Entscheidungsvorlage - B 03/0099/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen-KAG- für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Aachen-Neufassung-
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 60 - Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
- Beteiligt:
- FB 30 - Fachbereich Recht und Versicherung
- Verfasst von:
- Herr Beyer ; Herr Niederhäuser
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Mobilitätsausschuss
|
Anhörung/Empfehlung
|
|
|
20.09.2007
| |||
●
Erledigt
|
|
Finanzausschuss
|
Anhörung/Empfehlung
|
|
|
09.10.2007
| |||
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Aachen
|
Entscheidung
|
|
|
17.10.2007
|
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Verkehrsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt die als Anlage 1 beigefügte Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – KAG – für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Aachen zu beschließen.
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt die als Anlage 1 beigefügte Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – KAG – für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Aachen zu beschließen.
Der Rat der Stadt beschließt die als Anlage 1 beigefügte Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – KAG – für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Aachen.
Erläuterungen
Erläuterungen:
I. Als Anlage 1 ist die seitens
der Verwaltung vorgeschlagene Neufassung der Straßenbaubeitragssatzung
beigefügt.
Anlage 2 - stellt die bisherige und die
vorgeschlagene zukünftige
Straßenbaubeitragssatzung
der Stadt Aachen in Form einer Synopse gegenüber.
Die Straßenbaubeitragssatzung vom 1. Oktober 1971 mit den jeweiligen Änderungen, letztmalig mit Nachtrag vom 30. Juni 1988, hat sich in den vergangenen 34 Jahren in der täglichen Arbeitspraxis bewährt. In verschiedenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde sie auf ihre Rechtswirksamkeit hin überprüft und nicht beanstandet. Dennoch ist eine Änderung der Straßenbaubeitragssatzung unter Einbeziehung der langjährigen Erfahrungen, der Fortentwicklung der Rechtsprechung zum Straßenbaubeitragsrecht und zur Erhöhung der Rechtssicherheit erforderlich.
In diesem Rechtsgebiet finden ständig Veränderungen statt, da das Beitragsrecht in weitem Umfang Richterrecht ist. Die Rechtsprechung zu einzelnen Fragen des Erschließungsbeitragsrecht wirkt sich auch auf das Straßenbaubeitragsrecht aus und ist zu beachten.
Regelungen in einer Ortssatzung, die auf Grund geänderter Rechtsprechung nicht mehr angewendet werden dürfen, führen zu einer Verunsicherung der Beitragspflichtigen mit der Folge, dass die Akzeptanz gegenüber behördlichen Aussagen und Entscheidungen nachlässt.
II. Eigentümer und Erbbauberechtigte haben zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und als Gegenleistung für die ihnen dadurch erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile einen Beitrag nach Maßgabe der Satzung zu leisten. Die strukturelle Anpassung der Anteilssätze der Beitragspflichtigen für zukünftig abzurechnende straßenbauliche Maßnahmen ist ein Ziel der neuen Satzung. Ferner ist im Rahmen der Haushaltskonsolidierung eine Überprüfung der Höhe dieser Anteilssätze erforderlich.
Der wirtschaftliche Vorteil der Allgemeinheit (Gemeindeanteil), der mit dem Vorteil der Anlieger korrespondiert, hängt wesentlich von der Verkehrsbedeutung der jeweiligen Straße und Teileinrichtungen ab. Bei der Festlegung des Gemeindeanteils war dies zu berücksichtigen.
Die bisherige Beitragssatzung mit ihren Änderungen hat sich bezüglich der Anteile der Beitragspflichtigen an die eher moderaten Vorteilssätze der Mustersatzung des Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28.07.1971 gehalten.
Der Nordrhein-westfälische Städte- und Gemeindebund hat Bedarf für eine Anpassung der Mustersatzung zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen für die Erneuerung und die Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen gesehen. Eine Überprüfung schien diesem kommunalen Spitzenverband unter dem Gesichtspunkt der Erhöhung der Anliegerbeiträge erforderlich. Eine neue Mustersatzung, die von den Mitgliedstädten auch als Empfehlung verstanden wird, wurde vom Städtetag
Nordrhein-Westfalen im März 2002 veröffentlicht. Diese enthält deutlich höhere Anteile der Beitragspflichtigen. So werden beispielsweise in 14 von 24 Positionen Anteile der Beitragspflichtigen von bis zu 80 v. H. empfohlen.
Diese Empfehlungen wurden höhenmäßig und unter Beachtung des Grundsatzes, dass die Allgemeinheit nicht mit Kosten von Maßnahmen belastet werden soll, die nur einer bestimmten Personengruppe einen Vorteil vermitteln, berücksichtigt. In der Mustersatzung werden zur Gewichtung der Anteile der Anlieger jeweils getrennt für die einzelnen Straßenarten und Teileinrichtungen Spannbreiten in den Anteilssätzen von 10 v. H. bis 80 v. H. empfohlen. Diese Anteilssätze müssen durch den Ortsgesetzgeber unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten unter Beachtung des Äquivalenzprinzips (Abgabengerechtigkeit) konkretisiert werden.
Die Verwaltung sah sich daher veranlasst, die Höhe der Anteilssätze zu überprüfen. Der neue Satzungsvorschlag berücksichtigt die Empfehlungen der Mustersatzung und orientiert sich an den Anteilssätzen anderer Kommunen. Er enthält in keiner Position Anteile von 80 v. H., sondern maximal von 70 v. H..
Seitens der Verwaltung wurden in einer Städteumfrage – Anlage 3 - die Anteile der Beitragspflichtigen in vergleichbaren Städten hinterfragt. Lediglich in zwei Städten wurden die Anteilssätze nicht angepasst.
Der Aufstellung können die bisherigen Anteilssätze in Aachen, die Sätze der Mustersatzung, der Verwaltungsvorschlag sowie die Sätze der befragten Städte entnommen werden.
III. Die wesentlichen Änderungen werden nachstehend erläutert:
a) Vorteile der Anlieger
Öffentliche Straßen werden je nach ihrer Verkehrsfunktion unterschiedlich stark vom Anlieger- bzw. Durchgangsverkehr in Anspruch genommen. Die Bandbreite reicht von überwiegender Anliegernutzung in Anliegerstraßen über ein gleichgewichtiges Nebeneinander von Anlieger- und Durchgangsverkehr in Haupterschließungsstraßen bis hin zu überwiegendem Durchgangsverkehr in Hauptverkehrsstraßen.
Bei der Bemessung der Anteilssätze ist zu beachten, dass der Durchgangsverkehr im wesentlichen die Teileinrichtungen Fahrbahn und Radwege nutzt, während die Teileinrichtungen Gehweg und Parkstreifen, Parkstände selbst auf Bundesstraßen überwiegend den Anliegern zur Verfügung stehen bzw. die Nutzung der Straße für die Anlieger erleichtern. Entsprechend dieser Vorteilssituation sind die Anteile der Beitragspflichtigen (§ 4 Abs. 3 KAG-Satzung) differenziert zu betrachten.
In Anliegerstraßen ist der Durchgangsverkehr von untergeordneter Bedeutung, da alle Teileinrichtungen überwiegend den Anliegern dienen. Deshalb ist eine entsprechende Anpassung gerechtfertigt.
Erfahrungsgemäß nimmt der durchgehende Verkehr nur Fahrbahn und Radwege in Anspruch. Die Anteile der Beitragspflichtigen an diesen Teileinrichtungen tragen dem in den verschiedenen Straßenkategorien in abgestufter Weise Rechnung.
b) Einführung der
Teileinrichtung „Gemeinsamer Geh- und Radweg“, anrechenbare Breiten für Radwege (§ 4
Abs. 3 KAG-Satzung).
Während bei Radwegen zur Ermöglichung des Zweirichtungsverkehrs von einer Breite von möglichst 2,40 m einschl. Sicherheitsstreifen ausgegangen werden soll, bisher 1,70 m, ist bei gemeinsamen Geh- und Radwegen, die in den letzten Jahren an Häufigkeit zunehmen, eine entsprechende Breite von möglichst 3,00 m sinnvoll. Nach § 2 der Straßenverkehrsordnung und den dazu vom Bundesministerium für Verkehr erlassenen Verwaltungsvorschriften sollen baulich angelegte Radwege für den Einrichtungsverkehr möglichst eine Breite von 2,00 m, für den Zweirichtungsverkehr möglichst eine Breite von 2,40 m haben. Die anrechenbare Breite soll deshalb erhöht werden.
c) Parkbedürfnis /
Fahrzeugaufkommen
Die Verhältnisse einer Großstadt wie Aachen haben sich auch dadurch geändert, dass ein deutlich erhöhtes Fahrzeugaufkommen und somit auch ein erhöhtes Parkbedürfnis besteht. Aus diesem Grund werden neben Parkstreifen nunmehr auch Parkstände als Teileinrichtungen aufgenommen, woraus sich eine höhere anrechenbare Breite ergibt.
d) Ermäßigungen (§ 7
KAG-Satzung)
Um die Beitragsbelastung für Wohngrundstücke, die von mehr als einer Anlage erschlossen werden, angemessen zu reduzieren, wurden analog der Ermäßigungen für mehrfach erschlossene Wohngrundstücke in der Erschließungsbeitragssatzung nach BauGB nun die Ermäßigungen in § 7 aufgenommen. Die KAG-Mustersatzung enthält zwar keine entsprechende Regelung, gleichwohl die rechtliche Möglichkeit einer solchen nicht ausgeschlossen ist, von der andere Städte schon Gebrauch gemacht haben.
Verschiedene weitere Änderungen der
Satzung waren aus redaktionellen Gründen notwendig und spiegeln sich in der
beigefügten Synopse wieder.
Die neue Satzungsregelung soll für straßenbauliche Maßnahmen gelten, bei denen die sachliche Beitragspflicht gem. § 9 nach In-Kraft-Treten dieser Satzung entsteht.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
77,8 kB
|
|||
2
|
(wie Dokument)
|
18,4 kB
|
|||
3
|
(wie Dokument)
|
93,1 kB
|