Entscheidungsvorlage - FB 32/0021/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Für den Rat der Stadt Aachen (Sitzung vom 17.10.2007)

 

Der Rat der Stadt nimmt von der Absicht zum Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen der Stadt Aachen (Aachener Straßenverordnung) vom 19.03.2004 Kenntnis und überweist die Vorlage zur Beratung an die Bezirksvertretungen und an den Hauptausschuss.

 

Für die Bezirksvertretungen

 

Die Bezirksvertretung (Name der jeweiligen Bezirksvertretung) nimmt den Änderungsvorschlag zustimmend zu Kenntnis und empfiehlt dem Hauptausschuss, dem Rat der Stadt den Beschluss der beiliegenden Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen der Stadt Aachen (Aachener Straßenverordnung) vom 19.03.2004 zu empfehlen.

 

Für den Hauptausschuss

 

Auf Vorschlag der Verwaltung empfiehlt der Hauptausschuss dem Rat der Stadt, den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen der Stadt Aachen (Aachener Straßenverordnung) vom 19.03.2004 zu beschließen.

 

Für den Rat der Stadt Aachen (Sitzung vom 12.12.2007)

 

Auf Vorschlag der Verwaltung und Empfehlung des Hauptausschusses beschließt der Rat der Stadt den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen in der Stadt Aachen (Aachener Straßenverordnung) vom 19.03.2004 als Ordnungsbehördliche Verordnung.

 

In Vertretung

 

(Nacken)

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Die bisherige Fassung des § 6 Abs. 2 der Aachener Straßenverordnung wird um das Verbot des organisierten und kommerziellen Bettelns sowie des Bettelns mit Tieren ergänzt. Zudem wird Alkoholkonsum im Anwendungsbereich der Aachener Straßenverordnung untersagt, soweit es hierdurch zu aggressiven oder in sonstiger Weise gefährdenden Verhaltensweisen kommt.

Auch die Teilnahme an nicht genehmigten Ansammlungen von mindestens drei Personen wird untersagt, soweit von dieser Ansammlung Störungen oder Gefährdungen ausgehen.

Das bereits bestehende Verbot des Übernachtens in den Anlagen wird auf die Straßen erweitert und um den Begriff des “Lagerns” erweitert.

Die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten und die Durchführung von Veranstaltungen, die weder genehmigungsfrei noch genehmigt sind, wird ebenfalls untersagt.

 

Ferner wird die Regelung des § 9 der Aachener Straßenverordnung redaktionell angepasst.

 

Die Neufassung des § 6 Abs. 2 der Aachener Straßenverordnung präzisiert und erweitert die bestehende Regelung. Dies soll es ermöglichen, in Zusammenarbeit mit anderen Ordnungskräften (insbesondere der Polizei) bestehende Missstände zu minimieren.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

Einmalige Kosten für die Veröffentlichung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen der Stadt Aachen (Aachener Straßenverordnung) vom 19.03.2004

 

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Anlagen

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