Entscheidungsvorlage - FB 61/0657/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung des Zweckverbandes Aachener Verkehrsverbund
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Beteiligt:
- Aachener Verkehrsverbund
- Verfasst von:
- FB 61/30
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Mobilitätsausschuss
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Anhörung/Empfehlung
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21.11.2007
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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21.11.2007
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der
Verkehrsausschuss der Stadt Aachen nimmt die Neufassung der Satzung für den
Zweckverband Aachener Verkehrsverbund (ZV AVV) zustimmend zur Kenntnis und
empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, der Neufassung zuzustimmen.
Der Rat der Stadt Aachen nimmt die Neufassung der Satzung für den Zweckverband Aachener Verkehrsverbund (ZV AVV) zustimmend zur Kenntnis.
Die Neufassung tritt B nach positiver Beschlussfassung in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes AVV (05.12.2007) B am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln in Kraft.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Veränderte gesetzliche Rahmenbedingungen in NRW und Vorgaben auf europäischer Ebene erfordern eine umfassende Anpassung bei der Organisation, Finanzierung und Förderung des ÖPNV. Im Wesentlichen bestimmen
- ein neues ÖPNV-Gesetz in NRW zum 01.01.2008
- eine neue EU-Verordnung für Öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und
- das EuGH-Urteil vom 24.07.2003 in der Sache „Altmark-Trans“
den Rahmen für die erforderlich gewordenen Anpassungsprozesse.
Auf der Grundlage einer gutachterlichen Untersuchung der Verbundverträge durch die WIBERA wurde in einem zweistufigen Verfahren unter Mitwirkung des Gutachters eine modifizierte Satzung für den AVV und ein modifizierter Gesellschaftsvertrag für die AVV GmbH erarbeitet. In der Stufe 1 wurden zunächst die erforderlichen Modifikationen aufgrund des EuGH-Urteils (Altmark-Trans) eingearbeitet. Die getroffenen Rahmenregelungen zur Betrauung der kommunalen Verkehrsunternehmen und deren Finanzierung sollen durch Betrauungsakte der Aufgabenträger umgesetzt werden. Aufgrund der großzügigen Bestandsschutzbestimmungen der beschlossenen und in etwa zwei Jahren in Kraft tretenden EU-Verordnung für Öffentliche Personenverkehrsdienste dürfen die Betrauungen mit einer Laufzeit bis zu zehn Jahren erfolgen. Diese Anpassungen betreffen ausschließlich den kommunalen ÖSPV (Bus).
In der Stufe 2 erfolgten dann die notwendigen Anpassungen aufgrund des im Juni 2007 verabschiedeten neuen ÖPNVG NRW.
Eine der wesentlichsten Änderungen im neuen ÖPNVG NRW ist die Übertragung der Zuständigkeit für die Planung und Finanzierung des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) auf einen neuen Dachzweckverband (Zweckverband Nahverkehr - SPNV & Infrastruktur - Rheinland (ZV NVR)). Darüber hinaus werden die Förderzuständigkeiten für die ÖPNV- und die SPNV-Infrastruktur von der Bezirksregierung Köln auf den neuen Dachzweckverband verlagert.
Von den Änderungen ist somit auch der SPNV/ÖSPV im Aachener Verkehrsverbund betroffen. Nach den Vorgaben des ÖPNVG NRW müssen die beiden Zweckverbände - Verkehrsverbund Rhein-Sieg (ZV VRS) und Aachener Verkehrsverbund (ZV AVV) - zum 01.01.2008 einen gemeinsamen Dachzweckverband zur Wahrnehmung der SPNV-Planungs- und Finanzierungsfunktion gründen, da ausschließlich die drei Dachzweckverbände in NRW die Finanzmittel zur Bestellung von SPNV-Betriebsleistungen erhalten werden.
Zusätzlich gilt es, die neue Aufgabe „Infrastrukturförderung“, bisher angesiedelt bei der Bezirksregierung Köln, in den neuen Dachzweckverband zu integrieren.
Die Zuständigkeit für den kommunalen ÖSPV (Bus) bleibt weiterhin bei den Verbandsmitgliedern des Zweckverbandes AVV (Kreise Aachen, Düren und Heinsberg sowie die kreisfreie Stadt Aachen). Alle Angelegenheiten des ÖSPV, einschließlich der tariflichen Ausgestaltung (Verbundtarif), bleiben somit in der Zuständigkeit der kommunalen Aufgabenträger im Rahmen der im AVV vereinbarten Regelungen.
Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Rahmenbedingungen wurden im Wesentlichen in der Satzung des Zweckverbandes AVV folgende Dinge modifiziert:
1. Ausgliederung sämtlicher den SPNV betreffenden Aufgaben incl. der Übertragung der vertraglichen Vereinbarungen mit Eisenbahnverkehrsunternehmen auf den neuen Dachzweckverband ZV NVR
2. Neuordnung der Aufgabenabgrenzung zwischen dem Zweckverband AVV und dem Dachzweckverband ZV NVR
3. Anpassung des Finanzierungssystems für den ÖSPV
4. Regelung zur neuen ÖPNV-Förderung ab 2008 gemäß § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW
5. Regelungen im Verhältnis zum neuen Dachzweckverband NVR (Gründung, Besetzung der NVR-Gremien und anderes)
Die Verabschiedung der Satzung des Zweckverbandes AVV durch die Verbandsmitglieder und durch die Verbandsversammlung ist eine zwingende Voraussetzung zur Gründung des Dachzweckverbandes ZV NVR.
Die AVV-Verbandsversammlung entsendet insgesamt 13 Mitglieder in die Verbandsversammlung des ZV NVR und unterbreitet einen Vorschlag für die Wahl von Mitgliedern in die Ausschüsse der Verbandsversammlung des ZV NVR aus dem Kreis der entsandten Mitglieder. Eine Übersicht zur Besetzung der Gremien ist als Anlage 2 beigefügt.
Um die Aufgabenwahrnehmung ab 01.01.2008 durch den ZV NVR sicherstellen zu können, ist es erforderlich, dass die konstituierende Sitzung der Verbandsversammlung des ZV NVR noch im Dezember 2007 stattfindet. Unter Berücksichtigung der Feiertage konnte hierfür mit den Beteiligten noch ein Termin für den 19.12.2007 vereinbart werden.
Vor der konstituierenden Sitzung der Verbandsversammlung muss gemäß § 11 Abs. 2 GkG NRW die öffentliche Bekanntmachung der Satzung des ZV NVR mit der Genehmigung der Bezirksregierung Köln im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln erfolgt sein. Zeitgleich mit der Bekanntmachung der Satzung des Dachzweckverbandes muss auch die Bekanntmachung der Neufassung der Satzung für den Zweckverband AVV erfolgen.
Für die Ausgabe des Amtsblatts vom 17.12.2007 ist Redaktionsschluss bereits am Montag, 10.12.2007.
Die endgültige Beschlussfassung in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes AVV ist daher für den 05.12.2007 vorgesehen. Es ist demzufolgend zwingend erforderlich, dass die Beschlussfassung in den Gremien der AVV-Verbandsmitglieder bis spätestens 04.12.2007 herbeigeführt wird.
Die modifizierte Satzung für den Zweckverband Aachener Verkehrsverbund ist als Anlage 1 beigefügt.
Eine detaillierte Erläuterung der Änderungserfordernisse erfolgt in der Sitzung durch den Geschäftsführer der AVV GmbH.
Die Verbandsversammlung hat auf Ihrer Sitzung am 31.10.2007 den nachfolgenden Beschluss gefasst:
1. Die Verbandsversammlung nimmt den Entwurf der Neufassung der Satzung für den Zweckverband Aachener Verkehrsverbund (ZV AVV) zustimmend zur Kenntnis und empfiehlt den Verbandsmitgliedern, der Neufassung der Satzung für den Zweckverband Aachener Verkehrsverbund in der vorliegenden Form zuzustimmen.
Die Neufassung tritt - nach positiver Beschlussfassung in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes AVV (05.12.2007) - am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln in Kraft.
In Bezug auf § 3 Abs. 1 Ziffer 6 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 der Satzung des ZV AVV stellt der ZV AVV jährlich eine anteilige Weiterleitung von Mitteln aus der ÖPNV-Pauschale gemäß § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW an die Verbandsmitglieder - ab dem Jahr 2008 jeweils 145.000 € - sicher. Etwaige Kürzungen der ÖPNV-Pauschale gemäß § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW sind gleichmäßig auf die einzelnen Fördertatbestände umzulegen.
2. Die Verbandsversammlung empfiehlt dem kommunalen Aufgabenträger, die Betrauung der drei kommunalen Verkehrsunternehmen mit der Erbringung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung auf der Basis der vorliegenden Satzung, der derzeit gültigen Nahverkehrspläne sowie der Liniengenehmigungen zeitgleich mit dem Beschluss der Neufassung der Satzung für den Zweckverband AVV auszusprechen.
Die Verwaltung hatte zur Sitzung der Zweckverbandsversammlung den städtischen Mitgliedern in der Verbandsversammlung kurzfristig eine Stellungnahme zu der am 25.10.2007 verteilten Fassung der Satzung zukommen lassen, die sich im Wesentlichen auf die Ausführungen bzw. Formulierungen zur Finanzierung, d.h. zur Übertragung der Aufgabenwahrnehmung nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NW und zur Beteiligung der Aufgabenträger bezieht.
Auswirkungen
Finanzielle
Auswirkungen:
Bei Annahme der beiliegenden Satzung überträgt die Stadt Aachen die Aufgabenwahrnehmung gem. §11 Abs. 2 ÖPNVG NRW auf den Zweckverband AVV und damit die Verteilung und Verwendung der der Stadt Aachen als Aufgabenträger ÖPNV zugewiesene zukünftige ÖPNV-Pauschale in Höhe von voraussichtlich ca. 1.720.000 € (entspricht der heutigen Fahrzeugförderung und Aufgabenträgerpauschale). Nach Maßgabe der Beschlussempfehlung des Zweckverbands soll ab dem Jahr 2008 zunächst jeweils ein Betrag in Höhe von 145.000 €, der der bisherigen Aufgabenträgerpauschale entspricht, an die Stadt Aachen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im ÖPNV zurück überwiesen werden.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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83,4 kB
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2
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381,5 kB
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