Entscheidungsvorlage - FB 61/0658/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Verkehrsausschuss der Stadt Aachen empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, den Beschluss zur Betrauung der ASEAG mit der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zur Durchführung des auf Genehmigungen nach dem Personenbeförderungs­gesetz beruhenden ÖSPV in der Stadt Aachen und im Kreis nach Maßgabe der Anlage “Betrauungsbeschluss” zu fassen.

Der Beschluss steht unter dem Vorbehalt, dass die steuerliche Unschädlichkeit der Betrauung von der Finanzverwaltung durch die Erteilung einer verbindlichen Auskunft bestätigt wird.

 

 

Der Rat der Stadt Aachen fasst den Beschluss zur Betrauung der ASEAG mit der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zur Durchführung des auf Genehmigungen nach dem Personenbeförderungs­gesetz beruhenden ÖSPV in der Stadt Aachen und im Kreis Aachen“ nach Maßgabe der Anlage “Betrauungsbeschluss”.

Der Beschluss steht unter dem Vorbehalt, dass die steuerliche Unschädlichkeit der Betrauung von der Finanzverwaltung durch die Erteilung einer verbindlichen Auskunft bestätigt wird.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Aufgrund der bereits dargestellten veränderten Rahmenbedingungen wurde das AVV-Ver­bundvertragswerk modifiziert. Vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils in der Sache „Altmark Trans“ gibt die modifizierte AVV-Satzung einen Rahmen zur Erfüllung der soge­nannten 4 Altmark-Kriterien vor. In diesem Zusammenhang erfolgt der eigentliche Betrauungsakt bilateral im Verhältnis zwischen dem Verbandsmitglied und dem bedienenden Verbund­verkehrsunternehmen. Der zugehörige Betrauungsbeschluss ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt.

 

Die AVV-Satzung sieht in § 11 Abs. 6 Satz 2 vor, dass das mehrheitlich an einem Verbund­verkehrsunternehmen beteiligte Verbandsmitglied in seine Betrauung auch die Bedienung im Gebiet anderer Verbandsmitglieder umfasst. Damit soll vermieden werden, dass Verkehre in vernachlässigbarer Größenordnung zum Gegenstand gesonderter Betrauungsakte gemacht werden müssen.

 

Die von der WIBERA vorgeschlagenen Betrauungsakte sehen jeweils einen Beschluss der Ver­tretungskörperschaft vor, der sodann durch einen gesellschaftsrechtlichen Ver­pflichtungs­akt (Weisung) auf die Ebene der kommunalen Verkehrsunternehmen transferiert wird. Dabei gehen die Betrauungsakte davon aus, dass sie ein "Betrautsein" der Unter­neh­men im Lichte der Altmark-Rechtsprechung nur bestätigen und bekräftigen.

 

Die meisten Bestimmungen der Betrauung sind formaler Natur und ergeben sich aus den Satzungsvorgaben resp. den Anforderungen aus den Altmark-Kriterien. Eine Beeinträchtigung der Planungshoheit der Aufgabenträger ist durch die Betrauung nicht gegeben.

 

In steuerlicher Hinsicht ist sicherzustellen, dass die Beschlussfassung über den Betrauungsakt den zwischen der Energieversorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH Aachen und der Aachener Straßenbahn- und Energieversorgungsgesellschaft AG bestehenden Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag nicht beschädigt. Dieses mit verbindlicher Wirkung zugunsten der ASEAG zu klären, ist Ziel des bei der Finanzverwaltung eingeleiteten verbindlichen Auskunftsverfahrens. Die Finanzverwaltung erteilt eine verbindliche Auskunft nur dann, wenn mit der Umsetzung der zur Abstimmung gestellten Gestaltung noch nicht begonnen wurde. Insoweit ist die Beschlussfassung unter den entsprechenden Vorbehalt zu stellen.

 

Inhaltlich muss die Finanzverwaltung verbindlich bestätigen, dass in der sog. Überkompensationsregelung des § 4 Abs. 2 der Betrauung kein Vorbehalt im Hinblick auf die Durchführung des Berechnungs- und Ergebnisabführungsvertrages zu sehen ist. In jüngster Vergangenheit von PWC/WIBERA in vergleichbaren Fällen durchgeführte Abstimmungsverfahren haben zu positiven Ergebnissen geführt.

 

Die Grundlage für die Betrauung bildet das von jedem Verbandsmitglied zu definierende sog. Anforderungsprofil. Im Ausgangspunkt bilden die Nahverkehrspläne, die Linien­genehmi­gungen und der aktuelle Fahrplan sowie eine Beschreibung der vom jeweiligen Verbund­ver­kehrs­unternehmen vorzuhaltenden ortsfesten Infrastruktur den Inhalt des Anforderungs­profils.

 

Da die Betrauung dynamisch abgefasst ist und auf den jeweils gültigen Nahverkehrsplan verweist, werden Aktualisierungen und Konkretisierungen des Anforderungsprofils durch die anstehende Fortschreibung der Nahverkehrspläne erfolgen, ohne dass es einer Abänderung der Betrauung bedarf. Überdies räumt § 2 Nr. 1 der Betrauung jedem Aufgabenträger das Recht ein, Änderungen des Anforderungsprofils auch außerhalb einer förmlichen Fort­schrei­bung des Nahverkehrsplans durch seine Vertretungskörperschaft beschließen zu lassen.

 

Die Geltungsdauer der Betrauung bis zum 31.12.2017 ergibt sich aus Übergangs­bestim­mungen der neuen EU-VO über öffentliche Personenverkehrsdienste, die ausge­schöpft werden sollen.

 

Aufgrund Ihrer Eigenschaft als alleinige Gesellschafterin der ASEAG übernimmt die Stadt Aachen nach Maßgabe der vorgenannten Regelungen bzw. nach § 11 Abs. 6 Satz 2 der AVV-Satzung sowie der Beratungsergebnisse in den Kreisgremien Strukturausschuss (14.11.2007), Kreisausschuss (22.11.2007) und Kreistag (13.12.2007) die Betrauung der ASEAG auch für das Gebiet des Kreises Aachen.

 

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes AVV hat in dieser Angelegenheit in ihrer Sitzung am 31.10.2007 folgenden Beschluss einstimmig gefasst:

Die Verbandsversammlung empfiehlt den kommunalen Aufgabenträgern, die Betrauung der drei kommunalen Verkehrsunternehmen mit der Erbringung der gemeinwirtschaft­lichen Verpflichtung auf der Basis der vorliegenden Satzung, der derzeit gültigen Nah­verkehrspläne sowie der Liniengenehmigungen zeitgleich mit dem Beschluss der Neufassung der Satzung für den Zweckverband AVV auszusprechen.

 

 

Vorlage *VONAME+ der Stadt Aachen                                                           

 

Ausdruck vom: 09.11.2007

Seite: 2/3

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

keine

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Anlagen

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