Empfehlungsvorlage (inaktiv) - E 18/0099/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb nimmt die Ausführungen der Betriebsleitung zustimmend zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen den XVII. Nachtrag zur Abfallwirtschaftssatzung vom 10.12.1992 sowie auf der Grundlage der vorgelegten Gebührenbedarfsberechnung die Gebührensätze für das Jahr 2008 zu beschließen.

 

 

Der Rat der Stadt Aachen beschließt auf Empfehlung des Betriebsausschusses Aachener Stadtbetrieb den XVII. Nachtrag zur Abfallwirtschaftssatzung vom 10.12.1992 sowie auf der Grundlage der vorgelegten Gebührenbedarfsberechnung die Gebührensätze für das Jahr 2008.

Die Gebührenbedarfsberechnung und der XVII. Nachtrag sind Bestandteil dieses Beschlusses und daher der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.

 

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG NW) sind in der zu erstellenden Abfallgebührenbedarfsberechnung die zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Berechnung voraussichtlich zu erwartenden Kosten für die Abfallbeseitigung zu berücksichtigen.

 

Im Jahre 2006 wurde eine vorgeschlagene Änderung des Gebührenmaßstabes und die Einführung der zu zahlenden Abfallgebühren nach Inanspruchnahme der Leistungen (sog. Drei-Säulen- bzw. Zwei-Säulen-Modell) nicht beschlossen, da noch weiterer Beratungsbedarf bestand.

 

Der Rat hatte lediglich der Umrüstung der Restabfallgefäße und die dazu erforderliche notwendige formalrechtliche Änderung der Abfallwirtschaftssatzung sowie die Beibehaltung der Abfallgebührensätze aus dem Jahre 2006 für das Jahr 2007 am 13.12.2007 beschlossen

 

Zur Klärung der Frage, ob, wie und welches mögliche Gebührenmodell zukünftig eingeführt werden soll, hat der Betriebsausschuss und der Rat in den Sitzungen am 08.08. bzw. 22.08.2007 beschlossen, hierzu eine Planungszelle unter wissenschaftlicher Begleitung der Forschungsstelle für Bürgerbeteiligung und Planungsverfahren der Bergischen Universität Wuppertal ins Leben zu rufen.

Das Ergebnis aus diesem Verfahren wird der Politik erst im ersten Quartal des Jahres 2008 vorgelegt werden können.

 

Unabhängig vom Ergebnis der Planungszelle ist es erforderlich, die Abfallgebühren für das Jahr 2008 an die neuen Gefäßgrößen und der zusätzlichen Möglichkeit einer 4-wöchentlichen Leerung anzupassen und zu beschließen, damit eine Gebührenunterdeckung vermieden wird.

 

Bei der Ermittlung der Kosten für die Abfallbeseitigung wurden unter anderem die Kosten für die Umrüstung der Abfallgefäße, die Anschaffung der blauen Altpapiergefäße, die Erhöhung der Mehrwertsteuer und die sonstigen Sachkosten berücksichtigt.

 

Zu berücksichtigen ist  auch, dass ab dem 01.01.2008 für die Benutzer von vormals 50 l und 110 l Abfallgefäßen mit Umrüstung auf 60 l und 120 l Abfallgefäße ein Mehrvolumen von 10 l je Gefäßeinheit zur Verfügung steht.

 

Mit den eingeräumten Möglichkeiten, sich für ein kleineres oder größeres Restabfallgefäß und / oder für eine wöchentliche, 14-tägliche oder 4-wöchentliche Leerung zu entscheiden  und Eigenkompostierern einen angemessenen Gebührenabschlag zu gewähren, kommt die Stadt der nach § 9 Abs. 2 Satz 3 und 7 des Landesabfallgesetzes geforderten Anreizfunktion bei der Gebührenbemessung nach.

 

 

Unter Berücksichtigung der zuvor gemachten Ausführungen und der von der Stadt Aachen als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger an den ZEW zu zahlenden Gebühren für die Abfallbeseitigung, konnte bei der Berechnung der Abfallbeseitigungsgebühren für das Jahr 2008 der ermittelte Literpreis aus dem Jahr 2006 gehalten werden. Es kommt damit de facto nicht zu einer Gebührenerhöhung. Allerdings sind die Abfallgebühren für das benutzte Mehrvolumen entsprechend anzupassen. Darüber hinaus ist es aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich, die Bestimmungen der Abfallwirtschaftssatzung entsprechend zu ändern.

 

Die Abfallgebühren sind daher wie folgt festzusetzen:

 

Jahresgebühr

für das              60 l Gefäß            wöchentliche Leerung                                         276,00 €

14-tägliche Leerung 138,00 €

4-wöchentliche Leerung   69,00 €

 

für das              120 l Gefäß   in der B 0 - mit Vollservice -

wöchentliche Leerung 663,60 €

14-tägliche Leerung 331,80 €

 

für das              120 l Gefäß   in den Stadtbezirken B 1 – B 6 - ohne Vollservice -

wöchentliche Leerung 552,00 €

14-tägliche Leerung 276,00 €

 

für den 770 l Großbehälter            wöchentliche Leerung                                         3646,80 €

14-tägliche Leerung 1823,40 €

 

für den  1.100 l Großbehälter            wöchentliche Leerung                                         5161,20 €

14-tägliche Leerung 2580,60 €

 

Die Jahresgebühr umfasst eine Grundausstattung, bestehend aus dem jeweils gewählten Restabfallgefäß und den zugehörigen Bioabfallgefäßen in Abhängigkeit der Restabfallgefäßgröße gemäß § 12 Abs. 3 der Abfallwirtschaftssatzung.

 

Für die Inanspruchnahme von zusätzlichen Bioabfallgefäßen beträgt die Jahresgebühr:

 

für das   60 l Bioabfallgefäß            108,00    

für das 120 l Bioabfallgefäß            216,00   

für das 240 l Bioabfallgefäß             432,00  

 

Mit der Einführung einer Zusatzgebühr für zusätzliche Bioabfallgefäße wird die Erhebung eines privatrechtlichen Entgeltes nicht mehr erforderlich. Die Erhebung der Zusatzgebühr für diese Gefäße bringt vor allem mehr Rechtssicherheit und kann mit einem durch die Stadt zu erstellenden Abgabenbescheid veranlagt werden.

 

 

Parallel mit der Umrüstung der neuen Restabfallgefäße wird der Satzungsschlüssel der zulässigen Gefäßgrößen bzw. Anzahl für Bioabfallgefäße und damit die Grundausstattung wie folgt neu festgesetzt (§ 12 Abs. 3 erster u. zweiter Spiegelstrich der Abfallwirtschaftssatzung):

 

-          60 l und 120 l Restabfallgefäß je eine 60 l Biotonne

 

 

Da für die Altpapierentsorgung ein Anschluss- und Benutzungszwang z. Zt. noch nicht angeordnet werden kann, verbleibt es bei der Freiwilligkeit der Benutzung des Sammelsystems (Umleerbehälter), das die Stadt ohne zusätzliche Gebühren grundstücksbezogen zur Verfügung stellt. Daneben kann Altpapier auf den Recyclinghöfen abgegeben werden oder karitativen/gemeinnützigen Organisationen sowie privaten Altstoffverwerten zur Verwertung überlassen werden.

 

Darüber hinaus sind die aus der Anlage zur Änderung der Abfallwirtschaftssatzung ersichtlichen formalrechtlichen Änderungen zu beschließen.

 

 

XVII. Nachtrag zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von

         Abfällen in der Stadt Aachen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 10.12.1992

 

Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. 07. 1994 (GV NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 03.05.2005 (GV NRW 2005, S. 272), der §§ 1, 2 und 4 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21. Oktober 1969 (GV.NW S. 712/SGV NW 610), der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21. Juni 1988 (GVBl. S. 250), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. April 2005 (GV.NRW.S. 1110), des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I, S. 2705 ff), des § 7 der Gewerbeabfallverordnung vom 19. Juni 2002 (BGBl. I. 2002, S. 1938 ff), des § 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 1984 (GV.NW S. 419) sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I, S. 602) jeweils in der gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung vom 12. Dezember 2007 folgenden XVII. Nachtrag zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen in der Stadt aachen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 10.12.1992 beschlossen:

 

Artikel I

§ 2 Abs. 1 letzter Satz wird gestrichen: „z.B. durch die Gestellung von Kompostierkleingeräten“ und Abs. 3 „umfasst das Ablagern“ wird ersetzt durch: „erfolgt thermisch“

 

Artikel II

§ 3 Abs.2 Unterabsatz 3 zweiter Satz: „Insbesondere fördert die Stadt Aachen die Eigenkompostierung organischer Abfälle durch verbilligte Abgabe von Kleinkompostern“ wird gestrichen

 

Artikel III

§ 5 Abs. 3 erster Satz: „behandeln, lagern und ablagern zu lassen“ wird gestrichen und ersetzt durch: „entsorgen“

 

Artikel IV

§ 9 Abs. 2 wird  Satz 2 und 3 gestrichen und wie folgt neu gefasst:

„Zugelassen sind Restabfallbehälter mit einem Inhalt von 60 l, 120 l, 770 l und 1.100 l. Sofern der Aachener Stadtbetrieb in der Lage ist Container bereitzustellen, ist ein höheres Volumen möglich.“

 

Artikel V

§ 10 Abs. 3, erster Satz : hinter „14-tägliche“ wird eingeschoben „oder 4-wöchentliche“ und dritter Satz: hinter „14-täglichen“ wird eingeschoben „oder 4-wöchentlichen“

 

Artikel VI

§ 12 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen und wie folgt neu gefasst: „Soweit die Stadt Behältnisse zur Sammlung verwertbarer Abfälle aufstellt oder zur Verfügung stellt, dürfen in diese Behältnisse ausschließlich die jeweils hierfür zugelassenen Abfälle eingefüllt werden.

 

Artikel VII

§ 12 Abs. 3 Satz 1 erster Teil nach „ Die Abfallbesitzer haben“ wird  gestrichen bis einschließlich „Depotcontainer“

 

Artikel VIII

In § 12 Abs. 3 wird der Verteilschlüssel wie folgt geändert:

               -            60 l und 120 l Restabfallgefäß             je eine   60 l Biotonne

-            770 l Restabfallgroßbehälter             je eine 240 l Biotonne

-            1.100 l Restabfallgroßbehälter             je eine 240 l Biotonne“

 

Artikel IX

§ 12 Abs. 3, es wird im vorletzten Satz gestrichen:„der Entsorgung über Depotcontainer für Altpapier“

 

Artikel X

§ 12 Abs. 8, es wird gestrichen: „sowie der Depotcontainer“

 

Artikel XI

§ 12 Abs. 9 wird gestrichen und wie folgt neu gefasst: „Soweit Sammelcontainer im öffentlichen Raum aufgestellt sind, ist die Benutzung zur Vermeidung von Lärmbelästigungen auf werktags in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr beschränkt.

 

Artikel XII

§ 13 Abs. 1 Satz 1 wird gestrichen und wie folgt neu gefasst: „Die Abfuhr der Restabfall-, Papier- und Biogefäße erfolgt an Werktagen in der Zeit von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Alle Restabfallgefäße werden wöchentlich, 14-täglich oder in besonderen Fällen auch häufiger geleert. Restabfallgefäße mit einem Volumen von 60 Litern werden auch 4-wöchentlich geleert„.

 

Artikel XIII

§ 13 Abs. 2 Satz 1, es wird gestrichen: „ und nach Umrüstung der Abfallgefäße 60 l“

§ 13 Abs. 2 Satz 2 und Satz 4, es wird gestrichen: „35 und 50 l“ und ersetzt durch „60 l“

 

Artikel XIV

§ 13 Abs. 4 Satz 1. es wird gestrichen “in der erforderlichen Häufigkeit“ und ersetzt durch „4-wöchentlich“

 

Artikel XV

§ 15 Abs. 1 Nr. 6. Buchstabe a) wird wie folgt geändert:

„a) auf dem Gelände der AWA Service GmbH ,Lilienthalstraße“

 

Artikel XVI

§ 15 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt neu gefasst:  „Annahmestelle für Sonderabfallkleinmengen aus Haushaltungen und aus dem Gewerbe bis zu 500 kg/Jahr in Aachen- Rothe Erde, Lilienthalstraße

 

Artikel XVII

§ 20 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Die Höhe der Jahresgebühr richtet sich nach der Zahl und Größe der Abfallbehälter.

Sie beträgt

für das 60 l Abfallgefäß

wöchentliche Leerung             276,00  Euro

14-tägliche Leerung                     138,00  Euro

4-wöchentliche Leerung                       69,00  Euro

 

für das 120 l Gefäß

wöchentliche Leerung             663,60 Euro

14-tägliche Leerung                     331,80 Euro

für den 770 l Großbehälter

wöchentliche Leerung                 3646,80 Euro

14-tägliche Leerung                        1823,40 Euro

für den 1.100 l Großbehälter

wöchentliche Leerung             5161,20 Euro

14-tägliche Leerung                     2580,60 Euro

für das 120 l Gefäß in den Stadtbezirken B1 – B6 (ohne Vollservice)

wöchentliche Leerung             552,00 Euro

14-tägliche Leerung                     276,00 Euro

 

 

Artikel XVIII

§ 20 Abs. 2 und 3 wird neu eingefügt, die alten Abs. 2-5 verschieben sich entsprechend.

 

Abs.2: „Die Jahresgebühr in Abs. 1 umfasst eine Grundausstattung bestehend aus dem jeweils gewählten Restabfallgefäß und dem dazugehörigen Bioabfallgefäß in Abhängigkeit der Restabfallgrößen gemäß § 12 Abs. 3 dieser Satzung“.

 

Abs.3: „Für die Inanspruchnahme zusätzlicher Bioabfallgefäße beträgt die Jahresgebühr

Für das 60 l Bioabfallgefäß            108,00€

Für das 120l Bioabfallgefäß            216,00€

Für das 240l Bioabfallgefäß            432,00€“

 

Artikel XIX

Letzter Satz wird geändert: „Der XVII. Nachtrag zu dieser Abfallwirtschaftssatzung tritt am 01.01.2008 in Kraft“.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der vorstehende 17. Nachtrag wurde in der Sitzung des Rates der Stadt am 12. Dezember 2007 beschlossen.

 

Aachen, den 12. Dezember 2007

 

Dr. Linden

Oberbürgermeister

 

 

Lütgens

Schriftführer

 

 

 

 

Vorstehender vom Rat der Stadt beschlossener 17. Nachtrag ist ordnungsgemäß zustande gekommen.

Aachen, den 12. Dezember 2007

 

Dr. Linden

Oberbürgermeister

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorstehender 17. Nachtrag zur Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Aachen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

 Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der    Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können, es sei denn

 

a)       eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;

b)       diese Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht wurde;

c)       der Oberbürgermeister den Satzungsbeschluss vorher beanstandet hat

oder

d)       der Form- oder Verfahrensfehler gegenüber der Stadt vorher gerügt ist und dabei

die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wurde, die den Mangel

ergibt.

 

Aachen, den 12. Dezember 2007

 

 

(Dr. Linden)

Oberbürgermeister

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

s. Gebührenbedarfsberechnung

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Anlagen

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