Kenntnisnahme - FB 61/0637/WP15
Grunddaten
- Betreff:
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Sondergenehmigungen zum Befahren des Katschhofs im Rahmen von standesamtlichen TrauungenRatsantrag der SPD- Fraktion vom 04.09.2007 (Nr. 237/15)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Verfasst von:
- FB 61/80
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Mitte
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Kenntnisnahme
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05.12.2007
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Erledigt
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Mobilitätsausschuss
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Kenntnisnahme
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29.11.2007
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen- Mitte nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, wonach im Einzelfall gebührenpflichtige Ausnahmegenehmigungen zum Befahren und Parken auf dem Katschhof für Brautleute im Zusammenhang mit Trauungen im Standesamt erteilt werden können.
Der Verkehrsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, wonach im Einzelfall gebührenpflichtige Ausnahmegenehmigungen zum Befahren und Parken auf dem Katschhof für Brautleute im Zusammenhang mit Trauungen im Standesamt erteilt werden können. Der Antrag Nr. 237/ 15 gilt damit als behandelt.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Das Standesamt in der Krämerstraße liegt in einer Fußgängerzone, die nur zu den Ladezeiten mit Kraftfahrzeugen befahren werden darf. Parken ist mit Ausnahme von Inhabern einer Parkerleichterung für Schwerbehinderte in unmittelbarer Nähe des Gebäudes zu keiner Zeit gestattet. In der Regel stellen Hochzeitspaare und ihre Gäste daher Kraftfahrzeuge in den umliegenden Straßen oder den nahe gelegenen Parkhäusern ab.
Nach § 46 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von verkehrsrechtlichen Beschränkungen und Verboten machen. Dies wird von der Verwaltung seit jeher als laufendes Geschäft praktiziert. Eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, ist nur in besonders dringenden Fällen gerechtfertigt.
Soweit die Antragsteller begründen können, dass ein Fahrzeug unbedingt in der Fußgängerzone eingesetzt werden muss, erteilt die Verwaltung gebührenpflichtige Ausnahmegenehmigungen. Dies kann auch anlässlich einer standesamtlichen Trauung im städtischen Dienstgebäude geschehen, wenn die besonderen Umstände dies nahe legen. In diesem Fall ist es denkbar, das Abstellen des Fahrzeuges der Brautleute auf dem Katschhof (ebenfalls Fußgängerzone) zu gestatten, um den stärkeren Fußgängerverkehr in der Krämerstraße nicht unnötig zu belästigen. Allerdings steht der Katschhof wegen dort stattfindender Veranstaltungen nicht immer zur Verfügung.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,1 MB
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