Entscheidungsvorlage - FB 61/0673/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis und stellt fest, dass aus bezirklicher Sicht auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs.1 BauGB verzichtet werden kann.

Sie empfiehlt dem Planungsausschuss, für den Bebauungsplan Nr.  525 - für den Planbereich im Stadtbezirk Aachen-Mitte im Bereich zwischen Holsteinstraße, Sedanstraße, Adalbertsteinweg und Eifelstraße die Einleitung des Aufhebungsverfahrens gem. § 2 Abs. 1 und 4 BauGB sowie die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB zu beschließen.

 

Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis und stellt fest, dass  auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs.1 BauGB verzichtet werden kann.

Er beschließt für den Bebauungsplan Nr. 525 - für den Planbereich im Stadtbezirk Aachen-Mitte im Bereich zwischen Holsteinstraße, Sedanstraße, Adalbertsteinweg und Eifelstraße die Einleitung des Aufhebungsverfahrens gem. § 2 Abs. 1 und 4 BauGB sowie die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 525 liegen an der Holsteinstraße die städtischen Liegenschaften Gemarkung Aachen, Flur 72, Nr. 2396 - 2399 . Der Bebauungsplan setzt in diesem Bereich allgemeines Wohngebiet bzw. Spielplatzflächen fest.

 

Es ist nunmehr geplant, das auf dem Flurstück 2397 stehende Gebäude Holsteinstr. 2-4 abzureißen und die im beiliegenden Katasterplan markierte Teilfläche einer neuen Bebauung zuzuführen.

 

Da die städtebaulichen Zielsetzungen des Bebauungsplanes ansonsten realisiert sind, ist beabsichtigt, den Bebauungsplan Nr. 525 aufzuheben und die Neubebauung nach § 34 BauGB zu realisieren.

 

Der Planungsausschuss hatte sich bereits in seiner Sitzung am 07.12.2006 mit der Aufhebung des Bebauungsplanes befasst und den folgenden Beschluss gefasst:

 

“Der Planungsausschuss begrüßt eine Verbesserung der baulichen Situation in der Holsteinstraße. Er erklärt seine Bereitschaft, im Falle einer überzeugenden Neubebauung oder Nutzung der Innenblockflächen nach Vorlage eines entsprechenden Konzeptes den bestehenden Bebauungsplan zu ändern oder aufzuheben.”

 

Zwischenzeitlich liegt eine Planung vor, die dem Ausschuss am 11.10.2007 als privates Bauvorhaben vorgestellt wurde.

 

Die Verwaltung empfiehlt nunmehr, das Aufhebungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. 525 einzuleiten und die Offenlage durchzuführen.

 

Da sich die Aufhebung nur unwesentlich auf das Plangebiet auswirkt, kann von einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen werden.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

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Anlagen

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