Entscheidungsvorlage - FB 32/0024/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 32 - Fachbereich Sicherheit und Ordnung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Hauptausschuss
|
Anhörung/Empfehlung
|
|
|
05.03.2008
| |||
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Aachen
|
Entscheidung
|
|
|
05.03.2008
|
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
für den Hauptausschuss:
Auf Vorschlag der Verwaltung
empfiehlt der Hauptausschuss dem Rat der Stadt, den beiliegenden Entwurf der
Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an
Sonntagen als Ordnungsbehördliche Verordnung zu beschließen.
für den Rat:
Auf Vorschlag der Verwaltung
und Empfehlung des Hauptausschusses beschließt der Rat der Stadt den beiliegenden
Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen an Sonntagen als Ordnungsbehördliche Verordnung.
(Dr. Linden)
Erläuterungen
Erläuterungen:
Mit Schreiben vom 14.12.2007 und 29.01.2008 beantragt der Märkte und Aktionskreis City e.V. (MAC) verkaufsoffene Sonntage.
Die Sonntagsöffnung der Ladengeschäfte ist nach § 6 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG) an höchstens vier Sonntagen für höchstens fünf Stunden möglich. Von der Freigabe sind drei Adventssonntage, die Weihnachtsfeiertage, der Ostersonntag, der Pfingstsonntag sowie die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NRW ausgenommen (§ 6 Abs. 4 LÖG).
Nach dem Beschluss des Rates der Stadt vom 14.02.2007 sind vor Vorlage der jeweiligen Ordnungsbehördlichen Verordnung Stellungnahmen der betroffenen Gewerkschaften und der Kirchen einzuholen.
Das Bischöfliche Generalvikariat stimmt nur zwei Sonntagsöffnungen in einem Stadtbezirk bzw. –teil zu und meldet deshalb für die in Aachen-Brand, Aachen-Eilendorf, Aachen-Innenstadt, Aachen-Laurensberg und Aachen-Richterich vorgesehenen drei bzw. vier Sonntagsöffnungen Bedenken an. Die für Aachen-Haaren angeführten Bedenken dürften irrtümlich erfolgt sein, da für diesen Stadtbezirk zwei Termine vorgesehen sind. Der Kirchenkreises Aachen stimmt aus kirchlicher Sicht den beantragten Ladenöffnungszeiten nicht zu.
Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di sieht keinen Grund, von ihrer prinzipiellen Position abzuweichen, zusätzlich Ladenöffnungszeiten an Sonntagen abzulehnen und verweist auf die enormen Arbeitsbelastungen der Einzelhandelsbeschäftigten, auf die durch das LÖG eingeräumte Möglichkeit, eine Ladenöffnung in der Woche „rund um die Uhr“ zu realisieren, sowie auf die Erfahrungen hin, dass zusätzliche Verkaufszeiten in der Branche insgesamt nicht zu mehr Umsatz und nicht zu mehr Beschäftigung geführt haben. Die Schreiben sind als Anlage beigefügt.
Der Verordnungsentwurf ist vertretbar, denn in keinem Stadtbezirk bzw. –teil wird die gesetzliche Vorgabe von höchstens vier verkaufsoffenen Sonntagen sowie die mögliche Öffnungszeit von fünf Stunden überschritten. Ladenöffnungszeiten wurden für keinen der nach § 6 Abs. 4 LÖG ausgenommenen Feiertage beantragt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
48,6 kB
|
|||
2
|
(wie Dokument)
|
60,7 kB
|
|||
3
|
(wie Dokument)
|
29,6 kB
|
|||
4
|
(wie Dokument)
|
50,6 kB
|
|||
5
|
(wie Dokument)
|
33,8 kB
|
|||
6
|
(wie Dokument)
|
73,6 kB
|
|||
7
|
(wie Dokument)
|
39 kB
|