Empfehlungsvorlage (inaktiv) - FB 20/0126/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

1.                   Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, die dargestellte derzeit erkennbare Rechtslage zum Konjunkturpaket I und II zur Kenntnis zu nehmen und die Landesregierung NW aufzufordern, vor allem Rechtsklarheit bezüglich der Begriffe „zusätzliche Maßnahmen“ und „Infrastruktur/energetische Maßnahmen“ zu schaffen.

2.                   Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt der Maßnahmenliste für beide Konjunkturpakete, insbesondere hinsichtlich Infrastruktur und Bildungsinvestitionen, in der angegebenen Priorität zuzustimmen. Bezüglich des Überhangs der Maßnahmen gegenüber den zur Verfügung stehenden Finanzmitteln gilt, dass nicht förderfähige Projekte durch die jeweils nachfolgenden in der Prioritätenliste ersetzt werden.  Sollten sich bei endgültiger Rechtslage die rechtlichen Rahmenbedingungen ändern sind die Prioritäten innerhalb der Bereiche „Bildung“ und „Infrastruktur“ ggfls. neu zu setzen.

3.                   Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt entsprechend zu beschließen und die Aufnahme der Konjunkturmaßnahmen in den Haushalt zu sichern. Die Verwaltung soll beauftragt werden eventuelle Änderungen des Maßnahmenkataloges im Rahmen der Verabschiedung der Haushaltssatzung zu berücksichtigen.

4.                   Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt des Weiteren, die Verwaltung zu beauftragen mit der zügigen Vorbereitung der Umsetzung des Maßnahmenkatalogs zu beginnen.

 

 

 

 

 

Dr. Linden

 

 

1.                   Der Rat der Stadt nimmt die dargestellte derzeit erkennbare Rechtslage zum Konjunkturpaket I und II zur Kenntnis und fordert die Landesregierung NW auf, vor allem Rechtsklarheit bezüglich der Begriffe „zusätzliche Maßnahmen“ und „Infrastruktur/energetische Maßnahmen“ zu schaffen.

2.                   Der Rat der Stadt stimmt der Maßnahmenliste für beide Konjunkturpakete, insbesondere hinsichtlich Infrastruktur und Bildungsinvestitionen, in der angegebenen Priorität zu. Bezüglich des Überhangs der Maßnahmen gegenüber den zur Verfügung stehenden Finanzmitteln gilt, dass nicht förderfähige Projekte durch die jeweils nachfolgenden in der Prioritätenliste ersetzt werden.  Sollten sich bei endgültiger Rechtslage die rechtlichen Rahmenbedingungen ändern sind die Prioritäten innerhalb der Bereiche „Bildung“ und „Infrastruktur“ ggfls. neu zu setzen.

3.                   Der  Rat der Stadt beschließt die Aufnahme der Konjunkturmaßnahmen in den Haushalt zu sichern. Die Verwaltung wird beauftragt eventuelle Änderungen des Maßnahmenkataloges im Rahmen der Verabschiedung der Haushaltssatzung zu berücksichtigen.

4.                   Der Rat der Stadt beauftragt die Verwaltung mit der zügigen Vorbereitung zur Umsetzung des Maßnahmenkatalogs zu beginnen.

 

 

 

 

 

 

Dr. Linden

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Überblick:

1)       Maßnahmen aus dem Konjunkturpaket I

2)       Maßnahmen aus dem Konjunkturpaket II

                2.1. Rechtlage

                2.2. Zuteilungs- und Abrechnungsverfahren

                2.3. Aufteilungsschlüsselung auf das Land und die Stadt Aachen

                2.4. Prioritäten- und Maßnahmenliste

 

Zu 1) Maßnahmen aus dem Konjunkturpaket I:

Das Konjunkturpaket I stellt seit November 2008 Fördermittel zur Verfügung, die in einigen Förderlinien auch von Kommunen genutzt werden können. Die KfW-Bank stellt diese so dar:

 

·        Aufstockung der Mittel für das CO2-Gebäudesanierungsprogramm einschließlich der KFW-Programme "Kommunal und sozial investieren - energetische Gebäudesanierung“.

·        Fortführung und Aufstockung des Investitionspakets Bund-Länder-Gemeinden für finanzschwache Kommunen

·        KfW-Infrastrukturprogramm für finanzschwache Kommunen

·        Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur"

 

Zur energetischen Gebäudesanierung und Förderung energieeffizienten Bauens werden zur Zeit Maßnahmen im Rahmen der energetischen Wohnraumsanierung vom FB 23 in Abstimmung mit der GEWOGE vorbereitet.

 

Die Bundesregierung hat zur Aufstockung der „KfW-Infrastrukturprogramme für wichtige Infrastrukturmaßnahmen in strukturschwachen Kommunen“ die Landesregierungen aufgefordert, auch finanzschwache Kommunen an dieser Förderlinie teilhaben zu lassen. Z.Zt. liegen keine Erkenntnisse darüber vor, ob und wie diese Förderlinie für NRW umgesetzt ist.

 

Diese Maßnahmen beinhalten Aufstockungen des Kreditvolumens der KfW für Kommunen, also keine direkten Zuschüsse wie beim Konjunkturpaket II.

 

Es besteht ebenfalls eine Förderrichtlinie für Projekte des Weltkulturerbes. Für das Programm stehen in den Jahren 2009 – 2013 insgesamt  150 Millionen Euro zur Verfügung. Davon sind 50 Millionen Euro (Kasse) für das laufende Haushaltsjahr vorgesehen; in den Jahren 2010 – 2013 stehen jeweils 25 Millionen Euro zur Verfügung. Die Mittel sind in voller Höhe noch im laufenden Jahr durch Zuwendungen zu binden. Im Rahmen der im Bundeshaushalt ausgebrachten Verpflichtungs­ermächtigung sind auch mehrjährige Maßnahmen förderfähig.

Gefördert werden investive sowie konzeptionelle Maßnahmen, die bei der Erhaltung, Sanierung oder Weiterentwicklung nationaler UNESCO-Kultur- und Naturerbestätten dienen und modellhaften Charakter für die städtebauliche Entwicklung der Welterbekommunen besitzen. Für die Stadt Aachen kommen insb. folgende Maßnahmen in Betracht:

 

·         Dominformationszentrum (DIZ) und Umfeldverbesserung: Für das DIZ einschließlich Verbesserung  des direkten Umfeldes (Johannes-Paul-II- Straße / Domhof / Fischmarkt) werden ca. 1,2 Mio. € gebraucht. 200 Tsd. € sind als Eigenanteil des Bistums vorgesehen; 800 Tsd. sind Zuschüsse von Land und Bund.

        In Planung ist die Umfeldverbesserung des gesamten ehemaligen Pfalzbereiches. Die         Kosten werden zur  Zeit ermittelt und später zur Entscheidung dem Rat vorgelegt.

 

·         Innenrestaurierung Dom: Für den Zeitraum 2009 - 2013 sind 2,5 Mio. € als Investitionssumme angesetzt. Davon soll die Stadt 250 Tsd. € bzw. 50 Tsd.€ p.a. tragen. Von der Stadt muss der notwendige Eigenanteil über 50.000,- €  je Jahr bis 2013 zugesichert werden. Eine Förderung durch die Förderlinie des Konjunkturpakets I wird vom Fachamt vorbereitet.

 

Sowohl für die Beteiligung am Dominformationszentrum als auch für die Innenrestaurierung des Doms werden zur Zeit eigene Beschlussvorlagen für den Rat vorbereitet.

 

·         Sanierung Rathaus: Bei Wahrnehmung der Förderlinie des Konjunkturpakets I kann die Sanierung in den nächsten 5 Jahren zu 67% gefördert werden.

Außer den direkten Sanierungsmaßnahmen ist die Erforschung der karolingischen Bausubstanz sinnvoll. Diese Projekt würde gemeinsam mit der RWTH Aachen bearbeitet und wäre eine Fortsetzung der am Granusturm durchgeführten Arbeiten. Die Erkenntnisse würden nicht nur der wissenschaftlichen Erforschung der Pfalzanlage dienen sondern auch eine Grundlage für zukünftige Sanierungsarbeiten am Rathaus darstellen. Die Finanzierung stellt sich nach momentanem Stand hierzu wie folgt dar:

Rathaussanierung

 

 

Gesamtsumme

 

2009

2010

2011

2012

2013

Summe

100

%

1.710.000 €

 

560.000 €

300.000 €

300.000 €

300.000 €

250.000 €

Eigenanteil

33,33

%

569.943 €

 

186.648 €

99.990 €

99.990 €

99.990 €

83.325 €

Förderung

66,67

%

1.140.057 €

 

373.352 €

200.010 €

200.010 €

200.010 €

166.675 €

 

 

Zu 2) Maßnahmen aus dem Konjunkturpaket II

2.1. Rechtslage

 

Am 27. Januar 2009 hat das Bundeskabinett die Gesetzentwürfe zum Konjunkturpaket II beschlossen. Teil des Konjunkturpaketes ist das „Gesetz zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder (Zukunftsinvestitionsgesetz – ZuInvG). Ebenso wurde eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung (VV) zwischen Bund und Ländern zur Umsetzung des Gesetzes beschlossen. Förderbereiche sind Investitionen mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur (65 % des Programms) und der Infrastruktur (35 % des Programms).

Folgende Schwerpunkte werden als förderfähig benannt:

 

1. Investitionen mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur

a) Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur

b) Schulinfrastruktur (insbesondere energetische Sanierung)

c) Hochschulen (insbesondere energetische Sanierung)

d) Kommunale oder gemeinnützige Einrichtungen der Weiterbildung (insbesondere energetische Sanierung)

e) Forschung

 

2. Investitionsschwerpunkt Infrastruktur

a) Krankenhäuser

b) Städtebau (ohne Abwasser und ÖPNV)

c) Ländliche Infrastruktur (ohne Abwasser und ÖPNV)

d) Kommunale Straßen (beschränkt auf Lärmschutzmaßnahmen)

e) Informationstechnologie

f) Sonstige Infrastrukturinvestition

 

Eckpunkte des ZuInvG und der dazu gehörenden Verwaltungsvereinbarung sind:

  • Der Bund stellt nach Art 104 b GG Finanzhilfen in Höhe von insgesamt 10 Mrd. Euro für Investitionen in Kommunen und Ländern zur Verfügung.
  • Der Bund beteiligt sich mit 75 % (10 Mrd. Euro), die Länder einschließlich Kommunen beteiligen sich mit 25 % an den förderungsfähigen Kosten der Investitionen.
  • Die Mittel sollen überwiegend für Investitionen der Kommunen eingesetzt werden. In der VV ist nunmehr festgeschrieben, dass 70 % der Finanzhilfen an die Kommunen gehen.
  • Die von den Kommunen in Angriff zu nehmenden Investitionsmaßnahmen müssen „zusätzlich“ sein und bis Ende 2010 in Angriff genommen werden.
  • Die Länder sollen dafür Sorge tragen, dass auch finanzschwache Kommunen Zugang zu den Finanzhilfen erhalten. Es gibt in der Verwaltungsvereinbarung keine Festlegung zur Höhe eines kommunalen Eigenanteils. Die Länder sind damit frei, diese Frage zu regeln, dass finanzschwache Kommunen diese Finanzhilfen in Anspruch nehmen können.
  • Da den Ländern die Finanzmittel vom Bund zur eigenen Bewirtschaftung bereitgestellt werden, ist es den Ländern freigestellt, ob sie die Finanzmittel als Investitionspauschalen an die Kommunen weiterreichen oder ein Antragsverfahren für einzelne Projekte wählen.

 

Für die schnelle Umsetzung der Maßnahmen ist es besonders wichtig, dass die vorgesehenen Vereinfachungen des Vergaberechts schnell verwirklicht werden. Befristet auf zwei Jahre sollen die Schwellenwerte bei Bauleistungen für beschränkte Ausschreibungen auf 1 Mio. Euro und für freihändige Vergaben auf 100.000,-- Euro erhöht werden; für Dienst- und Lieferleistungen auf 100.000,-- Euro.

 

Das BMVBS hat am 28.01.09 Kriterien für die Vergabe der Fördermittel definiert, von denen die folgenden für die Auswahl der Aachener Investitionsprojekte wesentlich waren:

 

·         Mit dem Programm sollen nur solche baulichen Investitionen gefördert werden, die kurzfristig in 2009 und 2010 umsetzbar sind. Förderunschädlich ist, wenn mit der Investition nach dem 27.01.2009 (Termin des Kabinettbeschlusses) begonnen worden ist. Bereits früher begonnene aber noch nicht abgeschlossene Maßnahmen können gefördert werden, wenn es sich um den selbständigen Abschnitt eines laufenden Vorhabens handelt, dessen Finanzierung bislang nicht gesichert ist.

 

·         Die Mittel sollen mindestens zur Hälfte bis Ende 2009 abgerufen werden. Im Jahr 2011 können die Finanzhilfen nur für Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die noch in 2010 begonnen wurden und bei denen im Jahr 2011 ein selbständiger Abschnitt des Investitionsvorhabens abgeschlossen wird. Damit kommen für das Programm in erster Linie Sanierungsmaßnahmen an vorhandenen Gebäuden in Betracht, die kurzfristig zu realisieren sind und für die (weitgehend) abgeschlossene Planungen vorliegen oder kurzfristig erstellt werden können. Bei der Bildungsinfrastruktur und bei der Infrastruktur in Städten besteht ein erheblicher und in vielen Gemeinden offensichtlicher Investitionsstau, der mit den Mitteln des Konjunkturprogramms abgebaut werden kann.

 

·         Damit die Bundesmittel nicht einfach Landesmittel ersetzen, dürfen sie nicht für Maßnahmen verwendet werden, die bereits im Landes bzw. Kommunalhaushalt gesichert sind. Die Länder müssen zudem nachweisen, dass ihre Investitionsausgaben während der Umsetzung des Konjunkturprogramms gegenüber den Vorjahren nicht wesentlich sinken.

 

·         Nach Art. 104 b GG kann der Bund nur für solche Investitionen in Ländern und Gemeinden Finanzhilfen zur Verfügung stellen, „soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht“. Die im Zukunftsinvestitionsgesetz abschließend aufgezählten Förderbereiche sind daher stets „nach Maßgabe des Artikels 104 b des Grundgesetzes“ auszulegen. Zu dem einzelnen Förderbereich muss also eine Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes nach Art. 74 GG hinzutreten, die den Förderbereich konkretisiert. Der Bund kann z.B. nicht generell die Modernisierung von Schulen fördern, wohl aber deren energetische Sanierung und den Einbau erneuerbarer Energien, weil der Bund in der Energieeinsparverordnung (EnEV) Anforderungen auch an die Sanierung bestehender Nichtwohngebäude stellt. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung muss die energetische Sanierung den Schwerpunkt einer  Gesamtsanierung der konkreten Infrastruktureinrichtung darstellen. Der Bund kann die Finanzhilfen zurückfordern, wenn von einem Land geförderte einzelne Maßnahmen ihrer Art nach den festgelegten Förderbereichen nicht entsprechen.

 

Das BMVBS hat die Investitionsschwerpunkte und förderfähigen Maßnahmen so definiert:

 

·         Gefördert werden energetische Sanierungen an den rd. 48.000 Kindergärten, an rd. 40.000 Schulen und an Hochschulen sowie in Einrichtungen der Weiterbildung. Dabei kommt es – wie in den anderen Förderbereichen auch – nicht auf den jeweiligen Träger an. Dieser können das Land, der Kreis oder die Gemeinde genauso wie ein gemeinnütziger Verein oder eine Kirche sein (trägerneutral). Es muss nur gesichert sein, dass das Gebäude längerfristig auch unter Berücksichtigung der absehbaren  demographischen Veränderungen genutzt werden soll.

 

·         Förderfähig ist die Sanierung der Gebäude, wobei der Schwerpunkt der Sanierung auf Maßnahmen zur Verringerung der CO2-Emissionen und der Steigerung der Energieeffizienz auch unter Einsatz erneuerbarer Energien liegen muss („insbesondere energetische Sanierung“)

 

·         Infrastruktur im Städtebau:

Darunter fallen in erster Linie die Gemeinbedarfseinrichtungen wie Jugend- und Altentreffs, Sportstätten, Stadtteilbibliotheken und Gebäude der (freiwilligen) Feuerwehren usw. Zur Infrastruktur im Städtebau zählen aber auch Kultureinrichtungen wie Museen und Theater. Zu nennen sind ferner das Rathaus und sonstige Verwaltungsgebäude der Stadt. Einrichtungen außerhalb der sozialen Daseinsvorsorge, die durch Gebühren oder Beiträge finanziert werden, werden nicht gefördert. Hinsichtlich der Konkretisierung durch eine Bundeszuständigkeit im Sinne von Art. 104 b GG ist zu unterscheiden, ob sich die Infrastruktureinrichtung in einem der 3.400 Städtebauförderungsgebiete oder außerhalb dieser Gebiete befindet. Innerhalb dieser Gebiete besteht eine umfassende Gesetzgebungs- und damit auch Förderkompetenz des Bundes nach dem Besonderen Städtebaurecht des Baugesetzbuchs. Außerhalb der Gebiete konkretisiert sich die Zuständigkeit auf die energetische Sanierung, aber auch auf die Barrierefreiheit als Teil der öffentlichen Fürsorge.

 

·         Lärmschutz an kommunalen Straßen:

Die Konkretisierung erfolgt durch die Lärmaktionspläne nach dem BundesImmissionsschutzgesetz. In Betracht kommen insbesondere Lärmschutzfenster, Abschirmungen und der Ersatz „lauter“ Fahrbahndecken.

 

 

Zum weiteren Verfahren und der weiteren Handhabung der unterschiedlichen rechtlichen Vorgaben soll außerdem schnellstmöglich eine Arbeitsgruppe einberufen werden, deren Aufgabe das Erarbeiten einer Handreichung des Landes an die Kommunen zum kommunalen Investitionsprogramm sein soll. Alle bislang offen gebliebenen Fragen sollen in diesem Zusammenhang möglichst eindeutig geklärt und erläutert werden. Zu diesem Fragen zählen insbesondere:

 

-          Genaue Abgrenzung von förderfähigen und nicht förderfähigen Maßnahmen nach Bereichen

-          Abgrenzung des Investitionsbegriffs (Stichwort: Sanierungsmaßnahmen)

-          Auslegung des Kriteriums der Zusätzlichkeit; Bestimmung der Werte der Referenzperioden u.a. bei zwischenzeitlicher Doppikumstellung (Stichwort: kein Zwang zu zusätzlichen Investitionen aufgrund von Doppikumstellung)

-          Umfang mit verschiedenen kommunalen Organisationsformen (Beteiligungen, Ausgliederungen etc.)

-          Abrechnungs- und Zahlungsmodalitäten

-          haushaltsrechtlicher Umgang, Notwendigkeit eines Nachtragshaushalts

-          Details zur Einrichtung des Sondervermögens und dessen Abfinanzierung.

 

Es ist denkbar, dass zu den Fragen der Abgrenzung der Maßnahmen und des Investitionsbegriffs wie auch der Bestimmung der Referenzwerte zwischen Bund und Ländern bundeseinheitliche Regelungen angestrebt werden.

 

2.2. Zuteilungs- und Abrechnungsverfahren

Beginn und Dauer der Förderung:

Das Programm soll schnell konjunkturell wirken, um in der örtlichen Bauwirtschaft und beim Bauhandwerk Arbeitsplätze zu sichern. Deshalb können mit dem Programm nur solche bauliche Investitionen gefördert werden, die kurzfristig in 2009 und 2010 umsetzbar sind. Förderunschädlich ist, wenn mit der Investition nach dem 27.01.2009 (Termin des Kabinettbeschlusses) begonnen worden ist. Bereits früher begonnene aber noch nicht abgeschlossene Maßnahmen können gefördert werden, wenn es sich um den selbständigen Abschnitt eines laufenden Vorhabens handelt, dessen Finanzierung bislang nicht gesichert ist. Die Mittel sollen mindestens zur Hälfte bis Ende 2009 abgerufen werden. Im Jahr 2011 können die Finanzhilfen nur für Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die noch in 2010 begonnen wurden und bei denen im Jahr 2011 ein selbständiger Abschnitt des Investitionsvorhabens abgeschlossen wird. Damit kommen für das Programm in erster Linie Sanierungsmaßnahmen an vorhandenen Gebäuden in Betracht, die kurzfristig zu realisieren sind und für die (weitgehend) abgeschlossene Planungen vorliegen oder kurzfristig erstellt werden können. Bei der Bildungsinfrastruktur und bei der Infrastruktur in Städten besteht in erheblicher und in vielen Gemeinden offensichtlicher Investitionsstau, der mit den Mittel des Konjunkturprogramms abgebaut werden kann.

 

Zusätzlichkeit der Maßnahmen:

Damit die Bundesmittel nicht einfach Landesmittel ersetzen, dürfen sie nicht für Maßnahmen verwendet werden, die bereits im Landes- bzw. Kommunalhaushalt gesichert sind. Die Länder müssen zudem nachweisen, dass ihre Investitionsausgaben während der Umsetzung des Konjunkturprogramms gegenüber den Vorjahren nicht wesentlich sinken.

 

Investitionsbereiche nach Maßgabe des Art. 104 b GG:

Die Bundesmittel werden den Ländern als Finanzhilfen zur Verfügung gestellt. Durch die Förderalismusreform I sind die dem Bund dabei zur Verfügung stehenden Möglichkeiten deutlich eingeschränkt worden. Nach Art. 104 b GG kann der Bund nur für solche Investitionen in Ländern und Gemeinden Finanzhilfen zur Verfügung stellen „soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht“. Die im ZuInfG abschließend aufgezählten Förderbereiche sind daher stets „nach Maßgabe des Artikels 104 b des Grundgesetzes“ auszulegen. Zu dem einzelnen Förderbereich muss also eine Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes nach Art. 74 GG hinzutreten, die den Förderbereich konkretisiert. Von dieser konkretisierenden Zuständigkeit braucht der Bund zwar noch nicht Gebrauch gemacht haben, jedoch schafft der Rückgriff auf bestehende Bundesvorschriften Rechts- und Investitionssicherheit. Der Bund kann z.B. nicht generell die Modernisierung von Schulen fördern, wohl aber deren energetische Sanierung und den Einbau erneuerbarer Energien, weil der Bund in der Energieeinsparverordnung (EnEV) Anforderungen auch an die Sanierung bestehender Nichtwohngebäude stellt. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung muss die energetische Sanierung den Schwerpunkt einer Gesamtsanierung der konkreten Infrastruktureinrichtung darstellen. Der Bund kann die Finanzhilfen zurückfordern, wenn von einem Land geförderte einzelne Maßnahmen ihrer Art nach den festgelegten Förderbereichen nicht entsprechen.

 

Weiteres Verfahren auf Bundesseite:

Das Bundeskabinett hat am 27.01.2009 das Fondsgesetz und das Fördergesetz beschlossen. Beide Gesetze sollen nun in einem beschleunigten Verfahren vom Deutschen Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden. Parallel dazu wird die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern den Ländern zur Unterzeichnung zugeleitet. Zeitgleich passen die Länder ihre Förderrichtlinien an (im Gebäudebereich kann auf das eingespielte Instrumentarium von Städtebauförderung und Investitionspakt zurückgegriffen werden).

 

2.3. Aufteilungsschlüsselung auf das Land und die Stadt Aachen

Aufgrund des ZuInvG stehen dem Land Nordrhein-Westfalen 2,133 Mrd. Euro zur Verfügung. Das ZuInvG verlangt, dass von den Ländern (inklusive ihrer Kommunen) dieser Betrag um 33 % aufgestockt wird. Hieraus leitet sich die Summe von 2,84 Mrd. Euro ab, die im Rahmen des so genannten kommunalen Investitionsprogramms vom Land Nordrhein-Westfalen und seinen Kommunen ausgegeben werden können. Hiervon verwendet das Land für seine Hochschulen 464 Mio. Euro; somit verbleiben 2,38 Mrd. Euro für die Kommunen.

 

Seitens des ZuInvG wurde weiter festgelegt, dass die Gesamtmittel zu 65 % im Bereich der Bildungsinfrastruktur und zu 35 % im Bereich der sonstigen Infrastruktur auszugeben sind. Diese Quote gilt für das Gesamtprogramm, also die 2,844 Mrd. Euro. Entsprechend wurde der kommunale Anteil in Höhe von 2,38 Mrd. Euro so aufgeteilt, dass die kommunalen Bildungsausgaben – zusammen mit den Landesausgaben für die Hochschulen – 65 % bzw. 1,85 Mrd. Euro ausmachen. Spiegelbildlich stehen für den Bereich sonstiger Infrastruktur 995 Mio. Euro zur Verfügung. Es wurde – unabhängig von einer bundesgesetzlichen Vorgabe – vereinbart, dass hiervon 170 Mio. Euro für Investitionen in Krankenhäusern verausgabt werden sollen. Die Verteilungskriterien für die Krankenhausmittel sollen zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land einvernehmlich festgelegt werden. Für die sonstigen Infrastrukturmaßnahmen verbleiben somit 885 Mio. Euro.

 

Das ZuInvG sieht als Vorgabe vor, dass mindestens 70 % der Mittel für kommunale Investitionen zu verwenden sind. Diese Quote wird in Nordrhein-Westfalen deutlich übertroffen.

 

Nach einer Berechnung des Landes NW, die Aspekte der Schüleranzahl, der Einwohner, Fläche und Finanzkraft berücksichtigt,  fließen nach Aachen in 2009 und 2010 29,222 Mio €. Für den Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur machen dies 19.566.888 € und für den Investitionsschwerpunkt Infrastruktur 9.655.969 € aus.

 

Der Eigenanteil wird 3,653 Mio € betragen und ab 2012 mit rd. 365 T€ über 10 Jahre aus dem Haushalt zu leisten sein.

 

2.4. Prioritäten- und Maßnahmenliste

 

Der Verwaltungsvorstand hat am 06.01.09 eine Arbeitsgruppe aus Mitarbeitern des FB Finanzsteuerung, des Beteiligungscontrollings, des Gebäudemanagements und des FB Wirtschaftsförderung/Europäische Angelegenheiten mit der Aufgabe betraut, städtische Investitionsprojekte für eine Förderung aus den Konjunkturpaketen I und II zu identifizieren und dem VV zur Erstellung einer Prioritätenliste vorzulegen.

Die Verwaltung hat auf dieser Basis und der unsicheren Rechtslage einen Maßnahmenkatalog mit Prioritäten entwickelt. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob die restriktive Auslegung des BMVBS ganz oder teilweise Aufnahme in das Landesgesetz findet. Zu berücksichtigen ist die Mitwirkung der anderen Bundesministerien und die Abstimmung zwischen Land und Bund. Für den 3.3.2008 ist ein Landeskabinettsbeschluss vorgesehen. Die kommunalen Spitzenverbände werden voraussichtlich bis zum 13.2.2009 mit dem Entwurf befasst werden. Auf dieser Basis lässt sich genauer abschätzen, inwieweit andere Maßnahmen umsetzbar sein werden.

Die nachfolgenden Maßnahmen orientieren sich an den groben Förderbereichen des Entwurfs des Zukunftsinvestionsgesetzes und den restriktivem Vorgabe aus dem BMVBS – Schreiben:

 

 

 

 

 

 

 

 

Für den Bereich der Bildungsinfrastruktur werden folgende Maßnahmen vorgeschlagen:

Priorität

Maßnahme

Investition 2009

(ca. 9.780 T€)

Investition 2010

(ca. 9.780 T€)

Bemerkung

 

1

Sanierung der Gebäudehülle (Dach, Fassade, Fenster) an Schulen

 

7.500.000,00 €

 

7.500.000,00 €

davon je 5 Mio zusätzlich zum Schulsanierungsprogr. (Kürzung des Schulsan.progr. auf 2,5 Mio € und teilw. Verlagerung in den erweiterten Ganztagsbetrieb). Hierdurch werden vorauss. 5 statt bisher 1 Schule in den erweiterten Ganztagsbetrieb übernommen werden können.

2

Sanierung der Gebäudehülle (Dach, Fassade, Fenster) an Kindertageseinrichtungen

1.000.000,00 €

1.000.000,00 €

Als neue Maßnahme bisher nicht im Haushalt veranschlagt

3

U 3 Einrichtung

1.000.000,00 €

1.000.000,00 €

bauliche Änderungen der Einrichtungen bzw. Erweiterungen

4

Sanierung der Heizkessel älter 1978

280.000,00 €

280.000,00 €

neue Maßnahme

 

 

Sollten einzelne Maßnahmen in Teilen oder als Ganzes nicht realisierbar sein sind folgende Ergänzungsmaßnahmen für diesen Bereich vorgesehen:

 

Maßnahme

Investition

2009

Investition

2010

Bemerkung

Sanierung der Heizkessel älter 1978

220.000,00 €

220.000,00 €

  neue Maßnahme

Schaffung und Sicherstellung des erweiterten Ganztagsbetriebs an weiterführenden Schulen (insb. Menseneinrichtung)

 

4.100.000,00 €

 

4.900.000,00 €

ca. 10 bis 12 Schulen könnten umgesetzt werden (je 4,5 Mio Euro aus dem Konjunkturprogramm in den Jahren  2009 und 2010; der Eigenanteil von 2 x 900 T€ wird eingespart), in 2011 und 2012 werden die verbleibenden Schulen umgesetzt

Schaffung und Sicherstellung des erweiterten Ganztagsbetriebs an weiterführenden Schulen (insb. Menseneinrichtung) (hier: St. Leonhard)

 

400.000,00 €

 

1.700.000,00 €

Mensa- Neubau auf dem „Brot-Schneider-Platz“

Erweiterung/ Sanierung der OT Talstraße

 

550.000,00 €

 

550.000,00 €

neue Maßnahme

 

Für den Investitionsschwerpunkt Infrastruktur hat die Verwaltung gem. ZuInvG (§ 3 Abs. 1) folgende Prioritäten für die voraussichtlich zufließende Summe von 9.655.969 € folgende entwickelt:

 

Priorität

Maßnahme

Investition

2009

(ca. 4.830 T€)

Investition

2010

(ca. 4.830 T€)

Bemerkung

 

1

Verlagerung und bauliche Erweiterung des städtischen Archivs im Haus der Identität u. Integration (ohne Einrichtung)

 

3.000.000,00 €

 

1.000.000,00 €

Maßnahme ist bereits im Entwurf veranschlagt!;

2

Lärmtechnische Sanierung der Fahrbahn

 

750.000,00 € Viktoriaalle

 

700.000,00 € Blücherplatz, Lärmschutz Bahnhof Eilendorf

neue Maßnahme

3

Sanierung der Gebäudehülle (Fassade, Fenster) Feuerwache Stolbergerstr. (Teilbetrag für Sanierung)

 

 

1.000.000,00 €

neue Maßnahme

4

Sanierung des Gebäudes Hackländerstraße (Teilförderung)

 

1.080.000,00 €

 

2.130.000,00 €

neue Maßnahme

 

 

 

Als Ergänzungsmaßnahmen können genannt werden:

 

Maßnahme

Investition

2009

Investition

2010

Bemerkung

Sanierung des Gebäudes Hackländerstraße (Restbetrag)

 

920.000,00 €

 

2.470.000,00 €

neue Maßnahme

Sanierung der Gebäudehülle (Fassade, Fenster) Verwaltungsgebäude Katschhof

 

900.000,00 €

 

1.600.000,00 €

Maßnahme steht im HH-Entwurf mit je 400.000 für 2010 und 2011; 3 Mio Reste aus 2007/08

Sanierung der Gebäudehülle (Fassade, Fenster) Feuerwache Stolbergerstr. (Restbetrag)

 

1.000.000,00 €

 

 

neue Maßnahme

Gesamtumrüstung der Signalanlagen in LED-Technik (incl. Steuerungsgeräte)

600.000,00 €

600.000,00 €

neue Maßnahme

 

Sanierung Theater

 

200.000,00 €

 

Maßnahme kommt zusätzlich (insb. für die Toilettensanierung), (veranschlagt sind: je 400 T€ in 2009 und 2010 sowie 300 T€ in 2011)

Feuerwehr Erweiterungsbau

 

3.600.000,00 €

 

neue Maßnahme; 40% trägt Leitstelle (StädtRegion)

Turnhalle Minoritenstraße

 

 

1.000.000,00 €

neue Maßnahme: Neubau anstelle Sanierung

Sanierung Welthaus Schanz

 

390.000,00 €

 

 

neue Maßnahme;

Fußgängerbrücke Soers

 

1.500.000,00 €

 

Maßnahme steht im Entwurf für 2009 mit 1,35 Mio €; Förderfähigkeit fraglich;

Radverkehr (Radwegeausbau)

 

50.000,00 €

 

50.000,00 €

zusätzliche Mittel; Förderfähigkeit fraglich

 

2.5. Beantragungsverfahren und städtischer Personalaufwand

 

Es ist noch nicht abzusehen, ob die pauschale Zuweisung an die NRW-Kommunen ohne Beantragungsverfahren des Landes über die einzelnen Maßnahmen von den Kommunen verwandt werden kann. Es muss jedoch davon ausgegangen werden, dass eine Beantragung erfolgen muss. Unklar ist auch noch die Art und Dauer der Vorfinanzierung. Eine Einzelabrechnung und Vorlage von Mittelverwendungsnachweisen vor Abruf ist aus arbeitsökonomischen Gründen dringend zu vermeiden.

 

Es ist vorgesehen, im Rahmen der Umsetzung des Konjunkturpaketes das städtische Personalbudget nicht zu belasten. Da die Umsetzung überwiegend bei E 26 liegt, soll auch über das zuständige Gremium entschieden werden, ob der Mehraufwand durch Fremdvergaben oder interne Leistungen (ggfls. befristete Frei- oder Einstellungen) aufgefangen werden kann. Der Belastung bei der städtischen Vergabestelle, die auch durch das Beschleunigungsverfahren im Vergabewesen steigen wird, wird durch personelle Maßnahmen innerhalb der Verwaltung begegnet.

 

 

 

 

 

2.6. weiteres Vorgehen

 

Um dem Kriterium der Zusätzlichkeit Genüge zu leisten, bietet sich für die Stadt Aachen folgende Verfahrensweisen an:

Wird das relevante Landesgesetz wie vorgesehen am 3.3.09 vom Kabinett beschlossen und werden die offenen Fragen darin oder in Entwürfen der Ausführungsbestimmungen geklärt, können die Maßnahmen mit ihrer Refinanzierung in die Veränderungsnachweisung für den Finanzausschuss und Rat am 17. bzw. 25.03.2009 aufgenommen werden. Sind die Regelungen weiterhin unklar muss uU. die Haushaltssatzung im April beschlossen werden.

 

Unabhängig davon ist mit der Vorbereitung der Maßnahmen zu beginnen und eine Förderung zu beantragen, sobald die Förderrichtlinien geklärt sind.

 

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