Empfehlungsvorlage (inaktiv) - FB 20/0126/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Umsetzung des Konjunkturpaktes I und II
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage (inaktiv)
- Federführend:
- FB 20 - Fachbereich Finanzsteuerung
- Beteiligt:
- E 26 - Gebäudemanagement; FB 02 - Fachbereich Wirtschaft, Wissenschaft, Digitalstadt und Europa; Beteiligungscontrolling; FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Verfasst von:
- Emmerich, Dirk
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Finanzausschuss
|
Anhörung/Empfehlung
|
|
|
17.02.2009
| |||
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Aachen
|
Entscheidung
|
|
|
18.02.2009
|
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
1.
Der
Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, die dargestellte derzeit
erkennbare Rechtslage zum Konjunkturpaket I und II zur Kenntnis zu nehmen und
die Landesregierung NW aufzufordern, vor allem Rechtsklarheit bezüglich der
Begriffe „zusätzliche Maßnahmen“ und „Infrastruktur/energetische Maßnahmen“ zu
schaffen.
2.
Der
Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt der Maßnahmenliste für beide
Konjunkturpakete, insbesondere hinsichtlich Infrastruktur und
Bildungsinvestitionen, in der angegebenen Priorität zuzustimmen. Bezüglich des
Überhangs der Maßnahmen gegenüber den zur Verfügung stehenden Finanzmitteln
gilt, dass nicht förderfähige Projekte durch die jeweils nachfolgenden in der
Prioritätenliste ersetzt werden.
Sollten sich bei endgültiger Rechtslage die rechtlichen
Rahmenbedingungen ändern sind die Prioritäten innerhalb der Bereiche „Bildung“
und „Infrastruktur“ ggfls. neu zu setzen.
3.
Der
Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt entsprechend zu beschließen und die
Aufnahme der Konjunkturmaßnahmen in den Haushalt zu sichern. Die Verwaltung
soll beauftragt werden eventuelle Änderungen des Maßnahmenkataloges im Rahmen
der Verabschiedung der Haushaltssatzung zu berücksichtigen.
4.
Der
Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt des Weiteren, die Verwaltung zu
beauftragen mit der zügigen Vorbereitung der Umsetzung des Maßnahmenkatalogs zu
beginnen.
Dr.
Linden
1.
Der
Rat der Stadt nimmt die dargestellte derzeit erkennbare Rechtslage zum
Konjunkturpaket I und II zur Kenntnis und fordert die Landesregierung NW auf,
vor allem Rechtsklarheit bezüglich der Begriffe „zusätzliche Maßnahmen“ und
„Infrastruktur/energetische Maßnahmen“ zu schaffen.
2.
Der
Rat der Stadt stimmt der Maßnahmenliste für beide Konjunkturpakete,
insbesondere hinsichtlich Infrastruktur und Bildungsinvestitionen, in der
angegebenen Priorität zu. Bezüglich des Überhangs der Maßnahmen gegenüber den
zur Verfügung stehenden Finanzmitteln gilt, dass nicht förderfähige Projekte
durch die jeweils nachfolgenden in der Prioritätenliste ersetzt werden. Sollten sich bei endgültiger Rechtslage
die rechtlichen Rahmenbedingungen ändern sind die Prioritäten innerhalb der
Bereiche „Bildung“ und „Infrastruktur“ ggfls. neu zu setzen.
3.
Der Rat der Stadt beschließt die Aufnahme
der Konjunkturmaßnahmen in den Haushalt zu sichern. Die Verwaltung wird
beauftragt eventuelle Änderungen des Maßnahmenkataloges im Rahmen der
Verabschiedung der Haushaltssatzung zu berücksichtigen.
4.
Der
Rat der Stadt beauftragt die Verwaltung mit der zügigen Vorbereitung zur
Umsetzung des Maßnahmenkatalogs zu beginnen.
Dr.
Linden
Erläuterungen
Erläuterungen:
Überblick:
1)
Maßnahmen
aus dem Konjunkturpaket I
2)
Maßnahmen
aus dem Konjunkturpaket II
2.1.
Rechtlage
2.2.
Zuteilungs- und Abrechnungsverfahren
2.3.
Aufteilungsschlüsselung auf das Land und die Stadt Aachen
2.4.
Prioritäten- und Maßnahmenliste
Zu
1) Maßnahmen aus dem Konjunkturpaket I:
Das Konjunkturpaket I stellt seit November 2008 Fördermittel zur Verfügung, die in einigen Förderlinien auch von Kommunen genutzt werden können. Die KfW-Bank stellt diese so dar:
· Aufstockung der Mittel für das CO2-Gebäudesanierungsprogramm einschließlich der KFW-Programme "Kommunal und sozial investieren - energetische Gebäudesanierung“.
· Fortführung und Aufstockung des Investitionspakets Bund-Länder-Gemeinden für finanzschwache Kommunen
· KfW-Infrastrukturprogramm für finanzschwache Kommunen
· Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur"
Zur energetischen Gebäudesanierung und Förderung energieeffizienten
Bauens werden zur Zeit Maßnahmen im Rahmen der energetischen Wohnraumsanierung
vom FB 23 in Abstimmung mit der GEWOGE vorbereitet.
Die Bundesregierung hat zur Aufstockung der „KfW-Infrastrukturprogramme
für wichtige Infrastrukturmaßnahmen in strukturschwachen Kommunen“ die
Landesregierungen aufgefordert, auch finanzschwache Kommunen an dieser
Förderlinie teilhaben zu lassen. Z.Zt. liegen keine Erkenntnisse darüber vor,
ob und wie diese Förderlinie für NRW umgesetzt ist.
Diese Maßnahmen beinhalten Aufstockungen des Kreditvolumens der KfW für
Kommunen, also keine direkten Zuschüsse wie beim Konjunkturpaket II.
Es besteht ebenfalls eine Förderrichtlinie für
Projekte des Weltkulturerbes. Für das Programm stehen in den Jahren 2009 –
2013 insgesamt 150 Millionen Euro
zur Verfügung. Davon sind 50 Millionen Euro (Kasse) für das laufende
Haushaltsjahr vorgesehen; in den Jahren 2010 – 2013 stehen jeweils 25 Millionen
Euro zur Verfügung. Die Mittel sind in voller Höhe noch im laufenden Jahr durch
Zuwendungen zu binden. Im Rahmen der im Bundeshaushalt ausgebrachten
Verpflichtungsermächtigung sind auch mehrjährige Maßnahmen förderfähig.
Gefördert werden investive sowie konzeptionelle Maßnahmen, die bei der
Erhaltung, Sanierung oder Weiterentwicklung nationaler UNESCO-Kultur- und
Naturerbestätten dienen und modellhaften Charakter für die städtebauliche
Entwicklung der Welterbekommunen besitzen. Für die Stadt Aachen kommen insb.
folgende Maßnahmen in Betracht:
·
Dominformationszentrum
(DIZ) und Umfeldverbesserung: Für das DIZ einschließlich Verbesserung des direkten Umfeldes
(Johannes-Paul-II- Straße / Domhof / Fischmarkt) werden ca. 1,2 Mio. €
gebraucht. 200 Tsd. € sind als Eigenanteil des Bistums vorgesehen; 800 Tsd. sind
Zuschüsse von Land und Bund.
In
Planung ist die Umfeldverbesserung des gesamten ehemaligen Pfalzbereiches. Die Kosten
werden zur Zeit ermittelt und
später zur Entscheidung dem Rat vorgelegt.
·
Innenrestaurierung Dom:
Für den Zeitraum 2009 - 2013 sind 2,5 Mio. € als Investitionssumme angesetzt.
Davon soll die Stadt 250 Tsd. € bzw. 50 Tsd.€ p.a. tragen. Von der Stadt muss
der notwendige Eigenanteil über 50.000,- € je Jahr bis 2013 zugesichert werden. Eine Förderung durch
die Förderlinie des Konjunkturpakets I wird vom Fachamt vorbereitet.
Sowohl für die Beteiligung am Dominformationszentrum
als auch für die Innenrestaurierung des Doms werden zur Zeit eigene
Beschlussvorlagen für den Rat vorbereitet.
·
Sanierung Rathaus: Bei
Wahrnehmung der Förderlinie des Konjunkturpakets I kann die Sanierung in den
nächsten 5 Jahren zu 67% gefördert werden.
Außer den
direkten Sanierungsmaßnahmen ist die Erforschung der karolingischen Bausubstanz sinnvoll. Diese Projekt würde
gemeinsam mit der RWTH Aachen bearbeitet und
wäre eine Fortsetzung der am Granusturm durchgeführten Arbeiten. Die
Erkenntnisse würden nicht nur der wissenschaftlichen Erforschung der
Pfalzanlage dienen sondern auch eine Grundlage für zukünftige
Sanierungsarbeiten am Rathaus darstellen. Die Finanzierung stellt sich nach
momentanem Stand hierzu wie folgt dar:
Rathaussanierung |
|
|
Gesamtsumme |
|
2009 |
2010 |
2011 |
2012 |
2013 |
Summe |
100 |
% |
1.710.000 € |
|
560.000 € |
300.000 € |
300.000 € |
300.000 € |
250.000 € |
Eigenanteil |
33,33 |
% |
569.943 € |
|
186.648 € |
99.990 € |
99.990 € |
99.990 € |
83.325 € |
Förderung |
66,67 |
% |
1.140.057 € |
|
373.352 € |
200.010 € |
200.010 € |
200.010 € |
166.675 € |
Zu
2) Maßnahmen aus dem Konjunkturpaket II
2.1.
Rechtslage
Am
27. Januar 2009 hat das Bundeskabinett die Gesetzentwürfe zum Konjunkturpaket
II beschlossen. Teil des Konjunkturpaketes ist das „Gesetz zur Umsetzung von
Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder (Zukunftsinvestitionsgesetz –
ZuInvG). Ebenso wurde eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung (VV) zwischen Bund
und Ländern zur Umsetzung des Gesetzes beschlossen. Förderbereiche sind
Investitionen mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur (65 % des Programms) und
der Infrastruktur (35 % des Programms).
Folgende
Schwerpunkte werden als förderfähig benannt:
1.
Investitionen mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur
a)
Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur
b)
Schulinfrastruktur (insbesondere energetische Sanierung)
c)
Hochschulen (insbesondere energetische Sanierung)
d)
Kommunale oder gemeinnützige Einrichtungen der Weiterbildung (insbesondere
energetische Sanierung)
e)
Forschung
2.
Investitionsschwerpunkt Infrastruktur
a)
Krankenhäuser
b)
Städtebau (ohne Abwasser und ÖPNV)
c)
Ländliche Infrastruktur (ohne Abwasser und ÖPNV)
d)
Kommunale Straßen (beschränkt auf Lärmschutzmaßnahmen)
e)
Informationstechnologie
f)
Sonstige Infrastrukturinvestition
Eckpunkte
des ZuInvG und der dazu gehörenden Verwaltungsvereinbarung sind:
- Der Bund stellt nach
Art 104 b GG Finanzhilfen in Höhe von insgesamt 10 Mrd. Euro für Investitionen
in Kommunen und Ländern zur Verfügung.
- Der Bund beteiligt
sich mit 75 % (10 Mrd. Euro), die Länder einschließlich Kommunen
beteiligen sich mit 25 % an den förderungsfähigen Kosten der
Investitionen.
- Die Mittel sollen
überwiegend für Investitionen der Kommunen eingesetzt werden. In der VV
ist nunmehr festgeschrieben, dass 70 % der Finanzhilfen an die Kommunen
gehen.
- Die von den Kommunen
in Angriff zu nehmenden Investitionsmaßnahmen müssen „zusätzlich“ sein und
bis Ende 2010 in Angriff genommen werden.
- Die Länder sollen
dafür Sorge tragen, dass auch finanzschwache Kommunen Zugang zu den
Finanzhilfen erhalten. Es gibt in der Verwaltungsvereinbarung keine
Festlegung zur Höhe eines kommunalen Eigenanteils. Die Länder sind damit
frei, diese Frage zu regeln, dass finanzschwache Kommunen diese
Finanzhilfen in Anspruch nehmen können.
- Da den Ländern die
Finanzmittel vom Bund zur eigenen Bewirtschaftung bereitgestellt werden,
ist es den Ländern freigestellt, ob sie die Finanzmittel als
Investitionspauschalen an die Kommunen weiterreichen oder ein
Antragsverfahren für einzelne Projekte wählen.
Für die schnelle Umsetzung der Maßnahmen ist es
besonders wichtig, dass die vorgesehenen Vereinfachungen des Vergaberechts
schnell verwirklicht werden. Befristet auf zwei Jahre sollen die Schwellenwerte
bei Bauleistungen für beschränkte Ausschreibungen auf 1 Mio. Euro und für
freihändige Vergaben auf 100.000,-- Euro erhöht werden; für Dienst- und Lieferleistungen
auf 100.000,-- Euro.
Das BMVBS hat am 28.01.09 Kriterien für die Vergabe der Fördermittel
definiert, von denen die folgenden für die Auswahl der Aachener
Investitionsprojekte wesentlich waren:
·
Mit dem Programm sollen
nur solche baulichen Investitionen gefördert werden, die kurzfristig in 2009
und 2010 umsetzbar sind. Förderunschädlich ist, wenn mit der Investition nach
dem 27.01.2009 (Termin des Kabinettbeschlusses) begonnen worden ist. Bereits
früher begonnene aber noch nicht abgeschlossene Maßnahmen können gefördert
werden, wenn es sich um den selbständigen Abschnitt eines laufenden Vorhabens
handelt, dessen Finanzierung bislang nicht gesichert ist.
·
Die Mittel sollen
mindestens zur Hälfte bis Ende 2009 abgerufen werden. Im Jahr 2011 können die
Finanzhilfen nur für Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die noch in 2010
begonnen wurden und bei denen im Jahr 2011 ein selbständiger Abschnitt des
Investitionsvorhabens abgeschlossen wird. Damit kommen für das Programm in
erster Linie Sanierungsmaßnahmen an vorhandenen Gebäuden in Betracht, die
kurzfristig zu realisieren sind und für die (weitgehend) abgeschlossene
Planungen vorliegen oder kurzfristig erstellt werden können. Bei der
Bildungsinfrastruktur und bei der Infrastruktur in Städten besteht ein
erheblicher und in vielen Gemeinden offensichtlicher Investitionsstau, der mit
den Mitteln des Konjunkturprogramms abgebaut werden kann.
·
Damit die Bundesmittel
nicht einfach Landesmittel ersetzen, dürfen sie nicht für Maßnahmen verwendet
werden, die bereits im Landes bzw. Kommunalhaushalt gesichert sind. Die Länder
müssen zudem nachweisen, dass ihre Investitionsausgaben während der Umsetzung
des Konjunkturprogramms gegenüber den Vorjahren nicht wesentlich sinken.
·
Nach Art. 104 b GG kann
der Bund nur für solche Investitionen in Ländern und Gemeinden Finanzhilfen zur
Verfügung stellen, „soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse
verleiht“. Die im Zukunftsinvestitionsgesetz abschließend aufgezählten
Förderbereiche sind daher stets „nach Maßgabe des Artikels 104 b des
Grundgesetzes“ auszulegen. Zu dem einzelnen Förderbereich muss also eine
Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes nach Art. 74 GG hinzutreten, die den
Förderbereich konkretisiert. Der Bund kann z.B. nicht generell die Modernisierung
von Schulen fördern, wohl aber deren energetische Sanierung und den Einbau
erneuerbarer Energien, weil der Bund in der Energieeinsparverordnung (EnEV)
Anforderungen auch an die Sanierung bestehender Nichtwohngebäude stellt. Im
Rahmen einer Gesamtbetrachtung muss die energetische Sanierung den Schwerpunkt
einer Gesamtsanierung der
konkreten Infrastruktureinrichtung darstellen. Der Bund kann die Finanzhilfen
zurückfordern, wenn von einem Land geförderte einzelne Maßnahmen ihrer Art nach
den festgelegten Förderbereichen nicht entsprechen.
Das BMVBS hat die Investitionsschwerpunkte und förderfähigen Maßnahmen
so definiert:
·
Gefördert werden
energetische Sanierungen an den rd. 48.000 Kindergärten, an rd. 40.000 Schulen
und an Hochschulen sowie in Einrichtungen der Weiterbildung. Dabei kommt es –
wie in den anderen Förderbereichen auch – nicht auf den jeweiligen Träger an.
Dieser können das Land, der Kreis oder die Gemeinde genauso wie ein
gemeinnütziger Verein oder eine Kirche sein (trägerneutral). Es muss nur
gesichert sein, dass das Gebäude längerfristig auch unter Berücksichtigung der
absehbaren demographischen
Veränderungen genutzt werden soll.
·
Förderfähig ist die
Sanierung der Gebäude, wobei der Schwerpunkt der Sanierung auf Maßnahmen zur
Verringerung der CO2-Emissionen und der Steigerung der Energieeffizienz auch
unter Einsatz erneuerbarer Energien liegen muss („insbesondere energetische
Sanierung“)
·
Infrastruktur im
Städtebau:
Darunter fallen in erster Linie die
Gemeinbedarfseinrichtungen wie Jugend- und Altentreffs, Sportstätten,
Stadtteilbibliotheken und Gebäude der (freiwilligen) Feuerwehren usw. Zur
Infrastruktur im Städtebau zählen aber auch Kultureinrichtungen wie Museen und
Theater. Zu nennen sind ferner das Rathaus und sonstige Verwaltungsgebäude der
Stadt. Einrichtungen außerhalb der sozialen Daseinsvorsorge, die durch Gebühren
oder Beiträge finanziert werden, werden nicht gefördert. Hinsichtlich der
Konkretisierung durch eine Bundeszuständigkeit im Sinne von Art. 104 b GG ist
zu unterscheiden, ob sich die Infrastruktureinrichtung in einem der 3.400
Städtebauförderungsgebiete oder außerhalb dieser Gebiete befindet. Innerhalb
dieser Gebiete besteht eine umfassende Gesetzgebungs- und damit auch
Förderkompetenz des Bundes nach dem Besonderen Städtebaurecht des
Baugesetzbuchs. Außerhalb der Gebiete konkretisiert sich die Zuständigkeit auf
die energetische Sanierung, aber auch auf die Barrierefreiheit als Teil der
öffentlichen Fürsorge.
·
Lärmschutz an kommunalen
Straßen:
Die Konkretisierung erfolgt durch die Lärmaktionspläne
nach dem BundesImmissionsschutzgesetz. In Betracht kommen insbesondere
Lärmschutzfenster, Abschirmungen und der Ersatz „lauter“ Fahrbahndecken.
Zum weiteren Verfahren und der weiteren Handhabung
der unterschiedlichen rechtlichen Vorgaben soll außerdem schnellstmöglich eine
Arbeitsgruppe einberufen werden, deren Aufgabe das Erarbeiten einer
Handreichung des Landes an die Kommunen zum kommunalen Investitionsprogramm
sein soll. Alle bislang offen gebliebenen Fragen sollen in diesem Zusammenhang
möglichst eindeutig geklärt und erläutert werden. Zu diesem Fragen zählen
insbesondere:
-
Genaue
Abgrenzung von förderfähigen und nicht förderfähigen Maßnahmen nach Bereichen
-
Abgrenzung
des Investitionsbegriffs (Stichwort: Sanierungsmaßnahmen)
-
Auslegung
des Kriteriums der Zusätzlichkeit; Bestimmung der Werte der Referenzperioden
u.a. bei zwischenzeitlicher Doppikumstellung (Stichwort: kein Zwang zu
zusätzlichen Investitionen aufgrund von Doppikumstellung)
-
Umfang
mit verschiedenen kommunalen Organisationsformen (Beteiligungen,
Ausgliederungen etc.)
-
Abrechnungs-
und Zahlungsmodalitäten
-
haushaltsrechtlicher
Umgang, Notwendigkeit eines Nachtragshaushalts
-
Details
zur Einrichtung des Sondervermögens und dessen Abfinanzierung.
Es
ist denkbar, dass zu den Fragen der Abgrenzung der Maßnahmen und des
Investitionsbegriffs wie auch der Bestimmung der Referenzwerte zwischen Bund
und Ländern bundeseinheitliche Regelungen angestrebt werden.
2.2.
Zuteilungs- und Abrechnungsverfahren
Beginn
und Dauer der Förderung:
Das
Programm soll schnell konjunkturell wirken, um in der örtlichen Bauwirtschaft
und beim Bauhandwerk Arbeitsplätze zu sichern. Deshalb können mit dem Programm
nur solche bauliche Investitionen gefördert werden, die kurzfristig in 2009 und
2010 umsetzbar sind. Förderunschädlich ist, wenn mit der Investition nach dem
27.01.2009 (Termin des Kabinettbeschlusses) begonnen worden ist. Bereits früher
begonnene aber noch nicht abgeschlossene Maßnahmen können gefördert werden,
wenn es sich um den selbständigen Abschnitt eines laufenden Vorhabens handelt,
dessen Finanzierung bislang nicht gesichert ist. Die Mittel sollen mindestens
zur Hälfte bis Ende 2009 abgerufen werden. Im Jahr 2011 können die Finanzhilfen
nur für Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die noch in 2010 begonnen
wurden und bei denen im Jahr 2011 ein selbständiger Abschnitt des
Investitionsvorhabens abgeschlossen wird. Damit kommen für das Programm in
erster Linie Sanierungsmaßnahmen an vorhandenen Gebäuden in Betracht, die
kurzfristig zu realisieren sind und für die (weitgehend) abgeschlossene
Planungen vorliegen oder kurzfristig erstellt werden können. Bei der
Bildungsinfrastruktur und bei der Infrastruktur in Städten besteht in
erheblicher und in vielen Gemeinden offensichtlicher Investitionsstau, der mit
den Mittel des Konjunkturprogramms abgebaut werden kann.
Zusätzlichkeit
der Maßnahmen:
Damit
die Bundesmittel nicht einfach Landesmittel ersetzen, dürfen sie nicht für
Maßnahmen verwendet werden, die bereits im Landes- bzw. Kommunalhaushalt
gesichert sind. Die Länder müssen zudem nachweisen, dass ihre
Investitionsausgaben während der Umsetzung des Konjunkturprogramms gegenüber
den Vorjahren nicht wesentlich sinken.
Investitionsbereiche
nach Maßgabe des Art. 104 b GG:
Die
Bundesmittel werden den Ländern als Finanzhilfen zur Verfügung gestellt. Durch
die Förderalismusreform I sind die dem Bund dabei zur Verfügung stehenden
Möglichkeiten deutlich eingeschränkt worden. Nach Art. 104 b GG kann der Bund
nur für solche Investitionen in Ländern und Gemeinden Finanzhilfen zur
Verfügung stellen „soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse
verleiht“. Die im ZuInfG abschließend aufgezählten Förderbereiche sind daher
stets „nach Maßgabe des Artikels 104 b des Grundgesetzes“ auszulegen. Zu dem
einzelnen Förderbereich muss also eine Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes
nach Art. 74 GG hinzutreten, die den Förderbereich konkretisiert. Von dieser
konkretisierenden Zuständigkeit braucht der Bund zwar noch nicht Gebrauch
gemacht haben, jedoch schafft der Rückgriff auf bestehende Bundesvorschriften
Rechts- und Investitionssicherheit. Der Bund kann z.B. nicht generell die
Modernisierung von Schulen fördern, wohl aber deren energetische Sanierung und
den Einbau erneuerbarer Energien, weil der Bund in der Energieeinsparverordnung
(EnEV) Anforderungen auch an die Sanierung bestehender Nichtwohngebäude stellt.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung muss die energetische Sanierung den
Schwerpunkt einer Gesamtsanierung der konkreten Infrastruktureinrichtung
darstellen. Der Bund kann die Finanzhilfen zurückfordern, wenn von einem Land
geförderte einzelne Maßnahmen ihrer Art nach den festgelegten Förderbereichen
nicht entsprechen.
Weiteres
Verfahren auf Bundesseite:
Das
Bundeskabinett hat am 27.01.2009 das Fondsgesetz und das Fördergesetz
beschlossen. Beide Gesetze sollen nun in einem beschleunigten Verfahren vom
Deutschen Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden. Parallel dazu wird die
Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern den Ländern zur
Unterzeichnung zugeleitet. Zeitgleich passen die Länder ihre Förderrichtlinien
an (im Gebäudebereich kann auf das eingespielte Instrumentarium von
Städtebauförderung und Investitionspakt zurückgegriffen werden).
2.3.
Aufteilungsschlüsselung auf das Land und die Stadt Aachen
Aufgrund
des ZuInvG stehen dem Land Nordrhein-Westfalen 2,133 Mrd. Euro zur Verfügung.
Das ZuInvG verlangt, dass von den Ländern (inklusive ihrer Kommunen) dieser
Betrag um 33 % aufgestockt wird. Hieraus leitet sich die Summe von 2,84 Mrd.
Euro ab, die im Rahmen des so genannten kommunalen Investitionsprogramms vom
Land Nordrhein-Westfalen und seinen Kommunen ausgegeben werden können. Hiervon
verwendet das Land für seine Hochschulen 464 Mio. Euro; somit verbleiben 2,38
Mrd. Euro für die Kommunen.
Seitens
des ZuInvG wurde weiter festgelegt, dass die Gesamtmittel zu 65 % im Bereich
der Bildungsinfrastruktur und zu 35 % im Bereich der sonstigen Infrastruktur
auszugeben sind. Diese Quote gilt für das Gesamtprogramm, also die 2,844 Mrd.
Euro. Entsprechend wurde der kommunale Anteil in Höhe von 2,38 Mrd. Euro so
aufgeteilt, dass die kommunalen Bildungsausgaben – zusammen mit den
Landesausgaben für die Hochschulen – 65 % bzw. 1,85 Mrd. Euro ausmachen.
Spiegelbildlich stehen für den Bereich sonstiger Infrastruktur 995 Mio. Euro
zur Verfügung. Es wurde – unabhängig von einer bundesgesetzlichen Vorgabe –
vereinbart, dass hiervon 170 Mio. Euro für Investitionen in Krankenhäusern
verausgabt werden sollen. Die Verteilungskriterien für die Krankenhausmittel
sollen zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land einvernehmlich
festgelegt werden. Für die sonstigen Infrastrukturmaßnahmen verbleiben somit
885 Mio. Euro.
Das
ZuInvG sieht als Vorgabe vor, dass mindestens 70 % der Mittel für kommunale
Investitionen zu verwenden sind. Diese Quote wird in Nordrhein-Westfalen
deutlich übertroffen.
Nach
einer Berechnung des Landes NW, die Aspekte der Schüleranzahl, der Einwohner,
Fläche und Finanzkraft berücksichtigt,
fließen nach Aachen in 2009 und 2010 29,222 Mio €. Für den Schwerpunkt
Bildungsinfrastruktur machen dies 19.566.888 € und für den Investitionsschwerpunkt
Infrastruktur 9.655.969 € aus.
Der
Eigenanteil wird 3,653 Mio € betragen und ab 2012 mit rd. 365 T€ über 10 Jahre
aus dem Haushalt zu leisten sein.
2.4.
Prioritäten- und Maßnahmenliste
Der
Verwaltungsvorstand hat am 06.01.09 eine Arbeitsgruppe aus Mitarbeitern des FB
Finanzsteuerung, des Beteiligungscontrollings, des Gebäudemanagements und des
FB Wirtschaftsförderung/Europäische Angelegenheiten mit der Aufgabe betraut,
städtische Investitionsprojekte für eine Förderung aus den Konjunkturpaketen I
und II zu identifizieren und dem VV zur Erstellung einer Prioritätenliste
vorzulegen.
Die
Verwaltung hat auf dieser Basis und der unsicheren Rechtslage einen
Maßnahmenkatalog mit Prioritäten entwickelt. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob
die restriktive Auslegung des BMVBS ganz oder teilweise Aufnahme in das
Landesgesetz findet. Zu berücksichtigen ist die Mitwirkung der anderen
Bundesministerien und die Abstimmung zwischen Land und Bund. Für den 3.3.2008
ist ein Landeskabinettsbeschluss vorgesehen. Die kommunalen Spitzenverbände
werden voraussichtlich bis zum 13.2.2009 mit dem Entwurf befasst werden. Auf
dieser Basis lässt sich genauer abschätzen, inwieweit andere Maßnahmen
umsetzbar sein werden.
Die
nachfolgenden Maßnahmen orientieren sich an den groben Förderbereichen des
Entwurfs des Zukunftsinvestionsgesetzes und den restriktivem Vorgabe aus dem
BMVBS – Schreiben:
Für
den Bereich der Bildungsinfrastruktur werden folgende Maßnahmen
vorgeschlagen:
Priorität |
Maßnahme |
Investition
2009 (ca. 9.780
T€) |
Investition
2010 (ca. 9.780
T€) |
Bemerkung |
1 |
Sanierung der Gebäudehülle (Dach, Fassade,
Fenster) an Schulen |
7.500.000,00 € |
7.500.000,00 € |
davon je 5 Mio zusätzlich zum
Schulsanierungsprogr. (Kürzung des Schulsan.progr. auf 2,5 Mio € und teilw.
Verlagerung in den erweiterten Ganztagsbetrieb). Hierdurch werden vorauss.
5 statt bisher 1 Schule in den erweiterten Ganztagsbetrieb übernommen werden
können. |
2 |
Sanierung der Gebäudehülle (Dach, Fassade,
Fenster) an Kindertageseinrichtungen |
1.000.000,00 € |
1.000.000,00 € |
Als neue Maßnahme bisher nicht im Haushalt
veranschlagt |
3 |
U 3 Einrichtung |
1.000.000,00 € |
1.000.000,00 € |
bauliche Änderungen der Einrichtungen bzw.
Erweiterungen |
4 |
Sanierung der Heizkessel älter 1978 |
280.000,00 € |
280.000,00 € |
neue Maßnahme |
Sollten
einzelne Maßnahmen in Teilen oder als Ganzes nicht realisierbar sein sind
folgende Ergänzungsmaßnahmen für diesen Bereich vorgesehen:
Maßnahme |
Investition 2009 |
Investition 2010 |
Bemerkung |
||
Sanierung der Heizkessel älter 1978 |
220.000,00 € |
220.000,00 € |
neue Maßnahme |
||
Schaffung und Sicherstellung des erweiterten
Ganztagsbetriebs an weiterführenden Schulen (insb. Menseneinrichtung) |
4.100.000,00 € |
4.900.000,00 € |
ca. 10 bis 12 Schulen könnten umgesetzt werden
(je 4,5 Mio Euro aus dem Konjunkturprogramm in den Jahren 2009 und 2010; der Eigenanteil von 2
x 900 T€ wird eingespart), in 2011 und 2012 werden die verbleibenden Schulen
umgesetzt |
||
Schaffung und Sicherstellung des erweiterten
Ganztagsbetriebs an weiterführenden Schulen (insb. Menseneinrichtung) (hier:
St. Leonhard) |
400.000,00 € |
1.700.000,00 € |
Mensa- Neubau auf dem „Brot-Schneider-Platz“ |
||
Erweiterung/ Sanierung der OT Talstraße |
550.000,00 € |
550.000,00 € |
neue Maßnahme |
||
Für
den Investitionsschwerpunkt Infrastruktur hat die Verwaltung gem. ZuInvG
(§ 3 Abs. 1) folgende Prioritäten für die voraussichtlich zufließende Summe von
9.655.969 € folgende entwickelt:
Priorität |
Maßnahme |
Investition
2009 (ca.
4.830 T€) |
Investition
2010 (ca.
4.830 T€) |
Bemerkung |
1 |
Verlagerung und bauliche
Erweiterung des städtischen Archivs im Haus der Identität u.
Integration (ohne Einrichtung) |
3.000.000,00
€ |
1.000.000,00 € |
Maßnahme ist bereits im Entwurf veranschlagt!; |
2 |
Lärmtechnische Sanierung der Fahrbahn |
750.000,00 € Viktoriaalle |
700.000,00 €
Blücherplatz, Lärmschutz Bahnhof Eilendorf |
neue Maßnahme |
3 |
Sanierung der Gebäudehülle (Fassade, Fenster)
Feuerwache Stolbergerstr. (Teilbetrag für Sanierung) |
|
1.000.000,00 € |
neue Maßnahme |
4 |
Sanierung des Gebäudes Hackländerstraße
(Teilförderung) |
1.080.000,00 € |
2.130.000,00 € |
neue Maßnahme |
Als Ergänzungsmaßnahmen können genannt
werden:
Maßnahme |
Investition 2009 |
Investition 2010 |
Bemerkung |
Sanierung des Gebäudes Hackländerstraße
(Restbetrag) |
920.000,00 € |
2.470.000,00 € |
neue Maßnahme |
Sanierung der Gebäudehülle (Fassade, Fenster)
Verwaltungsgebäude Katschhof |
900.000,00 € |
1.600.000,00 € |
Maßnahme steht im HH-Entwurf mit je 400.000 für
2010 und 2011; 3 Mio Reste aus 2007/08 |
Sanierung der Gebäudehülle (Fassade, Fenster)
Feuerwache Stolbergerstr. (Restbetrag) |
1.000.000,00 € |
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neue Maßnahme |
Gesamtumrüstung der Signalanlagen in LED-Technik
(incl. Steuerungsgeräte) |
600.000,00 € |
600.000,00 € |
neue Maßnahme |
Sanierung Theater |
200.000,00 € |
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Maßnahme kommt zusätzlich (insb. für die
Toilettensanierung), (veranschlagt sind: je 400 T€ in 2009 und 2010 sowie 300
T€ in 2011) |
Feuerwehr Erweiterungsbau |
3.600.000,00 € |
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neue Maßnahme; 40% trägt Leitstelle (StädtRegion) |
Turnhalle Minoritenstraße |
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1.000.000,00 € |
neue Maßnahme: Neubau anstelle Sanierung |
Sanierung Welthaus Schanz |
390.000,00 € |
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neue Maßnahme; |
Fußgängerbrücke Soers |
1.500.000,00 € |
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Maßnahme steht im Entwurf für 2009 mit 1,35 Mio
€; Förderfähigkeit fraglich; |
Radverkehr (Radwegeausbau) |
50.000,00 € |
50.000,00 € |
zusätzliche Mittel; Förderfähigkeit fraglich |
2.5.
Beantragungsverfahren und städtischer Personalaufwand
Es ist noch nicht abzusehen, ob die pauschale
Zuweisung an die NRW-Kommunen ohne Beantragungsverfahren des Landes über die einzelnen
Maßnahmen von den Kommunen verwandt werden kann. Es muss jedoch davon
ausgegangen werden, dass eine Beantragung erfolgen muss. Unklar ist auch noch
die Art und Dauer der Vorfinanzierung. Eine Einzelabrechnung und Vorlage von
Mittelverwendungsnachweisen vor Abruf ist aus arbeitsökonomischen Gründen
dringend zu vermeiden.
Es ist vorgesehen, im Rahmen der Umsetzung des Konjunkturpaketes das
städtische Personalbudget nicht zu belasten. Da die Umsetzung überwiegend bei E
26 liegt, soll auch über das zuständige Gremium entschieden werden, ob der
Mehraufwand durch Fremdvergaben oder interne Leistungen (ggfls. befristete
Frei- oder Einstellungen) aufgefangen werden kann. Der Belastung bei der
städtischen Vergabestelle, die auch durch das Beschleunigungsverfahren im
Vergabewesen steigen wird, wird durch personelle Maßnahmen innerhalb der
Verwaltung begegnet.
2.6.
weiteres Vorgehen
Um dem Kriterium der Zusätzlichkeit Genüge zu leisten, bietet sich für
die Stadt Aachen folgende Verfahrensweisen an:
Wird das relevante Landesgesetz wie vorgesehen am 3.3.09 vom Kabinett
beschlossen und werden die offenen Fragen darin oder in Entwürfen der
Ausführungsbestimmungen geklärt, können die Maßnahmen mit ihrer Refinanzierung
in die Veränderungsnachweisung für den Finanzausschuss und Rat am 17. bzw.
25.03.2009 aufgenommen werden. Sind die Regelungen weiterhin unklar muss uU.
die Haushaltssatzung im April beschlossen werden.
Unabhängig davon ist mit
der Vorbereitung der Maßnahmen zu beginnen und eine Förderung zu beantragen,
sobald die Förderrichtlinien geklärt sind.