Entscheidungsvorlage - FB 32/0002/WP16

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Für den Hauptausschuss:

 

Auf Vorschlag der Verwaltung empfiehlt der Hauptausschuss dem Rat der Stadt, den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen als Ordnungsbehördliche Verordnung zu beschließen.

 

Für den Rat:

 

Auf Vorschlag der Verwaltung und Empfehlung des Hauptausschusses beschließt der Rat der Stadt den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen als Ordnungsbehördliche Verordnung.

 

 

 

 

Philipp

Reduzieren

Erläuterungen

Erläuterungen:

Mit Schreiben vom 23.11.2009 beantragt der Märkte und Aktionskreis City e.V. (MAC) verkaufsoffene Sonntage für das Jahr 2010.

 

Die Sonntagsöffnung der Ladengeschäfte ist nach § 6 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG) für höchstens fünf Stunden möglich. Von der Freigabe sind drei Adventssonntage, die Weihnachtstage, der Ostersonntag, der Pfingstsonntag sowie die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NRW ausgenommen (§ 6 Abs. 4 LÖG).

 

Nach dem Beschluss des Rates der Stadt vom 14.02.2007 sind vor Vorlage der jeweiligen Ordnungsbehördlichen Verordnung Stellungnahmen der Gewerkschaften und der Kirchen einzuholen.

 

Der Kirchenkreis Aachen stimmt aus kirchlicher Sicht den beantragten Ladenöffnungszeiten nicht zu.

 

Das Bischöfliche Generalvikariat stimmt nur zwei Sonntagsöffnungen in einem Stadtbezirk bzw. –teil zu und spricht sich insbesondere gegen eine Ladenöffnung an den Adventssonntagen aus.

 

Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di verweist auf die Schreiben aus 2009 und lehnt insofern den Antrag auf Sonntagsöffnung auch für das Jahr 2010 ausdrücklich ab.

 

Die Schreiben sind als Anlage beigefügt.

 

Der Verordnungsentwurf ist vertretbar; denn in keinem Stadtbezirk bzw. –teil wird die gesetzliche Vorgabe von höchstens vier verkaufsoffenen Sonntagen sowie die mögliche Öffnungszeit von fünf Stunden überschritten. Ladenöffnungszeiten wurden für keinen der nach § 6 Abs. 4 LÖG ausgenommenen Feiertage beantragt.

Reduzieren

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

       keine

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...