Kenntnisnahme - E 18/0017/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Umweltausschuss nimmt die Ausführungen des Aachener Stadtbetriebes zur Kenntnis.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

A) Allgemeiner Teil

 

Einleitung

In der Bundesrepublik Deutschland tragen die Straßen den weitaus größten Anteil am Personen- und Güterverkehr. Auch ein erheblicher Teil des öffentlichen Personennahverkehrsen (ÖPNV) wird über die Straßen abgewickelt. Ein funktionsfähiges Straßennetz ist sowohl für den einzelnen Bürger als auch für die gesamte Volks­wirtschaft von existentieller Bedeutung. Es muß nicht nur baulich, sondern auch betrieblich stets in einem dem Bedarf entsprechenden Zustand erhalten werden.

Winterglätte Fahrbahnen behindern und gefährden den Verkehr. Der Winterdienst soll Glättebildung nach Möglichkeit vermeiden, entstandene Glätte nach besten Kräften beseitigen oder ihre Auswirkungen auf den Verkehr mildern.

 

 

Rechtliche Grundlagen

Im Straßen- und Wegegesetz NW und Straßenreinigungsgesetz NW sowie in der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Aachen sind Regelungen für den Winterdienst enthalten. Daneben ergeben sich noch Anforderungen aus der Verkehrssicherungspflicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), wonach derjenige, der eine Gefahrenlage schafft oder andauern läßt, auch zumutbare Vorkehrungen zur Abwehr der daraus resultierenden Gefahren, d.h. auch gegen Schnee und Glätte, zu treffen hat.

Die an den Winterdienst zu stellenden Mindestanforderungen ergeben sich aus der Gesetzeslage sowie der ständigen Rechtsprechung. Diese sind vor allem straf- und haftungsrechtlich relevant. Im praktischen Winterdienst ist es vielfach sinnvoll und effektiv, zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit des Verkehrsablaufes, der Verkehrssicherheit sowie der Wirtschaftlichkeit des Winterdienstes über die Min­destanforderungen hinaus zu gehen.

Eine der Hauptaufgaben eines jeden Winterdienstes ist es, daß die Straßen bei Winterglätte nach besten Kräften geräumt und gestreut werden. Winterliche Fahrbahnzustände beeinflussen die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, angefangen von der Herabsetzung des Kraftschlusses bis zur Unbefahrkeit. Der volkswirtschaftliche Verlust durch Unfälle, Zeitverluste, mangelnde Erreichbarkeit oder Produktionseinbußen kann sehr groß sein.

 

 

Beschlußlage

Der Rat der Stadt hat am 28.11.1984 entschieden, dass die Verwendung von auftauenden Streumitteln im Winterdienst eingeschränkt und nur zur Fahrbahnbe­handlung auf Ausfallstraßen, äußeren Ringstraßen, Gefällstrecken, großen Straßen­kreuzungen und Unfallbrennpunkten eingesetzt werden soll.

Alle übrigen Fahrbahnen innerhalb des Stadtgebietes Aachen sollen mit ab­stump­fenden Mitteln (Granulat, Splitt, Sand) gestreut werden.

Dieser Grundsatzbeschluß wurde vom Umweltausschuß in seinen Sitzungen am 05.05.1987, 15.12.1987 und 28.11.1989 bestätigt.

 

 

 

 

B) Winterdienstorganisation in der Stadt Aachen

 

Räum- und Streupläne

Die Stadt Aachen ist verpflichtet, die im Winter durch Schneefall und Glätte auftretenden Verkehrsgefährdungen auf Fahrbahnen, Rad- und Gehwegen sowie Fußgängerüberwegen  im Rahmen ihrer finanziellen und sachlichen Leistungsfähigkeit durch Räumen und Streuen zu beseitigen.

Dies gilt allerdings nur insoweit, als die Räum- und Streupflicht nicht durch die Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen vom 14. Dezember 1987 in der jeweils gültigen Fassung auf die Straßenanlieger übertragen worden ist.

 

Dieser Verpflichtung kommt die Stadt Aachen unter Berücksichtigung der o.a. Beschlußlage in analoger Anwendung der von Wissenschaft und Technik entwickelten Grundsätze des Differenzierten Winterdienst nach.

Ein Differenzierter Winterdienst ist ein Winterdienst, der versucht, den bestmöglichen Kompromiß zwischen Verkehrssicherheit, Wirtschaftlichkeit und Umweltschutz zu erreichen. Differenzierung heißt dabei, dass nicht auf allen Straßen und bei jeder Wetterlage die gleiche Strategie angewendet wird. Die Verwendung der Streustoffe wird vielmehr nach der Verkehrsbedeutung der Straßen, deren Trassierung und dem Einzelfall unterschieden. Ziel ist dabei, die Verwendung von Tausalz auf das notwendige Mindestmaß zu beschränken.

 

Zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Schneeräumung und Streuung ist das Stadtgebiet  in Streubezirke unterteilt. Da es technisch nicht möglich ist, bei Schnee oder Glatteis alle Fahrbahnen gleichzeitig zu räumen und zu streuen, werden innerhalb der Streubezirke die Straßen, Rad- und Gehwege in der Reihenfolge ihrer Verkehrsbedeutung in Dringlichkeitsstufen I, II und III eingeordnet.

 

Dringlichkeitsstufe I  =            Verkehrswichtige und gefährliche Stellen wie z.B. Hauptverkehrs-und Durchgangsstraßen; Straßen für ÖPNV; Zufahrtsstraßen zu Krankenhäusern, Schulen, Feuerwachen usw.; Straßen zu Gewerbe- und Industriegebieten; gesicherte und stark frequentierte Fußgängerüberwege, Radwege an Hauptverkehrs- und Durchgangsstraßen.

 

Dringlichkeitsstufe II =            Verbindungsstraßen; Wohnsammelstraßen; mittelstark frequentierte Radwege; mittelstark frequentierte Fußgängerüberwege.

        

Dringlichkeitsstufe III =            Wohnstraßen und übrige Verkehrsflächen, soweit sie im Räum- und Streuplan aufgeführt sind.

 

 

Die operative Durchführung des Winterdienstes auf den einzelnen Verkehrsflächen richtet sich nach den  Räum- und Streuplänen  für den manuellen und maschinellen Winterdienst.

        

 

 

Warn- und Erkennungsdienst, Rufbereitschaft

Mit dem örtlichen Polizeivollzugdienst ist die Absprache getroffen, dass von dort eine den Einsatz des Winterdienstes erfordernde Straßenglätte der Einsatzleitstelle der städt.  Berufsfeuerwehr  mitzuteilen ist. Von dort erfolgt eine unverzügliche Benachrichtigung des zuständigen Winterdienst-Einsatzleiters. Dieser hat sodann die notwendigen Maßnahmen in die Wege zu leiten, um den Winterdiensteinsatz schnellstmöglich durchzuführen.

 

Besteht Unsicherheit über den Witterungsverlauf, hat der Einsatzleiter Kontrollfahrten anzuordnen bzw. selber durchzuführen. Bei seinen Entscheidungen hat er die SWISS-Wettervorhersagen des Deutschen Wetterdienstes und eigene Beobachtungen zu berücksichtigen.

        

Eine Verpflichtung, vorbeugend zu streuen, besteht nicht. Zeichnet sich nach den Witterungsverhältnissen eine Glätte-/Eisbildung bereits als konkret und naheliegend ab, entscheidet der Einsatzleiter über den Einsatz. Eine Verpflichtung zum Streuen ist nicht gegeben, solange durch das Streuen wegen anhaltender starker Schneefälle keine nachhaltige Sicherungswirkung erzielt werden kann. Nach dem Ende des Schneefalls sind die Winterdienstmaßnahmen schnellstmöglich  durchzuführen.

Die Entscheidung über diesen tagsüber erforderlichen Einsatz trifft der Einsatzleiter, wobei alle Winterdienstmaßnahmen erforderlichenfalls wiederholt durchzuführen sind.

 

Der Einsatzleiter hat unmittelbar nach Feststellung, dass ein Einsatz notwendig ist, die hierfür einzusetzenden Bediensteten zu alarmieren und unverzüglich den Einsatz nach dem Einsatzplan zu veranlassen.

 

Eine Rufbereitschaft wird im Bedarfsfalle eingerichtet für Samstage, Sonn- und Feiertage sowie für  den Fall einer zu erwartenden nächtlichen Verkehrsgefährdung durch Schneefall oder Glatteis. Die hierzu eingeteilten Bediensteten müssen für den Einsatz während der festgelegten Zeit erreichbar und einsatzbereit sein.

Die Fahrer der Streufahrzeuge sowie die Vorarbeiter/Vorhandwerker des manuellen Winterdienstes werden telefonisch durch den Einsatzleiter alarmiert. Diese wiederum haben die Aufgabe, unverzüglich die entsprechenden Mitarbeiter zu informieren.

 

Es muß in jedem Falle sichergestellt werden, dass die notwendigen Winterdienstmaßnahmen  rechtzeitig begonnen werden.

 

 

Räum- und Streupflicht

Innerhalb der geschlossenen Ortslage besteht eine Streupflicht auf den Fahrbahnen nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen.

Außerhalb der geschlossenen Ortslage besteht eine Streupflicht grundsätzlich nur für besonders gefährliche Fahrbahnbereiche.

 

Gefährlich ist ein Straßenbereich, wenn wegen seiner besonderen Gestaltung oder Beschaffenheit die Möglichkeit eines Unfalls auch dann naheliegt, wenn die Verkehrsteilnehmer die im Winter allgemein erforderliche Sorgfalt walten lassen (z.B. scharfe, unübersichtliche oder sonst schwierig zu durchfahrende Kurven, starke Gefällstrecken, unübersichtliche Kreuzungen und Straßeneinmündungen sowie zur Glättebildung neigende Brücken und Straßen an Wasserläufen).

        

Verkehrswichtig sind vornehmlich verkehrsreiche Durchgangsstraßen, Ortsdurchfahrten von klassifizierten Straßen sowie die vielbefahrenen innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen.

                                                        

Eine Streupflicht besteht daher insbesondere für die Ortsdurchfahrten der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie für unerwartete und steile Gefällstrecken, unübersichtliche Kurven, vor allem solche mit Querneigung nach außen, wichtige Straßenkreuzungen und Plätze, an Gewässern entlangführende Strecken, stark befahrene Straßen, Bahnübergänge, Brücken und gepflasterte Straßen. Straßen mit mehr als 5% Steigung gelten grds. als gefährlich, ebenso Übergänge zwischen asphaltierten und gepflasterten Bereichen.

 

Die Streupflicht für Straßen erstreckt sich auch auf die gekennzeichneten Fußgängerüberwege und die belebten und notwendigen Straßenübergänge für Fußgänger; für diese Überwege und Übergänge ist es nicht ausreichend, sie nur im Rahmen des Winterdienstes für die Fahrbahnen mit zu streuen.

Sie sind gesondert ab zu streuen (mit der Hand oder den dafür bestimmten Fahrzeugen).

 

Zur Sicherung des Fußgängerverkehrs  sind Gehwege innerhalb geschlossener Ortslage, soweit solche nicht vorhanden sind, entsprechende Streifen am Rand der Fahrbahn, entsprechende Flächen in Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen sowie gemeinsame Rad- und Gehwege zu räumen und zu streuen.

Eine Verpflichtung der Stadt Aachen besteht nur insoweit, als nicht die Räum- und Streupflicht durch die Straßenreinigungs- und Gebührensatzung vom 14. Dezember 1987 in der jeweils aktuellen Fassung auf die Straßenanlieger übertragen worden ist.

 

 

 

Zeitpunkt des Räumens und Streuens, wiederholtes Streuen

Der Winterdienst auf den Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage mit der Dringlichkeitsstufe I muß werktags so früh begonnen werden, dass er bis zum Einsetzen  des Hauptberufsverkehr (gegen 7.00 Uhr) nach Möglichkeit abgeschlossen ist (sonn- und feiertags gegen 9.00 Uhr).

Für die von den Fußgängern und Radfahrern benutzten Flächen gelten grds. die gleichen Zeiten.

In den Abendstunden endet die Winterdienstverpflichtung mit dem Aufhören des  allgemeinen Tagesverkehrs (zwischen 20.00 und 22.00 Uhr). 

 

Bevor Flächen mit der Dringlichkeitstufe II und III geräumt oder gestreut werden, ist  zu prüfen, ob nicht bei Flächen der Stufe I ein Nachräumen oder Nachstreuen notwendig ist. Dies gilt insbesondere für verkehrswichtige und gefährliche Stellen sowie für wichtige Fußgängerbereiche.

 

 

Überwachung

Die Durchführung des gemeindlichen Winterdienstes wird von dem jeweiligen Einsatzleiter durch Kontrollen überwacht.       

Die Erfüllung der auf die Anlieger übertragenen Streupflicht ist durch stichprobenartige Kontrollen zu überwachen. Notfalls müssen die säumigen Anlieger angeschrieben oder angesprochen werden, wobei im Ausnahmefall sogar von der Möglichkeit, Geldbußen zu verhängen, Gebrauch gemacht werden muß.

 

 

 

 

 

C) Sachstandsbericht für die Winterdienstperiode 2004 / 2005

 

Winterdienst auf Fahrbahnen

Der maschinelle Winterdienst auf Fahrbahnen erstreckt sich im gesamten Stadtgebiet auf eine Gesamtlänge von rund 1.435 Kilometern. Die Verteilung dieser Gesamtstrecke auf die jeweiligen Stadtbezirke und Dringlichkeitsstufen ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle:

 

Bezirk

Gesamtstrecke

DS 1

DS 2

DS 3

B O

722 KM

276 KM

248 KM

198 KM

BA 1

79 KM

40 KM

18 KM

21 KM

BA 2

65 KM

22 KM

25 KM

18 KM

BA 3

49 KM

16 KM

14 KM

19 KM

BA 4

235 KM

68 KM

76 KM

91 KM

BA 5

205 KM

90 KM

60 KM

55 KM

BA 6

80 KM

43 KM

16 KM

21 KM

Gesamt

1.435 KM

555 KM

457 KM

423 KM

Für die im Stadtgebiet durchzuführenden Winterdienstmaßnahmen auf Fahrbahnen verfügt der Stadtbetrieb über  insgesamt 13 winterdiensttaugliche Lkw‘s. Darüber hinaus stehen im Bedarfsfalle noch 2 Fremdfirmen mit 2 bis 4 Lkw‘s zur Unterstützung zur Verfügung. Bis auf 2 LKW‘s einer Fremdfirma verfügen alle eingesetzten Fahrzeuge über einen dem heutigen Stand der Technik entsprechenden Aufsatzstreuer mit Feuchtsalzanlage.

 

 

Im Berichtszeitraum  vom 01.11.2004 bis 31.03.2005 mußten im Stadtgebiet Aachen aufgrund der Witterungs- und Straßenlage an 67 Einsatztagen rund 694 größere und kleinere Winterdiensteinsätze, teilweise rund um die Uhr, durchgeführt werden.

 

Im Rahmen dieser Einsätze wurden durch die zur Verfügung stehenden Kraftfahrer insgesamt 3144 Einsatzstunden geleistet und 41613 Winterdienstkilometer zurückgelegt.

 

Zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit wurden 2160 t auftauende und 313 t abstumpfende Streumittel eingesetzt.

 

 

Die Verteilung auf die jeweiligen Bezirke ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle:

 

Bezirk

Einsatz-tage

Winterdienst-Einsätze

Einsatz-stunden

WD-Kilometer

auftauende Streumittel

abstumpfende Streumittel

B 0

67

408

1237

20015

1052 t

85 t

BA 1

29

30

622

2908

158 t

71 t

BA 2

24

53

232

2219

177 t

25 t

BA 3

30

64

314

3979

165 t

27 t

BA 4

37

58

308

5361

262 t

33 t

BA 5

35

54

276

5163

231 t

46 t

BA 6

22

27

155

1968

115 t

26 t

Gesamt

 

694

3144

41613

2160 t

313 t

 

 

 

 

 

 

 

In der Winterdienstperiode 2004 / 2005 wurden die durchgeführten Winterdiensteinsätze überwiegend aufgrund eingetretener Eis- bzw. Schneeglätte erforderlich.

Zur Beseitigung der hierdurch entstandenen Verkehrsgefahren war im wesentlichen der Einsatz von auftauenden Streumitteln, als einzig wirksames Streumittel, geboten.

Unter Berücksichtigung der gefahrenen Winterdienstkilometer sowie der verbrauchten auftauenden Streumittel ergibt sich eine durchschnittliche Streumenge pro Quadratmeter von 12,9 Gramm.

Dies entspricht den von der Einsatzleitung vorgegebenen Streumengen von 10 bis 15 Gramm pro Quadratmeter.

 

In Einzelfällen kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einer Überschreitung der Vorgaben hinsichtlich der zulässigen Streumengen pro Quadratmeter gekommen ist. Dies kann seine Ursache im einem technischen Defekt des Aufsatzstreuers oder aber in einer fehlerhaften Bewertung der örtlichen Gegebenheiten durch den jeweiligen Winterdienstfahrer haben.

Hierfür übernimmt der Aachener Stadtbetrieb die Verantwortung und wird auch weiterhin im Rahmen seiner personellen und zeitlichen Möglichkeiten bemüht sein, durch entsprechende Schulungen des Winterdienstpersonals und internen Kontrollmaßnahmen Fehlverhalten zu reduzieren.       

 

 

 

Winterdienst auf Gehwegen, Fußgängerüberwegen und Radwegen

 

Gehwege

Nach den Vorschriften der Straßenreinigungssatzung ist die Durchführung von Winterdienstmaßnahmen auf Gehwegen und kombinierten Geh- und Radwegen grundsätzlich auf die jeweils angrenzenden Grundstückseigentümer übertragen. Dabei sind die Streu- und Räumverpflichteten gehalten, das Abstreuen der Gehwege mit abstumpfenden Streumitteln durchzuführen.

Auftauende und für die Umwelt gefährliche Stoffe dürfen nicht verwandt werden. Ausnahmen von dieser Regelung sind nur erlaubt, wenn der Einsatz von abstumpfenden Streustoffen nicht ausreicht, keine Wirkung erzielt und dadurch eine Gefahr für die Gesundheit der Fußgänger und Radfahrer gegeben ist (z.B. bei Eisglätte, Eisregen, bei Treppenaufgängen, starkem Gefälle bzw. Steigungen).

 

Ob und inwieweit sich andere Winterdienstverpflichtete an die Satzungsbestimmungen halten, kann nur durch gezielte Kontrollmaßnahmen festgestellt werden.

Im Rahmen der personellen und zeitlichen Kapazitäten ist der Aachener Stadtbetrieb nur sehr eingeschränkt dazu in der Lage, dies zu überwachen.

 

Vor bebauten und unbebauten städtischen Grundstücken ist die Stadt Aachen  selber winterwartungspflichtig. Diese Aufgabe wurde in der Vergangenheit durch eine von der Liegenschaftsverwaltung beauftragten Fremdfirma wahrgenommen.

Seit Beginn der Winterdienstperiode 2004 / 2005 hat der Aachener Stadtbetrieb diese Aufgabe für die Liegenschaftsverwaltung übernommen. Hierbei handelt es sich um rund 200 Objekte mit einer Gesamtlänge von 54.907 m.

 

 

Fußgängerüberwege

Nach der Rechtsprechung des BGH sind nur belebte, für den Fußgängerverkehr unentbehrliche Überwege innerhalb der geschlossenen Ortslage gegen Schnee- und Eisglätte zu behandeln.

Die Formel von den belebten und unentbehrlichen Fußgängerüberwegen kennzeichnet nicht nur die Voraussetzungen der Winterdienstpflicht sondern auch deren Grenzen.

 

Belebt und unentbehrlich sind in der Regel die Fußgängerüberwege im Sinne von § 26 und Zeichen 293 zu § 41 StVO (Zebrastreifen)  sowie die ampelgesicherten Überwege sein.

 

Wie in den Bereichen der Fahrbahnen und Radwege die zu betreuenden Objekte in Dringlichkeitsstufen eingeteilt sind, ist auch hinsichtlich der Fußgängerquerungen zu verfahren.

 

Eine Streupflicht besteht nur für den normalen Tagesverkehr, der im allgemeinen um 7.00 Uhr beginnt (zu diesem Zeitpunkt sollte der Winterdienst allerdings bereits erledigt sein); das Ende kann mit ca. 19.00 Uhr bzw. einer halben Stunde nach dem allgemeinen Geschäftsschluß angenommen werden.

 

Im Bereich der B 0 werden von den Mitarbeiter/innen der Stadtreinigung und Grünunterhaltung  rund 180 Kreuzungsbereiche, 105 Fußgängerüberwege, 17 Fußgängerzonen, 5 Brücken, 18 Treppenanlagen sowie zahlreiche Gehwege vor städt. Grünanlagen, Spiel- und Sportplätzen im Winterdienst betreut.

 

An den 26 Einsatztagen wurde für die Sicherstellung der Verkehrssicherheit an den vorgenannten Stellen ca. 350 t abstumpfende Streumittel eingesetzt.

 

 

 

Radwege

Getrennte Radwege sind nach den Grundsätzen des Winterdienstes auf Fahrbahnen zu behandeln.

Kombinierte Geh- und Radwege sind grundsätzlich auf die angrenzenden Grundstückseigentümer übertragen.

Da nicht alle Radwege zu gleichen Zeit bearbeitet werden können, müssen sie ähnlich den anderen Verkehrsflächen in Dringlichkeitsstufen eingeordnet werden.

 

Die im Winterdienst zu betreuenden Radwege sind in ein Grundnetz (Dringlichkeitsstufe 1) und ein Nebennetz (Dringlichkeitsstufe 2) aufgeteilt. Das Grundnetz faßt alle radialen und tangentialen Hauptverbindungen zusammen.

Bei der Auswahl der Strecken wurde der örtliche Fahrrad-/Radwegbeauftragte beteiligt.

 

Eine Streupflicht besteht nur für den normalen Tagesverkehr, der im allgemeinen um 7.00 Uhr beginnt (zu diesem Zeitpunkt sollte der Winterdienst allerdings bereits erledigt sein); das Ende kann mit ca. 19.00 Uhr bzw. einer halben Stunde nach dem allgemeinen Geschäftsschluß angenommen werden.

 

Im Stadtgebiet Aachen werden z. Zt. 56 Radwege mit einer Gesamtlänge von ca. 150 Kilometern betreut. Der Winterdiensteinsatz erfolgt mit 5 Schmalspurfahrzeugen, die über eine entsprechende Winterdienstausstattung (Räumschild, Streuaufsatz) verfügen.

 

 

 

D) Schlußbetrachtung

 

Die seitens des Aachener Stadtbetriebes durchgeführten Räum- und Streumaßnahmen  führten in der Mehrheit der Fälle zu einer schnellen Beseitigung von Schnee und Glatteis, so dass auf den Fahrbahnen, Rad- und Gehwege der Dringlichkeitsstufe 1 der Verkehr jeweils zügig vorangekommen ist.

 

Die im Verhältnis geringe Verbrauchsmenge von abstumpfenden Streustoffen ist auf die Tatsache zurückzuführen, dass es in der relativ strengen und lang anhaltenden Winterperiode 2004/2005 verstärkt zu gefährlichen Glättebildungen gekommen ist und diese nur mit auftauenden Streumitteln wirksam beseitigt werden können. Darüber hinaus mußten aufgrund der Wetterbedingungen vermehrt Winterdienstmaßnahmen auf den Hauptverkehrsstraßen vorgenommen werden.

 

Ungeachtet dessen wird der Aachener Stadtbetrieb auch weiterhin bemüht sein, den Einsatz von auftauenden Streustoffen weiterhin zu reduzieren und nach dem Prinzip auszurichten, soviel wie nötig, so wenig wie möglich.

 

Dank  der überdurchschnittlichen Einsatzbereitschaft seines Winterdienstpersonals kann der Aachener Stadtbetrieb guten Gewissens die Aussage treffen, die Verkehrssicherungspflicht erfüllt und sich an die beschlossenen Vorgaben gehalten zu haben.

 

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

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