Kenntnisnahme - FB 32/0005/WP16
Grunddaten
- Betreff:
-
Ordnungspolitisches Handlungskonzept PontstraßeAntrag der Fraktionen von CDU und Grüne vom 9. August 2010
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- FB 32 - Fachbereich Sicherheit und Ordnung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Hauptausschuss
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Kenntnisnahme
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08.09.2010
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Hauptausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis und unterstützt die Verwaltung in den Bemühungen, einerseits für das Pontviertel die entsprechenden Maßnahmen in der Stufung der Notwendigkeiten zu ergreifen und andererseits auf der Landesebene den politischen Willen zu stützen, sowohl die Ladenöffnungszeiten in dem vorgenannten Maße einzuschränken als auch klare Rechtsgrundlagen zum Erlass entsprechender ordnungsbehördlicher Verordnungen zu schaffen.
Philipp
Oberbürgermeister
Erläuterungen
Erläuterungen:
Zusätzlich zu den in der Sitzung des Hauptausschusses am 7.7.2010 gefassten Beschlüssen über die wirksame Eindämmung der Zustände im Bereich Pontstraße werden in der Verwaltung seither Überlegungen über darüber hinausgehende geeignete Maßnahmen angestellt.
Die bisherigen Eingriffsmöglichkeiten der Ordnungsbehörde waren hier nicht mehr ausreichend, um die Störungen und Gefährdungen zu beseitigen bzw. zu mindern.
Alleiniges Bestreifen im Rahmen der (seinerzeitigen) personellen Möglichkeiten und das Sanktionieren festgestellter Verstöße (z.B. gegen die Aachener Straßenverordnung – durch Alkohol bedingte aggressive und gefährdende Verhaltensweisen) waren nur einzelfallbezogen und lösten das Problem insgesamt nicht.
Durch die zwischenzeitliche Verstärkung des Personaleinsatzes wurden die Kontrollen alleine und gemeinsam mit der Polizei intensiviert und die Möglichkeiten der Sanktionierung (Verwarnungsgeld, Bußgeld sowie Platzweise) vermehrt angewendet.
Sie bezogen dabei die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen, die der Aachener Straßenverordnung und die Verfolgung von Lärmbeschwerden mit ein.
Wegen der Schul- und Semesterferien und auch vor dem Hintergrund der Witterungsverhältnisse der letzten Wochen konnte die Lage im Pontviertel trotz einzelner Zwischenfälle und daraus resultierender Eingriffsnotwendigkeiten für die Polizei und das Ordnungsamt doch eher als unauffälliger als bisher betrachtet werden.
Diese relativ entspannte Lage wird sich aber außerhalb der Semester- und Schulferien und/oder bei Schönwetterlagen eher wieder an frühere Verhältnisse angleichen.
Trotz verstärktem Personaleinsatz, der im Übrigen bereits positiv wahrgenommen wurde, und auch angesichts der Tatsache, dass die seinerzeit beim „Runden Tisch“ geäußerte Selbstverpflichtung, den Verkauf von „Cocktails to go“ nach dem WM einzustellen, (zumindest von einigen Gastronomen) nicht umgesetzt wurde, scheinen die o.a. Maßnahmen alleine nicht zu helfen.
Bei Anzeichen, dass sich die Situation mit und ohne Mitwirkung der Beteiligten nicht wirklich verändert, wären als weitere geeignete Maßnahmen daher denkbar:
a) Verbot
von Verzehr und Mitführen von alkoholischen Getränken aller Art auf nicht
konzessionierten Flächen
In 2008 wurden in Freiburg durch eine Polizeiverordnung auf öffentlich zugänglichen Flächen der Konsum von alkoholischen Getränken sowie das Mitführen dieser Getränke in Konsumabsicht verboten.
Diese Polizeiverordnung wurde durch Urteil des VGH Mannheim vom 28.7.2009 aufgehoben, weil Vorsorgemaßnahmen zur Abwehr möglicher Beeinträchtigungen im Gefahrenvorfeld durch die Ermächtigungsgrundlagen des Polizeigesetzes Baden-Württemberg nicht gedeckt seien.
Diese Meinung wird ebenfalls durch das Oberlandesgericht Hamm in einer Bußgeldsache vertreten. Dieses Gericht hat mit Beschluss vom 4.5.2010 eine entsprechende Satzung der Stadt Bielefeld als rechtswidrig und somit nichtig erklärt.
Somit wäre eine in diese Richtung gehende eindeutigere Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von ordnungsbehördlichen Verordnungen auf kommunaler Ebene wünschenswert.
b) Änderung des Gesetzes zur Regelung der
Ladenöffnungszeiten NRW (LÖG NRW)
Im Zusammenhang mit den Zuständen im Bereich Pontstraße ist noch von Bedeutung, dass gerade in letzter Zeit in der Innenstadt vermehrt die Eröffnung sog. „Kioske“ zu verzeichnen ist, die als Verkaufsstellen nach dem LÖG NRW von montags bis samstags „rund um die Uhr“ geöffnet sein dürfen. Diese Liberalisierung in dem 2008 verabschiedeten LÖG NRW ist seit 2009 deutlich spürbar.
Seit März 2010 ist es in Baden-Württemberg durch eine Änderung des dortigen LÖG den Inhabern von Verkaufsstellen (also Läden, Kioske, Tankstellen) untersagt, in der Zeit von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr alkoholische Getränke zu verkaufen. Diese Vorschrift wurde inzwischen durch das Bundesverfassungsgericht als verhältnismäßig beurteilt. Eine entsprechende Verfassungsbeschwerde war erfolglos (Beschluss vom 11.6.2010).
Da eine derartige Regelung nicht räumlich beschränkt ist, gilt dann für das gesamte Bundesland eine einheitliche Rechtslage. Auch ist durch dieses flächendeckende Verbot der Einkauf von Alkoholika in Ladengeschäften „ein paar Straßen weiter“ zur Nachtzeit nicht mehr möglich.
Von daher wäre hier eine Angleichung an die Baden-Württembergische Regelung für NRW wünschenswert.
b) Verbot
von Glasflaschen
Für den Bereich „Reeperbahn“ wurde durch den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg das „Gesetz über das Verbot des Mitführens und des Verkaufs von Glasgetränkebehältnissen in bestimmten Gebieten (GlasflaschenverbotsG)“ vom 9.7.2009 erlassen.
Durch Scherben zerschlagener Flaschen entsteht eine erhebliche Verletzungsgefahr für Passanten sowie – wenn die Scherben in den Straßenraum gelangen – eine nicht zu unterschätzende Verkehrsgefährdung.
Aus Gründen der Rechtssicherheit wäre es angezeigt, für das gesamte Land NRW eine einheitliche Regelung zu schaffen. Demzufolge wurden – auch aus Zuständigkeitsgründen - das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW und das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie (mit Durchschriften an die einzelnen Fraktionen des Landtages) angeschrieben mit dem Ziel
- eine eindeutige Rechtsgrundlage für ein Verbot des Alkoholkonsums und des Mitführens von alkoholischen Getränken im Wege von Ortrecht zu schaffen und
- eine Änderung des LÖG NRW (wie in Baden-Württemberg) herbeizuführen;
Das Schreiben an den Herrn Minister für Inneres und Kommunales NRW, welches mit gleichem Wortlaut an den Herrn Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Energie NRW sowie an die Fraktionen im Landtag NRW gesandt wurde, ist als Anlage beigefügt.
c) Erweiterung
von Sperrzeiten (Einschränkung von Öffnungszeiten)
· Der Verkauf von Gaststätten „über die Straße“ (z.B. „Cocktail to-go“) richtet sich nach den Vorschriften des Gaststättenrechts und wäre somit durch eine Änderung des LÖG NRW nicht mit erfasst.
Für diesen Verkauf gilt die Sperrzeitregelung. Die Sperrzeit ist für den Innenbereich von
Gaststätten allgemein auf die Zeit von 5:00 Uhr bis 6:00 Uhr und für Außenausschankflächen in der Pontstraße wie in der nahezu gesamten Innenstadt (statt allgemein 22:00 Uhr) durch Einzelgenehmigungen für die Zeit ab 24:00 Uhr bzw. 1:00 Uhr festgelegt.
Bei Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit für einzelne Betriebe oder durch ordnungsbehördliche Verordnung allgemein verlängert werden (wodurch die Öffnungszeiten verkürzt werden).
In Anbetracht der Tatsache, dass die Selbstverpflichtung nicht eingehalten wurde, wird von dieser Möglichkeit künftig – sofern Störungen ursächlich einer oder mehrerer Gaststätten nachweisbar zuzuordnen sind – Gebrauch gemacht werden.
· Sofern die Außenausschankflächen weniger genutzt werden könnten, wäre auch der Aufenthalt auf der Straße weniger attraktiv, wenn kein „Publikum“ erreichbar ist, wenn keine „Cocktail to go“ zu erhalten sind und wenn aus Kiosken keine Spirituosen mehr erhältlich sind, können dann verbessert einzelne Lärmbelästigungen angegangen bzw. geahndet werden.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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241,4 kB
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