Empfehlungsvorlage (inaktiv) - E 18/0036/WP16
Grunddaten
- Betreff:
-
Friedhofssatzung der Stadt Aachen vom 17.11.2010 Betriebssatzung Krematorium vom 17.11.2010XII. Nachtrag zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Aachen
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage (inaktiv)
- Federführend:
- E 18 - Aachener Stadtbetrieb
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb
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Anhörung/Empfehlung
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10.11.2010
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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17.11.2010
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb nimmt die Ausführungen der Betriebsleitung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, die Friedhofssatzung der Stadt Aachen vom 17.11.2010, die Krematoriumssatzung der Stadt Aachen vom 17.11.2010 sowie den XII Nachtrag zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Aachenzu beschließen.
Der Rat der Stadt aachen beschließt auf Empfehlung des Betriebsausschusses Aachener Stadtbetrieb die Friedhofssatzung der Stadt Aachen vom 17.11.2010, die Krematoriumssatzung der Stadt Aachen vom 17.11.2010 sowie den XII. Nachtrag zu Friedhofsgebührenordnung der Stadt Aachen.
Erläuterungen
Erläuterungen:
I. Neufassung der Friedhofssatzung
Bereits bei der Erarbeitung des IV. Nachtrages vom 12.03.1997 und der damit einhergehenden Friedhofsgebührensatzung bestand zwischen dem Betriebsausschuss und der Betriebsleitung des Aachener Stadtbetriebes Einvernehmen darüber, dass ein ganz wesentlicher Baustein zu einer langfristigen und nachhaltigen positiven Entwicklung der Friedhofsgebühren eine sehr viel flexiblere und leichtere, d.h. eine sehr viel bedarfsgerechtere Friedhofssatzung darstellt.
Diese wirklich neue Friedhofssatzung musste daher zwingend leicht lesbar, kürzer, d.h. von unnötigem Ballast befreit, und vor allem bei den Grabarten erheblich genauer auf die sich stark veränderten Ansprüche der Nutzer/Innen der öffentlich-rechtlichen Einrichtung Friedhof abgestimmt sein.
Obwohl die noch rechtsverbindliche Friedhofssatzung in Gestalt ihre IV. Nachtrages sich auch vor den Schranken des Verwaltungsgerichtes Aachen als rechtssicher erwiesen hat, musste bei der Erarbeitung einer neuen Friedhofssatzung die Vorgabe, noch mehr Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu erlangen, ein weiterer, wesentlicher Baustein sein.
Nicht minder wichtig war es, bei der Neuerarbeitung gleichfalls die Belange der friedhofsnahen Gewerke rechtssicher zu berücksichtigen, da diese einen zusätzlichen wesentlichen Beitrag zu der mit der neuen Friedhofssatzung gewollten Verwirklichung einer Neuausrichtung der friedhofsspezifischen Leistungen leisten und auch leisten müssen.
Der nunmehr vorliegende Entwurf einer neuen Friedhofssatzung, der in seinen Grundsätzen auch Gegenstand mehrerer Gespräche mit Vertretern der friedhofsnahen Gewerke war und darüber hinaus mit der Fachpolitik in Gestalt von Sitzungen der "Interfraktionellen Arbeitsgruppe des Betriebsausschusses" eingehend erörtert sowie soweit als möglich abgestimmt worden ist, wird nach unserer Überzeugung den zuvor wiedergegebenen Erwartungen und Vorgaben vollinhaltlich gerecht.
So zeichnet sich dieser Entwurf dadurch aus, dass in ihm insbesondere:
1. im Wege mehrerer Arbeitsfassungen im Detail mit dem Fachbereich Recht und Versicherungen (FB 30) abgestimmt worden ist. In die nunmehr vorliegende Entwurfsfassung sind drei ausführliche rechtliche Stellungnahmen des FB 30 vollinhaltlich eingeflossen;
2. gegenüber der noch rechtsverbindlichen Fassung um 9 Satzungsbestimmungen auf 40 Paragraphen abgespeckt und aufgrund dessen von unnötigem Ballast befreit worden ist. So sind unter anderem nur das Landesrecht wiedergebende Satzungsnormen durchgängig entfallen (z.B. Benennung der Bestattungsverpflichteten, siehe § 8 Abs. 2 bisheriger Fassung);
3. nicht nur schlanker, sondern zugleich auch sehr viel überschaubarer und anwenderfreundlicher dadurch geworden ist, dass technische Spezifikationen zur Herrichtung und Anlage von Gräbern (vgl. z.B. § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 2, Satz 4, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Satz 2 der bisherigen Fassung) aus der Friedhofssatzung herausgelöst und als technische Anlage zur Friedhofssatzung ausgestaltet worden sind. Das Entsprechende gilt für die Anforderungen an Grabmale und Einfassungen (vgl. § 23 neu nebst Anlage in der Entwurfsfassung);
4. im gleichen Sinne wie unter Ziffer 3 aufgeführt, die Regularien betreffend die Feuerbestattung in eine eigene, neue Krematoriumssatzung zur Friedhofssatzung überführt worden sind;
5. zur Verbesserung der Auslastung und somit die kostengünstig beeinflussende Wettbewerbsfähigkeit die bisherigen Bestattungsbezirke ersatzlos aufgehoben worden sind. Damit besteht ungeachtet der Bestattungsart bei der Bestimmung des Friedhofes, auf welchem ein/e Verstorbene/r bestattet werden soll, uneingeschränkte Wahlfreiheit (§ 3 in der bisherigen Satzung wird gestrichen). Nicht obsolet wird, hierdurch aber die Unterscheidung zwischen Reihen- und Wahlgräbern, da nur an letzteren - wie bisher - Nutzungsrechte erworben werden können und auf dem jeweiligen konkreten Friedhof hinsichtlich des konkreten Grabes eine Wahlfreiheit besteht;
6. ebenfalls im Sinne einer Verbesserung der Auslastung und somit der Wettbewerbsfähigkeit alle städtischen Friedhöfe nunmehr für die Bestattung aller Personen und Totenaschen geöffnet worden sind, das heißt, die grundsätzliche Beschränkung zugunsten der Einwohner der Stadt Aachen und damit der Genehmigungsvorbehalt bei der Bestattung von Ortsfremden ist ersatzlos entfallen ist (vgl. § 2 Abs. 1 alt und § 2 Abs. 1 neu);
7. die Umbettungen von Verstorbenen und Aschen mit einem Ziel außerhalb der Stadt Aachen und des Gebietes der Städteregion im Übrigen erheblich erleichtert werden. Bisher konnte die Zustimmung seitens des Aachener Stadtbetriebes nur bei Vorliegen eines besonders wichtigen Grundes erteilt werden. Nach neuem Satzungsrecht erfolgt die Zustimmung, wenn nicht gesetzliche Gründe oder im Einzelfall die Ruhe des Verstorbenen oder die Würde des Friedhofes nachhaltig dagegen sprechen (vgl. § 13 Abs. 2 alt mit § 12 Abs. 2 neu). Ebenso vereinfacht wurde das Verfahren (vgl. insbesondere § 13 Abs. 4 alt mit § 12 Abs. 4 neu);
8. die Zahl und die Art der angebotenen Grabarten deutlich erweitert worden sind. Das macht schon der Vergleich zwischen dem § 14 alter Fassung und dem § 14 neuer Fassung unmittelbar deutlich. Der neue § 14 gliedert die angebotenen Grabarten nicht nur viel übersichtlicher, sondern hebt die Sonderformen und damit das insbesondere von friedhofsnahen Gewerben besonders erwünschte "Themenfeld" besonders hervor.
Hinsichtlich dieser Sonderformen sind mit dem neuen § 17 klare Verfahrensregeln postuliert. Im Kontext mit der Sonderform "Themenfelder" wird aus dem Absatz 2 des § 17 neu deutlich, dass der Aachener Stadtbetrieb der Anregungen der hiesigen Innung der Friedhofsgärtnereien, das sog. Gelsenkirchener Modell umzusetzen, 1 : 1 nachgekommen ist.
Zu der Neugestaltung der Regelung über die Grabarten gehört als Novum im Übrigen auch das Urnenwahlgrab im Baumbereich mit der Möglichkeit der Kennzeichnung";
9. die bislang als sehr nutzerunfreundlich kritisierte Regelung über die Rückgabe von Nutzungsrechten an unbelegten Wahlgrabstätten (§ 16 Abs. 13 alt) ist in dem neuen Satzungsentwurf durch eine Verrechnungsregelung dahingehend ergänzt worden, dass die für das Nutzungsrecht an der zurückgegebenen Grabstätte bezahlte Gebühr mit der bei dem Erwerb einer neuen Grabstätte anfallenden Gebühr verrechnet werden kann (§ 16 Abs. 11 neu);
10. im Sinne Optimierung der Gestaltungsmöglichkeiten für einen effektiveren Denkmalschutz die Möglichkeit der Übernahme von Patenschaften aufgenommen worden ist (vgl. § 20 Abs. 3 neu);
11. für die Entfernung von Grabanlagen oder sonstigen baulichen Anlagen nach Ablauf der Ruhezeiten nicht nur klare Fristen, sondern auch insgesamt sehr viel stringentere Verfahrensabläufe normiert worden sind (vgl. § 35 alt mit § 27 neu). Gleiches gilt für die Maßgaben betreffend die Herrichtung, Pflege und Instandsetzung von Grabstätten (vgl. § 36 alt mit § 28 neu);
12. die Vorgaben für die Ausschmückung der Friedhofshallen und Gräber zugunsten der Hinterbliebenen / Nutzungsberechtigten erheblich liberalisiert worden sind. Bisher war diese Ausschmückung durch andere Personen / Betriebe als dem Aachener Stadtbetrieb die Ausnahme. Nunmehr besteht Wahlfreiheit (vgl. § 40 Abs. 5 ff alt, § 32 Abs. 5 ff neu);
13. die bisherigen, ebenso zu Recht kritisierten Satzungsbestimmungen über die Billigkeitsmaßnahmen (§ 46 alt) und die Ausnahmeregelung (§ 47 alt) in eine neue, sehr viel flexiblere und zugleich bestimmtere Ausnahmeregelungen zusammengefasst worden sind (§ 38 neu);
14. die Ordnungswidrigkeitstatbestände abschließend in einer Satzungsbestimmung zusammengefasst worden sind.
II. Betriebssatzung für das Krematorium der Stadt Aachen
Die ebenfalls als Anlage beigefügte und in Anschluss an die Beratungen der interfraktionellen Arbeitsgruppe Friedhof des Betriebsausschusses in Ihrer Sitzung am 22. 09. 2010 nochmals grundlegend - im übrigen auch unter Berücksichtigung rechtlicher Hinweise des städtischen Fachbereiches Recht und Versicherung überarbeitete Betriebssatzung für das städtische Krematorium ist nicht nur das Ergebnis der Ausgliederung von Vorschriften aus der neuen Friedhofssatzung mit dem Ziel der zweifelsfrei notwendigen Verschlankung der Friedhofsatzung , sondern stellt selbst ein übersichtliches und damit nutzerfreundliches Regelwerk für die Inanspruchnahme der Leistungen des städtischen Krematoriums dar. Damit bekommt das Krematorium gegenüber den klassischen Friedhofsleistungen der öffentlich-rechtlichen Friedhofträgers Stadt Aachen die Hervorhebung welche ihm auch gebührt; und dies ohne eine organisationsrechtliche Sonderstellung.
Zum Inhalt der neuen Betriebssatzung ist an dieser Stelle besonders der § 10 Abs. 1 hervorzuheben , mit dem die Diskussion darüber, ob es mit der Würde der Toten und mit der Pietät vereinbar sei, Edelmetalle, die zwangsläufig bei der Kremierung anfielen, kostenmindernd zu verwerten, ein Ende im Sinne des herbeigeführten Einvernehmens zwischen Politik und Stadtbetrieb finden kann.
Der neue § 10 Abs. 1 der Betriebssatzung sieht nunmehr vor, dass die nach der Kremierung noch vorhandenen metallischen und nichtmetallischen Gegenstände/Fremdstoffe gemeinsam mit der Totenasche in die Urne gefüllt werden. Ausgenommen sind - insbesondere aus Platzgründen - lediglich größere metallische Gegenstände, wie etwa Hüftprothesen. Diese werden in einem gesonderten Tagebuch erfasst und nach einer angemessenen Zeit einer Verwertung zugeführt.
Im Übrigen ist bei der Neugestaltung großer Wert darauf gelegt worden, diese Satzung eng an den gesetzlichen Vorgaben des § 15 BestG NW ( Feuerbestattungen ) und der EU-Dienstleistungsrichtlinie auszugestalten.
Ebenso ist nunmehr transparent nachvollziehbar die steuerrechtlich determinierte Sonderstellung des Krematoriums als Betrieb gewerblicher Art ( GbA ) mit der Folge der Mehrwertsteuerpflichtigkeit.
III. Gebührenkalkulation, Gebührensatzung mit Gebührentarif
§ 77 GO NW verpflichtet die Gemeinden, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen aus speziellen Entgelten für die von ihnen erbrachten Leistungen zu beschaffen. Die Berechnung für die zu deckenden Aufwendungen für die Einrichtung "Friedhof und Krematorium" erfolgt im Rahmen einer Gebührenkalkulation, die sich strikt an die Vorgaben des § 6 "Gebühren" des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG NW) hält. Danach ist u.a. zwingend zu beachten, dass nur die Kosten in die Gebühren einzurechnen sind, die unabweisbar erforderlich sind, Beerdigungen bzw. Kremierungen nach den gesetzlichen Bestimmungen des Bestattungsgesetzes NW durchzuführen. Umgangssprachlich dürfen demnach nur die Kosten für die tatsächlich in Anspruch genommenen Beerdigungsflächen in eine Gebührenkalkulation berücksichtigt werden.
Der seit Jahren anhaltende Trend, dass weniger Beerdigungen auf den Aachener Friedhöfen durchgeführt werden müssen, hat dazu geführt, dass für das Friedhofswesen ein erheblicher Bestand an Überhangflächen, die nicht mehr benötigt werden, festzustellen ist.
Nach den Feststellungen des Stadtbetriebes handelt es sich hierbei um Flächen in einer Größenordnung von 11,48 ha, die allerdings bisher mit ihren Verzinsungskosten in die Friedhofgebühren eingerechnet wurden.
Am Beispiel der Stadt Köln orientierend wird dort so verfahren, dass nur die Kosten für die reinen Beerdigungsflächen in die Gebühren einfließen, nicht aber die Kosten für die nicht in Anspruch genommenen Flächen.
Mit der Finanzverwaltung wurde die für die Stadt Aachen unbefriedigende Gebührensituation eingehend besprochen. Einvernehmlich ist als Ergebnis festzuhalten, dass ab dem Jahre 2011 Kosten für die nicht mehr in Anspruch genommenen Friedhofsflächen nicht mehr gebührenrelevant berücksichtigt werden. Dies entspricht auch den Bestimmungen des KAG NW.
Auf der Grundlage dieser Basis und durch weitere Optimierungsbemühungen des Stadtbetriebes ist es gelungen, die Friedhofsgebühren so für das Jahr 2011 auf dem Niveau des Jahres 2010 zu halten. Mit diesen Gebühren ist auch eine in 2008 eingetretene Unterdeckung in Höhe von rd, 600 T abgedeckt, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die Gebühren für die nächsten Jahre stabil bleiben bzw. ab dem Jahr 2012 mit einer leichten Gebührensenkung zu rechnen ist.
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die sehr konservativ geschätzten Beerdigungsfälle auch tatsächlich eintreten werden.
Die ab 01.01.2011 geltenden Gebührentarife stellen sich wie folgt dar:
Gebührentarif für Leistungen im Bereich der Friedhöfe der Stadt Aachen
Gebührenposition Gebühr
1. Nutzungsrecht an einem Reihengrab
1.1 Reihengrab zur Sargbeisetzung für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr,
für die Zeit der Ruhefrist 1.253,00
1.2 Reihengrab zur Sargbeisetzung für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr,
für die Zeit der Ruhefrist 308,00
1.3 Reihengrab zur Sargbeisetzung nicht bestattungspflichtiger Kinder,
für die Zeit der Ruhefrist 154,00
1.4 Urnenreihengrab, für die Zeit der Ruhefrist 1.253,00
1.5 Baumgrab zur Beisetzung von Urnen im Bereich von Bäumen,
mit der Möglichkeit der Kennzeichnung, für die Zeit der Ruhefrist 1.253,00
1.6 Urnenreihengrab zur anonymen Beisetzung von Urnen im naturnahen Bereich,
für die Zeit der Ruhefrist 1.253,00
1.7 Gemeinschaftsgrab zur Beisetzung von Urnen in einer gärtnerisch angelegten
und dauerhaft gepflegten Grabanlage, für die Zeit der Ruhefrist 1.253,00
2. Nutzungsrecht an einem Wahlgrab
2.1 Erd-Wahlgrab zur Sargbeisetzung - normale Lage, je Stelle und Jahr. 97,93 Die Abrechnung erfolgt auf den Tag genau (Erwerb oder Verlängerung)
2.2 Erd-Wahlgrab zur Sargbeisetzung - bevorzugte Lage, je Stelle und Jahr 184,30
Die Abrechnung erfolgt auf den Tag genau (nur Verlängerung)
2.3 Erd-Wahlgrab zur Sargbeisetzung - Sonderlage, je Stelle und Jahr 217,30
Die Abrechnung erfolgt auf den Tag genau (Erwerb oder Verlängerung)
2.4 Tiefgrab zur Sargbeisetzung - normale Lage, je Jahr 213,40
Die Abrechnung erfolgt auf den Tag genau (nur Verlängerung)
2.5 Tiefgrab zur Sargbeisetzung - bevorzugte Lage, je Jahr 291,00 Die Abrechnung erfolgt auf den Tag genau (nur Verlängerung)
2.6 Tiefgrab zur Sargbeisetzung - Sonderlage, je Jahr 358,90 Die Abrechnung erfolgt auf den Tag genau (nur Verlängerung)
2.7 Urnenwahlgrab zur Beisetzung von Urnen - normale Lage, je Jahr 102,77
Die Abrechnung erfolgt auf den Tag genau (Erwerb oder Verlängerung)
2.8 Urnenwahlgrab zur Beisetzung von Urnen - bevorzugte Lage, je Jahr 217,07
Die Abrechnung erfolgt auf den Tag genau (nur Verlängerung)
2.9 Gruft zur Sargbeisetzung, je Stelle und Jahr 97,93
Die Abrechnung erfolgt auf den Tag genau (Erwerb oder Verlängerung)
2.10 Gruft zur Sargbeisetzung im Campo Santo, je Stelle und Jahr 527,47
Die Abrechnung erfolgt auf den Tag genau (Erwerb oder Verlängerung)
2.11 Baumwahlgräber zur Beisetzung von Urnen im Bereich von Bäumen, je Jahr 102,77 Die Abrechnung erfolgt auf den Tag genau (Erwerb oder Verlängerung)
2.12 Urnenkammern zur oberirdischen Beisetzung von Urnen, je Jahr 102,77 Die Abrechnung erfolgt auf den Tag genau (Erwerb oder Verlängerung)
3. Trauerhallennutzung und Trauerhallendekoration
3.1 Nutzung der Trauerhallen (ausgenommen Halle 1 auf dem Friedhof Hüls),
je angefangene Stunde 70,00
3.2 Nutzung der Trauerhalle 1 auf dem Friedhof Hüls, je angefangene Stund 139,00
4. Trägerdienste
4.1 je Träger und angefangene Stunde 54,00
5. Beisetzungen, Ein- und Ausbettungen, Verstreuung
5.1 Beisetzung oder Einbettung eines Sarges in einem Erdgrab oder einer Gruft 605,00
5.2 Beisetzung oder Einbettung eines Kindersarges in einem Erdgrab oder einer Gruft 308,00
5.3 Beisetzung oder Einbettung eines nicht bestattungspflichtiger Kindes 154,00
5.4 Beisetzung oder Einbettung einer Urne in einem Urnengrab, Erdgrab oder
einer Grabkammer 361,00
5.5 Ausbettung eines Sarges 908,00
5.6 Ausbettungen einer Urne 270,00
5.7 Verstreuen der Asche eines Verstorbenen 621,00
6. Sonderleistungen
6.1 Grabausschmückung für eine Sargbeisetzung mittels Fichtengrün,
inkl. dem Erdhügel 81,00
6.2 Grabausschmückung für eine Urnenbeisetzung mittels Fichtengrün 31,00
6.3 Anlage eines Sarg-Rasenreihengrabes oder eines anonymen Grabes 31,00
6.4 Pflege eines Sarg-Rasenreihengrabes oder eines anonymen Grabes, je Jahr 27,00
6.5 Anlage eines Urnen-Rasengrabes oder eines anonymen Grabes 23,00
6.6 Pflege eines Urnen-Rasengrabes oder eines anonymen Grabes, je Jahr 10,00
6.7 Anlage eines Urnen-Gemeinschaftsgrabes, je Stelle 205,00
6.8 Pflege eines Urnen-Gemeinschaftsgrabes, dies auch zum Zweck der
Reservierung oder Erhaltung einer Grabstelle, je Stelle und Jahr 60,00
6.9 Anlage eines Urnen-Baumwahlgrabes, je Grab 162,00
6.10 Pflege eines Urnen-Baumwahlgrabes, je Grab und Jahr 89,00
6.11 Übernahme der Pflege eines Sarggrabes nach der Rückgabe des Nutzungsrechtes,
bis zum Ablauf der Ruhefrist , je Stelle und Jahr 50,00
6.12 Übernahme der Pflege eines Urnengrabes nach der Rückgabe des Nutzungsrechtes,
bis zum Ablauf der Ruhefrist , je Stelle und Jahr 40,00
6.13 Nutzung des Waschraumes auf dem Friedhof Hüls, je angefangene Stunde 49,00
6.14 Unterstellung von Särgen für Beisetzungen die außerhalb Aachens stattfinden
ab dem ersten Werktag, je Tag 26,00
6.15 Unterstellung von Urnen ab dem 4. Werktag, je Tag 3,00
6.16 Zusatzzeiten zur Beisetzung von Verstorbenen, je angefangene Stunde 70,00
6.17 Unterstützungsleistung für Leichenschau zur Überführung. 53,00
6.18 Unterstützungsleistung für die Leichenschau eines durch die Staatsanwaltschaft
freigegeben Verstorbenen zwecks der Überführung. 25,00
7. Sonstige Gebühren
7.1 Genehmigung zum Aufstellen eines aufrechten Grabmals auf einer
einstelligen Wahlgrabstätte, einem Reihen- oder Urnengrab,
dies ggf. mit der Einfassung des Grabes, oder einer baulichen Anlage ab
einer Höhe von 20 cm 29,00
7.2 Genehmigung zum Aufstellen eines aufrechten Grabmals auf mehrstelligen
Wahlgrabstätten, dies ggf. mit der Einfassung des Grabes, oder einer baulichen Anlage ab
einer Höhe von 20 cm. 58,00
7.3 Genehmigung eines liegenden Grabmals oder einer Abdeckplatte,
dies ggf. mit Einfassung des Grabes, einer baulichen Anlage bis zu einer
Höhe von 20 cm, oder einer Abdeckplatte. 25,00
7.4 Abräumen eines Sarggrabes Grabhügels, je Grabstelle 52,00
7.5 Abräumen eines Sarggrabes Grabmal, Einfassung, dem
Fundament sowie der Entsorgung, je Grabstelle 62,00
7.6 Abräumen eines Urnengrabes Grabhügels, je Grabstelle 39,00
7.7 Abräumen eines Urnengrabes Grabmal, Einfassung, dem
Fundament sowie der Entsorgung, je Grabstelle 46,50
7.8 Auffahrtgebühr für Gewerbetreibende Hauptkarte, jährlich 150,00
7.9 Auffahrtgebühr für Gewerbetreibende Nebenkarte, jährlich 25,00
7.10 Auffahrtgebühr für Gewerbetreibende oder Friedhofsbesucher, je Auffahrt 3,00
7.11 Auffahrtgebühr für Friedhofsbesucher mit ärztlicher Bescheinigung, jährlich 25,00
7.12 Auffahrtgebühr für außergewöhnlich Gehbehinderte Friedhofsbesucher
(Schwerbehindertenausweis mit AG-Vermerk), jährlich 25,00 7.13 Einrichtung einer Grabpatenschaft, Bearbeitungsgebühr pauschal 25,00
7.14 Umschreibung von Nutzungsrechten, Bearbeitungsgebühr pauschal 25,00
Gebührentarif für Leistungen des Krematoriums der Stadt Aachen
1.1 Einäscherung eines Verstorbenen bis zu einem Gesamtgewicht von max. 200 kg
incl. dem Sarg , der Aschekapsel und dessen Aufbewahrung bis zu 5 Werktagen 319,00
enthält 19 % Mehrwertsteuer (50,93 )
1.2 Einäscherung eines Verstorbenen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 200 kg
incl. dem Sarg , der Aschekapsel und dessen Aufbewahrung bis zu 5 Werktagen 350,00
enthält 19 % Mehrwertsteuer (55,88 )
1.3 Sargaufbewahrung zur Einäscherungen oder bis zur Leichenschau
- ab dem 6. Werktag vor der Einäscherung, oder
- ab dem 4. Werktag vor der Leichenschau zwecks der Überführung und
- ab dem 1. Werktag nach der Leichenschau zwecks der Überführung
je Tag - enthält 19 % Mehrwertsteuer (4,15 ) 26,00
1.4 Unterstützungsleistung für die Leichenschau zwecks der Kremierung 50,00
enthält 19 % Mehrwertsteuer (7,98 )
1.5 Urnenaufbewahrung nach der Einäscherung ab dem 4. Werktag, je Tag 3,00 enthält 19 % Mehrwertsteuer (0,48 )
1.6 Portokosten zum Versand von Urnen, nach Aufwand (Porto + Verpackung)
nach Aufwand
hierfür wird keine Mehrwertsteuer erhoben
1.7 Annahme oder die Herausgabe eines Verstorbenen 9,00
enthält 19 % Mehrwertsteuer (1,44 )
1.8 Nutzung der Tiefkühlzelle, je Tag 63,00
enthält 19 % Mehrwertsteuer (10,06 )
Anlagen
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