Empfehlungsvorlage (inaktiv) - E 18/0036/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb nimmt die Ausführungen der Betriebsleitung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, die Friedhofssatzung der Stadt Aachen vom 17.11.2010, die Krematoriumssatzung der Stadt Aachen vom 17.11.2010 sowie den XII Nachtrag zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Aachenzu beschließen.

 

Der Rat der Stadt aachen beschließt auf Empfehlung des Betriebsausschusses Aachener Stadtbetrieb die Friedhofssatzung der Stadt Aachen vom 17.11.2010, die Krematoriumssatzung der Stadt Aachen vom 17.11.2010 sowie den XII. Nachtrag zu Friedhofsgebührenordnung der Stadt Aachen.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

I.               Neufassung der Friedhofssatzung

 

Bereits bei der Erarbeitung des IV. Nachtrages vom 12.03.1997 und der damit einhergehenden Friedhofsgebührensatzung bestand zwischen dem Betriebsausschuss und der Betriebsleitung des Aachener Stadtbetriebes Einvernehmen darüber, dass ein ganz wesentlicher Baustein zu einer langfristigen und nachhaltigen positiven Entwicklung der Friedhofsgebühren eine sehr viel flexiblere und leichtere, d.h. eine sehr viel bedarfsgerechtere Friedhofssatzung darstellt.

Diese wirklich neue Friedhofssatzung musste daher zwingend leicht lesbar, kürzer, d.h. von unnötigem Ballast befreit, und vor allem bei den Grabarten erheblich genauer auf die sich stark veränderten Ansprüche der Nutzer/Innen der öffentlich-rechtlichen Einrichtung Friedhof abgestimmt sein.

 

Obwohl die noch rechtsverbindliche Friedhofssatzung in Gestalt ihre IV. Nachtrages sich auch vor den Schranken des Verwaltungsgerichtes Aachen als rechtssicher erwiesen hat, musste bei der Erarbeitung einer neuen Friedhofssatzung die Vorgabe, noch mehr Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu erlangen, ein weiterer, wesentlicher Baustein sein.

 

Nicht minder wichtig war es, bei der Neuerarbeitung gleichfalls die Belange der friedhofsnahen Gewerke rechtssicher zu berücksichtigen, da diese einen zusätzlichen wesentlichen Beitrag zu der mit der neuen Friedhofssatzung gewollten Verwirklichung einer Neuausrichtung der friedhofsspezifischen Leistungen leisten und auch leisten müssen.

 

Der nunmehr vorliegende Entwurf einer neuen Friedhofssatzung, der in seinen Grundsätzen auch Gegenstand mehrerer Gespräche mit Vertretern der friedhofsnahen Gewerke war und darüber hinaus mit der Fachpolitik in Gestalt von Sitzungen der "Interfraktionellen Arbeitsgruppe des Betriebsausschusses" eingehend erörtert sowie soweit als möglich abgestimmt worden ist, wird nach unserer Überzeugung den zuvor wiedergegebenen Erwartungen und Vorgaben vollinhaltlich gerecht.

 

So zeichnet sich dieser Entwurf dadurch aus, dass in ihm insbesondere:

 

1.               im Wege mehrerer Arbeitsfassungen im Detail mit dem Fachbereich Recht und Versicherungen (FB 30) abgestimmt worden ist. In die nunmehr vorliegende Entwurfsfassung sind drei ausführliche rechtliche Stellungnahmen des FB 30 vollinhaltlich eingeflossen;

 

2.               gegenüber der noch rechtsverbindlichen Fassung um 9 Satzungsbestimmungen auf 40 Paragraphen abgespeckt und aufgrund dessen von unnötigem Ballast befreit worden ist. So sind unter anderem nur das Landesrecht wiedergebende Satzungsnormen durchgängig entfallen (z.B. Benennung der Bestattungsverpflichteten, siehe § 8 Abs. 2 bisheriger Fassung);

 

3.               nicht nur schlanker, sondern zugleich auch sehr viel überschaubarer und anwenderfreundlicher dadurch geworden ist, dass technische Spezifikationen zur Herrichtung und Anlage von Gräbern (vgl. z.B. § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 2, Satz 4, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Satz 2 der bisherigen Fassung) aus der Friedhofssatzung herausgelöst und als technische Anlage zur Friedhofssatzung ausgestaltet worden sind. Das Entsprechende gilt für die Anforderungen an Grabmale und Einfassungen (vgl. § 23 neu nebst Anlage in der Entwurfsfassung);

 

4.               im gleichen Sinne wie unter Ziffer 3 aufgeführt, die Regularien betreffend die Feuerbestattung in eine eigene, neue Krematoriumssatzung zur Friedhofssatzung überführt worden sind;

 

5.               zur Verbesserung der Auslastung und somit die kostengünstig beeinflussende Wettbewerbsfähigkeit die bisherigen Bestattungsbezirke ersatzlos aufgehoben worden sind. Damit besteht ungeachtet der Bestattungsart bei der Bestimmung des Friedhofes, auf welchem ein/e Verstorbene/r bestattet werden soll, uneingeschränkte Wahlfreiheit (§ 3 in der bisherigen Satzung wird gestrichen). Nicht obsolet wird, hierdurch aber die Unterscheidung zwischen Reihen- und Wahlgräbern, da nur an letzteren - wie bisher - Nutzungsrechte erworben werden können und auf dem jeweiligen konkreten Friedhof hinsichtlich des konkreten Grabes eine Wahlfreiheit besteht;

 

6.               ebenfalls im Sinne einer Verbesserung der Auslastung und somit der Wettbewerbsfähigkeit alle städtischen Friedhöfe nunmehr für die Bestattung aller Personen und Totenaschen geöffnet worden sind, das heißt, die  grundsätzliche Beschränkung zugunsten der Einwohner der Stadt Aachen und damit der Genehmigungsvorbehalt bei der Bestattung von Ortsfremden ist ersatzlos entfallen ist (vgl. § 2 Abs. 1 alt und § 2 Abs. 1 neu);

 

7.               die Umbettungen von Verstorbenen und Aschen mit einem Ziel außerhalb der Stadt Aachen und des Gebietes der Städteregion im Übrigen erheblich erleichtert werden. Bisher konnte die Zustimmung seitens des Aachener Stadtbetriebes nur bei Vorliegen eines besonders wichtigen Grundes erteilt werden. Nach neuem Satzungsrecht erfolgt die Zustimmung, wenn nicht gesetzliche Gründe oder im Einzelfall die Ruhe des Verstorbenen oder die Würde des Friedhofes nachhaltig dagegen sprechen (vgl. § 13 Abs. 2 alt mit § 12 Abs. 2 neu). Ebenso vereinfacht wurde das Verfahren (vgl. insbesondere § 13 Abs. 4 alt mit § 12 Abs. 4 neu);

 

8.               die Zahl und die Art der angebotenen Grabarten deutlich erweitert worden sind. Das macht schon der Vergleich zwischen dem § 14 alter Fassung und dem § 14 neuer Fassung unmittelbar deutlich. Der neue § 14 gliedert die angebotenen Grabarten nicht nur viel übersichtlicher, sondern hebt die Sonderformen und damit das insbesondere von friedhofsnahen Gewerben besonders erwünschte "Themenfeld" besonders hervor.

Hinsichtlich dieser Sonderformen sind mit dem neuen § 17 klare Verfahrensregeln postuliert. Im Kontext mit der Sonderform "Themenfelder" wird aus dem Absatz 2 des § 17 neu deutlich, dass der Aachener Stadtbetrieb der Anregungen der hiesigen Innung der Friedhofsgärtnereien, das sog. Gelsenkirchener Modell umzusetzen, 1 : 1 nachgekommen ist.

              Zu der Neugestaltung der Regelung über die Grabarten gehört als Novum im Übrigen auch das „Urnenwahlgrab im Baumbereich mit der Möglichkeit der Kennzeichnung";

 

9.               die bislang als sehr nutzerunfreundlich kritisierte Regelung über die Rückgabe von Nutzungsrechten an unbelegten Wahlgrabstätten (§ 16 Abs. 13 alt) ist in dem neuen Satzungsentwurf durch eine Verrechnungsregelung dahingehend ergänzt worden, dass die für das Nutzungsrecht an der zurückgegebenen Grabstätte bezahlte Gebühr mit der bei dem Erwerb einer neuen Grabstätte anfallenden Gebühr verrechnet werden kann (§ 16 Abs. 11 neu);

 

10.               im Sinne Optimierung der Gestaltungsmöglichkeiten für einen effektiveren Denkmalschutz die Möglichkeit der Übernahme von Patenschaften aufgenommen worden ist (vgl. § 20 Abs. 3 neu);

 

11.               für die Entfernung von Grabanlagen oder sonstigen baulichen Anlagen nach Ablauf der Ruhezeiten nicht nur klare Fristen, sondern auch insgesamt sehr viel stringentere Verfahrensabläufe normiert worden sind (vgl. § 35 alt mit § 27 neu). Gleiches gilt für die Maßgaben betreffend die Herrichtung, Pflege und Instandsetzung von Grabstätten (vgl. § 36 alt mit § 28 neu);

 

12.               die Vorgaben für die Ausschmückung der Friedhofshallen und Gräber zugunsten der Hinterbliebenen / Nutzungsberechtigten erheblich liberalisiert worden sind. Bisher war diese Ausschmückung durch andere Personen / Betriebe als dem Aachener Stadtbetrieb die Ausnahme. Nunmehr besteht Wahlfreiheit (vgl. § 40 Abs. 5 ff alt, § 32 Abs. 5 ff neu);

 

13.               die bisherigen, ebenso zu Recht kritisierten Satzungsbestimmungen über die Billigkeitsmaßnahmen (§ 46 alt) und die Ausnahmeregelung (§ 47 alt) in eine neue, sehr viel flexiblere und zugleich bestimmtere Ausnahmeregelungen zusammengefasst worden sind (§ 38 neu);

 

14.    die Ordnungswidrigkeitstatbestände abschließend in einer Satzungsbestimmung zusammengefasst worden sind.

 

 

II. Betriebssatzung für das Krematorium der Stadt Aachen

 

Die ebenfalls als Anlage beigefügte und in Anschluss an die Beratungen der interfraktionellen Arbeitsgruppe Friedhof des Betriebsausschusses in Ihrer Sitzung am 22. 09. 2010 nochmals grundlegend - im übrigen auch unter Berücksichtigung rechtlicher Hinweise des städtischen Fachbereiches  Recht und Versicherung – überarbeitete Betriebssatzung für das städtische Krematorium ist nicht nur das Ergebnis der Ausgliederung von Vorschriften aus der neuen Friedhofssatzung mit dem Ziel der zweifelsfrei notwendigen Verschlankung der Friedhofsatzung , sondern stellt selbst ein übersichtliches und damit nutzerfreundliches Regelwerk für die Inanspruchnahme der Leistungen des städtischen Krematoriums dar. Damit bekommt das Krematorium gegenüber den klassischen Friedhofsleistungen der öffentlich-rechtlichen Friedhofträgers Stadt Aachen die Hervorhebung welche ihm auch gebührt; und dies ohne eine organisationsrechtliche Sonderstellung.

 

Zum Inhalt der neuen Betriebssatzung ist an dieser Stelle besonders der § 10 Abs. 1 hervorzuheben , mit dem die Diskussion darüber, ob es mit der Würde der Toten und mit der Pietät vereinbar sei, Edelmetalle, die zwangsläufig bei der Kremierung anfielen, kostenmindernd zu verwerten, ein Ende im Sinne des herbeigeführten Einvernehmens zwischen Politik und Stadtbetrieb finden kann.

Der neue § 10 Abs. 1 der Betriebssatzung sieht nunmehr vor, dass die nach der Kremierung noch vorhandenen metallischen und nichtmetallischen Gegenstände/Fremdstoffe gemeinsam mit der  Totenasche in die Urne gefüllt werden. Ausgenommen sind - insbesondere aus Platzgründen -  lediglich größere metallische Gegenstände, wie etwa Hüftprothesen. Diese werden in einem gesonderten Tagebuch erfasst und nach einer angemessenen Zeit einer Verwertung zugeführt.

 

Im Übrigen ist bei der Neugestaltung großer Wert darauf gelegt worden, diese Satzung eng an den gesetzlichen Vorgaben des § 15 BestG NW ( Feuerbestattungen ) und der EU-Dienstleistungsrichtlinie auszugestalten.

 

Ebenso ist nunmehr transparent nachvollziehbar die steuerrechtlich determinierte Sonderstellung des Krematoriums als Betrieb gewerblicher Art ( GbA ) mit der Folge der Mehrwertsteuerpflichtigkeit.

 

 

III.               Gebührenkalkulation, Gebührensatzung mit Gebührentarif

 

§ 77 GO NW verpflichtet die Gemeinden, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen aus speziellen Entgelten für die von ihnen erbrachten Leistungen zu beschaffen. Die Berechnung für die zu deckenden Aufwendungen für die Einrichtung "Friedhof und Krematorium" erfolgt im Rahmen einer Gebührenkalkulation, die sich strikt an die Vorgaben des § 6 "Gebühren" des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG NW) hält. Danach ist  u.a. zwingend zu beachten, dass nur die Kosten in die Gebühren einzurechnen sind, die unabweisbar erforderlich sind, Beerdigungen bzw. Kremierungen nach den gesetzlichen Bestimmungen des Bestattungsgesetzes NW durchzuführen. Umgangssprachlich dürfen demnach nur die Kosten für die tatsächlich in Anspruch genommenen Beerdigungsflächen in eine Gebührenkalkulation berücksichtigt werden.

 

Der seit Jahren anhaltende Trend, dass weniger Beerdigungen auf den Aachener Friedhöfen durchgeführt werden müssen, hat dazu geführt, dass für das Friedhofswesen ein erheblicher Bestand an Überhangflächen, die nicht mehr benötigt werden, festzustellen ist.

Nach den Feststellungen des Stadtbetriebes handelt es sich hierbei um Flächen in einer Größenordnung von 11,48 ha, die allerdings bisher mit ihren Verzinsungskosten in die Friedhofgebühren eingerechnet wurden.

Am Beispiel der Stadt Köln orientierend wird dort so verfahren, dass nur die Kosten für die reinen Beerdigungsflächen in die Gebühren einfließen, nicht aber die Kosten für die nicht in Anspruch genommenen Flächen.

Mit der Finanzverwaltung wurde die für die Stadt Aachen unbefriedigende Gebührensituation eingehend besprochen. Einvernehmlich ist als Ergebnis festzuhalten, dass ab dem Jahre 2011 Kosten für die nicht mehr in Anspruch genommenen Friedhofsflächen nicht mehr gebührenrelevant berücksichtigt werden. Dies entspricht auch den Bestimmungen des KAG NW.

Auf der Grundlage dieser Basis und durch weitere Optimierungsbemühungen des Stadtbetriebes ist es gelungen, die Friedhofsgebühren so für das Jahr 2011 auf dem Niveau des Jahres 2010 zu halten. Mit diesen Gebühren ist auch eine in 2008 eingetretene Unterdeckung in Höhe von rd, 600 T€ abgedeckt, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die Gebühren für die nächsten Jahre stabil bleiben bzw. ab dem Jahr 2012 mit einer leichten Gebührensenkung zu rechnen ist.

Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die sehr konservativ geschätzten Beerdigungsfälle auch tatsächlich eintreten werden.

 

Die ab 01.01.2011 geltenden Gebührentarife stellen sich wie folgt dar:

 

 

 

 

Gebührentarif für Leistungen im Bereich der Friedhöfe der Stadt Aachen

 

Gebührenposition                                                                                                                               Gebühr

 

1.               Nutzungsrecht an einem Reihengrab

1.1               Reihengrab zur Sargbeisetzung für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr,             

              für die Zeit der Ruhefrist                                                                                                                1.253,00 €

1.2               Reihengrab zur Sargbeisetzung für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr,             

              für die Zeit der Ruhefrist                                                                                                                   308,00 €   

1.3               Reihengrab zur Sargbeisetzung nicht bestattungspflichtiger Kinder,

              für die Zeit der Ruhefrist                                                                                                           154,00 €                                                                                          

1.4               Urnenreihengrab, für die Zeit der Ruhefrist                                                                                   1.253,00 €

1.5               Baumgrab zur Beisetzung von Urnen im Bereich von Bäumen,

              mit der Möglichkeit der Kennzeichnung, für die Zeit der Ruhefrist                                                      1.253,00 €                                                                 

1.6               Urnenreihengrab zur anonymen Beisetzung von Urnen im naturnahen Bereich,

              für die Zeit der Ruhefrist                                                                                                          1.253,00 €

1.7         Gemeinschaftsgrab zur Beisetzung von Urnen in einer gärtnerisch angelegten

              und dauerhaft gepflegten Grabanlage, für die Zeit der Ruhefrist                                                 1.253,00 €

 

2.               Nutzungsrecht an einem Wahlgrab

2.1               Erd-Wahlgrab zur Sargbeisetzung - normale Lage, je Stelle und Jahr.                                               97,93 €                                                    Die Abrechnung erfolgt auf den Tag genau (Erwerb oder Verlängerung)                                                       

2.2               Erd-Wahlgrab zur Sargbeisetzung - bevorzugte Lage, je Stelle und Jahr                                                  184,30 €

Die Abrechnung erfolgt auf den Tag genau (nur Verlängerung)                                                          

2.3              Erd-Wahlgrab zur Sargbeisetzung - Sonderlage, je Stelle und Jahr                                              217,30 €

              Die Abrechnung erfolgt auf den Tag genau (Erwerb oder Verlängerung)                                         

2.4               Tiefgrab zur Sargbeisetzung - normale Lage,  je Jahr                                                                           213,40 €

              Die Abrechnung erfolgt auf den Tag genau (nur Verlängerung)                                                                     

2.5               Tiefgrab zur Sargbeisetzung - bevorzugte Lage, je Jahr                                                            291,00 €              Die Abrechnung erfolgt auf den Tag genau (nur Verlängerung)

2.6               Tiefgrab zur Sargbeisetzung - Sonderlage, je Jahr                                                                          358,90 €              Die Abrechnung erfolgt auf den Tag genau (nur Verlängerung)                                                                     

2.7               Urnenwahlgrab zur Beisetzung von Urnen - normale Lage, je Jahr                                                    102,77 €

Die Abrechnung erfolgt auf den Tag genau (Erwerb oder Verlängerung)             

2.8               Urnenwahlgrab zur Beisetzung von Urnen - bevorzugte Lage, je Jahr                                          217,07 €

Die Abrechnung erfolgt auf den Tag genau (nur Verlängerung)                                         

2.9              Gruft zur Sargbeisetzung,  je Stelle und Jahr                                                                                         97,93 €

              Die Abrechnung erfolgt auf den Tag genau (Erwerb oder Verlängerung)

2.10              Gruft zur Sargbeisetzung im Campo Santo,  je Stelle und Jahr                                                             527,47 €

              Die Abrechnung erfolgt auf den Tag genau (Erwerb oder Verlängerung)                                                            

2.11               Baumwahlgräber zur Beisetzung von Urnen im Bereich von Bäumen, je Jahr                                   102,77 €                                                                               Die Abrechnung erfolgt auf den Tag genau (Erwerb oder Verlängerung)

2.12      Urnenkammern zur oberirdischen Beisetzung von Urnen,  je Jahr                                           102,77 €                                                                                            Die Abrechnung erfolgt auf den Tag genau (Erwerb oder Verlängerung)

                                                                                   

3.                   Trauerhallennutzung und Trauerhallendekoration

3.1         Nutzung der Trauerhallen (ausgenommen Halle 1 auf dem Friedhof Hüls),

              je angefangene Stunde                                                                                                         70,00 €                                                                 

3.2               Nutzung der Trauerhalle 1 auf dem Friedhof Hüls, je angefangene Stund                           139,00 €    

                                                                                                                               

4.               Trägerdienste

4.1               je Träger und angefangene Stunde                                                                                                            54,00 €

             

             

5.              Beisetzungen, Ein- und Ausbettungen, Verstreuung

5.1              Beisetzung oder Einbettung  eines Sarges in einem Erdgrab oder einer Gruft                              605,00 €

5.2              Beisetzung oder Einbettung  eines Kindersarges in einem Erdgrab oder einer Gruft                308,00 €

5.3              Beisetzung oder Einbettung  eines nicht bestattungspflichtiger Kindes                                 154,00 €

5.4               Beisetzung oder Einbettung einer Urne in einem Urnengrab, Erdgrab oder

              einer Grabkammer                                                                                                                         361,00 €

5.5              Ausbettung eines Sarges                                                                                                                  908,00 €

5.6               Ausbettungen einer Urne                                                                                                                270,00 €

5.7              Verstreuen der Asche eines  Verstorbenen                                                                                      621,00 €

 

6.              Sonderleistungen

6.1               Grabausschmückung für eine Sargbeisetzung mittels Fichtengrün,

              inkl. dem  Erdhügel                                                                                                                81,00 €

6.2               Grabausschmückung für eine Urnenbeisetzung  mittels Fichtengrün                                          31,00 €

6.3               Anlage  eines Sarg-Rasenreihengrabes oder eines anonymen Grabes                                          31,00 €

6.4              Pflege eines  Sarg-Rasenreihengrabes oder eines anonymen Grabes,  je Jahr                            27,00 €

6.5               Anlage eines Urnen-Rasengrabes oder eines anonymen Grabes                                           23,00 €

6.6              Pflege eines Urnen-Rasengrabes oder eines anonymen Grabes,  je Jahr                             10,00 €

6.7              Anlage eines Urnen-Gemeinschaftsgrabes, je Stelle                                                                      205,00 €

6.8              Pflege eines Urnen-Gemeinschaftsgrabes, dies auch zum Zweck der

              Reservierung oder Erhaltung einer Grabstelle, je Stelle und Jahr                                          60,00 €

6.9              Anlage eines Urnen-Baumwahlgrabes, je Grab                                                                      162,00 €

6.10              Pflege eines Urnen-Baumwahlgrabes, je Grab und Jahr                                                        89,00 €

6.11              Übernahme der Pflege eines Sarggrabes  nach der Rückgabe des Nutzungsrechtes,

              bis zum Ablauf der Ruhefrist , je Stelle und Jahr                                                                       50,00 €

6.12              Übernahme der Pflege eines Urnengrabes nach der Rückgabe des Nutzungsrechtes,

              bis zum Ablauf der Ruhefrist , je Stelle und Jahr                                                                       40,00 €

6.13              Nutzung des Waschraumes auf dem Friedhof Hüls, je angefangene Stunde                                     49,00 €

6.14                 Unterstellung von Särgen für Beisetzungen die außerhalb Aachens stattfinden

              ab dem ersten Werktag, je Tag                                                                                               26,00 €

6.15              Unterstellung von Urnen ab dem 4. Werktag, je Tag                                                             3,00 €

6.16              Zusatzzeiten zur Beisetzung von Verstorbenen,  je angefangene Stunde                              70,00 €

6.17              Unterstützungsleistung für Leichenschau zur Überführung.                                                        53,00 €

6.18              Unterstützungsleistung für die Leichenschau eines  durch die Staatsanwaltschaft

              freigegeben Verstorbenen zwecks der Überführung.                                                                      25,00 €             

             

 

             

7.              Sonstige Gebühren

7.1               Genehmigung zum Aufstellen eines aufrechten Grabmals  auf einer

              einstelligen  Wahlgrabstätte, einem Reihen- oder  Urnengrab,

              dies ggf. mit der Einfassung des Grabes, oder einer baulichen Anlage ab

              einer Höhe von 20 cm                                                                                                                29,00 €

7.2               Genehmigung zum Aufstellen eines aufrechten Grabmals  auf mehrstelligen

              Wahlgrabstätten, dies ggf. mit der Einfassung des Grabes, oder einer baulichen Anlage ab

              einer Höhe von 20 cm.                                                                                                                58,00 €

7.3              Genehmigung eines liegenden Grabmals oder einer Abdeckplatte,

              dies ggf. mit Einfassung des Grabes, einer baulichen Anlage bis zu einer

              Höhe von 20 cm, oder einer Abdeckplatte.                                                                                    25,00 €

7.4              Abräumen eines Sarggrabes – Grabhügels, je Grabstelle                                                       52,00 €

7.5              Abräumen eines Sarggrabes – Grabmal, Einfassung, dem

              Fundament sowie der Entsorgung, je Grabstelle                                                                   62,00 €

7.6              Abräumen eines Urnengrabes – Grabhügels, je Grabstelle                                                       39,00 €

7.7              Abräumen eines Urnengrabes– Grabmal, Einfassung, dem

              Fundament sowie der Entsorgung, je Grabstelle                                                                   46,50 €

7.8                  Auffahrtgebühr für Gewerbetreibende – Hauptkarte, jährlich                                                         150,00 €

7.9              Auffahrtgebühr für Gewerbetreibende – Nebenkarte, jährlich                                                          25,00 € 

7.10              Auffahrtgebühr  für Gewerbetreibende oder   Friedhofsbesucher,  je Auffahrt                            3,00 €  

7.11              Auffahrtgebühr für Friedhofsbesucher mit ärztlicher Bescheinigung, jährlich                             25,00 € 

7.12              Auffahrtgebühr für außergewöhnlich Gehbehinderte Friedhofsbesucher 

             (Schwerbehindertenausweis mit AG-Vermerk), jährlich                                                        25,00€                             7.13               Einrichtung einer Grabpatenschaft, Bearbeitungsgebühr  pauschal                                          25,00 € 

7.14              Umschreibung von Nutzungsrechten, Bearbeitungsgebühr  pauschal                                           25,00 €     

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gebührentarif für Leistungen des Krematoriums der Stadt Aachen

                                                                       

1.1              Einäscherung eines Verstorbenen bis zu einem Gesamtgewicht von max. 200 kg

              incl. dem Sarg  , der Aschekapsel und dessen Aufbewahrung  bis zu 5 Werktagen              319,00 €

              enthält 19 % Mehrwertsteuer (50,93 €)

1.2              Einäscherung eines Verstorbenen mit einem Gesamtgewicht  von mehr als  200 kg

              incl. dem Sarg  , der Aschekapsel und dessen Aufbewahrung  bis zu 5 Werktagen                    350,00 €

              enthält 19 % Mehrwertsteuer (55,88 €)

1.3               Sargaufbewahrung zur Einäscherungen oder bis zur Leichenschau

- ab dem 6. Werktag vor der Einäscherung, oder

- ab dem 4. Werktag vor der Leichenschau zwecks der  Überführung und

- ab dem 1. Werktag nach der Leichenschau zwecks der Überführung

je Tag -               enthält 19 % Mehrwertsteuer (4,15 €)                                                                      26,00 €

1.4               Unterstützungsleistung für die Leichenschau  zwecks der  Kremierung                                          50,00 €

              enthält 19 % Mehrwertsteuer (7,98 €)

1.5               Urnenaufbewahrung nach der Einäscherung ab dem 4. Werktag, je Tag                                3,00 €                              enthält 19 % Mehrwertsteuer (0,48 €)

1.6              Portokosten zum Versand von Urnen, nach Aufwand  (Porto + Verpackung)  

              nach Aufwand

hierfür wird keine Mehrwertsteuer erhoben

1.7               Annahme oder  die Herausgabe eines Verstorbenen                                                                                     9,00 €

enthält 19 % Mehrwertsteuer (1,44 €)

1.8              Nutzung der Tiefkühlzelle, je Tag                                                                                                                 63,00 €

enthält 19 % Mehrwertsteuer (10,06 €)

 

 

 

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

s. Gebührenbedarfsberechnung

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Anlagen

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