Empfehlungsvorlage (inaktiv) - FB 40/0096/WP16
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an ausserunterrichtlichen Förderangeboten in der Primarstufe der Schulen der Stadt Aachen (Offene Ganztagsschulen)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage (inaktiv)
- Federführend:
- Schule
- Verfasst von:
- FB45/600
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Schulausschuss
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Anhörung/Empfehlung
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20.09.2011
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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12.10.2011
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Schulausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zu Kenntnis und
empfiehlt dem Rat der Stadt die beigefügte 3. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an außerunterrichtlichen Förder-Betreuungsangeboten in der Primarstufe der Schulen der Stadt Aachen zu beschließen.
Der Rat der Stadt beschließt auf Empfehlung des Kinder- und Jugendausschusses die beigefügte 3. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an außerunterrichtlichen Förder-Betreuungsangeboten in der Primarstufe der Schulen der Stadt Aachen.
Erläuterungen
Erläuterungen:
1. Einleitung
Die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an außerunterrichtlichen Förder-Betreuungsangeboten in der Primarstufe der Schulen der Stadt Aachen wurde zuletzt durch den 2. Nachtrag vom 09.04.2008 geändert.
Aufgrund der Erfahrungen der letzten 3 Jahre und der Anforderungen aus einem aktuell abgeschlossenen Rechtsstreit vor dem OVG Münster ist es aus Gründend der Klarstellung und Rechtssicherheit erforderlich, die Satzung in Abstimmung mit dem Rechtsamt verwaltungsrechtlich den sich aus der Praxis ergebenen Erkenntnissen anzupassen.
Hierbei handelt es sich ausschließlich um verwaltungstechnische Anpassungen.
2. Schuldner und Höhe der Elternbeiträge
Die Frage der Beitragspflicht und die gesamtschuldnerische Haftung sind aus Gründen der Klarheit redaktionell neu gefasst worden. Es erfolgt weiterhin die Klarstellung, dass in den Elternbeiträgen keine Verpflegungskosten enthalten sind.
3. Einkommensbegriff
Die steuerliche Abzugsfähigkeit erzeugte in der Vergangenheit erhebliche praktische Umsetzungsprobleme, da zwischen steuerlicher Absetzbarkeit von Betreuungskosten und der Höhe des Elternbeitrages ein gegenseitiger Bezug (Zirkelbezug) bestand. Eine bewusste Ausnutzung dieses Effektes durch Beitragspflichtige konnte nicht ausgeschlossen werden. Durch die vorgeschlagene Änderung wird diese Regelungslücke geschlossen.
Weiterhin war die Frage der rückwirkenden Nacherhebung von Elternbeiträgen wegen nachträglich bekannt werdender höherer Einkünfte neu zu regeln. Diese Ermächtigung war früher gesetzlich (§ 17 GTK) normiert. Im KibiZ findet sich eine solche Ermächtigung nicht mehr. Da diese Ermächtigung sich in der aktuellen Beitragssatzung nicht eindeutig wieder findet und somit derzeit nur aus der Historie hergeleitet wird, ist eine Konkretisierung dieser Regelung über die Beitragssatzung aus Gründen der Rechtssicherheit zwingend und zeitnah erforderlich.
Einige Heranziehungsfälle aus den Kindergartenjahren 2008/2009 bis 2010/2011 sind noch nicht abgeschlossen, da nachträglich mitgeteiltes verändertes Elterneinkommen im Beitragsjahr eine Überprüfung und Neufestsetzung des Elternbeitrags erforderlich macht (insbesondere Fälle von selbstständigen Beitragspflichtigen, in denen die Einkommensteuerbescheide häufig mit großem zeitlichem Abstand ergehen).
Aus diesem Grunde ist es zur Schaffung einer hinreichend klaren Ermächtigungsgrundlage erforderlich, die Regelung in § 3 Abs. 4 der Satzung rückwirkend zum 1.8.2008 in Kraft treten zu lassen.
Eine solche Rückwirkung ist im Hinblick auf die auch bisher geltende Maßgeblichkeit des Jahreseinkommens und die stets praktizierte Berücksichtigung nachträglich veränderter Einkommensverhältnisse rechtlich zulässig.
4. Beginn der Beitragspflicht
Zur Klärung und Konkretisierung des Beginns der Beitragspflicht ab Beginn des Schuljahres ( 01. August des Jahres ) unabhängig von den Ferien- und Unterrichtszeiten wird eine Klarstellung vorgenommen. Hierdurch soll verhindert werden, dass Eltern, insbesondere wenn die Sommerferien sehr spät liegen, die Kinder erst zum 01.September des Jahres anmelden und damit versuchen die Beitragspflicht für den Monat August zu umgehen.
Im Übrigen werden nur redaktionelle Änderungen vorgenommen.
Auswirkungen
finanzielle Auswirkungen
Keine finanziellen Auswirkungen
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investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Gesamt- bedarf (alt) | Gesamt- bedarf (neu) |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
+ Verbesserung / -Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben / keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben / keine ausreichende Deckung vorhanden | ||||
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konsumtive Auswirkungen | Ansatz 20xx | fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Folgekosten | Folgekosten |
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Personal-/Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
+ Verbesserung / -Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben / keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben / keine ausreichende Deckung vorhanden |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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21,5 kB
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2
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öffentlich
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35,1 kB
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