Entscheidungsvorlage - FB 61/0609/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Landschaftsbeitrat nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und der Behörden gemäß § 4 Abs.1 BauGB zur Kenntnis.

Er empfiehlt dem Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz den Umweltbericht als eigenständigen Teil der Begründung zur Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - in der vorgelegten Fassung an den Planungsausschuss zu empfehlen.

 

Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und der Behörden gemäß § 4 Abs.1 BauGB zur Kenntnis.

Er empfiehlt dem Planungsausschuss den Umweltbericht als eigenständigen Teil der Begründung zur Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - in der vorgelegten Fassung zu beschließen.

 

Die Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster/Walheim nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und der Behörden gemäß § 4 Abs.1 BauGB zur Kenntnis.

Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur frühzeitigen Beteiligung, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.

Des Weiteren empfiehlt sie dem Planungsausschuss die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - in der vorgelegten Fassung zu beschließen.

 

Die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und der Behörden gemäß § 4 Abs.1 BauGB zur Kenntnis.

Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur frühzeitigen Beteiligung, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.

Des Weiteren empfiehlt sie dem Planungsausschuss die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - in der vorgelegten Fassung zu beschließen.

 

Die Bezirksvertretung Aachen-Richterich nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und der Behörden gemäß § 4 Abs.1 BauGB zur Kenntnis.

Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur frühzeitigen Beteiligung, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.

Des Weiteren empfiehlt sie dem Planungsausschuss die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - in der vorgelegten Fassung zu beschließen.

 

Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und der Behörden gemäß § 4 Abs.1 BauGB zur Kenntnis.

Er empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur frühzeitigen Beteiligung, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.

Er beschließt die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - in der vorgelegten Fassung.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980

- Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen -

im Stadtbezirk Aachen-Kornelimünster/Walheim, im Bereich Münsterwald und B 258, im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg, im Bereich Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg, im Stadtbezirk Aachen-Richterich, im Bereich Alter Heerler Weg / Avantis.

 

hier:

A.     Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit

        gemäß ' 3 (1) BauGB

B.     Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß ' 4 (1) BauGB

C.     Umweltbericht

D.    Offenlagebeschluss

 

1.              Anlass der Planung

Zur Umsetzung der im „Erneuerbare-Energie Gesetz“ vom 29. Juli 2009 angestrebten Steigerung des Anteils an erneuerbarer Energie auf min. 30 % bis 2020 und zum Erreichen der vom Rat der Stadt Aachen beschlossenen ambitionierten Ausbauziele für die erneuerbaren Energien (Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien auf 40 Prozent bis 2020) kommt der Überprüfung der gesamtstädtischen Windenergieflächen eine besondere Bedeutung zu.

 

Derzeit ist im Flächennutzungsplan 1980 eine Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen in Vetschau / Butterweiden (Änderung Nr. 66 des Flächennutzungsplanes) seit 1997 rechtswirksam ausgewiesen. Seit 2002 sind alle 9 Anlagen in Betrieb. Dadurch ist die Genehmigung von Windkraftanlagen, außer den gemäß Baugesetzbuch privilegierten Windkraftanlagen, an anderer Stelle im Stadtgebiet derzeit ausgeschlossen.

 

Wachsende Bedeutung wird der Windenergie und anderen erneuerbaren Energieträgern insbesondere im Zusammenhang mit dem Thema Elektromobilität beigemessen; Einigkeit besteht unter den Experten, dass die Markteinführung von Elektrofahrzeugen eine CO2 neutrale Stromerzeugung durch erneuerbare Energien zwingend erfordert; Aachen als bundesweite Modellregion für Elektromobilität steht daher auch bezüglich der Erneuerbaren Energien in einer besonderen Verantwortung.

 

Da ein Repowering moderner Anlagen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten frühestens nach einer Laufzeit von mindestens 12 - 15 Jahren sinnvoll ist und eine einvernehmliche Abstimmung zwischen den verschiedenen Anlagenbetreibern erforderlich ist, besteht derzeit für den Windpark Vetschau-Butterweiden kein Handlungsbedarf. Das vorliegende gesamträumliche Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen macht im Ergebnis deutlich, dass nach wie vor die bereits ausgewiesene Konzentrationsfläche in Vetschau/Butterweiden bestand hat und kumulativ zu den im Änderungsverfahren vorgeschlagenen Flächen zu sehen ist. Bezogen auf die im Planungskonzept zugrunde gelegten technischen Eckdaten moderner Windenergieanlagen sind auch hier die bauleitplanerischen Vorraussetzungen für ein künftiges Repowering innerhalb dieser Konzentrationsfläche grundsätzlich gegeben.

 

 

Moderne Großwindanlagen der 3 MW-Klasse könnten in Aachen, abhängig vom Standort jeweils zwischen etwa 7 und 9 Mio. kWh erzeugen. Begleitet von den positiven Klimaschutzeffekten (minus 4.200  – 5.400 t CO2 / Jahr) lassen sich damit allein durch eine Anlage entweder 2.500 bis 3.000 Haushalte ganzjährig mit Strom versorgen oder aber Elektroauto-Fahrleistungen von 30 bis 50 Mio. Kilometern erzeugen. Bei einer jährlichen Fahrleistung von 10.000 km kann eine moderne Windkraftanlage also den klimaneutralen und umweltfreundlichen Betrieb von 3.000 – 5.000 modernen Elektrofahrzeugen sichern.

 

2.              Beratungstand zum Thema Windenergie

Zum Thema Windkraftnutzung bzw. regenerative Energien sind verschiedene Anträge seitens der politischen Parteien an die Verwaltung gestellt und teilweise dort bereits bearbeitet sowie in den parlamentarischen Gremien des Rates der Stadt beraten worden. Vom Planungsausschuss wurde am 18.09.2008 die Beratung der Thematik an den Umweltausschuss verwiesen. Dieser fasste in seiner Sitzung am 23.09.2008 den folgenden Beschluss:              

“Die Verwaltung wird beauftragt, alle rechtlichen und ökologischen Gutachten, insbesondere auch eine Analyse zu den Konflikten Mensch - Windkraftnutzung, zu erstellen, die notwendig sind, um über einen weiteren Ausbau der Windkraftnutzung in Aachen und in der Region - sei es durch Neubau oder Repowering - entscheiden zu können. Weiterhin wird die Verwaltung beauftragt, Gespräche mit den euregionalen Nachbarn zu führen, um den Ausbau der Windkraftnutzung zu erreichen. Die Verwaltung wird außerdem beauftragt, Vorschläge zur Umsetzung eines Beteiligungsmodells zu unterbreiten.”

 

Mit einem Sachstandbericht zu den Anträgen von:

SPD-Fraktion im Rat der Stadt Aachen vom 07.10.2009

SPD-/Grüne-Fraktionen im Rat der Stadt Aachen vom 21.08.2008 sowie

CDU-/Grüne-Fraktionen im Rat der Stadt Aachen vom 26.11.2009

wurde der Umweltausschuss am 26.01.2010, der Landschaftsbeirat am 23.02.2010, die Bezirksvertretungen Aachen-Kornelimünster/Walheim am 24.03.2010, Aachen-Laurensberg am 03.02.2010 und Aachen-Richterich

am 24.03.2010 informiert.

Die Anträge beinhalteten Prüfaufträge an die Verwaltung, die Windenergie in der Region Aachen auszubauen bzw. hierfür zusätzliche Flächen auszuweisen, ggf. unter Ausschluss des Repowerings der vorhandenen Anlagen im Windpark Vetschau-Butterweiden. Die Nutzung der Windkraft sollte mit der Verträglichkeit anderer Nutzungen abgeglichen und darüber hinaus sollten weitere Beeinträchtigungen der Bürger verhindert werden. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Normen des Immissionsschutzes (Lärm, Schlagschatten) sowie artenschutzrechtliche und planungsrechtliche Aspekte.

 

Der Energiebeirat hatte in seiner Sitzung am 30.09.2009 nach intensiver Beratung des Themas folgenden Beschluss gefasst:

“Der Energiebeirat spricht ein positives Votum zum Prüfauftrag an die Verwaltung aus. Er betont die Notwendigkeit, die begründeten Schutzinteressen der Menschen vor unzumutbarer Lärm- oder Schlagschattenbelästigung zu berücksichtigen und die Bürgerschaft intensiv in den Prozess einzubinden. Das Schutzgut Mensch müsse bei diesem Planungsprozess im Vordergrund stehen. Gleichwohl ist die Betrachtung des Themas unter klimapolitischen Aspekten notwendig.”

 

Einige Bewohner des Ortsteils Bocholtz, der Gemeinde Simpelveld-Bocholtz / NL und Laurensberg-Vetschau sind gegen Windparkpläne in Aachen-Vetschau. Hierüber hat der Bürger- und Beschwerdeausschusses in seiner Sitzung am 09.06.2009 beraten und den folgenden Beschluss gefasst:

„Der Bürger- und Beschwerdeausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Er verweist die Angelegenheit an den Planungsausschuss sowie ggf. an den Umweltausschuss und empfiehlt ihm, sollte es zu einem Bauleitplanverfahren kommen, die Eingaben der Bürgerinnen und der Bürger des Ortsteils Bocholtz der Gemeinde Simpelveld-Bocholtz / NL und der Bürger der Stadt Aachen in das Bauleitplanverfahren einzubringen.

Des Weiteren soll der WKA-Erlass im Bauleitplanverfahren Berücksichtigung finden.“

Die Eingabe wird im Bericht über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit behandelt (siehe Anlage 4).

 

3.              Beratungsstand zum Änderungsverfahren Nr. 117 - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen 

Der Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 06.05.2010 die Verwaltung beauftragt, für die Darstellung von - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - die Änderung des Flächennutzungsplanes 1980 Nr. 117 zu erarbeiten. Gleichzeitig hat er hierzu die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß ' 3 Abs. 1 BauGB und den Richtlinien des Rates Ziffer III, 1 und 2 beschlossen.

Die Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster/Walheim hat am 09.06.2010, die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg am 30.06.2010 und die Bezirksvertretung Aachen-Richterich am 26.05.2010 den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Die Bezirksvertretungen schlossen sich dem Beschluss des Planungsausschusses an, für die Darstellung von - Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - eine Änderung des Flächennutzungsplanes zu erarbeiten.

 

Das Bürgerforum befasste sich in seiner Sitzung am 10.05.2011 mit zwei Bürgeranträgen. Die vorgebrachten Aspekte bezogen sich auf mögliche Lärmbelastung, Umweltschutz sowie Auswirkung auf den Tourismus. Die Anträge wurden in die Abwägung thematisch einbezogen.

Darüber hinaus wurde seitens verschiedener Bürger in der gleichen Sitzung die Frage nach dem Einfluss der Windenergie auf die Immobilienpreise aufgeworfen. Eine hierzu in Auftrag gegebene Untersuchung „ Hat der Windpark `Vetschauer Berg´ Auswirkungen auf den Grundstücksmarkt von Wohnimmobilien in den Ortslagen Vetschau Horbach?“ wurde am 20.09.2011 im Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz beraten. Die Ausführungen wurden zur Kenntnis genommen.

 

Am 14.02.2012 erfolgte die Vorstellung des gesamträumlichen Planungskonzepts für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen im Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz.

Der Ausschuss fasste folgenden Beschluss:

„Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

 

Er empfiehlt dem Planungsausschuss gemäß dem Ergebnis des gesamträumlichen Planungskonzeptes die Konzentrationsfläche Teilanschnitt 2 "Nonnenhof/ Schlangenweg" nicht weiter zu verfolgen.

 

Er empfiehlt dem Planungsausschuss gemäß dem Ergebnis des gesamträumlichen Planungskonzeptes den Teilabschnitt A "Münsterwald/ B 258" in der vorgestellten geänderten Abgrenzung zu beschließen.

 

Er empfiehlt dem Planungsausschuss die Zusammenlegung der ehemaligen Konzentrationsfläche Teilabschnitt 3 "Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg" und Teilabschnitt 4 "Horbacher Straße" zur neuen Konzentrationsfläche B in der vorgestellten veränderten Abgrenzung und Lage zu beschließen.

 

Die Gutachten zum Landschaftsbild „ Landschaftsbildanalyse Windkraftanlagen im Stadtgebiet Aachen“ und zum Artenschutz für den Münsterwald „Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald“ wurden am 28.09.2011 in der Bezirksvertretung Kornelimünster/Walheim, am 21.09.2011 in den Bezirksvertretungen Laurensberg sowie Richterich und am 20.09.2011 im Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz vorgestellt und zur Kenntnis genommen.“

 

Die Gutachten zum Landschaftsbild „ Landschaftsbildanalyse Windkraftanlagen im Stadtgebiet Aachen“ und zum Artenschutz für den Münsterwald „Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald“ wurde am 28.09.2011 in der Bezirksvertretung Kornelimünster/Walheim, am 21.09.2011 in den Bezirksvertretungen Laurensberg sowie Richterich und am 20.09.2011 im Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz vorgestellt und zur Kenntnis genommen.

 

Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz berät am 13.03.2012 den Umweltbericht, der als eigenständiger Teil erstellt wurde und als Bestandteil der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes beigefügt ist. Das Ergebnis der Beratung wird mündlich mitgeteilt.

 

4.              Windenergieerlass

In NRW wurden 2005 von der Landesregierung als Ergänzung des Bundesbaugesetzbuchs "Grundsätze für Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen" (Windenergieerlass) veröffentlicht.

Am 11.07.2011 wurde die Neufassung erlassen. Der Erlass hat den Charakter einer Empfehlung.

Ziel des Windenergieerlasses NRW ist es, allen Beteiligten, insbesondere aber den Gemeinden, eine Hilfestellung bei der Planung und Zulassung von Windkraftanlagen zu geben und planerische Spielräume aufzuzeigen.

Der Gesetzgeber will durch die Novelle des Baugesetzbuches (BauGB) eine deutliche Beschleunigung des Ausbaus regenerativer Energien bewirken.

Um die Belastungen für Mensch und Umwelt flächenmäßig zu konzentrieren und um einer „Zersplitterung“ der Landschaft entgegen zu wirken, wird der Gemeinde die städtebauliche Steuerungsmöglichkeit gemäß § 5 i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 Baugesetzbuch eröffnet. Die Darstellung einer Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen hat das Gewicht eines öffentlichen Belanges, der eine Windenergieanlage an anderer Stelle in der Regel ausschließt.

Zentrale Ausgangslage für die Darstellung auf Ebene der Flächennutzungsplanung ist jedoch, wie im „Windenergieerlass 2011“ beschrieben, ein schlüssiges Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie im planerischen Außenbereich, um dem Tatbestand der sogenannten „Verhinderungsplanung“ entgegenzuwirken.

Der Erlass schreibt keine pauschalen Mindestabstände zwischen Windkraftanlagen und schützenswerter Wohnnutzung vor, lässt aber mit der Steuerung sogenannter weicher Kriterien nach Vorgaben der Gemeinde  erkennbar Raum, pauschale Schutzabstände vorsorglich bei der gesamträumlichen Betrachtung heranzuziehen. Nähere Ausführung zum gesamträumlichen Planungskonzept finden Sie unter Punkt 7 und in  Anlage 1.

 

Der gesetzlich vorgeschriebene Abstand zur Wohnbebauung bei Windenergieanlagen ergibt sich grundsätzlich aus den Anforderungen zur Einhaltung des Lärmschutzes - maßgeblich ist dabei die TA Lärm - und des Schutzes vor Schattenwurf.

 

Ausschlaggebend für den Einzellfall bleiben die Vorgaben der TA-Lärm bezogen auf den beantragten Anlagentyp im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach BundesImmissionsschutzgesetz (BImSchG) bei Anlagen mit einer Gesamthöhe ab 50 m.

 

5.              Windenergie in der Städteregion und in der Parkstadt

Die Städteregion Aachen hat in 2009 beschlossen, ihre Klimaschutzaktivitäten auszuweiten und unter Beteiligung der regionsangehörigen Städte und der Energieversorger ein erstes Klimaschutzkonzept zu erarbeiten. Ein Baustein dieses Konzeptes, das derzeit durch ein anerkanntes externes Büro erarbeitet wird, soll die Ausweisung von Vorranggebieten für eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Windkraft im ehemaligen Kreisgebiet sein. Eben solche Planungen werden in der Parkstadt erstellt.

Austausch- und Abstimmungsgespräche mit den Nachbarregionen zu diesen Themen finden statt. Die Gemeinden der Städteregion sind in jedem Fall gehalten, ebenso wie die Stadt Aachen, dem Windenergieausbau substanziell Raum zu ermöglichen.

 

Im Rahmen der Behördenbeteiligung wurde u.a. auch die Gemeinde Roetgen beteiligt  Hieraus ergaben sich Kontakte und ein intensiver Austausch zur Nutzung der Windenergie auf Verwaltungsebene. Darüber hinaus wurden in mehreren Sitzungen die parlamentarischen Gremien der Gemeinde Roetgen über den aktuellen Planungsstand in Aachen informiert. Die in diesem Zusammenhang zum Teil kontrovers geführten Diskussionen bieten derzeit keine Basis für gemeinsame Entwicklungsüberlegungen. Die Gemeinde Roetgen wird am weiteren Verfahren beteiligt, so dass auch auf sich eventuell ändernde Rahmenbedingungen eingegangen werden kann.

 

Euregionale Aspekte

Im Zuge der Behördenbeteiligung wurden die angrenzenden Gemeinden der Niederlande und Belgien über die Planungsabsichten der Stadt Aachen informiert und haben die Gelegenheit genutzt, Anregungen zu geben und Bedenken zu äußern. Das Ergebnis ist in der Anlage ausführlich dargelegt.

Darüber hinaus fanden ergänzend Gespräche sowohl mit den angrenzenden niederländischen Gemeinden als auch mit der belgischen Gemeinde Raeren statt. Hierbei wurde die Planungsabsicht im jeweiligen Entwicklungsstand sowie bei Interesse die Ergebnisse zugrundeliegender Gutachten und Untersuchungen dargelegt. Zugleich wurden dortige Planungsabsichten hinterfragt und auf künftige Beteiligungsmöglichkeiten im Zuge des weiteren Verfahrens hingewiesen. Hierbei zeigte sich, dass auf kommunaler Ebene durchaus eigene energiepolitische Zielsetzungen verfolgt werden, die jedoch aufgrund anderer nationalstaatlicher Regelungen eigenen Gesetzmäßigkeiten folgen. Ansatzpunkte für gemeinsame Entwicklungsüberlegungen zur Windenergienutzung haben sich hieraus nicht ergeben.

Auf regionaler Ebene beabsichtigt die Provinz Niederländisch Limburg eine Überarbeitung des POL (Provinzialer Umgebungsplan), vergleichbar dem Regionalplan der Bezirksregierung Köln. Gegenstand dieser Überarbeitung werden Regelungen zur Windenergienutzung in Niederländisch Limburg sein. Ein gegenseitiger Informationsaustausch und Beteiligung an den Planungsprozessen ist gewährleistet.

 

 

6.              Standortsuche

Ziel der Stadt Aachen ist die Bündelung der Nutzung von Windenergie im Stadtgebiet, um die Belastungen für Mensch und Umwelt flächenmäßig zu konzentrieren und einer Zersplitterung des Landschaftsraumes durch die der Windenergienutzung im Stadtgebiet wirksam entgegenzutreten. Zwecks Überprüfung der Plausibilität und Darstellung aller möglichen Restriktionen für das gesamte Stadtgebiet wurde ein gesamträumliches Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen erarbeitet, dass nachvollziehbar die Einschätzung der Eignung für Windenergie des gesamten planerischen Außenbereiches dokumentiert.

 

Die für die Offenlage vorgeschlagenen Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen entsprechen den im gesamträumlichen Planungskonzept dargelegten Flächenempfehlungen zusätzlich zu der bestehenden Konzentrationsfläche Vetschau/Butterweiden (Anlage 1, Plan 3).

 

7.              Gesamträumliches Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen (Anlage 1)

Basierend auf einer dreistufigen Vorgehensweise wurden der gesamte Außenbereich der Stadt Aachen einer Prüfung unterzogen. Im Ergebnis wurden Konzentrationsflächen für die Darstellung auf Ebene der Bauleitplanung vorgeschlagen.

 

In der ersten Stufe erfolgte eine Restriktionsanalyse, bei der nach sogenannten harten und weichen Kriterien Tabuzonen für die Windkraftanlagen ermittelt wurde. Zu den harten Kriterien zählen solche, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für Windenergienutzung schlechthin ausgeschlossen sind; weiche Restriktionskriterien können demgegenüber nach städtischen Vorgaben festgelegt werden. Nach Abzug der harten Kriterien werden die so verbliebenen Flächen nach den städtischen Vorgaben (weichen Kriterien) erneut gefiltert.

 

Für die nach Abzug der harten und weichen Kriterien verbliebenen Potenzialflächen erfolgt in der zweiten Stufe die Abwägung der konkurrierenden Belange. Die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraumes als Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen sprechen, werden bei diesem Schritt mit dem Anliegen abgewogen, der Windenergie an geeigneten Standorten Raum zu verschaffen.

 

In der dritten Stufe erfolgt eine Überprüfung der Flächenbilanz um darlegen zu können, ob der Windenergie in Aachen substanziell Raum geschaffen wird.

 

Bei Umsetzung der vorgeschlagenen Konzentrationsflächen erhöht sich der Flächenanteil im Stadtgebiet von bisher ca. 54 ha auf ca. 232 ha und 1,45% des gesamten Stadtgebiets. Damit kommt die Stadt Aachen als Großstadt der seinerzeit vom Land NRW als Landesdurchschnitt formulierten Zielgröße von 2 % nahe.

Der bisherige Flächenanteil der Windkonzentrationsflächen im Stadtgebiet würde sich damit auf etwas mehr als das Vierfache erhöhen (Faktor: 4,1).

 

Die von der Stadt Aachen festgelegten Restriktionskriterien und vorgenannte Abwägung auf Ebene der gesamträumlichen Betrachtung lassen - auch unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Konzentrationsfläche Vetschau / Butterweiden - also einen ausreichenden Spielraum für die Festlegung von Konzentrationsflächen im Flächennutzungsplan zu.

Der Anforderung, der Windkraft durch die Darstellung von Konzentrationsflächen substanziell Raum zu verschaffen, kommt die vorgeschlagene Vorgehensweise daher nach.

 

7.1              Zugrundegelegter Anlagetyp

Für das Binnenland bieten Anlagen der 2 – 3 MW Klasse aktuell das technisch–wirtschaftliche Optimum und finden daher eine breite Anwendung. Für die geplanten Konzentrationsflächen in Aachen wird daher davon ausgegangen, dass diese Leistungsklasse auch hier Anwendung findet. Die wichtigsten Parameter dieser Leistungsklasse lassen sich wie folgt zusammenfassen:

 

?         installierte Leistung der Anlagen: 2,0 – 3,0 MW,

?         Nabenhöhe der Anlage: 120 – 150 Meter

?         Gesamthöhe der Anlagen (incl. Rotorblätter): 150 – 200 Meter, untere Höhe der Rotorblätter: 80 – 100 Meter

?         Stromerzeugung je MW installierte Leistung im Binnenland: ca. 2,0 – 3,0 Mio. kWh/ Jahr (abhängig von der Windhöffigkeit) d.h. für eine 3 MW-Anlage zwischen 6 und 9 Mio. kWh/Jahr

?         Klimaschutz: CO2- Einsparung für 1 Mio. kWh/ Jahr  Windstrom: ca. 600 Tonnen/Jahr

?         Vermessene Schallleistungspegel der Anlagen: 104 – 106 dB (A) (Hinweis: für die Berechnung der Lärmprognose wird ein zusätzlicher Sicherheitszuschlag berücksichtigt.)

?         Größe des erforderlichen Bau- und Anlagefelds: 50 x 50 m

?         Außendurchmesser des Fundaments: bis zu 25 Meter (abhängig vom Untergrund und der Art der Gründung)

?         Hinderniskennzeichnung der Anlagen: farbige Kennzeichnung der Anlagen und Befeuerung der Anlagen bei schlechter Sicht ist erforderlich

?         Abstände der Anlagen untereinander:

o        in Hauptwindrichtung in der Regel etwa der 6 fache Rotorkreisdurchmesser

o        in Nebenwindrichtung in der Regel etwa der 4-fache Rotorkreisdurchmesser

?         Bei Anlagen im Wald zu dauerhaft / temporär zu entfernende Waldfläche

o        dauerhaft: 0,25  - 0,4 ha je Einzelanlage (abhängig vom Erschließungskonzept)

o        temporär: 0,25 – 0,4 ha (abhängig vom Erschließungskonzept)

?         Erschließung  in der Bauphase:

o        Breite der Zufahrten: ca. 5 Meter lichte Durchfahrtsbreite

o        Kurvenradius: innen ca. 35 Meter, außen ca. 50 Meter

?         Netzanbindung: eine unterirdische Verlegung der Kabel ist geplant.

 

Die gewählte Bandbreite berücksichtigt das breite Spektrum an Herstellern moderner Windenergieanlagen; genaue technische Angaben zu den Anlagen sind im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vorzulegen. 

 

8.              Auswirkungen auf den Änderungsentwurf

Grundlage für die Erarbeitung der Flächennutzungsplanänderung waren zuerst die in der frühzeitigen Beteiligungsrunde vorgeschlagenen 4 Teilabschnitte im Stadtgebiet Aachen.

 

Der Teilabschnitt 1 - Münsterwald / B 285 - befasste sich mit Waldflächen in Erwartung auf eine Öffnung der bislang restriktiven Haltung zu Waldflächen im Windenergieerlass. Mit dem neuen Erlass vom Juli 2011 wurde diese Erwartung, abgeleitet aus der Zielvorgabe B.III.3.2 des Landesentwicklungsplanes, erfüllt. In Anlehnung an den im Erlass Bezug genommenen „Leitfaden - Windenergie im Wald“ und untermauert durch das gesamträumliche Planungskonzept konnte die Lage der möglichen Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen grundsätzlich bestätigt werden. Ihr Zuschnitt wurde jedoch deutlich verkleinert und gliedert sich nunmehr in 3 Flächen, die aufgrund ihres Wirkungszusammenhanges zu dem Teilabschnitt A - Münsterwald / B 285 -  zusammengefasst werden.

 

Das im Juni 2010 beauftragte „Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald“ von pro terra für den Untersuchungszeitraum Sommer 2010 bis Sommer 2011, kommt abschließend zu dem Ergebnis, dass der Bau von Windenergieanlagen mit dem Artenschutz vereinbar ist.

 

Die Teilabschnitte 2-4 basierten auf den Empfehlungen des Gutachtens für den Aachener Nordraum „Faunistische Untersuchungen zur Windkraftnutzung im Aachener Norden“ von Dr. Glasner beauftragt im November 2008, Untersuchungszeitraum Herbst 2008 bis Herbst 2009, Fertigstellung März 2010.

 

Entsprechend der Empfehlung aus dem gesamträumlichen Planungskonzeptes soll zur Wahrung der artenschutzrechtlichen Belange auf die Darstellung einer Konzentrationsfläche -Teilabschnitt 2 Nonnenhof / Schlangenweg - verzichtet werden.

Die Teilabschnitte 3 und 4 sollen gemäß der gesamträumlichen Planungskonzept in ihrer Größe und Lage verändert und aufgrund ihres Wirkungszusammenhanges in den  Teilabschnitt B, Fläche 1 „Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg“ und Fläche 2 „Alter Heerler Weg / Avantis “ zusammengefasst werden.

 

Zur Bewertung des Landschaftbildes wurde die „Landschaftsbildanalyse Windkraftanlagen im Stadtgebiet Aachen“, vom Ingenieur- und Planungsbüro Lange, überarbeitete Fassung, Fertigstellung September 2011, herangezogen.

 

Der Entwurf der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 117 wurde entsprechend angepasst.

 

9.               Informationen über das Genehmigungsverfahren für Windkraftanlagen

Gemäß § 4 (1) des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) bedarf die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, einer Genehmigung.

Um welche Anlagen es sich hierbei handelt ist im Anhang zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV festgelegt. In Nr. 1.6 dieses Anhangs sind die Windkraftanlagen aufgeführt. Allerdings beschränkt auf Anlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m (Anlagen mit einer Gesamthöhe von weniger als 5 0m bedürfen ausschließlich einer baurechtlichen Genehmigung).

Dies bedeutet, dass derartige Anlagen vor ihrer Errichtung nach den Vorschriften des BImSchG genehmigt werden müssen. Genehmigungsbehörde für Windkraftanlagen ist die Untere Immissionsschutzbehörde (UIB).

Der Ablauf dieses Genehmigungsverfahrens richtet sich zum einen nach den §§ 4 bis 19 des BImSchG und zum anderen nach den Vorschriften der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Verordnung über das Genehmigungsverfahren -9. BImSchV

 

Für Windenergieanlagen greift die Eingriffsregelung nach § 4 ff. Landschaftsgesetz in Verbindung mit § 14ff. BNatSchG.

Im Zuge des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens wird die Eingriffsregelung durchgeführt. Als Ausgleichsmaßnahmen kommen dabei in Betracht:

 

1.       Neuaufforstung von Waldflächen

2.       Sofern aufgrund der Bilanzierung nach dem Aachener Leitfaden darüber hinaus erforderlich werden zusätzlich Maßnahmen der Landschaftspflege und des Naturschutzes durchgeführt (z.B. Hecken- oder Baumpflanzungen, Pflanzungen von Obstwiesen, Extensivierung von Mager- oder Feuchtgrünland sowie von Äckern).

3.       Maßnahmen zur Aufwertung des Landschaftsbild

 

Der Umfang der Maßnahmen muss anlagenspezifisch im Genehmigungsverfahren ermittelt werden. Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes können nur die Größenordnung des erforderlichen Ausgleichs, der Landschaftsraum für den Ausgleich und die Maßnahmentypen genannt werden, da die konkreten Anlagenstandorte und die genaue Zahl der Anlagen noch nicht feststehen.

 

A.               Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß ' 3 Abs. 1 BauGB

Die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß ' 3 (1) BauGB hat wie folgt stattgefunden:

 

Die öffentliche Ausstellung der Planung mit Darstellung der voraussichtlichen Auswirkungen und den darin dargestellten Planungszielen fand in der Zeit vom 06.09.2010 bis 21.09.2010, im Foyer des Verwaltungsgebäudes am Marschiertor, Lagerhausstraße 20, 52064 Aachen, zu jedermanns Einsichtnahme statt. Darüber hinaus konnte die Planung auch in allen Bezirksämtern der Stadt Aachen während der dortigen Dienstzeiten eingesehen werden.

 

Die öffentliche Anhörung der Bürger (Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung) erfolgte am 07.09.2010 im Haus Löwenstein, Markt 39, 52062 Aachen.

 

Zum Anhörungstermin erschienen ca. 90 Bürgerinnen und Bürger. Die von den Bürgern während des Anhörungstermins gestellten Fragen und Anregungen sind in der Niederschrift stichpunktartig vermerkt. Die Niederschrift über die Anhörungsveranstaltung sowie die dazugehörige Stellungnahme der Verwaltung und der Beschlussvorschlag sind in der Abwägung (Anlage 4) enthalten.

 

Während des Beteiligungszeitraums wurden 56 Eingaben eingereicht. Im Vordergrund der Eingaben standen neben möglichen negativen gesundheitlichen Auswirkungen auf Menschen und Tier (Lärm, Windturbinen-Syndrom, Infraschall, Schlagschatten) die Befürchtungen der negativen Auswirkungen auf den Tourismus und die Erholungsfunktion. Auch beinhalteten die Eingaben alternative Flächenvorschläge, die mit Hilfe des erstellten gesamträumlichen Planungskonzepts gewertet werden konnten.

 

Als Ergebnis der Abwägung kann folgendes festgestellt werden:

Soweit es auf Ebene der Flächennutzungsplanung möglich ist, konnten die Befürchtungen der gesundheitlichen Auswirkung behandelt und ausgeräumt werden. Darüber hinaus liegt der Abwägung ein schlüssiges Planungskonzept zugrunde. Die Verwaltung prüfte für die vorgeschlagenen Flächen anhand von gängigen Anlagewerten der neuen Windkraft-Generation die Auswirkung durch Schallentwicklung und Schlagschatten auf die umliegende Bebauung. Hierbei stand im Vordergrund, abschätzen zu können, ob innerhalb der vorgeschlagenen Konzentrationsflächen jeweils zusammen betrachtet mindestens drei Windkraftanlagen der 2-3 MW Klasse genehmigungsfähig sein könnten. Im Umweltbereicht ist dies dargestellt und bewertet. Abschließend steht die konkrete Prüfung im Genehmigungsverfahren jedoch noch aus.

 

Die Auswirkungen auf Tourismus / Landschaftsbild und Erholungsfunktion werden als vertretbar eingeschätzt. Zugunsten der Windenergienutzung werden diese Belange untergeordnet. Die Bilanzierung des hierdurch ausgelösten Ausgleiches erfolgt im Umweltbericht. 

 

Auf Grundlage des gesamträumlichen Planungskonzeptes erfolgte die Wertung zu den in den Bürgereingaben vorgeschlagenen Flächen wie z.B. Camp Hitfeld; Haarberg; Aachener Wald; S 5 Fläche Nordraum; Schneeberg (Flächengröße und Lage); Flächen 3 und 4 (Lage und Größe); Flächen an der Autobahn berücksichtigen; weitere Bereiche im Südraum. Teilweise konnte diesen Angaben entsprochen, teilweise mussten diese zurückgewiesen werden.

 

Darüber hinaus erfolgten aus der Bürgerschaft ca. 5035 Unterschriften ausdrücklich für den Ausbau der Windenergienutzung, die während der Ratssitzung am 21.04.2010 übergeben wurden.

Neben diesem positiven Signal erfolgten durch verschiedene Initiativen und Einzelpersonen kritische Fragen sowie ernstzunehmende Anmerkungen und Hinweise. Da diese außerhalb der förmlichen Beteiligungsphase erfolgten, werden die vorgebrachten Aspekte in der Abwägung zu Nr. 1 Niederschrift der Anhörungsveranstaltung eingeordnet und behandelt (Anlage 4).

 

Aufgrund der besonderen Bedeutung dieser Planung hat die Verwaltung im März 2011 zwei Veranstaltungen zur Bürgerinformation über die geplanten Konzentrationszonen für die Windkraft durchgeführt (30.03.2011 für den Südraum im Inda-Gymnasium sowie für den Nordraum am 04.04.2011 in Richterich, Peter-Schwarz-Halle). Auf diesen Veranstaltungen wurden die ins Auge gefassten Flächen und die ersten Zwischenergebnisse von Gutachten vor- und zur Diskussion gestellt. Die Resonanz war bei beiden Veranstaltungen sehr groß. Gleichzeitig wurden diese Informationen in einer Ausgabe der Stadtseiten und im Internet unter www.aachen.de/windenergie veröffentlicht.

 

B.               Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß ' 4 (1) BauGB

Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat parallel zur Beteiligung der Bürger in der Zeit vom 06.09.2010 bis 08.10.2010 stattgefunden.

Von denen am Verfahren zur 117. Änderung des Flächennutzungsplanes beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgten 20 Eingaben, die im Rahmen der Abwägung behandelt werden.

Die Einwendungen und dazugehörigen Stellungnahmen der Verwaltung sind der Vorlage beigefügt (Anlage 5).

Im Ergebnis fanden die Stellungnahmen der Behörden und Nachbarkommunen teilweise im gesamträumlichen Planungskonzept ihre Berücksichtigung; teilweise wurden die Hinweise in die Begründung und den Umweltbericht eingearbeitet.

 

C.              Umweltbericht

Im Rahmen der Änderung des Flächennutzugsplans wird gem. § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt. Deren Aufgabe ist es, die mit der Realisierung des Bauleitplans zu erwartenden bau-, anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen auf Mensch und Umwelt frühzeitig, umfassend und medienübergreifend zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten.

Der Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB beschreibt und bewertet die Ergebnisse der Umweltprüfung.

Zusätzlich enthält er eine überschlägige Qualifizierung und Quantifizierung der die durch die Flächennutzungsplanänderung vorbereiteten zu erwartenden erheblichen Eingriffe in Natur und Landschaft, sowie die Beschreibung der Maßnahmen zu ihrer Vermeidung, Minderung und Kompensation gem. §§ 1, 1a BauGB sowie Eingriffsregelung §§ 14 bis 18 BNatSchG respektive §§ 4 bis 6 LG NW.

Darüber hinaus werden mögliche Auswirkungen auf planungsrelevante Arten (vgl. 'Handlungsempfehlung Artenschutz in der Bauleitplanung NRW[1]’) und mögliche Auswirkungen auf FFH- und Vogelschutzgebiete im Umfeld der dargestellten Konzentrationszonen betrachtet.

 

D.               Zusammenfassung und Empfehlung zum Offenlagebeschluss

Die Bezirksregierung Köln ist gemäß ' 34 Landesplanungsgesetzes (LPlG) an diesem Verfahren zu beteiligen, um die Ziele der Landesplanung mit der Bauleitplanung abzustimmen. Mit Vorlage des Umweltberichtes wird die Beteiligung unverzüglich erfolgen. Das Ergebnis ist spätestens zum Änderungsbeschluss vorzulegen.

 

Entsprechend der Empfehlung des Ausschusses für Umwelt und Klimaschutz wird das gesamträumliche Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie in der Stadt Aachen dem weiteren Verfahrensschritt zu Grunde gelegt.

 

Die Verwaltung empfiehlt als Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur frühzeitigen Beteiligung, die nicht berücksichtigt werden konnten, und die öffentliche Auslegung der Änderung 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen in der vorgelegten Fassung zu beschließen.

 

Die Verwaltung plant für Ende März 2012 eine weitere Veranstaltung für Bürgerinnen und Bürger. Diese Veranstaltung findet zusätzlich zur formell erforderlichen öffentlichen Auslegung der Planung statt. Auf dieser Veranstaltung soll das gesamtstädtische Planungskonzept einschließlich der neu gewonnenen Erkenntnisse erläutert und auf Fragen eingegangen werden. Die öffentliche Auslegung ist vorbehaltlich der politischen Beratung im März für Anfang April bis Mitte Mai (aufgrund der Osterferien gegenüber der gesetzlichen Frist um 2 Wochen verlängert) geplant. Die Unterlagen werden während dieser Zeit auch im Internet über www.aachen.de/windenergie verfügbar sein.

 

Die folgenden Gutachten, Untersuchungen und Karte sollen bei der Offenlage zusätzlich ausgelegt werden:

--               „Faunistische Untersuchungen zur Windkraftnutzung im Aachener Norden“ von Dr. Glasner, Untersuchungszeitraum Herbst 2008 bis Herbst 2009, Fertigstellung März 2010.

              „Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald“, Büro für Vegetationskunde, Tier-& Landschaftsökologie - pro terra, Untersuchungszeitraum Sommer 2010 bis Sommer 2011 Fertigstellung August 2011

-               „Landschaftsbildanalyse Windkraftanlagen im Stadtgebiet Aachen“, Ingenieur- und Planungsbüro Lange, überarbeitete Fassung, Fertigstellung September 2011

-               „Ergänzung für das Gutachten bezüglich Artenschutz für den geplanten Windpark Aachener Münsterwald“, Büro für Vegetationskunde, Tier-& Landschaftsökologie - pro terra, Februar 2012

-               „Natura 2000-Verträglichkeitsuntersuchung für die geplanten Konzentrationszonen für Windenergie im Aachener Münsterwald“, Büro für Vegetationskunde, Tier-& Landschaftsökologie - pro terra, Januar 2012

-               „ Art-für-Art-Protokolle zum Gutachten Faunistische Untersuchungen zur Windkraftnutzung im Aachener Norden“ von Dr. Glasner, Januar 2012

-              Untersuchung. „Hat der Windpark `Vetschauer Berg´ Auswirkungen auf den Grundstücksmarkt von Wohnimmobilien in den Ortslagen Vetschau Horbach?“

-              Windkarte des deutschen Wetterdienstes

 

In den politischen Gremien wurden bereits die genannten Gutachten vorgestellt. Sie finden die Gutachten in den Beratungsunterlagen zur Sitzung des Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz am 19.09.2011:

FB 36/0102/WP16,               FB 36/0103/WP16                FB 36/0106/WP16

sowie in aktualisierter Fassung im Internet über www.aachen.de/windenergie.


[1]               MUNLV NW (jetzt MKULNV) – Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes NRW (2010b): Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben - Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010

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