Entscheidungsvorlage - A 20/0024/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt

 

a)         für die Haushaltsstelle

9.70400.95430.4 "Augustinerweg, Anschluss, Überleitung"

 

eine Ausnahme von der Regelung des § 32 Nr. 2 Hauptsatzung zu beschließen, so dass die Aufstellung eines Nachtragshaushalts für diese Kanalbaumaßnahme nicht notwendig ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b)         seine Zustimmung zur Genehmigung von außerplanmäßigen Ausgaben in folgender Höhe zu erteilen:

 

            Hst. 9.70400.95430.4 "Augustinerweg, Anschluss Überleitung"                      250.000,00 €                                                      

 

            Hst. 9.70000.95050.4 "Hergenrather Weg, Luerweg, Kanalisierung"                    71.000,00 €

                           

                                                                                                 

 

           Hst. 9.70100.95410.8 "Freunder Heideweg, Kanalsierung"                                           60.000,00 €

 

           Hst. 9.70100.95420.5 "Deltourserb, Kanalisierung"                                           60.000,00 €

                       

 

 

c)         seine Zustimmung zur Genehmigung der folgenden über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen zu erteilen:

 

             Hst. 9.70400.95430.4 "Augustinerweg, Anschluss, Überleitung"                   200.000,00 €

 

                                                             

 

             Hst. 9.70100.95420.5 "Deltourserb, Kanalisierung"                                       150.000,00 €

                                                           

 

 

d)         die beabsichtigte Genehmigung außerplanmäßiger Ausgaben bei der Haushaltsstelle

 

             9.70200.95240.4 "Müselterweg, Kanalisierung"            in Höhe von 30.000,00 €

 

zur Kenntnis zu nehmen.

 

 

Witt

 

Der Rat der Stadt beschließt

 

a)         für die Haushaltsstelle

9.70400.95430.4 "Augustinerweg, Anschluss, Überleitung"

 

eine Ausnahme von der Regelung des § 32 Nr. 2 Hauptsatzung, so dass die Aufstellung eines Nachtragshaushalts für diese Kanalbaumaßnahme nicht notwendig ist.

 

b)         seine Zustimmung zur Genehmigung von außerplanmäßigen Ausgaben in folgender                              

             Höhe zu erteilen:

 

            Hst. 9.70400.95430.4 "Augustinerweg, Anschluss Überleitung"                      250.000,00 €                                                      

 

            Hst. 9.70000.95050.4 "Hergenrather Weg, Luerweg, Kanalisierung"                    71.000,00 €

                           

                                                                                                 

 

           Hst. 9.70100.95410.8 "Freunder Heideweg, Kanalsierung"                                           60.000,00 €

 

           Hst. 9.70100.95420.5 "Deltourserb, Kanalisierung"                                           60.000,00 €

                       

 

 

c)         seine Zustimmung zur Genehmigung der folgenden über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen zu erteilen:

 

             Hst. 9.70400.95430.4 "Augustinerweg, Anschluss, Überleitung"                   200.000,00 €

 

                                                             

 

             Hst. 9.70100.95420.5 "Deltourserb, Kanalisierung"                                       150.000,00 €

                                                           

 

 

d)         die beabsichtigte Genehmigung außerplanmäßiger Ausgaben bei der Haushaltsstelle

 

             9.70200.95240.4 "Müselterweg, Kanalisierung"            in Höhe von 30.000,00 €  zur Kenntnis zu

             nehmen.

 

 

 

Dr. Linden

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Im Stadtgebiet von Aachen gibt es etwa 23 sogenannte Kleinsiedlungsgebiete. Die Abwasserbeseitigung dieser ausnahmslos fernab von geschlossener Bebauung gelegenen Gebiete erfolgt bislang nicht über das öffentliche Kanalnetz, sondern einerseits mittels abflussloser Sammelgruben und andererseits mittels biologischer Kleinkläranlagen und anschließender Versickerung. Diese Art der Abwasserbeseitigung ist grundsätzlich erlaubnispflichtig und wird seitens der Unteren Wasserbehörde nur mit auf wenige Jahre befristeten Genehmigungen gestattet. Aufgrund der immer restriktiver werdenden Gesetzgebung zum Wasserrecht (bzw. Gewässerschutz) wird die Stadt Aachen zunehmend in die Pflicht genommen, eine Abwasserbeseitigung über das Kanalnetz sicherzustellen und damit den Anschluss- und Benutzungszwang auszuüben. Der Fachbereich Umwelt (FB 36/30) hat in verschiedenen Fällen einer beantragten Verlängerung der Betriebsgenehmigung von Kleinkläranlagen nicht mehr zugestimmt.

 

Gemäß der KommunalabwasserVO vom 20.06.2001 kann für Grundstücke im Außenbereich die Abwasserbeseitigungspflicht nicht mehr auf Dritte übertragen werden. Für die geschlossenen Gruben bzw. Kleinkläranlagen ist ab 01.01.2006 ausschließlich die Stadt Aachen in der Verantwortung. Dies kann dazu führen, dass die Stadt bei schadhaften Gruben bzw. Kleinkläranlagen regresspflichtig gemacht wird oder zu Lasten der Stadt hohe Abwasserabgaben festgesetzt werden.

Daher sollen umgehend möglichst viele Kleinsiedlungsgebiete abwassertechnisch erschlossen werden und einen Vollanschluss an die städtische Kanalisation erhalten. Mit den Arbeiten muss in 2005 begonnen werden. Mehrere Anschlüsse sollen bereits 2005 fertiggestellt werden.

 

Bei den in 2005 zu beginnenden Maßnahmen handelt es sich um die Arbeiten in den Gebieten Augustinerweg / Grüne Eiche, Hergenrather Weg/ Luerweg, Freunder Heideweg 4, 5, 6 und 7, Deltourserb, Müselterweg und Buchweg.

 

Mit Ausnahme des Buchweges in Vaalserquartier (200.000,00 €) wurden bisher für den Anschluss der Kleinsiedlungsgebiete an das Kanalnetz keine Mittel bereitgestellt.

 

Für die Kleinkläranlagen im Augustinerweg läuft die wasserrechtliche Erlaubnis am 31.12.2005 ab, so dass der Beginn der dortigen Kanalbaumaßnahme nicht mehr geschoben werden kann.

 

Die notwendigen außerplanmäßigen Ausgaben, die zu genehmigenden über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen sowie die Deckung sind in der beigefügten Anlage zusammengestellt.

 

Die außerplanmäßigen Ausgaben von 30.000,00 € bei der Hst. 1.70200.95240.4 "Klüselter Weg, Kanalisierung" können vom Stadtkämmerer genehmigt werden und sind dem Rat der Stadt zur Kenntnis zu bringen.

 

In allen anderen Fällen handelt es sich um erhebliche außerplanmäßige Ausgaben im Sinne des § 82 GO.NW bzw. um erhebliche Verpflichtungsermächtigungen, so dass für die notwendige Genehmigung die vorherige Zustimmung des Rates der Stadt erforderlich ist.

 

Ich weise darauf hin, dass im nächsten Investitionsprogramm für bisher nicht veranschlagte Maßnahmen zur Kanalisierung von Kleinsiedlungsgebieten in 2006 bis 2008 Mittel von zusätzlich 2.200.000,00 € eingeplant werden müssen.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen werden sich in Höhe von 471.000,00 € ergeben.

 

Finanzielle Auswirkungen in den Folgejahren/Folgekosten

Für die in 2005 zu beginnenden Maßnahmen zur Kanalisierung von Kleinsiedlungsgebieten sind in 2006 weitere Ausgaben von 400.000,00 € zu erwarten.

 

Maßnahmenbezogene Einnahmen

Maßnahmenbezogene Einnahmen sind durch die Gebührenpflicht zu erwarten.

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Anlagen

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