Entscheidungsvorlage - FB 61/0848/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Planungsausschuss beauftragt die Verwaltung, die vorbereitenden Untersuchungen gem. § 140 BauGB im Hinblick auf eine Sanierungssatzung für den Bereich - Antoniusstraße/ Mefferdatisstraße - durchzuführen.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Resultierend aus den bisherigen Gesprächen des runden Tisches Prostitution und den Erkenntnissen der städtischen Bauaufsicht besteht für den Bereich der Antoniusstraße dahingehend Handlungsbedarf, dass die ehemals rein zu Wohnzwecken genehmigten Gebäude, die jedoch seit langem gewerblich genutzt werden, einem ordnungsgemäßen Wohn- und Arbeitsumfeld nicht gerecht werden. 

Die langjährige Duldung dieser Situation, darf ein Handeln jedoch nicht ausschließen, zumal die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und an die Sicherheit der dort wohnenden bzw. arbeitenden Menschen nicht gegeben sind.

 

Zielrichtung ist es, durch Aufstellung eines Bebauungsplanes und einer förmlichen Sanierungssatzung, den Bereich der Antoniusstraße/ Mefferdatisstraße städtebaulich aufzuwerten.

 

Die Gemeinde hat gem. § 140 BauGB vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets sowie dem Satzungsbeschluss vorbereitende Untersuchungen durchzuführen. Diese sind erforderlich, um Beurteilungsunterlagen über die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung im Allgemeinen zu gewinnen.

 

Nach Durchführung der vorbereitenden Untersuchungen könnte in einem späteren Schritt durch Ratsbeschluss das Sanierungsgebiet förmlich festgelegt und die Sanierungssatzung beschlossen werden.

 

Die Gemeinde leitet die Vorbereitung der Sanierung durch den Beschluss über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen ein. Der Beschluss zur Durchführung der vorbereitenden Untersuchungen ist ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist auf die Auskunftspflicht der Eigentümer nach § 138 BauGB hinzuweisen.

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