Entscheidungsvorlage - Dez II/0006/WP16
Grunddaten
- Betreff:
-
Umsetzung des Betreuungsgeldgesetzes in der StädteRegion Aachen
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Dezernat II
- Verfasst von:
- Kolobajew, Wolfgang
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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17.04.2013
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Rat nimmt den beiliegenden Sachstand der gesetzgeberischen Initiativen zur Umsetzung des Betreuungsgeldgesetzes zur Kenntnis und befürwortet unter den nachstehenden Randbedingungen eine Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung des Betreuungsgeldes auf die StädteRegion auch für das Gebiet der Stadt Aachen.
Philipp
Erläuterungen
Erläuterungen:
Das Betreuungsgeldgesetz ist am 15.02.2013 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 254) verkündet worden. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am 01.08.2013 in Kraft treten wird.
Beim Betreuungsgeldgesetz handelt es sich um Bundesauftragsverwaltung, so dass die Länder für den Verwaltungsvollzug zuständig sind. Die nordrhein-westfälische Landesregierung plant, die Durchführung des Betreuungsgeldes im Verordnungswege auf die Kreise, die kreisfreien Städte und die StädteRegion Aachen (als zuständige Behörde auch für das Gebiet der Stadt Aachen) zu übertragen. Ein entsprechender Verordnungsentwurf des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen ist zur Kenntnis beigefügt (Anlage 1).
Auch wenn bundesgesetzlich im Wege des Betreuungsgeldgesetzes eine weitere Leistung zu den bereits bestehenden Aufgaben des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes hinzutritt, handelt es sich nicht um die bloße Veränderung einer bestehenden Aufgabe, sondern die Integration einer gänzlich neuen Aufgabe in ein bereits bestehendes Gesetz.
Das Aachen-Gesetz bestimmt in § 6 Abs. 3, dass für neue Aufgaben der Kreisebene die StädteRegion für das gesamte Gebiet der Städteregion zuständig ist. Der Stadt Aachen ist insoweit allerdings ein Optionsrecht eingeräumt; danach gehen diese Aufgaben auf Verlangen der Stadt Aachen gegenüber der StädteRegion für das Gebiet der Stadt Aachen auf die Stadt Aachen über. Der Übergang erfolgt durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des jeweiligen Gesetzes.
Mit beiliegendem Schreiben vom 26.03.2013 (Anlage 2) bittet die StädteRegion möglichst bis zum 30.04.2013 um Mitteilung, ob die Stadt Aachen gemäß § 6 Abs. 3 Aachen-Gesetz die neue Aufgabe Betreuungsgeld ab 01.08.2013 eigenständig für das Stadtgebiet Aachen ausüben möchte.
Die Verwaltung empfiehlt im vorliegenden Fall den Verzicht auf das Optionsrecht, damit die Durchführung des Betreuungsgeldes durch die StädteRegion auch für das Gebiet der Stadt Aachen unter den Randbedingungen
? Es besteht ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen dem Betreuungsgeld und dem Elterngeld. Die gesetzlichen Vorschriften zum Betreuungsgeld werden als Abschnitt 2 in das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz eingefügt; ein Teil der Anspruchsvoraussetzungen beider Leistungen überschneidet sich. Die Aufgabe Elterngeld wird vom städteregionalen Versorgungsamt für die gesamte Städteregion einschließlich der Stadt Aachen bereits seit 01.01.2008 wahrgenommen.
? Lt. Schreiben des o.a. Ministeriums vom 20.03.2013 (Anlage 3) wird das Land NRW den Kommunen ein IT-Verfahren zur Bearbeitung des Betreuungsgeldes zur Verfügung stellen, in das bereits vorhandene Elterngelddaten übernommen werden können. Folglich liegt eine Zusammenführung der beiden Aufgabenbereiche auch aus technisch-organisatorischen Gründen nahe.
? Für das künftige Abrechnungsverfahren zwischen StädteRegion und Stadt Aachen ist allerdings eine getrennte Buchung und Vorhaltung der die Stadt Aachen betreffenden Leistungsdaten zum Betreuungsgeld erforderlich. Hierfür wäre im Rahmen der übernommenen Aufgabe bei der StädteRegion frühzeitig Sorge zu tragen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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