Kenntnisnahme - A 61/0173/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Verkehrsausschuss, das Parken auf dem ca. 2.50 m breiten Parkstreifen entlang der Neuenhofstraße im Gewerbegebiet Eilendorf-Süd für LKW nicht zu verbieten.

 

Der Verkehrsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt das Parken auf dem ca. 2.50 m breiten Parkstreifen entlang der Neuenhofstraße im Gewerbegebiet Eilendorf-Süd für LKW nicht zu verbieten.

 

Der Antrag gilt als behandelt.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Einschränkung der Parkerlaubnis im Bereich Neuenhofstraße 180, Aachen

hier: Eingabe der Firma Dr. Babor GmbH& Co KG, P.O. Box 500 228, 52086 Aachen vom 13.09.2004

 

Die Fa. Dr. Babor beantragt, im Bereich vor dem Firmengelände das Parken auf dem Seitenstreifen nur noch für Fahrzeuge bis 2,8 t Gesamtgewicht zuzulassen.

 

Der Bürger- und Beschwerdeausschuss hat in seiner Sitzung am 14.12.2004 den o.g. Antrag behandelt und zur weiteren Beratung an den Fachausschuss verwiesen.

 

Die Firma Dr. Babor besitzt entlang der Neuenhofstraße ein ca. 140 m langes Grundstück, das 2 Betriebszufahrten mit ca. 9 m bzw. ca.17 m Breite hat. Die Zufahrten liegen ca. 80 m auseinander. Zwischen Sonnenscheinstraße und Debyestraße wurde beim Ausbau der Neuenhofstraße ein etwa 2,50 m breiter Parkstreifen angelegt, der von einem Radfahrstreifen und 2 Individualfahrstreifen gesäumt wird.

 

Nach Eingang des Antrages hat die Verwaltung die Situation zu verschiedenen Tageszeiten vor Ort beobachtet. An einigen Tagen wurde ein LKW-Anhänger des Deutschen Paketdienstes auf dem Parkstreifen in der Nähe der südwestlichen Parkplatzzufahrt vorgefunden.  Eine Häufung abgestellter LKW im Vergleich zu den anderen Gewerbebetrieben mit Grundstückszufahrten konnte jedoch nicht festgestellt werden. Geparkte Sattelzüge oder fremde LKW wurden zu keinem Zeitpunkt registriert. Vor anderen Betrieben sowie am gegenüberliegenen Fahrbahnrand waren ebenfalls LKW geparkt.

 

Die Neuenhofstraße liegt im Gewerbegebiet Eilendorf-Süd und hat dementsprechend Ziel- und Quellverkehr mit LKW aufzunehmen. Der vor Ort vorhandene Parkstreifen in einer Breite von ca. 2,50 m wurde mit der Zielsetzung angelegt, auch Parkmöglichkeiten für entsprechend breite Fahrzeuge zu bieten. Insofern ist das Parken von LKW auf diesem Parkstreifen nicht verwerflich. Die bei der Firma Babor angebotenen Parkplätze weisen eine relativ geringe Kapazität auf und bewirken somit nur eine überschaubare Zahl von Ausfahrten im Laufe eines Tages. Die benachbarten Betriebe (z.B. FEV, Kohl-Gruppe oder Smart-Center) dürften hier bei gleichen Sichtverhältnissen erheblich höhere Fahrzeugbewegungen pro Tag erzielen.

 

Beim Verlassen des Firmengrundstückes stehen eine ca. 9 m und eine ca. 17 m breite Ausfahrt zur Verfügung. Wenn die Verkehrsteilnehmer sich rechts halten, bietet sich ein Sichtdreieck nach links auf den ankommenden Fahrrad- und Kraftfahrzeugverkehr, das die geforderte Rücksichtnahme auf bevorrechtigte Verkehrsteilnehmer gewährleistet. Durch den vorgelagerten Radfahrstreifen werden die vorbeifahrenden Kraftfahrzeuge um mindestens 1,50 m in die Fahrbahnmitte verlagert, wodurch die Unfallgefahr für den herausfahrenden Kraftfahrer z.B.  im Vergleich mit den gegenüberliegenden Grundstücksausfahrten ohne Radfahrstreifen deutlich gemindert wird. Schließlich stellen auch Großraumlimousinen oder Vans der modernen Fahrzeuggeneration Sichtbehinderungen für herausfahrende PKW-Fahrer dar, die durch die beantragte Beschilderung nicht ausgeschlossen werden können.

 

Aufgrund der für alle angrenzenden Gewerbebetriebe in gleicher Form gegebenen Verkehrsverhältnisse und der Tatsache, dass die baulichen Voraussetzungen in diesem Gewerbegebiet auch das Parken von LKW an diesen Stellen ausdrücklich einkalkuliert haben, halten Verwaltung und Polizei ein LKW-Parkverbot vor der Betriebsstätte der Firma Dr. Babor oder im Verlaufe der gesamten Neuenhofstraße für nicht gerechtfertigt. Hierdurch würde lediglich ein Verdrängungseffekt in benachbarte Straßen des Gewerbegebietes oder in benachbarte Wohn- und Mischgebiete erzeugt.

 

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Anlagen

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