Entscheidungsvorlage - FB 40/0161/WP16
Grunddaten
- Betreff:
-
Kosten der Inklusionhier: Antrag der CDU-Fraktion vom 26.07.2013
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 45 - Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
- Verfasst von:
- FB 45/400
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Kinder- und Jugendausschuss
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05.11.2013
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Gestoppt
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Schulausschuss
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Anhörung/Empfehlung
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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09.10.2013
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20.11.2013
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
- Der Schulausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen für den Fall, dass eine Konnexitätsrelevanz des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes vom Land weiterhin verneint wird, zu beschließen, eine kommunale Verfassungsbeschwerde einzulegen.
- Der Rat der Stadt Aachen beschließt für den Fall, dass eine Konnexitätsrelevanz des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes vom Land weiterhin verneint wird, eine kommunale Verfassungsbeschwerde einzulegen.
- Damit ist der Antrag der CDU-Fraktion vom 26.07.2013 erledigt.
Erläuterungen
Erläuterungen:
1. Ausgangslage
Mit Antrag vom 26.07.2013 bittet die CDU Fraktion, im Rat der Stadt Aachen folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt Aachen beauftragt die Verwaltung mit der Prüfung, ob, wie und auf welche Weise die Stadt Aachen sich an der Klage einzelner nordrheinwestfälischer Kommunen hinsichtlich der Kosten der Inklusion beteiligen kann.
Die CDU- Fraktion weist in ihrem Antrag darauf hin, dass die wünschenswerte und ausdrücklich zu begrüßende Umsetzung der Inklusion zu erheblichen Kosten für die Stadt Aachen führen wird. Sofern diese nicht vom Land übernommen werden und somit entsprechend der Auffassung der kommunalen Spitzenverbände ein Verstoß gegen das Konnexitätsprinzip vorliegt, sollte sich die Stadt Aachen einer Klage anschließen.
2. Rechtsaufassung des Städtetages NRW zum 9. Schulrechtsänderungsgesetz
Nach Auffassung des Städtetages und der anderen kommunalen Spitzenverbände wird entgegen der Auffassung der Landesregierung durch das 9. Schulrechtsänderungsgesetzes den Kommunen eine qualitativ und quantitativ neue Aufgabe übertragen.
Nach der Zielsetzung dieses Gesetzes soll das bisher als Ausnahme und nur in Form der "Integration" praktizierte gemeinsame Lernen von behinderten und nicht behinderten Schülerinnen und Schüler zum Regelfall ausgedehnt werden.
Im Falle einer Neuübertragung oder wesentlichen Änderung von Aufgaben durch das Land muss das Land aber auch für die Übernahme der damit bei den Kommunen entstehenden Kosten sorgen. So besagt es das Konnexitätsprinzip in der Landesverfassung. Weil dies hier nicht beachtet wird, halten die kommunalen Spitzenverbände den Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung für verfassungswidrig. Die kommunalen Spitzenverbände bedauern, dass die bisherigen Bemühungen, dass Land zu einer Kostenfolgeabschätzung zu bewegen, bisher erfolglos geblieben sind. Sofern durch das Land NRW weiterhin die Frage der Konnexität zur Umsetzung der Inklusion verneint wird, erwartet der Städtetag, dass kommunale Verfassungsbeschwerden eingelegt werden. Für diesen Fall ist von der Geschäftsstelle des Städtetages eine Koordination bei der Einlegung von Verfassungsbeschwerden seiner Mitgliedsstädte vorgesehen.
3. Fazit
Die Stadt Aachen hat mittlerweile eine Integrationsquote erreicht, die landesweit einen Spitzenwert darstellt. Sie wird auch zukünftig zur die Umsetzung einer gelingenden Inklusion den bisherigen Weg des gemeinschaftlichen Lernens im gemeinsamen Unterricht und in Integrativen Lerngruppen nach besten Kräften unterstützen.
Um die von der Landesregierung nunmehr angestrebte breite Ausdehnung einer im Sinne aller Kinder und Jugendlichen qualitativ hochwertigen Inklusion zu erreichen, muss das Land jedoch das Konnexitätsprinzip anerkennen und den Schulträger bei den erforderlichen Investitionen und den sonstigen anfallenden Kosten unterstützen.
Sollte eine Konnexitätsrelevanz des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes vom Land weiterhin verneint werden, liegt auch aus Sicht des Schulbetriebs ein Verstoß gegen das in Art. 78 der Landesverfassung niedergelegte und im Konnexitätsausführungsgesetz ausgeformte Konnexitätsprinzip vor.
Für diesen Fall schlägt die Verwaltung vor, eine kommunale Verfassungsbeschwerde einzulegen.
Auswirkungen
finanzielle Auswirkungen
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Investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden | ||||
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konsumtive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff. | Folgekos-ten (alt) | Folgekos-ten (neu) |
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausrechende Deckung vorhanden |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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51,7 kB
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