Entscheidungsvorlage - B 03/0002/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat, die Satzung der Stadt Aachen zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW aufzuheben und den 10. Nachtrag zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Kanalanschlusssatzung) der Stadt Aachen in Bezug auf die Neuregelung der Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasseranlagen zu beschließen.

 

Der Rat der Stadt Aachen hebt die Satzung der Stadt Aachen zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW auf und beschließt den 10. Nachtrag zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Kanalanschluss­satzung) der Stadt Aachen in Bezug auf die Neuregelung der Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasseranlagen.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Mit dem Inkrafttreten des § 61a des Landeswassergesetzes NRW (LWG NRW) im Jahre 2008 wurde für sämtliche Grundstückseigentümer in NRW die Pflicht zur Überprüfung privater Abwasserleitungen innerhalb bestimmter Fristen vorgegeben. Die Stadt Aachen wurde zudem durch § 61a Abs. 5 LWG NRW dazu verpflichtet, für Grundstücke in Wasserschutzgebieten kürzere als die gesetzlich vorgegebenen Prüffristen zu bestimmen. Eine entsprechende Satzung wurde in der Ratssitzung vom 06.07.2011 beschlossen und ist am 17.07.2011 in Kraft getreten. Aufgrund zahlreicher Bürgerproteste und -initiativen gegen § 61a LWG NRW hat sich der Landtag NRW dazu entschlossen, eine Neuregelung der Thematik herbeizuführen, die den gesetzlich vorgegebenen Prüfumfang verringert. Aufgrund dessen wurde in der Stadt Aachen sowohl der Vollzug des Gesetzes als auch der Satzung bis zu einer Neuregelung vorerst ausgesetzt.

Am 16.03.2013 ist eine entsprechende Änderung des LWG NRW in Kraft getreten. Hierbei wurde unter anderem der umstrittene § 61a zur Dichtheitsprüfung privater Abwasseranlagen aufgehoben. Gleichzeitig wurde in § 61 Abs. 2 die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung geschaffen, in der alle Regelungen zur Dichtheitsprüfung enthalten sind.

Diese Rechtsverordnung des Umweltministeriums NRW (Selbstüber­wachungsverord­nung Abwasser - SüwVO Abw) ist am 09.11.2013 in Kraft getreten. Der erste Teil regelt die Selbstüberwachung des öffentlichen Kanalnetzes. Der zweite Teil befasst sich mit der nunmehr als „Zustands- und Funktionsprüfung“ bezeichneten Selbstüberwachung privater Abwasserleitungen.

Zu den wesentlichen geänderten Inhalten der Verordnung gehört die Regelung landesweiter Prüffristen. Hiernach besteht eine grundsätzliche Prüfpflicht für sämtliche private Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten. Außerhalb von Wasserschutzgebieten sind nur solche bestehende Abwasserleitungen zu prüfen, die industrielles bzw. gewerbliches Abwasser fortleiten, für das spezielle Anforderungen gemäß den Anhängen der Abwasserverordnung festgelegt sind. Darüber hinaus sind Abwasserleitungen grundsätzlich nach Neubau oder wesentlicher Änderung auf Zustand und Funktionstüchtigkeit überprüfen zu lassen.

Da nun die neue SüwVO Abw die Prüffristen für Leitungen in Wasserschutzgebieten festlegt, ist die bestehende Satzung der Stadt Aachen zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten vom 11.7.2011 aufzuheben.

Die neue Verordnung regelt zudem, dass die Prüfung durch einen Sachkundigen durchzuführen ist und enthält Regelungen zur Form der Prüfbescheinigung sowie den hierzu erforderlichen Anlagen.

Aufgabe der Stadt ist es, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu prüfen. Nur so kann der Schutz des Grundwassers gewährleistet werden. Undichte Leitungen können zu einer Grundwasserverunreinigung führen, die unter Umständen einen Straftatbestand darstellt. Das LWG NRW ermächtigt die Gemeinden, die Pflicht zur Vorlage der Prüfbescheinigung per Satzung zu regeln (§ 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 2). Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass der Grundstücks­eigentümer als Anschlussnehmer im öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis zur Gemeinde seine Abwasserüberlassungspflicht erfüllt, d.h. dass das Schmutzwasser von dem privaten Grundstück ordnungsgemäß in den öffentlichen Abwasserkanal eingeleitet wird.

 

Hierzu ist eine entsprechende Anpassung der Kanalanschlusssatzung vorzunehmen. Zu diesem Zweck soll die Satzung um den neuen § 10 zur Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasserleitungen ergänzt werden. Hierin wird die Pflicht zur Vorlage der Prüfbescheinigung geregelt. Darüber hinaus wird auf die nun geltende SüwVO Abw und die einschlägigen Normen zur Errichtung und zum Betrieb privater Abwasserleitungen gem. §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes hingewiesen.

Zusätzlich wird die Satzung um einen Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand ergänzt für den Fall, dass die Grundstückseigentümer (bzw. Erbbauberechtigten) ihrer Pflicht zur Vorlage der Prüfbescheinigung nicht nachkommen (§ 18 Abs. 1 Nr. 26 der Satzung).

 

Gesetzlich vorgegebener Prüfumfang

Mit der Überprüfung der privaten Abwasserleitungen in den Wasserschutzgebieten folgt die Verwaltung den gesetzlichen Vorgaben. Die Grundstückseigentümer in Wasserschutz­gebieten werden über ihre gesetzlichen Pflichten und die weitere Vorgehensweise durch ein Informationsschreiben persönlich angeschrieben.

Konkret sind nach der SüwVO Abw folgende private Abwasserleitungen innerhalb der jeweiligen Fristen überprüfen zu lassen:

 

Leitungen im Wasserschutzgebiet

 

erstmalige Prüfung

Wiederholungsprüfung

häusliches Abwasser führend

-        Baujahr der Abwasserleitung vor 1965

bis Ende 2015

nach 30 Jahren

-        Baujahr der Abwasserleitung ab 1965

bis Ende 2020

nach 30 Jahren

industrielles/gewerbliches Abwasser führend

-        Baujahr der Abwasserleitung vor 1990

bis Ende 2015

nach 5 Jahren *1

-        Baujahr der Abwasserleitung ab 1990

bis Ende 2020

nach 5 Jahren *1

 

Leitungen außerhalb Wasserschutzgebiet

 

erstmalige Prüfung

Wiederholungsprüfung

industrielles/gewerbliches Abwasser führend

-        Abwasser, für das Anforderungen nach den Anhängen der Abwasserverordnung (AbwV) gelten *²

bis Ende 2020

nach 5 Jahren *1

*1              gem. DIN 1986 Teil 30

              Dies trifft auf Gewerbe-/Industriebetriebe zu, die belastete Abwässer einleiten. Hierzu gehören z.B. private Abwasserleitungen, die Schmutzwasser aus Biogasanlagen (Anhang 23), der Metallverarbeitung (Anhang 40) oder aus der Herstellung von Chemiefasern (Anhang 43) führen.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

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Auszahlungen

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Ergebnis

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- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

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konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Folgekos-ten (alt)

Folgekos-ten (neu)

Ertrag

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Personal-/

Sachaufwand

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Abschreibungen

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Ergebnis

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

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Anlagen

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