Empfehlungsvorlage (inaktiv) - FB 61/0074/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Mobilitätsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, wonach die in der beiliegenden Tabelle vorgeschlagenen Ergänzungen der Beschilderung und Markierung an den Knoten zeitnah vorgenommen werden, ansonsten aber an den bestehenden Vorfahrten festgehalten wird. Für die Kreuzungen Eckenerstraße und Rombachstraße sind die Verkehrsmengen der einzelnen Verkehrsarten durch Langzeitzählungen zu erfassen und bezüglich möglicher Umgestaltungen der Knoten auszuwerten.

Der Ausschuss empfiehlt den Bezirksvertretungen Aachen-Brand, Aachen-Eilendorf und Aachen-Kornelimünster/Walheim, die Ausführungen der Verwaltung ebenfalls unverändert zur Kenntnis zu nehmen, um eine einheitliche Verkehrsregelung auf dem gesamten Vennbahnweg in Aachen über alle Bezirksgrenzen hinweg zu erhalten.

 

Die Bezirksvertretung Aachen-Brand nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und schließt sich dem Empfehlungsbeschluss des Mobilitätsausschusses inhaltlich an.

 

Die Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und schließt sich dem Empfehlungsbeschluss des Mobilitätsausschusses inhaltlich an.

 

Die Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und schließt sich dem Empfehlungsbeschluss des Mobilitätsausschusses inhaltlich an.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Der in den letzten Jahren auf einer ehemaligen Eisenbahntrasse angelegte und sich besonders an den Wochenenden in den Aachener Vororten wachsender Beliebtheit erfreuende Vennbahnweg ist als gemeinsamer Fuß-/Radweg nach Z. 240 StVO beschildert. Verkehrsrechtlich gesehen kann dieser kontinuierlichen Führung keine Vorfahrt eingeräumt werden. Eine Vorfahrtsregelung bezieht sich ausschließlich auf den Fahrverkehr und lässt sich weder auf Fußgänger noch auf sonstige Fortbewegungsmittel (Inlineskates, Tretroller, Skateboards) übertragen. Fußgänger werden von Vorfahrtsregelungen nicht erfasst. Für sie gelten eigene Verkehrsregeln bei der Überquerung von Straßen und Wegen (§ 25 Abs.3 StVO: „Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten“).

 

Die Städteregion hat den Vennbahnweg im weiteren Verlauf an verschiedenen Stellen (z.B. in der Gemeinde Roetgen) bevorrechtigt. Allerdings befindet sich die Vennbahntrasse dort auf belgischem Staatsgebiet, sodass eine Beschilderung in Absprache von den belgischen Behörden erfolgte. An den Überquerungen der gering frequentierten „Dorfstraßen“ wurde dafür der gemeinsame Rad-/Gehweg aufgehoben. Die Querungsstelle selbst wurde durch eine Anrampung gesichert. Um die Erkennbarkeit zu erhöhen, wurden „Böschungsmarkierungen“ an den untergeordneten Einmündungen vorgesehen. Gleichzeitig wird in den ankommenden Dorfstraßen die Vorfahrt mit Z. 205 StVO negativ beschildert.

 

Diese Regelung entspricht nicht den detaillierten Vorgaben der StVO, lässt sich aber aufgrund der unmittelbaren Berührung der Staatsgrenzen in Absprache mit den belgischen Behörden vertreten. Während anfangs Probleme mit dieser Vorfahrtsregelung aufgetreten sind, haben sich die Verkehrsteilnehmer zwischenzeitlich daran gewöhnt, sodass das Ergebnis von der Städteregion positiv bewertet wird.

 

Eine Übertragung auf das Aachener Stadtgebiet ist unabhängig von der verkehrsrechtlichen Frage nicht durchgehend sinnvoll. Die Nutzung des Vennbahnweges im städtischen Bereich ist deutlich intensiver als in den neuen Abschnitten in der Eifel und Voreifel. Besonders das Fußgängeraufkommen, aber auch die Nutzung durch Kinder mit Spielgeräten (Dreirädern, Roller usw.) ist im städtischen Bereich höher. Ein Vorrang dieser Fußgänger an klassifizierten Straßen ist ausgeschlossen. Lediglich in gering frequentierten Wohnstraßen in Tempo 30-Zonen könnte über eine geänderte Regelung nachgedacht werden. Allerdings widerspräche die Vorfahrt des Vennbahnweges in Tempo 30-Zonen dem § 45 Abs. 1 c StVO, wonach innerhalb von Tempo 30-Zonen an Kreuzungen und Einmündungen grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO „Rechts-vor-Links“ gelten muss. Auch widerspricht die bauliche Gestaltung an fast allen Kreuzungen und Einmündungen mit Gemeindestraßen einer Vorfahrtregelung zugunsten des Vennbahnweges, da meist Bordsteine bzw. Gehweganlagen von Radfahrern überfahren werden. Insofern müsste eine Änderung auch mit einer baulichen Umgestaltung einhergehen. Ähnlich wie bei Fußgängerüberwegen müssten bei einer Bevorrechtigung des Vennbahnweges Mindeststandards in Hinsicht auf Beleuchtung und verkehrsberuhigende Elemente (Anrampung) berücksichtigt werden.

 

Eine Nachfrage bei der Bezirksregierung Köln ergab, dass im Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung tendenziell stark frequentierte Radwege eher an Straßenkreuzungen untergeordnet und mit versetzten Rahmengittern abgesichert wurden, als diese zu bevorrechtigen. Die auf vielen betroffenen klassifizierten Straßen und Tempo 30-Straßen betroffene ASEAG sieht eine Beeinträchtigung durch die Bevorrechtigung im Bereich der Buslinienwege, wird aber eine einheitliche Regelung in Tempo 30-Zonen (Rechts-vor-Links) akzeptieren. Eine Kontinuität bei der Vorfahrtsregelung ist aus Verkehrssicherheitsgründen sinnvoll.

 

Die Verwaltung hat nach Eingang des politischen Antrages den Vennbahnweg zwischen Trierer Straße/ Bahnhof Aachen-Rothe Erde und Sief/Grenze bezüglich bestehender Wegekreuzungen und Einmündungen überprüft. In beiliegender Übersicht sind die insgesamt 38 bestehenden Einmündungen, Kreuzungen oder Gabelungen des Vennbahnweges mit anderen Verkehrsflächen aufgelistet und die aktuelle Vorfahrtsregelung erfasst. An 13 Stellen ist wegen ausgeschilderter Bevorrechtigung oder wegen der eindeutigen baulichen Unterordnung der auftreffenden Nebenanlagen (gepflastert oder mit Bordstein) der Vorrang des Vennbahnradweges gegeben. An neun weiteren Stellen treffen niveaugleich asphaltierte gleichwertige Seitenwege auf, an denen mangels anderer Regelungen die Vorfahrt nach § 8 Abs. 1 StVO „Rechts-vor-Links“ gilt. Hier wäre durch Aufbringen einer Fahrbahnrandmarkierung entlang des Vennbahnweges sowie durch Aufstellen eines Z. 205 StVO „Vorfahrt gewähren“ aus der Nebenrichtung eine förmliche Bevorrechtigung des Vennbahnweges denkbar. Dort, wo mehrere Radwege aufeinandertreffen (hinter Sackgasse Zieglerstraße, untere Neuenhofstraße sowie Gabelung nahe Brücke Debyestraße) hält die Verwaltung eine förmliche Regelung der Vorfahrt für unnötig, da sich an diesen Stellen die Radfahrer  üblicherweise untereinander arrangieren.

 

Somit verbleiben neben den beiden signalisierten Querungen Philipsstraße und Trierer Straße (Brand) noch 11 Straßenquerungen, an denen der Vennbahnweg untergeordnet ist. Diese stuft die Verwaltung wie folgt ein:

 

Zu Nr. 10 der beiliegenden Liste, Straße Gewerbepark Brand:

Diese Straßenverbindung wird zukünftig den gesamten Erschließungsverkehr des Gewerbepark Brand mit Schwerlastanteil sowie den an der Kreuzung Nordstraße/Brander Heide ins Gewerbegebiet abgeleiteten Durchgangsverkehr aufnehmen. Aufgrund dieser sich mittelfristig einstellenden hohen Verkehrsbelastung auch mit LKW wird eine Bevorrechtigung des Vennbahnweges mit zwangsläufig untergeordnetem Schwerlastverkehr nicht empfohlen. Die Verwaltung hat wegen der bereits in den vergangenen Monaten aufgetretenen Beschwerden einiger Radfahrer auf die nicht zu erkennende bzw. unvermutete verkehrsrechtliche Unterordnung des Vennbahnweges die bereits stehenden Z. 205 StVO als Bodenmarkierung nochmals wiederholt.

 

Zu 11: Eckenerstraße

Die bauliche Gestaltung (Gehweg mit abgesenktem Bordstein), die unmittelbar nachfolgende Rechts-vor-Links-Kreuzung Weiern und der bestehende Vennbahnweg-Versatz an dieser Stelle lassen in der jetzigen Gestaltung keine Bevorrechtigung des Vennbahnweges zu. Insgesamt wäre denkbar, über eine Langzeitverkehrserhebung die Verkehrsmengen auf dem Vennbahnweg und der Eckenerstraße zu erfassen und bei deutlich höheren Verkehrsmengen auf dem Vennbahnweg über eine grundsätzliche bauliche Umgestaltung mit Auffahrrampen für die Kraftfahrer der Eckenerstraße und Führung der Fußgänger als Fußgängerüberweg (Zebrastreifen) in Verbindung mit benachbarter Radfahrerfurt nachzudenken.

 

Zu 17: Münsterstraße Nord (von Grauenhof kommend)

Wegen der hohen Verkehrsbelastung auf dieser Durchgangsstraße, der erlaubten 50 km/h sowie der schlechten Ausleuchtung ist eine Änderung der Regelung nicht zu empfehlen. In den ankommenden Ästen des Vennbahnweges kann VZ. 205 nochmals als Bodenmarkierung wiederholt werden.

 

Zu 25: St. Gangolfsberg

Die Arme des Vennbahnweges treffen ca. 50 m versetzt auf die Straße. Eine Bevorrechtigung des Vennbahnweges ist somit nicht möglich, da die Radfahrer einen Teil der Straße im fließenden Verkehr längs befahren werden müssen.

 

Zu 28: Hahner Straße

Bevorrechtigung des Vennbahnweges nicht zu empfehlen wegen starkem Kfz-Verkehr besonders in Berufszeiten (Kreisstraße 38); ggf. Z. 205 in Vennbahnweg-Enden als Bodenmarkierung ergänzen. Parallel wird die Verwaltung die Gitter und den Sperrpfosten als Versuch zur Komfortverbesserung wegnehmen.

 

Zu 29 und 30: Schleidener Straße/ Vennbahnstraße

Wegen des in ca. 2 Jahren anstehenden Umbaus Schleidener Straße (2. Bauabschnitt)  und dabei geplanter Verlagerung der Querungsstelle Vennbahnweg an den neuen Kreisverkehr Prämienstraße heran mit entsprechendem dortigen Vorrang sind keine Maßnahmen an alter Stelle mehr vertretbar.

 

Zu 32: Auf der Kier

Wegen des Versatzes der beiden Vennbahnweg-Anbindungen findet dort ein gemischter Kfz- und Fahrradverkehr statt. Eine Bevorrechtigung des Radverkehrs ist hier nicht möglich und aufgrund des sehr geringen Einbahnverkehrs im KFZ-Bereich auch nicht notwendig.

 

Zu 33 und 34: (2x) Schmithofer Straße

Klare bauliche Abgrenzung des Vennbahnweges gegenüber der Kreisstraße 38 (50 km/h) mit Linienverkehr und landwirtschaftlichen Fahrzeugen; ggf. VZ. 205 als Bodenmarkierungen wiederholen.

 

Zu 36: Frennetstraße

Der Vennbahnweg aus Richtung Ardennenstraße endet ca. 50 m vorher und wird zusammen mit der benachbarten Sackgasse mit Fahrverkehr zu den Wohnhäusern als Grundstücksausfahrt auf die Frennetstraße geführt. Diese Sackgasse kann über die Frennetstraße nicht bevorrechtigt werden. Darüber hinaus besteht eine klare bauliche Abgrenzung durch gepflasterte Gehwege gegenüber der Frennetstraße. Ggf. Wiederholung des Z. 205 als Bodenmarkierung an den Radwegenden.

 

Die Verwaltung bietet an, die in beiliegender Übersicht jeweils in der letzten Spalte enthaltenen Maßnahmen vor Ort zu ergänzen, um in vertretbarem Maße die Verkehrssicherheit und Attraktivität des Vennbahnweges zu erhöhen und die bestehenden Vorfahrtsregelungen zu verdeutlichen. Weitergehende Bevorrechtigungen des Vennbahnweges gehen nach Ansicht der Verwaltung und der Polizei zu Lasten der gesamten Verkehrssicherheit in diesen Kreuzungen und werden deshalb nicht empfohlen.

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Auswirkungen

Finanzierung:

Die Kosten für die vorgeschlagenen Ergänzungen bei der Beschilderung und Markierung betragen etwa 8.500€.

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Anlagen

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