Entscheidungsvorlage - B 03/0018/WP17-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Finanzausschuss:

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlass des 17. Nachtrages zur Gebührensatzung zur Kanalanschlusssatzung der Stadt Aachen.

Die Gebührenbedarfsberechnung 2015 ist Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.

 

 

Rat der Stadt:

Der Rat der Stadt beschließt den 17. Nachtrag zur Gebührensatzung zur Kanalanschlusssatzung der Stadt Aachen.

Die Gebührenbedarfsberechnung 2015 ist Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.

 

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Am 18.11.2014 wurde im Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz die Angelegenheit beraten. Hierbei wurde seitens der Verwaltung über den derzeit in Prüfung befindlichen Jahresabschluss 2012  berichtet, der voraussichtlich einen Bestand des Sonderpostens Kanal in Höhe von ca. 3,3 Mio € ausweisen wird.

Die momentan noch nicht abgeschlossenen Betriebsabrechnungen Kanal für die Jahre 2013 und 2014 werden höchstwahrscheinlich keine Entnahme in dieser Höhe erforderlich machen, so dass gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NW eine Kostenüberdeckung auszugleichen ist.

Dieser Ausgleich wird durch eine Entnahme aus dem Sonderposten in Höhe von 1 Mio. € im Rahmen der Gebührenbedarfsberechnung 2015 herbeigeführt. Ob und inwieweit auch 2016 eine Entnahme erfolgen kann ist den entsprechenden Vorjahresergebnissen vorbehalten.

 

Die dadurch bewirkte Senkung der durch Gebühren zu refinanzierenden Kosten führt wie folgt zu einer Ermäßigung der in der Ursprungsvorlage ermittelten Gebührensätze:

 

Senkung der Schmutzwassergebühr um 0,04 € von 2,79 € auf 2,75 €.

Senkung der Teilanschlussgebühr um 0,04 € von 1,64 € auf 1,60 €.

Senkung der Niederschlagswassergebühr um 0,03 € von 1,07 € auf 1,04 €.

 

Weiterhin wurde die Übersicht der Kosten (Anlage 2) um die Positionen „Aufwand aus Wertkorrekturen von Abwassergebühren“ bzw. „Aufwand aus uneinbringlichen Abwassergebühren“ ergänzt. Diese waren bisher im Bereich Koordination Betriebsführung Stawag des FB 61 angesiedelt, sind aber sachlich korrekt dem Bereich Abwassergebühren zuzuordnen.

Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz hat die vorgetragenen Ausführungen zur Kenntnis genommen.

 

 

Die nunmehr vorliegende Fassung ersetzt die Vorlage vom 20.10.2014


Erläuterungen zur Gebührenbedarfsberechnung 2015

 

Gebührenhöhe

 

Es ist erforderlich, die Gebührensätze in § 3 Abs. 8 und 9 sowie § 4 Abs. 6 der Kanalgebührensatzung zum 01.01.2015 wie folgt neu festzusetzen:

 

Zu § 3 (8)              Die Schmutzwassergebühr ist von 2,79 auf 2,75 zu senken.

 

Zu § 3 (9)              Die Teilanschlussgebühr ist von 1,64 auf 1,60 zu senken.

 

Zu § 4 (6)              Die Niederschlagswassergebühr ist von € 1,07 auf € 1,04 zu senken.

 

 

Die vorliegende Gebührenbedarfsberechnung  für den Entwässerungshaushalt 2015 weist ein Kostenvolumen von insgesamt  62.312.300 € aus.

Unter Berücksichtigung der Entnahme aus dem Sonderposten Kanal sind 61.312.300 € als gebührenrelevante Kosten umzulegen.

Zusätzlich zur Entnahme sinken die Kosten um 413.505 €. Dies entspricht einer realen Kostensenkung von 0,66 %.

 

Der Grund für die vorliegende Kostensenkung liegt ganz überwiegend im Anlagevermögen Kanal.

Trotz der weiterhin dringend notwendigen Investitionen zur Sanierung des Kanalnetzes, welche sich in der Erhöhung der Abschreibung i. H. v. 617.755 € zeigen, sinken die kalkulatorischen Zinsen aufgrund des anhaltend niedrigen Zinsniveaus um etwa 1.086.660 €.

Außerdem sinkt der Reparaturaufwand durch Inlinersanierung um 300.000 €, da viele Kanäle aufgrund ihres Zustandes durch investive Maßnahmen saniert werden müssen.

Dadurch findet eine Verschiebung zugunsten des Investitionsvolumens Kanal statt.

Der Frischwasserverbrauch, als Kostenträger für SW reduziert sich gegenüber dem Vorjahreswert nur gering um ca. 100.000 m³ auf 14.300.000 m3  pro Jahr und zeigt sich auch weiterhin langsam und stetig sinkend.

 

 

Betriebsführungsentgelt STAWAG

Das Betriebsführungsentgelt (BFE) wurde gemäß der vertraglichen Vereinbarungen wie Preisgleitklausel und Mengen- und Aufgabenzuwachs um ca. 188.500 € angepasst. Dies entspricht einer Kostensteigerung von ca. 3,52 %.

 

Wasserverbandsbeitrag

Der an den Wasserverband (WVER) zu zahlende Beitrag ergibt sich aus den wasser-verbandsrechtlichen Vorschriften und den von der Verbandsversammlung beschlossenen Veranlagungsregeln.

Für 2015 beträgt der prognostizierte Gesamtbeitrag für den Bereich Abwasser 27.108.100 € und steigt somit um 139.100 € bzw. 0,52 %. Der seit dem Jahr 2011 erstmals wieder steigende Abwasseranteil am Wasserverbandsbeitrag wird durch erhöhte Aufwendungen aufgrund gesteigerter gesetzlicher Anforderungen im Bereich der Nachweisführung notwendig. Insgesamt bleibt der Wasserverbandsbeitrag im Wesentlichen unverändert.

 

Die Vergleichswerte aus dem Jahr 2014 sind der Kostenaufstellung zur Gebühren-bedarfsberechnung 2015 gegenübergestellt, so dass die einzelnen Veränderungen der Positionen verdeutlicht werden.

 

 

 


 

 

17 .   N A C H T R A G

zur Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Kanalanschlusssatzung) der Stadt Aachen

vom

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), der §§ 1, 2, 4, 6, 10 und 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.Januar 2005 (BGB l. I S. 114) und der §§ 64 ff. des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am 10.12.2014 folgende Satzung beschlossen:

 

1.

§ 3 (8)               erhält folgende Fassung:

 

Die Schmutzwassergebühr beträgt je Kubikmeter Schmutzwasser jährlich 2,75.

 

2.

§ 3 (9) erhält folgende Fassung:

 

Sofern für einzelne Grundstücke oder einzelne Ortsteile vor Einleiten der Abwässer in

die öffentliche Abwasseranlage eine Vorklärung der Abwässer vorgenommen und die Einleitung in die Kanalisation erfolgt, die nicht an eine Abwasserreinigungsanlage angeschlossen ist (Teilanschluss), beträgt die Schmutzwassergebühr je Kubikmeter Schmutzwasser jährlich € 1,60.

 

3.

 

§ 4 (6) erhält folgende Fassung:

 

Die Niederschlagswassergebühr beträgt je Quadratmeter angeschlossene Fläche 1,04.

 

 

4.

 

Dieser 17. Nachtrag tritt am 01.01.2015 in Kraft.

 

 

 

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

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Auszahlungen

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Ergebnis

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- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Folgekos-ten (alt)

Folgekos-ten (neu)

Ertrag

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Personal-/

Sachaufwand

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Abschreibungen

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Ergebnis

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

 

 

Siehe Anlage 2

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Anlagen

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