Empfehlungsvorlage (inaktiv) - E 18/0022/WP17
Grunddaten
- Betreff:
-
Friedhofssatzung der Stadt Aachen vom 01.01.2011; 1. Nachtrag
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage (inaktiv)
- Federführend:
- E 18 - Aachener Stadtbetrieb
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb
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Anhörung/Empfehlung
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02.12.2014
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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10.12.2014
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, den vorgelegten 3. Nachtrag zur Friedhofssatzung der Stadt Aachen zu beschließen.
Der Rat der Stadt Aachen beschließt auf Empfehlung des Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb den vorgelegten 3. Nachtrag zur Friedhofssatzung der Stadt Aachen.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Der Landtag NRW hat am 09.07.2014 das Gesetz zur Änderung des Bestattungsgesetzes beschlossen. Am 18.07.2014 wurde dies im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW Nr. 22, S. 403 ff verkündet und am 01. Oktober 2014 trat es in Kraft.
Daraus ergibt sich ein Änderungsbedarf der Friedhofssatzung hinsichtlich der Bestattungsfristen, dem Wegfall der Verfügung von Todes wegen sowie den Anforderungen an Grabmale und Einfassungen aus Naturstein.
§ 13 Abs. 3 BestG NW sieht vor, dass Erdbestattungen oder Einäscherungen innerhalb von 10 Tagen durchgeführt werden müssen. Die Beisetzung der Totenasche hat innerhalb von sechs Wochen zu erfolgen. Eine Fristverlängerung kann seitens der örtlichen Ordnungsbehörde auf Antrag der Hinterbliebenen oder deren Beauftragten sowie im öffentlichen Interesse genehmigt werden.
In § 4 a Abs. 1 BestG NW wurde ein generelles Aufstellungsverbot für Grabmäler und Grabeinfassungen aus Natursteinen aufgenommen, wenn sie in Staaten hergestellt worden sind, deren Staatsgebiet bei der Herstellung von Natursteinen gegen das Gebot zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen oder kein Zertifikat vorgelegt worden ist, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit nachweist.
Das zuständige Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter NRW wird in diesem Zusammenhang eine sog. „schwarze Liste“ veröffentlichen. In dieser werden die Länder aufgelistet, die im Verdacht stehen, Natursteine mit ausbeuterischer Kinderarbeit herzustellen.
Nach § 4a Abs. 2 BestG NW wird eine Organisation von den für „Eine-Welt-Politik“ zuständigen Ressorts unter bestimmten Voraussetzungen als Zertifizierungsstelle anerkannt.
Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Regelung wurde in § 17 Abs. 1 der Friedhofssatzung die Erfordernis einer Verfügung von Todes wegen gestrichen.
Im § 23 Abs. 2 der Friedhofssatzung wurde die Möglichkeit der Aufstellung von Natursteinen entsprechend dieser Regelung aufgenommen. Da allerdings § 4 a Abs. 1 BestG NW ein generelles Aufstellungsverbot für Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein, die durch ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt wurden, regelt, hat die Regelung in der Satzung nur deklaratorischen Charakter. Das normative Verbot wirkt unmittelbar.
Weiterhin wurde im § 24 Abs. 1 u. 2 der Friedhofssatzung der Hinweis aufgenommen, dass bei der Installation eines QR-Codes auf dem Grabstein, der Inhalt der hinterlegten Internetseite bei Antragstellung vollständig anzugeben ist. Ebenso wurde hier der Hinweis aufgenommen, dass Nachweise über die Herkunft des Natursteins oder die Vorlage einer Zertifizierung durch die anerkannte Zertifizierungsstelle bei entsprechenden Grabmalanträgen vorzulegen sind.
Neben den Änderungen durch gesetzliche Regelungen wurden in den §§ 6, 8, und 13 Änderungen vorgenommen die zur Ordnung auf dem Friedhof, zu einem geregelten Ablauf von Beisetzungen und zum besseren Verständnis des jeweiligen Paragraphen beitragen.
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof wurde um ein generelles Tierfütterverbot ergänzt. Das Füttern von Tieren auf den Aachener Friedhöfen ist in den letzten Jahren derart ausgeufert, dass sogar Kaninchen, Krähen und Ratten davon partizipieren.
Alt (1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur beaufsichtigt betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist es nicht gestattet: a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten zu befahren, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle und Gehhilfen aller Art, b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen, d) bei Bestattungen ohne schriftliche Genehmigung der Angehörigen oder Hinterbliebenen, gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, f) Sammlungen aller Art durchzuführen, g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, h) die Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen, Hecken oder Absperrungen zu übersteigen sowie Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, i) zu lärmen, zu spielen oder störende Spielgeräte mitzubringen, j) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenführhunde,
k) zu rauchen und alkoholische Getränke zu sich zu nehmen, es sei denn, deren Einnahme steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung von anerkannten Glaubensriten.
| Neu (1) unverändert
(2) unverändert
(3) Auf den Friedhöfen ist es nicht gestattet: a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle und Gehhilfen aller Art, b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen, d) bei Bestattungen ohne schriftliche Genehmigung der Angehörigen oder Hinterbliebenen, gewerbsmäßig zu fotografieren, e) Druckschriften zu verteilen, f) Sammlungen aller Art durchzuführen, g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, h) die Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen, Hecken oder Absperrungen zu übersteigen sowie Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, i) zu lärmen, zu spielen oder störende Spielgeräte mitzubringen, j) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenführhunde, k) Futterstellen zu installieren und Tiere zu füttern l) zu rauchen und alkoholische Getränke zu sich zu nehmen, es sei denn, deren Einnahme steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung von anerkannten Glaubensriten. |
§ 8 Allgemeines Absatz 1 wurde um die Konsequenzen bei Nichteinhaltung konkretisiert und in Absatz 2 wurden die Änderungen aus § 13 Abs. 3 BstG NW eingepflegt.
Alt (1) Bestattungen sind unverzüglich nach der Beurkundung des Sterbefalles beim Aachener Stadtbetrieb anzumelden. Der Anmeldung sind die Todesbescheinigung bzw. die Sterbeurkunde oder eine Genehmigung nach § 39 des Personenstandsgesetzes beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Der Aachener Stadtbetrieb setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Erdbestattungen müssen spätestens am 8. Tage nach Eintritt des Todes erfolgen. Leichen, die nicht binnen 8 Tagen nach Eintritt des Todes, und Totenaschen, die nicht binnen 3 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte beigesetzt. | Neu (1) Bestattungen sind unverzüglich nach der Beurkundung des Sterbefalles beim Aachener Stadtbetrieb anzumelden. Der Anmeldung sind die Todesbescheinigung bzw. die Sterbeurkunde oder eine Genehmigung nach § 39 des Personenstandsgesetzes beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist ebenfalls das Nutzungsrecht nachzuweisen. Sollten die vorgenannten Unterlagen nicht spätestens 24 Stunden vor dem Beisetzungstermin, bei Beisetzungen an einem Montag oder nach einem Feiertag spätestens am letzten Werktag vor dem Wochenende bzw. Feiertag, bei der Grabverwaltung des Aachener Stadtbetriebes vorliegen, so kann diese den Beisetzungstermin stornieren. (2) Der Aachener Stadtbetrieb setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Erdbestattungen müssen spätestens am 10. Tage nach Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ablauf von 24 Stunden, erfolgen. Leichen, die nicht binnen 10 Tagen nach Eintritt des Todes, und Totenaschen, die nicht binnen 6 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte beigesetzt. |
§ 13 Transport von Verstorbenen auf den Friedhöfen Hier wurde die Verfahrensweise bei Beisetzungen auf den Friedhöfen West I, West II, Wald und Hüls konkretisiert.
Alt Der Transport der Särge und Urnen, sowie deren Einsenken in das jeweilige Grab, auf den Friedhöfen West I, West II, Wald und Hüls, obliegen dem Aachener Stadtbetrieb. Der Transport des Sarges oder der Urne durch die Angehörigen oder Dritte bis zum Grab ist auf diesen Friedhöfen möglich. Auf allen anderen Friedhöfen ist der Trägerdienst privat zu organisieren. | Neu Der Transport der Särge und Urnen, sowie deren Einsenken in das jeweilige Grab, auf den Friedhöfen West I, West II, Wald und Hüls, obliegen dem Aachener Stadtbetrieb. Der Transport des Sarges oder der Urne durch die Angehörigen oder Dritte bis zum Grab ist auf diesen Friedhöfen möglich, das Einsenken in das Grab bleibt hier dennoch dem Aachener Stadtbetrieb vorbehalten. Auf allen anderen Friedhöfen ist der Trägerdienst privat zu organisieren. |
§ 16 Wahlgrabstätten Anpassung auf die juristisch korrekte Formulierung
Alt (12) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist, verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Wird innerhalb einer Verleihungszeit auf eine Wahlgrabstätte verzichtet, so wird für das restliche Nutzungsrecht keine Vergütung gezahlt, es sei denn, die Grabstätte ist unbelegt und innerhalb des Friedhofsträgers Stadt Aachen wird gleichzeitig eine andere Wahlgrabstätte gekauft. In diesem Fall kann der bis zum Ablauf des Nutzungsrechts bereits gezahlte Betrag für die zurückgegebene Wahlgrabstätte mit dem Neuerwerb verrechnet werden. Verrechnet werden die seinerzeit gezahlten Beträge mit den aktuell gültigen Gebühren für das volle Jahr. Nach Rückgabe kann der Aachener Stadtbetrieb über die Grabstätte anderweitig verfügen.
| Neu (12) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist, verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Wird innerhalb einer Verleihungszeit auf eine Wahlgrabstätte verzichtet, so erfolgt für das restliche Nutzungsrecht keine Gebührenrückerstattung, es sei denn, die Grabstätte ist unbelegt und auf einem, dem öffentlichen Friedhofsträger zugehörigen, Friedhof wird gleichzeitig das Nutzungsrecht an einer anderen Wahlgrabstätte erworben. In diesem Fall kann die bis zum Ablauf des Nutzungsrechts bereits gezahlte Gebühr für die zurückgegebene Wahlgrabstätte mit den anfallenden Gebühren für den Nutzungsrechtneuerwerb verrechnet werden. Verrechnet werden die seinerzeit gezahlten Gebühren mit den aktuell gültigen Gebühren für das volle Jahr. Nach Rückgabe kann der Aachener Stadtbetrieb über die Grabstätte anderweitig verfügen. |
§ 17 Sonderformen Hier wurden die Änderungen nach § 15 Abs. 6 BstG NW umgesetzt
Alt (1) Auf einem festgelegten Bereich des Friedhof Hüls, einem so genannten Aschestreufeld, kann die Asche des Verstorbenen durch Verstreuung beigesetzt werden, wenn der Verstorbene dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat. Diese Verfügung ist im Original vorzulegen. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Stelle des Aschestreufeldes. Das Ablegen von Blumen, Kerzen o.ä. sowie eine Kennzeichnung jeglicher Form ist auf dem Aschestreufeld nicht gestattet. | Neu (1) Auf einem festgelegten Bereich auf dem Friedhof Hüls, einem so genannten Aschestreufeld, kann die Asche des Verstorbenen durch Verstreuung beigesetzt werden, wenn der Verstorbene dies zu Lebzeiten schriftlich bestimmt hat. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Stelle des Aschestreufeldes. Das Ablegen von Blumen, Kerzen o.ä. sowie eine Kennzeichnung jeglicher Form ist auf dem Aschestreufeld nicht gestattet |
§ 21 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze Textänderung zum besseren Verständnis
Alt (2) Jede Grabstätte ist unbeschadet der Grundsatzregelung gemäß dem Abs. 1 dieser Verfassung so zu gestalten und der Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck, der Gesamtcharakter und die Würde des Friedhofes gewahrt werden.
| Neu (2) Jede Grabstätte ist unbeschadet der Grundsatzregelung gemäß Abs. 1 so zu gestalten und der Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck, der Gesamtcharakter und die Würde des Friedhofes gewahrt werden.
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§ 23 Anforderungen an Grabmale und Einfassungen Änderungen nach § 4a Abs. 1 BstG NW
Alt (1) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Metalle und Glas verwendet werden. Ausgeschlossen sind Kunststoffe und Kunststeinprodukte.
(2) Es gelten die Bestimmungen für die Standsicherheit von Grabmalen. Diese sind der entsprechenden Grabmalbestimmung als Anlage dieser Satzung zu entnehmen. | Neu (1) unverändert
(2) Grabmale aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie in Staaten gewonnen, be- und verarbeitet (hergestellt) worden sind, auf deren Staatsgebiet bei der Herstellung von Natursteinen nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maß-nahmen zur Beseitigung der schlimmsten Form der Kinderarbeit verstoßen wird. Das gleiche gilt, wenn durch eine Zertifizierungsstelle bestätigt worden ist, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in an-derer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind. (3) Gleich Alt Abs. 2 unverändert |
§ 24 Zustimmungserfordernis
Umsetzung der Handlungsempfehlung des Deutschen Städtetages zur Verwendung von QR-Codes
Alt (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Aachener Stadtbetriebes. Sie muss bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen; der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Anträge müssen enthalten: den Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung, der Ornamente und Symbole, Wortlaut der Inschrift, der Fundamentierung sowie der Lage auf dem Grabbeet. Ausführungszeichnungen sind im Maßstab 1:10 einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. Ein Antragexemplar erhält der Antragsteller nach Bearbeitung zurück.
| Neu (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Aachener Stadtbetriebes. Sie muss bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Dies gilt auch für die Verwendung von QR-Codes auf Grabmalen oder Grabanlagen. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen; der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Anträge müssen enthalten: den Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung, der Ornamente und Symbole, Wortlaut der Inschrift, der Fundamentierung sowie der Lage auf dem Grabbeet. Weiterhin ist ein Nachweis über die Herkunft des Natursteins oder eine entsprechende Zertifizierung durch die anerkannte Zertifizierungsstelle vorzulegen. Bei Verwendung eines QR-Codes ist der vollständige Inhalt der Internetseite bekannt zu geben auf die der Code verweist. Ein Antragexemplar erhält der Antragsteller nach Bearbeitung zurück. |
3. Nachtrag zur Friedhofssatzung der Stadt Aachen
Der Rat der Stadt Aachen hat in seiner Sitzung vom 10.12.2014 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GO NW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 19.12.2013 ( GV NRW S. 878) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (BestG NW) vom 17.06.2003 (GV NW S. 313) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 09.07.2014 (GV NW S. 403) folgenden 3. Nachtrag zur Friedhofssatzung der Stadt Aachen vom 01.01.2011 beschlossen.
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
(3) Auf den Friedhöfen ist es nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle und Gehhilfen aller Art,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
d) bei Bestattungen ohne schriftliche Genehmigung der Angehörigen oder Hinterbliebenen, gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) Sammlungen aller Art durchzuführen,
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
h) die Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen, Hecken oder Absperrungen zu übersteigen sowie Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
i) zu lärmen, zu spielen oder störende Spielgeräte mitzubringen,
j) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenführhunde,
k) Futterstellen zu installieren und Tiere zu füttern
l) zu rauchen und alkoholische Getränke zu sich zu nehmen, es sei denn, deren Einnahme steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung von anerkannten Glaubensriten.
§ 8 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach der Beurkundung des Sterbefalles beim Aachener Stadtbetrieb anzumelden. Der Anmeldung sind die Todesbescheinigung bzw. die Sterbeurkunde oder eine Genehmigung nach § 39 des Personenstandsgesetzes beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist ebenfalls das Nutzungsrecht nachzuweisen. Sollten die vorgenannten Unterlagen nicht spätestens 24 Stunden vor dem Beisetzungstermin, bei Beisetzungen an einem Montag oder nach einem Feiertag spätestens am letzten Werktag vor dem Wochenende bzw. Feiertag, bei der Grabverwaltung des Aachener Stadtbetriebes vorliegen, so kann diese den Beisetzungstermin stornieren.
(2) Der Aachener Stadtbetrieb setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Erdbestattungen müssen spätestens am 10. Tage nach Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ablauf von 24 Stunden, erfolgen. Leichen, die nicht binnen 10 Tagen nach Eintritt des Todes, und Totenaschen, die nicht binnen 6 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte beigesetzt.
§ 13 Transport von Verstorbenen auf den Friedhöfen
Der Transport der Särge und Urnen, sowie deren Einsenken in das jeweilige Grab, auf den Friedhöfen West I, West II, Wald und Hüls, obliegen dem Aachener Stadtbetrieb. Der Transport des Sarges oder der Urne durch die Angehörigen oder Dritte bis zum Grab ist auf diesen Friedhöfen möglich, das Einsenken in das Grab bleibt hier dennoch dem Aachener Stadtbetrieb vorbehalten. Auf allen anderen Friedhöfen ist der Trägerdienst privat zu organisieren.
§ 16 Wahlgrabstätten
(12) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist, verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Wird innerhalb einer Verleihungszeit auf eine Wahlgrabstätte verzichtet, so erfolgt für das restliche Nutzungsrecht keine Gebührenrückerstattung, es sei denn, die Grabstätte ist unbelegt und auf einem, dem öffentlichen Friedhofsträger zugehörigen, Friedhof wird gleichzeitig das Nutzungsrecht an einer anderen Wahlgrabstätte erworben. In diesem Fall kann die bis zum Ablauf des Nutzungsrechts bereits gezahlte Gebühr für die zurückgegebene Wahlgrabstätte mit den anfallenden Gebühren für den Nutzungsrechtneuerwerb verrechnet werden. Verrechnet werden die seinerzeit gezahlten Gebühren mit den aktuell gültigen Gebühren für das volle Jahr. Nach Rückgabe kann der Aachener Stadtbetrieb über die Grabstätte anderweitig verfügen.
§ 17 Sonderformen
(1) Auf einem festgelegten Bereich auf dem Friedhof Hüls, einem so genannten Aschestreufeld, kann die Asche des Verstorbenen durch Verstreuung beigesetzt werden, wenn der Verstorbene dies zu Lebzeiten schriftlich bestimmt hat. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Stelle des Aschestreufeldes.
Das Ablegen von Blumen, Kerzen o.ä. sowie eine Kennzeichnung jeglicher Form ist auf dem Aschestreufeld nicht gestattet
§ 21 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(2) Jede Grabstätte ist unbeschadet der Grundsatzregelung gemäß Abs. 1 so zu gestalten und der Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck, der Gesamtcharakter und die Würde des Friedhofes gewahrt werden.
§ 23 Anforderungen an Grabmale und Einfassungen
(2) Grabmale aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie in Staaten gewonnen, be- und verarbeitet (hergestellt) worden sind, auf deren Staatsgebiet bei der Herstellung von Natursteinen nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maß-nahmen zur Beseitigung der schlimmsten Form der Kinderarbeit verstoßen wird. Das gleiche gilt, wenn durch eine Zertifizierungsstelle bestätigt worden ist, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in an-derer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind.
§ 24 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Aachener Stadtbetriebes. Sie muss bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Dies gilt auch für die Verwendung von QR-Codes auf Grabmalen oder Grabanlagen. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen; der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Anträge müssen enthalten: den Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung, der Ornamente und Symbole, Wortlaut der Inschrift, der Fundamentierung sowie der Lage auf dem Grabbeet. Weiterhin ist ein Nachweis über die Herkunft des Natursteins oder eine entsprechende Zertifizierung durch die anerkannte Zertifizierungsstelle vorzulegen. Bei Verwendung eines QR-Codes ist der vollständige Inhalt der Internetseite bekannt zu geben auf die der Code verweist. Ein Antragexemplar erhält der Antragsteller nach Bearbeitung zurück.
§ 38 Inkrafttreten
Der 3. Nachtrag der Friedhofssatzung der Stadt Aachen tritt am 01.01.2015 Kraft.