Kenntnisnahme - E 18/0011/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb nimmt die Ausführungen des Aachener Stadtbetriebes zur Kenntnis und beauftragt den Aachener Stadtbetrieb eine kommunale Altkleidersammlung über Depotcontainer im Stadtgebiet Aachen einzuführen. Des Weiteren schließt sich der Betriebsausschuss der Empfehlung des Aachener Stadtbetriebes an, die gesamten Leistungen auszuschreiben und so von der Option einer eigenständigen Durchführung einer Altkleidersammlung gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt Gebrauch machen zu können. Die hierfür erforderlichen Schritte sind in die Wege zu leiten.

Bei der konkreten Ausgestaltung der Standortkonzeption ist im Hinblick auf Option einer Mitberücksichtigung von caritativen Organisationen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Aachen in dem Klageverfahren Profitex GmbH ./. Stadt Aachen einzubeziehen.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Bereits in der Sitzung des Betriebsausschusses vom 13.05.2014 hat der Aachener Stadtbetrieb die Einführung einer kommunalen Altkleidersammlung im Stadtgebiet Aachen vorgestellt. Der Aachener Stadtbetrieb wurde daraufhin beauftragt, die unterschiedlichen Möglichkeiten der Altkleidersammlung, vor allem in Bezug auf die Kosten, zu untersuchen. Im Folgenden erfolgt eine Gegenüberstellung unterschiedlicher Handlungsalternativen zur Sicherstellung einer Altkleiderentsorgung im Einklang mit den insbesondere abfallrechtlichen Vorgaben.

 

1. Rechtslage

Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24.02.2012 trat in seinen wesentlichen Teilen am 01.06.2012 in Kraft. In § 14 Abs. 2 enthält dieses Gesetz als Zielvorgabe ab dem 01. Januar 2020 eine Recyclingquote der Siedlungsabfälle von 65 Prozent. Da für die Stadt Aachen die Quote im Jahr 2013 bei ca. 59 Prozent lag, sollen zusätzliche Anstrengungen unternommen werden, um in der Stadt Aachen diese Zielvorgabe zu erreichen.

In § 17 KrWG sind die Überlassungspflichten an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger geregelt. Grundsätzlich sind sämtliche Abfälle aus Privathaushalten, sowohl Abfälle zur Verwertung als auch Abfälle zur Beseitigung, an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) zu überlassen. Der örE wiederum ist gem. § 20 KrWG verpflichtet, die in seinem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen auch zu verwerten oder zu beseitigen. Bei der Erfüllung dieser Verpflichtung kann er sich gem. § 22 KrWG auch Dritter bedienen

Eine Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle, die durch eine gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden (§ 17 Abs. 2 Nr. 3 KrWG) oder die durch eine gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen (§ 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG). Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen sind gemäß § 18 KrWG der zuständigen Behörde (untere Abfallwirtschaftsbehörde) anzuzeigen.

Altkleider sind eine Fraktion der in privaten Haushaltungen anfallenden überlassungspflichtigen Siedlungsabfälle. Bis Mitte dieses Jahres gab es in der Stadt Aachen keine Verpflichtung, Altkleider vom gemischten Restabfall getrennt zu halten. Der von der Stadt Aachen bis dato vorgesehene Entsorgungsweg war der Restabfallbehälter. Dieser Entsorgungsweg entsprach jedoch nicht mehr den Zielen des KrWG, da gemäß § 6 KrWG Abfälle möglichst wiederzuverwenden oder wiederzuverwerten sind, wenn sie nicht vermieden werden können. Erst an letzter Stelle der Abfallhierarchie steht die Beseitigung.         

Mit Bezug auf die 5-stufige Abfallhierarchie des KrWG, der Entscheidung der Verbandsversammlung des ZEW und dem daraufhin geänderten Abfallwirtschaftskonzept – Teilfortschreibung Altkleider – sind Altkleider nunmehr durch die zum 02.07.2014 erfolgte Änderung der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Aachen vom Restabfall ausgeschlossen und getrennt zu erfassen.

Das Sammeln und Verwerten von Altkleidern hat neben einem abfallrechtlichen auch einen straßenrechtlichen Aspekt. Die überwiegende Anzahl der Sammelcontainer steht im öffentlichen Straßenraum mit der Folge, dass für diese Nutzung eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis nach § 18 StrWG NRW erforderlich ist (s. dazu näher unter Ziff. 2.3).  

Bei der Wahl des Erfassungssystems und der Entscheidung, ob in (ggfs. ausschließlich) eigener Zuständigkeit oder neben gewerbliche/gemeinnützige Sammlungen oder auch nur durch gewerblich/gemeinnützige Sammlungen Altkleider erfasst werden sollen, sollten sowohl die gebührenmindernden Erlöse, stadtbildpflegerische und soziale Aspekte ebenso wie die rechtlichen Rahmenbedingungen berücksichtigt werden.

 

2. Ausgangslage

2.1 Aktuelle Situation im Stadtgebiet

Seit Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes am 01.06.2012 sind nach Auskunft des FB 36/Unteren Abfallwirtschaftsbehörde 26 Altkleidersammlungen angezeigt worden. Hierbei handelt es sich um 6 gemeinnützige Sammlungen und 20 gewerbliche Sammlungen. Bei den gewerblichen Sammlungen beläuft sich die angezeigte Sammelmenge auf ca. 1590 t/a, bei den gemeinnützigen Sammlungen auf ca. 810 t/a. Das DRK hat mit 523 t/a den größten Anteil an den gemeinnützigen Sammlungen.

Gem. §18 Abs.5 KrWG kann die zuständige Behörde die angezeigten Sammlungen von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist,  um die Erfüllung der Voraussetzungen nach §17 Abs.2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 KrWG sicherzustellen (zu dem Wortlaut dieser Regelungen s. oben unter Ziff. 1).

 

Auf dieser Rechtsgrundlage wurden in den bislang abschließend bearbeiteten Fällen (sowohl gemeinnützigen als auch gewerblichen Sammlern) Auflagen erteilt und  eine Befristung bis zum 31.12.2014 ausgesprochen. Ein größerer gewerblicher Sammler hat gegen die Befristung Klage eingereicht, die beim VG Aachen anhängig ist.

Zwischenzeitlich gehen bereits  Anzeigen bzgl. der Verlängerung der Sammlungen über den 31.12.2014 hinaus ein.

 

Nach Aussage des FB 61 stehen im gesamten Stadtgebiet Aachen ca. 101 genehmigte karitative Altkleidercontainer und ca. 90 bis 120 illegal aufgestellte Altkleidercontainer von gewerblichen Sammlern. Seitens FB 61 wurden bislang auch keine Sondernutzungserlaubnisse für gewerbliche Sammler erteilt. Diese Verwaltungspraxis ist vor dem Hintergrund des § 18 StrWG NRW (Ermessensvorschrift) rechtlich allerdings problematisch und wird derzeit überprüft.

 

2.2 Situation des Textilrecyclings in Deutschland

Mit einer Studie „Textilrecycling in Deutschland“ wurde im Jahr 2008 im Auftrag des Bundesverbandes Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V. (bvse) und des Fachverband Textilrecycling e.V. der Status des Textilrecyclings in Deutschland ermittelt. Die Studie konzentriert sich auf die Gebrauchttextilien aus privaten Haushalten. Die nachfolgenden Daten dürften noch weitgehend Gültigkeit haben.

Gewerbliche Betrieb, karitative Organisationen und Kommunen sammeln über Straßen- und Containersammlung rund 750.000 t/a Alttextilien in Deutschland (zum Vergleich wird die Sammelmenge im Jahr 1996 mit 615.000 t/a genannt) und führen diese einer Verwertung zu.

Der Anteil des Sammelaufkommens, der tatsächlich verwertet wird beträgt 90 %. Hiervon werden etwa 43 % einer Wiederverwendung (Second-Hand-Kleidung), rund 16 % einer Weiterverwendung (Putzlappenherstellung), rund 31 % einer Weiterverwertung (als Sekundärrohstoff u. Ersatzbrennstoff) zugeführt. Etwa 8 % der gesammelten Wäre können nicht weiterverwertet und müssen als Abfall beseitigt werden. Nur rund 15.000 t/a, das sind 2 % der Gesamtsammelmenge tragfähiger Textilien, werden von Wohlfahrtsorganisationen für gemeinnützige Zwecke verwendet. Der mit 20 % Marktanteil größte Sammler ist das Deutsche Rote Kreuz (DRK). Über 90 % veräußert es genau wie die anderen Organisationen zu Preisen von 300 bis 400 Euro/t. (Siegburger Institut für Ökonomie und Ökumene „Südwind“).

 

2.3 Nutzung des öffentlichen Straßenraumes ist eine erlaubnispflichtige Sondernutzung

Das Aufstellen von Altkleidercontainern im öffentlichen Straßenraum ist gem. § 18 StrWG NRW eine erlaubnispflichtige Sondernutzung, denn dadurch wird der öffentliche Raum nicht entsprechend seinem Widmungszweck überwiegend zum Verkehr genutzt, sondern zu anderen, vornehmlich gewerblichen/finanziellen Zwecken. Die Entscheidung über die Gewährung einer Sondernutzung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Fachbereiches Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen (FB 61).

Die Ausgestaltung und Umsetzung von Sondernutzungserlaubnissen müssen dabei derart erfolgen, dass der originäre Zweck der öffentlichen Straßen und Plätze nicht beeinträchtigt wird. Erforderlich ist demnach insbesondere, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch die Sondernutzung und die damit teilweise  einhergehenden Beeinträchtigungen („Vermüllung“, Verschmutzung und Verunreinigungen der Standplätze) gewährleistet und Störungen des Gemeingebrauchs minimiert werden. Auch stadtplanerische Erwägungen, wie die optische Gestaltung der Container sowie die Integration/Einfügung der Sammelcontainer in die nähere Umgebung (z. B. „Übermöblierung“ oder „Überfrachtung“ des öffentlichen Raumes), können Berücksichtigung finden, soweit ein straßenrechtlicher Bezug besteht.

Einige „schwarze Schafe“ der gewerblichen Sammler stellen Altkleidercontainer „über Nacht“ ohne entsprechende Genehmigung auf öffentlichen Flächen auf. Eine Entfernung dieser illegal aufgestellten Container gestaltet sich oft schwierig, da die Angaben zum Aufsteller auf den Containern unzureichend sind bzw. gänzlich fehlen oder einzelne Aufsteller auf Aufforderungen zur Entfernung nicht reagieren.

 

3. Gründe für den Aufbau einer eigenen Altkleidersammlung

  • Mit der Einführung einer eigenen Altkleidersammlung soll den Intentionen des Gesetzgebers nach höheren Recyclingquoten Rechnung getragen werden. Ziel ist es, die erfassten Altkleider möglichst hochwertig zu verwerten.

 

  • Der Aachener Bevölkerung soll ein kundenfreundliches Erfassungssystem - zusätzlich zu dem Angebot auf den Aachener Recyclinghöfen - angeboten werden, dass unabhängig von Marktschwankungen in ganz Aachen besteht.

 

  • Mit einem eigenen Altkleidererfassungssystem soll dem bestehenden “Wildwuchs” von illegalen Altkleidersammlungen im Stadtgebiet Einhalt geboten werden. Hierdurch wird auch ein positiver Beitrag zur Sauberkeit in der Stadt angestrebt.

 

  • Mit einem eigenen Erfassungssystem und entsprechenden Vorgaben in der Ausschreibung soll sichergestellt werden, dass mit den Alttextilien verantwortungsbewusst und ordnungsgemäß umgegangen wird.

 

  • Der örE ist ein Sammler, der die Einhaltung stadtbildpflegerischer Aspekte (keine Vermüllung, ansprechendes Aussehen der Container) gewährleisten kann.

 

4. Handlungsalternativen der Stadt Aachen

Bei der nachfolgenden Darstellung der Handlungsalternativen erfolgt eine Gegenüberstellung unter Berücksichtigung der in anderen deutschen Kommunen praktizierten Modelle.

 

4.1 Konzept „Entsorgung und Wartung aus einer Hand“

Eine Möglichkeit die Sammlung von Altkleidern zukünftig im Stadtgebiet Aachen durch den ASB zu etablieren ist das Konzept der „Entsorgung und Wartung aus einer Hand“. Dieses Konzept würde es dem FB 61 ermöglichen, Sondernutzungserlaubnisse ermessensfehlerfrei ausschließlich an denjenigen zu vergeben, der nach einem noch zu erstellenden Sondernutzungskonzept mit der Sammlung von Altkleidern vom Rat der Stadt Aachen beauftragt worden ist.

Da der ASB als örE mit der Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen beauftragt ist und gemäß der Abfallwirtschaftssatzung vom 02.07.2014 den Bürgern der Stadt Aachen eine Möglichkeit zur Entsorgung ihrer Altkleider zur Verfügung stellen muss, kann im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, der Sauberkeit des Straßen- und Stadtbildes, einer Vereinheitlichung der Verwaltungspraxis sowie der Verwaltungsvereinfachung die Zuteilung der öffentlichen Standplätze an den ASB erfolgen. Auf die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen gerichtete Anträge anderer Unternehmen, ob gewerblich oder gemeinnützig, würden abgelehnt werden, um für die eingerichteten Containerstandorte die „Wartung und Entsorgung aus einer Hand“ sicherzustellen, Folgeanträge zu verhindern, den Überwachungsaufwand zu begrenzen und damit effektiver und wirksamer gegen die an den Containerstandorten auftretenden Verunreinigungen entgegen zu treten. Dieses Modell ist in der erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung als zulässige stadtbildpflegerische Ermessenserwägung bewertet worden, die es erlaubt, Sondernutzungserlaubnisse nur auf einen Sammler/Entsorger zu beschränken.

Dieses Gesamtkonzept ist immer dann gewährleistet, wenn einem Verantwortlichen die Aufgaben der Entsorgung und Wartung übertragen sind, dieser gegenüber der Stadt in vollem Umfang für die Beseitigung von Verschmutzungen an den Wertstoffsammelstellen verantwortlich ist und dazu über die erforderlichen personellen und sachlichen Kapazitäten verfügt.

Vergaberechtliche, gebührenrechtliche sowie straßenrechtliche Risiken und Probleme dürften bei diesem Konzept nicht bestehen.

 

4.2 Stadt Aachen beteiligt sich nicht an der Altkleidersammlung

Eine zweite Alternative der zukünftigen Altkleidersammlung im Stadtgebiet Aachen ist, dass wie bisher ausschließlich die karitativen Verbände sowie gewerbliche Unternehmen die Altkleidersammlung im Stadtgebiet Aachen durchführen.

Bei dieser Variante obliegt dem FB 61 auch weiterhin die Zuständigkeit ermessenfehlerfrei über eine für das gesamte Stadtgebiet verträgliche Anzahl an Altkleidercontainern im Wege der Sondernutzungserlaubnisse zu entscheiden. Da die derzeitige Verwaltungspraxis der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nicht rechtssicher sein dürfte (vgl. Ziff. 2.1), müsste ein neues Konzept der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen entwickelt werden. Dieses müsste einerseits stadtbildpflegerische Aspekte berücksichtigen und gleichzeitig die grundsätzliche Gleichbehandlung der Antragsteller gewährleisten.

Der ASB generiert bei dieser Variante keinerlei durch den Wertstoffhandel zu erzielende Erlöse, die den Gebührenzahlern der Stadt Aachen zugutekommen und somit zur stabilen Gebührensituation beitragen können. Ein weiterer Nachteil dieser Variante ist, dass dem ASB keine Sammelmengen zugerechnet werden können, die dazu beitragen könnten, die unter Punkt 2 erwähnte Recyclingquote von 65 Prozent ab 2020 zu erreichen.

 

4.3 Aachener Stadtbetrieb agiert neben den Karitativen und Gewerblichen

Eine dritte Variante zur zukünftigen Organisation der Altkleidersammlung im Stadtgebiet Aachen ist, dass der ASB eine bestimmte Anzahl an Containern aufstellt und parallel zu den genehmigten und aktiven gemeinnützigen und gewerblichen Sammlungen auf dem Markt eine eigene Altkleidersammlung aufbaut.

Bei dieser Variante würde der ASB keine bereits bestehenden genehmigten Sammlungen von dem Markt verdrängen, sondern sich den Altkleidermarkt mit den karitativen sowie gewerblichen Sammlern teilen. Auf diese Weise könnten die Karitativen ebenso wie die Gewerblichen, soweit jeweils eine Sondernutzungsgenehmigung eingeholt wurde, weiterhin wie bisher auf dem Markt bestehen.

Bei dieser Variante obliegt dem FB 61 auch weiterhin die Zuständigkeit ermessenfehlerfrei über eine für das gesamte Stadtgebiet verträgliche Anzahl an Altkleidercontainern im Wege der Sondernutzungserlaubnisse zu entscheiden (zu dem Erfordernis einer ermessensfehlerfreien Entscheidung s. oben Ziff.4.2)

Der ASB generiert durch sein eigenes Sammelsystem Mengen, die zum einen zur Gebührenstabilität und zum anderen zu einer höheren Recyclingquote beitragen.

 

4.4 Kooperation mit den Karitativen als Modifizierung der Entsorgung aus einer Hand

Als vierte Variante zur Einführung einer Altkleidersammlung im Stadtgebiet wäre eine Kooperation mit  gemeinnützigen Sammlern denkbar. Ein solches Konzept ist im Kreis Soest derart organisiert, dass sich drei Wohlfahrtsverbände in einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen haben und die Aufstellung der Container, die Sammlung und die Verwertung der Altkleider auf eigene Kosten und Risiken durchführen. Der Kreis Soest ist in dieser Kooperation für die Einrichtung der erforderlichen Containerstandorte sowie die Reinigung derjenigen Standplätze verantwortlich auf denen neben Altkleidercontainern noch weitere Wertstoffcontainer (Altglas, Elektroaltgeräte/Altmetall) vorhanden sind. Für den Leistungsanteil, den der örE durch die Bereitstellung, Organisation und Reinigung der Containerstandorte selbst erbringt, erhält der Kreis Soest einen entsprechenden Anteil an den Verwertungserlösen (7,5 % vor Abzug der Sammelkosten bzw. 15 % nach Abzug der Sammelkosten).

Bei der Unteren Abfallbehörde eingehende Anzeigen von gewerblichen Sammlern wurden unter Hinweis auf eine Gefährdung der Sammlung durch die Arbeitsgemeinschaft abgelehnt. Zwei gewerbliche Sammler haben gegen diese Untersagungsverfügungen vor dem Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg geklagt. Mit parallelen Urteilen vom 16. Dezember 2013 hat das VG die Klagen abgewiesen und das Verbot bestätigt. Einer der beiden Kläger hat gegen dieses Urteil – die vom VG Arnsberg ausdrücklich zugelassene - Berufung eingelegt. Zurzeit ist die weitere Klärung durch das Oberverwaltungsgericht Münster abzuwarten. Anzumerken ist weiter, dass das Verwaltungsgericht Arnsberg sich lediglich mit der abfallrechtlichen Untersagungsverfügung auseinandergesetzt hat, eine vergaberechtliche Prüfung der Kooperationsvereinbarung erfolgte nicht.

 

4.5 Dienstleistungskonzession

Als fünfte Alternative ist es möglich, die Altkleidersammlung im Stadtgebiet auf Basis einer Dienstleistungskonzession durchzuführen. Bei einer Dienstleistungskonzession betreibt der Auftragnehmer die ihm zur Nutzung überlassenen Containerstellplätze in eigener Verantwortung und trägt das wirtschaftliche Risiko der Sammlung und der Verwertung der Altkleider alleine. Der Auftragnehmer erhält kein Entgelt, stattdessen steht ihm der aus der Verwertung der Alttextilien erzielte Gewinn zu. Der Auftragnehmer hat an den Auftraggeber eine Vergütung für die Überlassung der Standplätze im Stadtgebiet zu zahlen. Auf diese Weise führt der Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover die Altkleidersammlung in der Stadt Hannover durch. Nach einem Urteil des OLG Celle kann unter den beschriebenen Voraussetzungen angenommen werden, dass es sich um eine Dienstleistungskonzession handelt und nicht um einen Dienstleistungsauftrag. Eine Dienstleistungskonzession unterliegt nicht dem Vergaberecht (§§ 98 ff. GWB). Der Unterschied zu einem Dienstleistungsauftrag ist, dass dieser eine Gegenleistung umfasst, die vom öffentlichen Auftraggeber unmittelbar an den Dienstleistungserbringer gezahlt wird. Bei einer Dienstleistungskonzession hingegen besteht die Gegenleistung für die Erbringung der Dienstleistung in dem Recht zur Nutzung der Standplätze. Der Auftraggeber erwirbt bei einer Dienstleistungskonzession keinerlei Besitz an den Altkleidern. Demzufolge würde der Aachener Stadtbetrieb bei dieser Variante keine Sammelmengen generieren, die zu höheren Recyclingquote beitragen würden.

 

5. Empfehlung des Aachener Stadtbetriebes

Die unter Ziff. 4 dargestellten Handlungsalternativen zeigen, dass es verschiedene Möglichkeiten gibt, die Altkleidersammlung im Stadtgebiet Aachen zukünftig zu organisieren oder es beim status quo zu belassen. Basierend auf der Darstellung der unterschiedlichen Varianten mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen, bevorzugt der ASB aufgrund seiner auch (vergabe-)rechtlichen Klarheit für alle städt. Verfahrensbeteiligten (FB 36, FB 61, E 18), der möglichen positiven Einflussnahme auf das Stadtbild und der Generierung von Einnahmen die Variante 1 (Entsorgung und Wartung aus einer Hand).  Sofern diese nicht umsetzbar sein sollte, empfiehlt der ASB die Variante 3 (ASB agiert neben den Karitativen und Gewerblichen).

Um eine kundenfreundliche Flächendeckung zu gewährleisten, wäre nach den Vorgaben des ZEW  pro 1.000 Einwohner jeweils 1 Container aufzustellen. Folgt man dieser Betrachtungsweise, müssten ca. 250 Container vorzugsweise in räumlichem Zusammenhang mit den bereits im Stadtgebiet vorhandenen Containern für Altglas aufgestellt werden.

 

6. Kostendarstellung

Folgt man der Empfehlung des ASB in Bezug auf die Varianten 1 oder 2 kann die Organisation der Altkleidersammlung auf drei verschiedene Weisen erfolgen, die nachfolgend in Bezug auf die Kosten und Risiken verglichen werden.

Diese drei Möglichkeiten sind:

  1. Aachener Stadtbetrieb führt die Containerbereitstellung und Sammlung durch; Verwertung wird vergeben.
  2. Containerbeschaffung durch den Aachener Stadtbetrieb; Sammlung und Verwertung werden vergeben.
  3. Vergabe der gesamten Leistungen.

 

Da dem Aachener Stadtbetrieb keinerlei Erfahrungswerte über die zu erwartende Sammelmenge vorliegen, wurden diese mit Hilfe der Sammelmengen anderer Städte, die bereits Container eingeführt haben, grob abgeschätzt. Die Stadt Karlsruhe erfasst über Container eine Menge von 3,8 kg/E/a. Nach Angaben der Stadt Jena werden dort etwa 3,75 kg/E/a gesammelt. Legt man eine konservative Betrachtungsweise zugrunde, kann nach derzeitigem Stand für die Stadt Aachen eine Sammelmenge von 875 Tonnen pro Jahr prognostiziert werden. Dies entspricht dann einer Sammelmenge von 3,5 kg/E/a.

Der aktuelle Marktpreis für Altkleider, der am 11. August 2014 in der Fachzeitschrift „EUWID – Recycling und Entsorgung“ veröffentlicht wurde, liegt bei 350 Euro pro Tonne. Auf dieser Grundlage ist mit einem Verwertungserlös von etwa 365.000 Euro (incl. MwSt) im Jahr zu rechnen. Dieser Erlös unterliegt marktabhängigen Schwankungen, sodass sich bei einer Ausschreibung der Verwertung abweichende Erlöse ergeben können.

Diesen Verwertungserlösen stehen bei den Varianten A und B die Kosten für die Containerbeschaffung, der Sammlung sowie des Overhead in unterschiedlicher Höhe gegenüber.

Bei eigener Durchführung der Sammlung muss der Aachener Stadtbetrieb neben der Containerbeschaffung auch die hierfür benötigten Ressourcen in Bezug auf Personal, Fahrzeug und Technik zur Verfügung stellen. Die hierbei entstehenden Kosten belaufen sich auf etwa 227.000 Euro im Jahr.

Bei Vergabe der Sammlung muss, vorbehaltlich des Ausschreibungsverfahrens, neben der Containerbeschaffung mit Sammelkosten i.H.v. 134.000 Euro gerechnet werden. Die Kostenabschätzung basiert auf einem ungefragt und unverbindlich übermittelten Angebot an den Aachener Stadtbetrieb.

Bei der Ausschreibung der gesamten Leistung (Variante C) sind die Verwertungserlöse bereits den Kosten gegengerechnet und ein entsprechender Gewinn für den Aachener Stadtbetrieb  in Höhe von 697 Euro je Container ausgewiesen. Diese Kostenabschätzung basiert ebenfalls auf einem ungefragt und unverbindlich übermittelten Angebot an den Aachener Stadtbetrieb. Dieses Angebot beinhaltet das Aufstellen von 250 Containern im Stadtgebiet. Der tatsächliche Gewinn bleibt der noch durchzuführenden Ausschreibung und der abschließend festgelegten Containeranzahl vorbehalten.

Die Ergebnisse sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt.

 

7. Ergebnis und Hinweis auf Klageverfahren Profitex GmbH ./. Stadt Aachen

7.1

Die Gegenüberstellung der unterschiedlichen Sammelstrukturen führt zu dem Ergebnis, dass der Aachener Stadtbetrieb die Variante C (Vergabe der gesamten Leistungen) empfiehlt. Die Ausschreibung der gesamten Leistung bietet dem Aachener Stadtbetrieb verschiedene Vorteile bezüglich der Logistik, der Abwicklung, den administrativen Vorgängen sowie der Preisstabilität. Bei der Vergabe der Gesamtleistung trägt der Aachener Stadtbetrieb kein unternehmerisches Risiko und muss keinen Finanzierungsaufwand leisten. Allerdings partizipiert man hierbei auch nicht an möglicherweise steigenden Verwertungserlösen.

Durch die Ausschreibung der Gesamtleistung kann der Aachener Stadtbetrieb über den Ausschreibungszeitraum Erfahrungen über die weitere Entwicklung der Altkleidersammlung sowie der zu generierenden Mengen sammeln.

Insgesamt hält der Aachener Stadtbetrieb es für sinnvoll die Gesamtleistung, auszuschreiben, und so von der möglichen Option einer eigenständigen Durchführung der Altkleidersammlung durch den Aachener Stadtbetrieb gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt Gebrauch machen zu können.

 

7.2

Beim Verwaltungsgericht Aachen ist aktuell eine Klage gegen die Stadt Aachen anhängig, in der es um das Begehren der Firma Profitex GmbH auf Genehmigung von Standorten für die Aufstellung von Containern zur gewerblichen Altkleidersammlung geht.

In dem von der erkennenden Kammer am 29.10.2014 durchgeführten Erörterungstermin hat der Berichterstatter der Kammer für beide Parteien überraschend vorsichtig durchblicken lassen, dass sich die Kammer konstruktiv mit dem Gedankenansatz auseinandersetzen könnte, dass die bevorzugte Berücksichtigung örtlicher Caritativer als Gewähr für eine ordentliche Standortpflege eine rechtlich zulässige Ermessenserwägung sein könnte.

Dieser überraschende Gedankenansatz könnte im Falle eines Niederschlages in den Urteilsgründen die Chance auf neue Bewegungsspielräume zur Berücksichtigung caritativer Interessenlagen bei der Altkleidersammlung eröffnen.

Daher ist die Entscheidung des Gerichtes auch insoweit abzuwarten.   

 

 

 

 

 

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