Entscheidungsvorlage - B 03/0044/WP17
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung der Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW vom 21.12.2007
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 60 - Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
- Beteiligt:
- FB 30 - Fachbereich Recht und Versicherung
- Verfasst von:
- B 03/10
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Finanzausschuss
|
Anhörung/Empfehlung
|
|
|
01.12.2015
| |||
●
Erledigt
|
|
Mobilitätsausschuss
|
Anhörung/Empfehlung
|
|
|
03.12.2015
| |||
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Aachen
|
Entscheidung
|
|
|
09.12.2015
|
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die beigefügte Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG - für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Aachen zu beschließen.
Der Mobilitätsausschuss empfiehlt dem Rat, die beigefügte Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG - für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Aachen zu beschließen.
Der Rat beschließt die beigefügte Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG - für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Aachen.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Die Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen - GPA NRW - hat im Rahmen eines standardisierten Prüfverfahrens festgestellt, dass die in der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Aachen festgelegten Anteile der Beitragspflichtigen eher zu niedrig bemessen sind. Diese liegen jeweils im unteren bis mittleren Segment des in der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW vorgesehenen Korridors. Dies trifft insbesondere auf die Anteilssätze der so genannten Hauptverkehrsstraßen zu. Die GPA NRW empfiehlt daher eine Anhebung der Beitragssätze angelehnt an die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten der Beitragserhebung.
Dieser Empfehlung folgend ist die derzeit gültige Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG NRW) unter dem Gesichtspunkt der Erhöhung der Anteilssätze einer Überprüfung unterzogen worden, wobei sowohl die Anteilssätze der Mustersatzung als auch die Anteilssätze der Straßenbaubeitragssatzungen vergleichbarer Kommunen als Orientierungsmaßstab zugrunde gelegt wurden.
Ein Vergleich der jeweiligen Anteilssätze hat die Notwendigkeit einer Erhöhung der derzeit geltenden Anliegeranteile der Stadt Aachen bestätigt. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die städtische Finanzlage sieht die neu erarbeitete Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Aachen als Mittel der Haushaltskonsolidierung daher die Anhebung sämtlicher Anteilssätze auf das Höchstmaß der Anwendungsempfehlung der Mustersatzung vor. Damit soll der rechtliche Rahmen weitestgehend ausgenutzt und die vom Gesetz eröffnete Möglichkeit der Einnahmenbeschaffung voll ausgeschöpft werden. Eine Gegenüberstellung der tatsächlichen Einnahmen aus den in den Jahren 2012-2014 abgerechneten Straßen mit den fiktiven Einnahmen unter Zugrundelegung der Höchstanteilssätze der Mustersatzung hat eine durchschnittliche Einnahmesteigerung von rd. 400.000,00 €/p.a. ergeben. Ausgehend von der am häufigsten abgerechneten Straßenart „Haupterschließungsstraße“ wird die Anhebung der Anteilssätze im vorgeschlagenen Umfang bei einem durchschnittlichen Grundstück mit einer Größe von 200 – 300 m² mit einer II-IV geschossigen Bebauung zu einer Mehrbelastung für den einzelnen Beitragspflichtigen in Höhe von voraussichtlich rd. 1.000,00 € führen (siehe Anlage 2).
Neben dem Aspekt der Erhöhung der Anteilssätze der Beitragspflichtigen ergab sich zudem das Erfordernis, die Satzungsregelungen auch den Entwicklungen in der straßenbaubeitragsrechtlichen Fachliteratur sowie der aktuellen Rechtsprechung anzupassen. Außerdem mussten redaktionelle Änderungen vorgenommen werden, die der Klarstellung des Satzungstextes dienen.
Um die Satzungsanwendung rechtssicherer und praktikabler zu machen, wurde die neu erarbeitete Satzung daher in Anlehnung an die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes durch praxisrelevante Regelungen ergänzt. Durch die Übernahme des landesrechtlichen Anlagebegriffs soll künftig auch die Einbeziehung von Außenbereichsgrundstücken, Außenbereichsstraßen und Wirtschaftswegen ermöglicht werden. Damit unterliegen der Beitragserhebung alle Grundstücke im Stadtgebiet, denen durch die jeweilige straßenbauliche Maßnahme ein wirtschaftlicher Vorteil erwächst. Sämtliche beitragsfähigen Maßnahmen sind abzurechnen und der umlagefähige Aufwand ist entsprechend der individuellen Grundstückssituation auf alle Anlieger zu verteilen.
Die neue Satzung dient auch der Anpassung der Satzungsregelungen an die sich im Laufe der Zeit veränderten örtlichen Gegebenheiten. So sind die im Stadtgebiet immer häufiger vorzufindenden Radfahrstreifen den herkömmlichen Radwegen künftig abrechnungstechnisch gleichgestellt, indem sie in den Kreis der selbständig abrechenbaren Teileinrichtungen aufgenommen wurden. Die Erhöhung der anrechenbaren Breiten bei den Radwegen bzw. Radfahrstreifen (jeweils einschließlich Sicherheitstrennstreifen) folgt den novellierten Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA).
Durch die Aufnahme einer Vielzahl von Fallkonstellationen entsteht eine höhere Beitragsgerechtigkeit.
Fazit:
Die künftigen Heranziehungsverfahren sind praktikabler und rechtssicherer. Durch die Anpassung der Beitragssätze wird in verstärktem Maße dem Vorteilsgedanken Rechnung getragen. Die vorgeschlagenen Anteilssätze bewegen sich im rechtlich zulässigen Rahmen und sind vertretbar. Mit Blick auf die Finanzlage der Stadt sind sie auch geboten, da die Gemeinden grundsätzlich zur vollständigen Ausschöpfung ihrer Einnahmequellen verpflichtet sind. Insoweit liegen der diesbezüglichen Ermessensentscheidung sachgerechte Erwägungen zugrunde.
Hinweis:
Die Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW vom 21.12.2007 findet weiterhin Anwendung auf die Heranziehungsverfahren, bei denen die sachliche Beitragspflicht bereits vor Inkrafttreten der neuen Straßenbaubeitragssatzung entstanden ist.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
| ||||||
Investive Auswirkungen | Ansatz 2015 | Fortgeschriebener Ansatz 2015 | Ansatz 2016 ff. | Fortgeschriebe-ner Ansatz 2016 ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) |
Einzahlungen | 2.439.700 | 2.439.700 | 4.984.200 | 5.784.200 | 0 | 0 |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
| |||
| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | ||||
| ||||||
konsumtive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff. | Folgekos-ten (alt) | Folgekos-ten (neu) |
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
| |||
| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | ||||
Die Einzahlungen aus Beiträgen nach § 8 KAG NW werden bei der Sammelposition PSP-Element 5-120102-900-02900-160-1 Kostenart 68810000 sowie die internen Leistungsbeziehungen beim Sachkonto 48110000 Kontierungselement 4-120102-952-8 verbucht.
Die Mehreinnahmen in Höhe von voraussichtlich 400.000 € / Jahr, die durch die Satzungsänderung erzielt werden können, werden sich jedoch nicht bereits im Haushaltsjahr 2016 auswirken, da die neue Satzung erst auf Baumaßnahmen angewandt werden kann, die nach ihrem Inkrafttreten beschlossen wurden. Für bereits durchgeführte oder noch in Bau befindliche Maßnahmen gilt weiterhin die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG - für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Aachen vom 21.12.2007. Mehreinnahmen sind daher erst voraussichtlich ab dem Haushaltsjahr 2018 zu erwarten. Bei Beschluss der Satzung ist die Mehreinzahlung in die mittelfristige Finanzplanung im Haushaltsplan 2016 für die Haushaltsjahre 2018 bis 2019 aufzunehmen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
292,3 kB
|
|||
2
|
(wie Dokument)
|
146,9 kB
|