Kenntnisnahme - Dez VI/0001/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis und verweist den Antrag zur weiteren Beratung an den Hauptausschuss.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

1.

Mit dem als Anlage beigefügten Ratsantrag wird beantragt, jährlich bestimmte Daten von Mandatsträgern zu veröffentlichen.

 

Als gesetzliche Durchbrechung des vom Bundesverfassungsgerichts aus Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes abgeleiteten Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung, dass grundsätzlich jedem Einzelnen das persönliche Recht gewährt, über die Verwendung seiner Daten selbst zu entscheiden, ermächtigt der Gesetzgeber durch § 43 Abs. 3 der Gemeindeordnung, Name, Anschrift, ausgeübten Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten von Mandatsträgern zu veröffentlichen. Ob von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, liegt in der Entscheidungshoheit des jeweiligen Organs (Rat/Bezirksvertretung). Eine Veröffentlichung weiterer Daten ohne Zustimmung des einzelnen Mandatsträgers ist unzulässig.

 

Allerdings ist der Landesgesetzgeber z.Z. mit der Beratung eines unter dem Datum vom 14.09.2004 in den Landtag eingebrachten Entwurfs eines Korruptionsbekämpfungsgesetzes (Landtagsdrucksache 13/5952) befaßt. Dieser Gesetzentwurf sieht nicht nur die Einrichtung eines sogenannten Vergaberegisters sondern auch Veröffentlichungspflichten für bestimmte Daten von Rats-, Ausschuss- und Bezirksvertretungsmitgliedern vor. Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Verwaltung, den Antrag an den Hauptausschuss zur weiteren Beratung zu verweisen, diese aber erst durchzuführen, nachdem der Gesetzgeber des Landes den vorliegenden Gesetzentwurf abschließend beraten und verabschiedet hat.

 

 

2.

Ergänzend wird auf die Verwaltungsvorlage für den Bürger- und Beschwerdeausschuss verwiesen, der ebenfalls mit einer z.T. deckungsgleichen Bürgeranregung befaßt ist.

 

 

3.

Bezüglich der begehrten Veröffentlichung der Höhe von Aufwandsentschädigungen von Ratsmitgliedern, Bezirksvertretungsmitgliedern, Bürgermeisterinnen, Fraktionsvorsitzenden und Stellvertretern sowie Bezirksvorstehern und Stellvertretern ist anzumerken, dass diese bereits durch § 9 der Jedermann zugänglichen Hauptsatzung der Stadt Aachen in Verbindung mit der landeseinheitlich geltenden Entschädigungsverordnung vom 22.10.1994 (GV NW 1994, 932), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.11.2001 (GV NW 2001, 794, berichtigt S. 820) gegeben ist.

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