Kenntnisnahme - Dez VI/0001/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
'Gläserner Rat'hier: Antrag der Fraktionen von SPD/Grünen zur Tagesordnung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- Dezernat VI
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Anhörung/Empfehlung
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17.11.2004
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Gestoppt
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Bürger- und Beschwerdeausschuss
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Kenntnisnahme
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Gestoppt
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Hauptausschuss
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Entscheidung
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Erläuterungen
Erläuterungen:
1.
Mit dem als
Anlage beigefügten Ratsantrag wird beantragt, jährlich bestimmte Daten von
Mandatsträgern zu veröffentlichen.
Als
gesetzliche Durchbrechung des vom Bundesverfassungsgerichts aus Art. 2 Abs. 1
i.V. mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes abgeleiteten Grundrechts auf
informationelle Selbstbestimmung, dass grundsätzlich jedem Einzelnen das
persönliche Recht gewährt, über die Verwendung seiner Daten selbst zu
entscheiden, ermächtigt der Gesetzgeber durch § 43 Abs. 3 der Gemeindeordnung,
Name, Anschrift, ausgeübten Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche
Tätigkeiten von Mandatsträgern zu veröffentlichen. Ob von dieser Ermächtigung
Gebrauch gemacht wird, liegt in der Entscheidungshoheit des jeweiligen Organs
(Rat/Bezirksvertretung). Eine Veröffentlichung weiterer Daten ohne Zustimmung
des einzelnen Mandatsträgers ist unzulässig.
Allerdings
ist der Landesgesetzgeber z.Z. mit der Beratung eines unter dem Datum vom
14.09.2004 in den Landtag eingebrachten Entwurfs eines
Korruptionsbekämpfungsgesetzes (Landtagsdrucksache 13/5952) befaßt. Dieser
Gesetzentwurf sieht nicht nur die Einrichtung eines sogenannten Vergaberegisters
sondern auch Veröffentlichungspflichten für bestimmte Daten von Rats-,
Ausschuss- und Bezirksvertretungsmitgliedern vor. Vor diesem Hintergrund
empfiehlt die Verwaltung, den Antrag an den Hauptausschuss zur weiteren
Beratung zu verweisen, diese aber erst durchzuführen, nachdem der Gesetzgeber
des Landes den vorliegenden Gesetzentwurf abschließend beraten und
verabschiedet hat.
2.
Ergänzend
wird auf die Verwaltungsvorlage für den Bürger- und Beschwerdeausschuss
verwiesen, der ebenfalls mit einer z.T. deckungsgleichen Bürgeranregung befaßt
ist.
3.
Bezüglich
der begehrten Veröffentlichung der Höhe von Aufwandsentschädigungen von
Ratsmitgliedern, Bezirksvertretungsmitgliedern, Bürgermeisterinnen,
Fraktionsvorsitzenden und Stellvertretern sowie Bezirksvorstehern und
Stellvertretern ist anzumerken, dass diese bereits durch § 9 der Jedermann
zugänglichen Hauptsatzung der Stadt Aachen in Verbindung mit der
landeseinheitlich geltenden Entschädigungsverordnung vom 22.10.1994 (GV NW
1994, 932), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.11.2001 (GV NW 2001, 794,
berichtigt S. 820) gegeben ist.