Entscheidungsvorlage - FB 37/0008/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat der Stadt, den in der Anlage beigefügten 3. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Gebühren, Kostenersatz und Entgelten für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Aachen (Feuerwehrsatzung) zu beschließen.

Der 3. Nachtrag ist Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.

 

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, den in der Anlage beigefügten 3. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Gebühren, Kostenersatz und Entgelten für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Aachen (Feuerwehrsatzung) zu beschließen.

Der 3. Nachtrag ist Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.

 

 

Der Rat der Stadt beschließt den in der Anlage beigefügten 3. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Gebühren, Kostenersatz und Entgelten für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Aachen (Feuerwehrsatzung).

Der 3. Nachtrag ist Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.

 

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

  1. Änderung der Rechtslage

 

Die Stadt Aachen erhebt derzeit Kostenersatz, Gebühren und Entgelte nach der Feuerwehrsatzung vom 06.05.1998 in der Fassung des 2. Nachtrages vom 13.12.2006, in Kraft getreten zum 24.12.2006, sofern die Tätigkeiten der Feuerwehr nicht unentgeltlich sind gemäß § 41 Abs. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10.02.1998 (GV.NRW.1998 S.122) in der derzeit gültigen Fassung.

Nach dem derzeitigen § 2 Abs. 4 Satz 2 der Satzung wird für die erste Stunde des Einsatzes die volle Gebühr berechnet. Für jede weitere angefangene halbe Stunde wird die Hälfte der Gebühr erhoben. Dieses Abrechnungsintervall gilt nach Maßgabe des derzeitigen § 3 Abs. 2 auch für die Gebührenberechnung im Rahmen der Brandschau. Das OVG NRW hat entschieden, dass eine solche pauschale Abrechnung der ersten Einsatzstunde unabhängig von der tatsächlichen Einsatzzeit vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes in Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrig und eine entsprechende Satzungsregelung deshalb nichtig ist. Gleiches gilt nach dieser Rechtsprechung auch für die Berechnung der weiteren Einsatzzeiten in einem Halbstundentakt. Dagegen hat das OVG eine Abrechnung in 15-Minuten-Einheiten für zulässig erachtet. Dieser Rechtsprechung wird Rechnung getragen und ein Berechnungsintervall von 15 Minuten eingeführt.

Darüber hinaus sind die Fahrzeugtarife an die aktuelle verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu deren Kalkulation anzupassen.

Aufgrund des Inkrafttretens eines neuen Landesgesetzes (Gesetz zur Neuregelung des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes [BHKG]) wird kurzfristig eine weitere Anpassung/Neufassung der Satzung notwendig werden. Das neue Landesgesetz wurde noch während der Arbeit an dieser Vorlage vom Landtag am 16.12.2015 verabschiedet, es tritt nach Ausfertigung und Veröffentlichung in Kraft. Da das neue Landesgesetz neben umfangreichen Änderungen die satzungsmäßigen Ermächtigungsgrundlagen des FSHG für Kostenersatz, Gebühren und Entgelte im Wesentlichen unverändert beibehält, berührt die Änderung der Rechtsgrundlage die Wirksamkeit der Satzung und in der Folge die darauf beruhenden Bescheide nicht. Um eine wirksame Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Kostenerstattungs- und Gebührenbescheiden zum jetzigen Zeitpunkt sicherzustellen, wurde entschieden, in zwei Schritten vorzugehen und zum jetzigen Zeitpunkt trotz absehbaren Inkrafttreten des neuen Landesgesetztes den 3. Nachtrag zu verabschieden, um dann eine neue Satzung in Anpassung an die geänderte Rechtsgrundlagen zu erlassen.

 

 

  1. Ermittlung neue Tarife

 

  1. Personalkosten

 

Für kostenpflichtige Einsätze der Feuerwehr ist es erforderlich, die Personalkosten nach Laufbahngruppen (mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst, gehobener feuerwehrtechnischer Dienst und höherer feuerwehrtechnischer Dienst) sowie für die Kräfte der freiwilligen Feuerwehren zu unterteilen. Zwecks Anpassung an die aktuelle Rechtsprechung erfolgt eine Abrechnung künftig auf der Grundlage eines Viertelstundensatzes.

 

 

  1. Sachkosten

 

Für Einsätze der Feuerwehr sind die Fahrzeuge entscheidend. Der Fahrzeugbestand wurde ermittelt, gleichartige Fahrzeuge in Fahrzeuggruppen zusammengefasst und Stundensätze gebildet. Als Kalkulationsgrundlage dienen die Jahre 2012-2014.

Zur Kalkulation der Stundensätze erfolgte eine Unterteilung in Fixkosten (= Vorhaltekosten) und variable Kosten (= verursachungsabhängige) Kosten. Vorhaltekosten werden definiert als Kosten der Feuerwehr, die „gleichmäßig das ganze Jahr – Tag für Tag und Stunde für Stunde – anfallen, unabhängig davon, ob es zu Pflichteinsätzen kommt oder nicht.

Vorhaltekosten sind unstrittiger Bestandteil der Kalkulation. Die Tendenz der Rechtsprechung in den vergangenen Jahren geht aber dahin, sie mehr und mehr der öffentlichen Daseinsvorsorge zuzuordnen, was eine kostenwirksame Berücksichtigung in der Kalkulation des Kostenersatzes ausschließt und dazu führt, dass die überwiegenden Kostenanteile aus allgemeinen Finanzmitteln zu tragen sind und zu Lasten der Kommune gehen. In der aktuellen Rechtsprechung wird daher die Ansatzfähigkeit einzelner Kostenbestandteile (Unterbringungskosten von Mitarbeitern/Fahrzeugen, Aufwand für Gebäude, Arbeitsplatzkosten, Kosten der Verwaltung, Rückstellungen) als Vorhaltekosten verneint. Für den Bereich des Kostenersatzes beschränkt sich die Möglichkeit des Ausgleichs der Kosten auf die Faktoren, die durch den einzelnen Einsatz verursacht sind. Bei der Neukalkulation der Tarife hat das zur Folge, dass viele bisherige Kostenbestandteile keine Berücksichtigung als Vorhaltekosten finden können.

Vorhaltekosten entstehen objektiv für die Einsatzbereitschaft des Fahrzeugs. Sie beinhalten in der Kalkulation der Tarife (Viertelstundensätze Fahrzeuge) - der Vorlage als Anlage 2  beigefügt - nur Zins- und Tilgungsaufwendungen sowie Aufwendungen für Versicherungsleistungen.

 

Bei den verursachungsabhängigen Kosten (Betriebs- und Unterhaltungskosten) werden neben den Aufwendungen für die Betankung auch die Aufwendungen für Reparatur und Wartung der Fahrzeuge berücksichtigt. Die ermittelten Kosten für eine Stunde Fahrzeugnutzung können von den einsatzbedingten Stundenkosten abweichen, wenn Fahrzeuge z.B. für Dienst- oder Ausbildungsfahrten eingesetzt oder als Reserve für den absoluten Notfall vorgehalten werden. Daher wird die Gesamtfahrleistung zur einsatzrelevanten Fahrleistung ins Verhältnis gesetzt. Diese Verfahrensweise stellt sicher, dass der Kostenpflichtige nur durch den Einsatz bedingte Kosten auferlegt bekommt für den Zeitraum, in dem das Fahrzeug durch den kostenersatzpflichtigen Einsatz der Allgemeinheit nicht zur Verfügung steht.

 

Die Vergleichswerte zu den bisherigen Tarifen sind in Anlage 3 aufgeführt.

 

 

  1. Inkrafttreten

 

Der 3. Nachtrag zur Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2015 in Kraft, um in noch offenen oder nicht bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren die Abgaben auf einer wirksamen Grundlage erheben zu können.

 

 

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Auswirkungen

finanzielle Auswirkungen

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

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Auszahlungen

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Ergebnis

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Folgekos-ten (alt)

Folgekos-ten (neu)

Ertrag

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Personal-/

Sachaufwand

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Abschreibungen

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Ergebnis

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

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Anlagen

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