Entscheidungsvorlage - FB 32/0007/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Für den Hauptausschuss:

 

Auf Vorschlag der Verwaltung empfiehlt der Hauptausschuss dem Rat der Stadt, den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen in Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Aachen als Ordnungsbehördliche Verordnung zu beschließen.

 

Für den Rat der Stadt Aachen:

 

Auf Vorschlag der Verwaltung und Empfehlung des Hauptausschusses, beschließt der Rat der Stadt den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen in Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Aachen als Ordnungsbehördliche Verordnung.

 

Philipp

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006 sowie der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LadenöffnungsVO) vom 27.03.2012 dürfen in der Stadt Aachen in der historischen Altstadt innerhalb des Grabenringes sowie in den Stadtteilen Burtscheid und Kornelimünster Verkaufsstellen in Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten an jährlich höchstens 40 Sonn- und Feiertagen für die Dauer von acht Stunden geöffnet haben.

 

Mit Verabschiedung des Ladenöffnungsgesetzes ging die Zuständigkeit zur Regelung der Ladenöffnungszeiten von der Bezirksregierung auf die örtlichen Ordnungsbehörden über. Die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Verordnung der Bezirksregierung hatte keine Gültigkeit mehr.

 

Der insoweit ergangenen Verfügung der Bezirksregierung vom 13.12.2006 folgend, wurden die bis dahin geltenden und bewährten inhaltlichen Regelungen zur Freigabe der Sonn- und Feiertage, an denen Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen – in Absprache mit dem Einzelhandelsverband – unverändert in die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen in Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Aachen vom 14. Februar 2007 übernommen. Diese Verordnung hat bis heute noch Gültigkeit.

 

Vor dem Hintergrund der zum 30. April 2013 erfolgten Änderung des Ladenöffnungsgesetzes NRW und festzustellender Probleme in der Umsetzung, sind aus Gründen der Rechtmäßigkeit und Rechtssicherheit Anpassungen dieser städtischerseits erlassenen Ordnungsbehördlichen Verordnung angezeigt.

 

Die in § 6 (2) des Ladenöffnungsgesetzes bislang enthaltene Ermächtigung für die in Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten mit besonders starkem Tourismus gelegenen Verkaufsstellen zur Öffnung an jährlich höchstens 40 Sonn- und Feiertagen beinhaltet die Erlaubnis zum Verkauf von den Waren, die in den jeweiligen Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten kennzeichnend sind. Daneben dürfen Waren zum sofortigen Verzehr, Tabakwaren, Blumen, frische Früchte und Zeitungen verkauft werden.

 

Da die insoweit einschlägige Bestimmung des § 1 (1) der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Aachen die „für diese Orte kennzeichnenden Waren“ erst im 2. Halbsatz nennt, ist – aus Gründen der Rechtssicherheit – die vom Gesetzgeber im Ladenöffnungsgesetz und der Landesverordnung vorgegebene Formulierung zu übernehmen.

Diese benennen, dem Schutzzweck der Sonn- und Feiertagsruhe folgend, die den jeweiligen Ort kennzeichnenden Waren zuerst, womit klargestellt wird, dass die übrigen dort genannten Waren lediglich einen Annex darstellen.

 

Darüber hinaus wurden die von einer Freigabe für die Ladenöffnung ausgenommenen Feiertage mit der Änderung des Ladenöffnungsgesetzes vom 30.04.2013 erweitert um

-          den Ostersonntag,

-          Pfingstsonntag,

-          zwei Adventssonntage,

-          den 1. und 2. Weihnachtstag sowie

-          den 1. Mai, den 3. Oktober und den 24. Dezember, wenn diese Tage auf einen Sonntag fallen.

 

Die städtische Verordnung ist in ihrem § 1 (2) entsprechend anzupassen.

 

Das gleiche gilt für die Notwendigkeit der Anpassung des Bußgeldrahmens in § 2 (2) der städtischen Verordnung, der mit Änderung des Ladenöffnungsgesetzes vom 30.04.2013 von 500,- € auf 5.000,-€ angehoben wurde.

 

Mit Neuerlass der Verordnung ist die bisherige Verordnung aufzuheben.

 

 

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Auswirkungen

finanzielle Auswirkungen

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

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Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

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konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

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Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

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Anlagen

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