Kenntnisnahme - FB 61/0565/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Mobilitätsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung, wonach einer Einführung von Grünpfeilregelungen für den Radverkehr durch das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr NRW nicht zugestimmt wird, zur Kenntnis.

Der Antrag gilt damit als behandelt.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Die Fraktionen Piraten und Grüne beantragen an verschiedenen Lichtzeichenanlagen innerhalb des Stadtgebietes versuchsweise Grünpfeilregelungen einzuführen, die ausschließlich dem Radfahrer erlauben, auch bei Rot nach rechts abzubiegen.

 

Die Straßenverkehrsordnung kennt in § 37 Abs. 2 Nr. 1 den so genannten Grünpfeil. Danach ist nach dem Anhalten das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt, wenn rechts neben dem Lichtzeichen Rot ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) angebracht ist.

Diese Regelung gilt für den gesamten Fahrverkehr und kann nicht auf eine bestimmte Verkehrsart beschränkt werden.

 

Eine Anfrage bei der Bezirksregierung Köln, diese Regelung beschränkt auf die Verkehrsart Radfahrer probeweise einzuführen, wurde unter Hinweis auf einen Schriftwechsel des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr NRW mit allen Teilnehmer des Arbeitskreises „Lichtzeichenanlagen“ ablehnend beantwortet.

 

Ein durch die Stadt Münster beantragter vergleichbarer Verkehrsversuch wurde mit der nachfolgenden Begründung abgelehnt:

 

„Ungeachtet dessen gibt es offensichtlich Bestrebungen, im Rahmen eines Verkehrsversuches das Grünpfeilschild in Kombination mit einem neuen Zusatzzeichen, entsprechend der beispielhaften Abbildung, nur für Radfahrer auch an für den allgemeinen Verkehr geltenden Lichtzeichen (Kraftfahrzeugsignalgeber) anzubringen, um das Abbiegen bei Rot nur dem Radverkehr zu gestatten. Verkehrsversuche zur Erprobung neuer Verkehrszeichenkombinationen erfordern die Zustimmung der Obersten Straßenverkehrsbehörde des Landes NRW und müssen hinreichend begründet sein. Begründungen für die verkehrstechnische oder sicherheitstechnische Notwendigkeit dieser o.a. Verkehrszeichenkombination sind mir nicht ersichtlich. Im Übrigen erlauben die straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich keine derartigen Privilegierungen einzelner Verkehrsteilnehmergruppen. Ungeachtet dessen sind Verkehrssicherheitsprobleme zu erwarten, da die Radfahrer diese Art der Privilegierung an Lichtsignalanlagen als uneingeschränkte Bevorrechtigung missdeuten könnten und daher geeignet sind, unter Missachtung der Verhaltensvorschriften des § 37 Abs. 2, Nr. 1 in verkehrsgefährdender Weise bei Rot abzubiegen.

Den Mehrwert und die Zweckdienlichkeit dieser Verkehrszeichenkombination vermag ich daher nicht zu erkennen und würde nach derzeitigem Ermessen einen Verkehrsversuch dieser Art auch ablehnen. Diese Auffassung wird im Übrigen auch von dem für straßenverkehrsrechtliche Fragen zuständigen Fachreferat des BMVI (Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur) geteilt.“

 

Aufgrund der fehlenden gesetzlichen Grundlage und der fehlenden Zustimmung der Obersten Straßenverkehrsbehörde des Landes NRW zu einem Verkehrsversuch, ist daher die Einführung einer Grünpfeilregelung ausschließlich für Radfahrer nicht möglich.

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Anlagen

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