Entscheidungsvorlage - FB 37/0024/WP17
Grunddaten
- Betreff:
-
Erlass einer Satzung über die Festsetzung des Verdienstausfalls der beruflich selbstständigen ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr der Stadt Aachen und der beruflich selbstständigen Helferinnen und Helfer der privaten Hilfsorganisationen sowie über die Gewährung einer Zulage für private Arbeitgeber
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 37 - Feuerwehr und Rettungsdienst
- Verfasst von:
- FB 37/100
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzausschuss
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Anhörung/Empfehlung
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17.01.2017
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Erledigt
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Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz
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Anhörung/Empfehlung
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07.02.2017
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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22.02.2017
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, vorbehaltlich der Beschlussfassung durch den Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz, die Satzung über die Festsetzung des Verdienstausfalls der beruflich selbstständigen ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr der Stadt Aachen und der beruflich selbstständigen Helferinnen und Helfer der privaten Hilfsorganisationen sowie über die Gewährung einer Zulage für private Arbeitgeber zu beschließen.
Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.
Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, die Satzung über die Festsetzung des Verdienstausfalls der beruflich selbstständigen ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr der Stadt Aachen und der beruflich selbstständigen Helferinnen und Helfer der privaten Hilfsorganisationen sowie über die Gewährung einer Zulage für private Arbeitgeber zu beschließen.
Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.
Der Rat der Stadt Aachen beschließt die Satzung über die Festsetzung des Verdienstausfalls der beruflich selbstständigen ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr der Stadt Aachen und der beruflich selbstständigen Helferinnen und Helfer der privaten Hilfsorganisationen sowie über die Gewährung einer Zulage für private Arbeitgeber.
Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Änderung Rechtslage
Das Gesetz zur Neuregelung des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes (BHKG) ist zum 01.01.2016 in Kraft getreten und hat das bisherige Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10.02.1998 abgelöst. Dies erfordert eine Neufassung der aktuellen „Satzung der Stadt Aachen über den Ersatz von Verdienstausfall für beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr der Stadt Aachen“.
Die Satzung beinhaltet - neben den redaktionellen Anpassungen an das BHKG – auch die Umsetzung der neuen rechtlichen Bestimmungen der §§ 21 Abs. 1 Satz 3 und 21 Abs. 4 BHKG.
Verdienstausfall beruflich selbständiger ehrenamtlicher Angehöriger der Feuerwehr
Im BHKG ist (wie zuvor auch im FSHG) geregelt, dass die beruflich selbstständigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr gegenüber der Gemeinde Anspruch auf Verdienstausfall haben, der ihnen durch die Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Aus- und Fortbildungen sowie der Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde entsteht (§ 21 Abs. 3 BHKG).
Gemäß § 21 Abs. 4 BHKG gelten die Vorschriften für Lohnfortzahlung und Verdienstausfall nun auch verbindlich für die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer der anerkannten Hilfsorganisationen.
Verdienstausfall ist die Geldsumme, die sonst innerhalb der individuell zu ermittelnden Arbeitszeit von der oder dem Selbständigen hätte erzielt werden können.
Unter der Voraussetzung, dass tatsächlich ein Verdienstausfall eingetreten ist, erfolgt der Ersatz dieses Verdienstausfalls mindestens durch die Zahlung eines Regelsatzes pro Stunde (Regelstundensatz). Der Regelstundensatz wird ohne Nachweisprüfung erstattet. Für alle in § 21 Abs. 3 BHKG genannten Anlässe ist ein einheitlicher Regelstundensatz festzulegen. Eine Differenzierung zwischen Anlässen, bei denen die Kosten von Dritten übernommen werden und Anlässen, für welche die Stadt Aachen selber Kostenträger ist, ist unzulässig.
Auf Antrag ist anstelle des Regelstundensatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde zu zahlen, die im Einzelfall auf Grundlage des glaubhaft gemachten (höheren) Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird.
Der Regelstundensatz und ein Höchstbetrag, der beim Ersatz des Verdienstausfalls je Stunde nicht überschritten werden darf, sind durch Satzung festzulegen.
Der interkommunale Vergleich belegt, dass bei der Stadt Aachen mit die höchsten Regelstunden- und Höchstsätze beim Verdienstausfall zur Auszahlung kommen. Es gibt auch keine weiteren Hinweise darauf, dass die Beträge nicht adäquat wären. Eine Änderung der nach der alten Satzung gültigen Stundensätze ist daher derzeit nicht vorgesehen:
der Regelstundensatz wird unverändert auf 20,50 €,
der Höchstbetrag der Verdienstausfallpauschale auf 41,00 € festgesetzt.
Lohnfortzahlung und Zulage für private Arbeitgeber
Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren haben gem. § 21 Abs. 1 BHKG bei Einsätzen, Übungen und Ausbildung- und Fortbildungsveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Stadt Aachen einen Lohnfortzahlungsanspruch. Dem privaten Arbeitgeber steht auf Antrag gegenüber der Stadt Aachen ein Erstattungsanspruch zu.
Die neue gesetzliche Regelung des § 21 Abs. 1 Satz 3 BHKG gibt den Gemeinden die Möglichkeit, privaten Arbeitgebern – neben der Erstattung des fortgezahlten Arbeitsverdienstes - eine Zulage zu gewähren. Hintergrund ist die Förderung des Ehrenamtes in der kommunalen, nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr und die Sicherstellung der Freistellungsbereitschaft der Arbeitgeber, denen durch die Freistellung der Arbeitskraft oft hohe zusätzliche Organisationskosten durch die Kompensierung eines Ausfalls entstehen. Diese Kosten konnten bisher nicht geltend gemacht werden, was zu einer sinkenden Bereitschaft privater Arbeitgeber führte, Arbeitskräfte für die Tätigkeit in der Freiwilligen Feuerwehr und/oder als Helferin oder Helfer bei der Abwehr von Großschadensereignissen freizustellen.
Die Zulage soll prozentual auf die (ohne Zulage) errechneten anerkannten Kosten der Lohnfortzahlung gewährt werden und wird auf Grundlage der Kommentierung zum BHKG auf 20 % festgelegt.
Auswirkungen
finanzielle Auswirkungen
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Investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden
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Produkt: Brandbekämpfung 1-021501-900-3 | ||||||
konsumtive Auswirkungen | Ansatz 2017 | Fortgeschriebener Ansatz 2017 | Ansatz 2018 ff. | Fortgeschriebe-ner Ansatz 2018 ff. | Folgekos-ten (alt) | Folgekos-ten (neu) |
Ertrag |
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| 0 | 0 |
Personal-/ Sachaufwand | 219.700 | 225.300* | 659.100 | 675.900* | 0 | 0 |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | -5.600 | -16..800 |
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| Deckung ist anteilig gegeben*1 | Deckung ist anteilig gegeben*1 | ||||
* Der gesetzliche Anspruch auf Geltendmachung des Verdienstausfalls der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer der anerkannten Hilfsorganisationen führt zu jährlichen Mehraufwendungen i.H. von ca. 2.600 € (ca. 25 % der in den Jahren 2014 und 2015 [Mittelwert] abgerechneten Anträge auf Verdienstausfall der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren).
Bei Gewährung einer Zulage i.H. von 20 % für die privaten Arbeitgeber entstehen Mehraufwendungen i.H. von jährlich ca. 3.000 € - 3.500 €.
Die Höhe der Aufwendungen ist grundsätzlich abhängig davon, in welchem Umfang kostenintensive Großschadenslagen und/oder geringfügige Hilfeleistungseinsätze eintreten. Die Aufwendungen sind im Rahmen der Bewirtschaftung des Produktes auszugleichen.
Die Deckung der Aufwendungen erfolgt teilweise durch die Geltendmachung von Kostenersatz nach § 2 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Aachen (Feuerwehrsatzung).
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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71,3 kB
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