Entscheidungsvorlage - B 03/0084/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Planungsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Mobilitätsausschuss, die Verwaltung mit der Erarbeitung einer neuen Sondernutzungssatzung auf Grundlage des vorgelegten Satzungsentwurfs unter Beteiligung der Öffentlichkeit und des Einzelhandels- und Gaststättenverbandes zu beauftragen.

 

Der Mobilitätsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, auf Grundlage des vorgelegten Satzungsentwurfs unter Beteiligung der Öffentlichkeit und des Einzelhandels- und Gaststättenverbandes eine neue Sondernutzungs­satzung zu erarbeiten.

 

Die Bezirksvertretung (0,1,2,3,4,5,6) nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt den Satzungsentwurf zu beschliessen.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Die Fraktionen von FDP, GRÜNEN, CDU und SPD haben Ratsanträge zur Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Aachen (Sondernutzungssatzung) gestellt. Die Satzung soll dahingehend angepasst werden, dass Blumenkübel und Fahrradständer im öffentlichen Verkehrsraum künftig gebührenfrei aufgestellt werden können. Hierdurch soll die Innenstadt aufgewertet und der Radverkehr gestärkt werden.

 

Die Verwaltung hatte in der Sitzung des Planungsausschusses am 09.02.2017  eine Neufassung der Sonder­nutzungssatzung vorgeschlagen und das weitere Prozedere erläutert. Der verwaltungsseitig abgestimmte Satzungsentwurf, welcher auch die v. g. Gebührenfreiheit für Blumenkübel und Fahrradständer beinhaltet, wird nun zur weiteren Beratung vorgelegt.

 

Der Entwurf orientiert sich in weiten Teilen an der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW. Die Mustersatzung wurde aufgrund der Erfahrungen mit der bestehenden Satzung angepasst (Rahmenbedingungen und örtliche Gegebenheiten). Zudem wurde darauf geachtet, die Belange von Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen.

 

Gegenüber der aktuellen Satzung ergeben sich folgende wesentliche Änderungen:

-          Dem Erfordernis der Barrierefreiheit wird nun an mehreren Stellen in der Satzung Rechnung getragen: Es wird sowohl als Abwägungskriterium für die Einschränkung und Untersagung erlaubnisfreier Sondernutzungen (§ 4 Abs. 2) als auch für die Erlaubniserteilung bei erlaubnisbedürftigen Sondernutzungen (§ 10 Abs. 1) vorgeschrieben. Zudem kann zur Gewährleistung einer barrierefreien Mobilität auf Antrag auf die Erhebung von Gebühren ganz oder teilweise verzichtet werden (§ 14 Abs. 1)

-          Auf baulich abgegrenzten Gehwegen ist in der Regel eine Verkehrsfläche von mind. 1,80 m freizuhalten. Aufgrund der gewachsenen Struktur sind schon jetzt nicht immer 1,80 m Restgehweg vorhanden, die Nutzung der Flächen soll jedoch nicht komplett ausgeschlossen werden. Daher ist auf einer Länge von max. 10 Metern eine Restgehwegbreite von 1,50 m zulässig. Abhängig von der jeweiligen Ortslage behält sich die Verwaltung die Forderung einer Restgehwegbreite von mindestens 2,00 Metern vor.

-          Im Bereich des Stadtzentrums (Umfeld des Weltkulturerbes Aachener Dom) sind Sondernutzungen in der Regel nur noch dann erlaubnisfähig, wenn sie dem Gestaltungshandbuch Innenstadt Aachen und öffentlicher Raum, welches am 20.06.2013 vom Planungsausschuss beschlossen wurde, nicht entgegenstehen.

-          Das Aufstellen von Fahrradständern und Blumenkübeln wird unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Buchstabe d) und e) erlaubt. Auf die Erhebung von Gebühren wird gemäß § 14 Abs. 2 verzichtet.

-          In § 5 Abs. 3 sind zudem weitere Nutzungen aufgeführt, deren Erlaubnisfähigkeit bislang in der Dienstanweisung zur Sondernutzungssatzung geregelt wurde. Durch die Regelung in der Satzung wird zum einen die Grundlage für ein transparentes Verwaltungshandeln geschaffen, was zu einer höheren Akzeptanz etwa bei Ablehnung von Erlaubnisanträgen führt. Zum anderen erleichtert eine präzise Beschreibung des Erlaubten die erforderliche Kontrolle zur Feststellung von unerlaubten Sondernutzungen und/oder der Nicht-Einhaltung von Auflagen. Die Aufzählung der erlaubnisfähigen Nutzungen ist nicht abschließend.

-          Gastronomiebetrieben wird die Möglichkeit gegeben, Gäste auch „über die Straße hinweg“ zu bedienen. Aus Verkehrssicherheitsgründen wird als Voraussetzung hierfür allerdings vorausgesetzt, dass der gegenüberliegende Straßenteil über eine eigenständige Bewirtungsmöglichkeit verfügt oder der Betrieb sich in einer Fußgängerzone, einem verkehrsberuhigten Bereich oder einem verkehrsberuhigten Geschäftsbereich befindet.

 

Die Forderungen der Kommission Barrierefreies Bauen wurden im Satzungsentwurf weitgehend berücksichtigt. Insbesondere die verbleibende Gehwegfläche von i. d. R. 1,80 m wurde als Erfordernis für die Erlaubniserteilung festgelegt.

 

Der Wunsch aus den Ratsanträgen, auf Gebühren für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zu politischen, kirchlichen, sozialen, kulturellen, sportlichen, gemeinnützigen oder damit vergleichbaren Veranstaltungen zu verzichten, wird von der Verwaltung nicht mitgetragen, da seitens der Finanzverwaltung mit erheblichen Einnahmeverlusten gerechnet wird. Nach Auswertung der Haushaltsdaten 2016 beläuft sich dieser Betrag auf ca. 65.000.

Die Verwaltung schlägt vor, den vorliegenden Satzungsentwurf mit Bürgern und Vertretern aus Einzelhandel und Gastronomie abzustimmen. Die vorgebrachten Einwendungen sollen dann von der Verwaltung geprüft und abgewogen werden.

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Anlagen

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