Entscheidungsvorlage - FB 61/0749/WP17-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt nimmt den Bericht der Verwaltung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 972 sowie den Durchführungsvertrag zur Kenntnis.

 

Er fasst den Änderungsbeschluss gem. § 4a Abs. 3 BauGB zu den in der Anlage aufgeführten Punkten und beschließt nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die zu sämtlichen Verfahrenschritten vorgebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.

 

Der Rat der Stadt beschließt den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 972 – Rombachstraße/ Wolferskaulwinkelfür den Planbereich im Stadtbezirk Aachen-Brand zwischen Rombachstraße, Vennbahnweg und Wolferskaulwinkel gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung und die Begründung hierzu.
 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Der Inhalt der Vorlagen

FB61/0511/WP17 – Aufstellungs- und Offenlagebeschluss

FB61/0646/WP17 – Ergebnis der öffentlichen Auslegung

FB61/0749/WP17 – Ergebnis der erneuten öffentlichen Auslegung

einschließlich aller Abwägungsmaterialien ist Gegenstand dieser Ratsvorlage.

 

Der Planungsausschus hat die Verwaltung am 14.01.2016 beauftragt, für das Gebiet zwischen Rombachstraße, Vennbahnweg und Wolferskaulwinkel einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan zur Innenentwicklung nach § 13 a BauGB zu erarbeiten. Die Bezirksvertretung Aachen-Brand hat sich diesem Beschluss in ihrer Sitzung am 17.02.2016 angeschlossen.

 

Wenn auch im beschleunigten Verfahren auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung verzichtet werden kann, hatte die Verwaltung dennoch empfohlen, die Öffentlichkeit in einem sehr frühen Stadium über die Planung zu informieren.

 

In der Zeit vom 04.04.2016 bis 15.04.2016 wurde daher die Planung öffentlich ausgestellt und die betroffenen Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange wurden unterrichtet. Am 06.04.2016 wurde eine Anhörungsveranstaltung durchgeführt, um die Öffentlichkeit zu informieren und um Fragen und Anregungen aufzunehmen.

 

Die Bezirksvertretung Aachen-Brand hat am 31.08.2016 über das Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung beraten und dem Planungsausschuss empfohlen, gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung und gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zur Innenentwicklung nach § 13 a BauGB    Nr. 972 – Rombachstraße/ Wolferskaulwinkel – zu beschließen.

Der Planungsausschuss ist dieser Empfehlung in seiner Sitzung am 01.09.2017 gefolgt.

Beide Gremien empfahlen zudem, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der Bürger sowie der Behörden, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.

 

Die öffentliche Auslegung erfolgte vom 04.10.2016 bis 04.11.2016, zeitgleich wurden die Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange beteiligt.

 

Am 29.03.2017 beriet die Bezirksvertretung über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung, am 06.04.2017 folgte der Planungsausschuss . Beide Gremien empfahlen dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.

Darüber hinaus beschloss der Planungsausschuss auf Empfehlung der Bezirksvertretung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die erneute öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zur Innenentwicklung nach § 13 a BauGB Nr. 972 –Rombachstraße /Wolferskaulwinkel.

 

Die erneute öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 08.05.2017 bis 09.06.2017 statt. Parallel dazu wurden 11 Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange beteiligt.

 

Der Planungsausschuss hat sich in seiner Sitzung am 05.10.2017 mit dem Ergebnis der erneuten öffentlichen Auslegung befasst und dem Rat empfohlen, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur öffentlichen Auslegung, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen. Weiterhin empfahl er den Änderungsbeschluss gem. § 4a Abs. 3 BauGB sowie den Bebauungsplan Nr. 972 –Rombachstraße /Wolferskaulwinkel- gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen.

 

Die Bezirksvertretung Aachen-Brand hatte am 13.09.2017 aus bezirklicher Sicht einen entsprechenden Empfehlungsbeschluss gefasst.
 

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Anlagen

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