Kenntnisnahme - A 40/0070/WP15
Grunddaten
- Betreff:
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Eigenanteilsbefreiung bei Schulbüchern für ALG-II-Bezieher,Antrag der "Linkspartei im Rat der Stadt Aachen" vom 14.09.2005 an die Vorsitzende des Sozialausschusses
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- Schule
- Verfasst von:
- A 40 Team 2
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie
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27.10.2005
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Erledigt
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Schulausschuss
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Kenntnisnahme
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27.10.2005
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Im vorgenannten Antrag der Linkspartei wird darauf hingewiesen, dass aufgrund entsprechender gesetzlicher Regelungen ein Teil der Bezieher von Arbeitslosengeld II nicht mehr in den Genuss einer Befreiung vom gesetzlich geregelten Eigenanteil an der Beschaffung von Lernmitteln kommt.
Ursächlich hierfür sind folgende gesetzliche Regelungen:
In § 96 Abs. 3 des zum 01.08.2005 in Kraft getretenen Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, in dem die Handhabung der Lernmittelfreiheit geregelt wird, heißt es:
"Der Eigenanteil entfällt für Empfängerinnen und Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz/SGB XII."
Darüber hinaus wird in § 132 Abs. 9 (Übergangsvorschriften) Folgendes geregelt:
"Für Schülerinnen und Schüler, die nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Lernmittelfreiheitsgesetz (S. 130 Abs. 1 Nr. 6) oder § 7 Abs. 1 Satz 4 Schulfinanzgesetz (S. 130 Abs. 2 Nr. 5) im Schuljahr 2004/2005 wegen des Empfangs von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz von der Zahlung des Eigenanteils befreit waren und nun Leistungen nach Abschnitt 2 des SGB II erhalten, gilt die Befreiung bis zum Ablauf des Schuljahres 2005/2006 fort."
Aus den oben genannten Regelungen ergibt sich, dass nur noch diejenigen vom Eigenanteil an den Lernmitteln befreit werden können, die
a) im Leistungsbezug nach dem SGB XII stehen bzw.
b) im Schuljahr 2004/2005 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG erhalten haben und jetzt
Leistungen nach dem Abschnitt 2 des SGB II (ALG II) erhalten.
Folglich ist es erforderlich, dass Bezieher von Arbeitslosengeld II darüber hinaus nachweisen, dass sie im Schuljahr 2004/2005 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten haben.
Trifft diese Voraussetzung nicht zu, kann in der Tat keine Befreiung von der Eigenanteilszahlung erfolgen. Aus der oben geschilderten Regelung ergibt sich für die städtische Schulverwaltung ein nicht unerheblicher zusätzlicher Arbeitsaufwand, da die Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen sowie die Erstattung des Eigenanteils jetzt in jedem einzelnen Fall durch die Schulverwaltung vorgenommen werden müssen, während nach alter Regelung die Erstattung des Eigenanteils sofort im Rahmen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG erfolgte. Diese Erstattung wurde lediglich einmal jährlich zwischen dem Sozialamt und Schulverwaltungsamt pauschal verrechnet.
Zum Zeitpunkt der Erstellung der Vorlage war die entsprechende Prüfung und Erstattung des Eigenanteils für ALG-II-Bezieher durch die städtische Schulverwaltung in rd. 500 Fällen seit Juni 2005 durchgeführt worden.
Ein Überblick darüber, wie viele ALG-II-Bezieher derzeit wegen fehlender Voraussetzungen keine Erstattung des Eigenanteils zu den Lernmitteln erhalten, besteht bei der Schulverwaltung nicht. Die ARGE sah sich auf entsprechende Anfrage auch nicht in der Lage, die Größe dieser Personengruppe zu beziffern.
Da für eine Erstattung des Eigenanteils an den Lernmitteln für ALG-II-Bezieher, die die Bedingung des § 132 Abs. 9 Schulgesetz nicht erfüllen, keine gesetzliche Grundlage gegeben ist, sieht sich die Verwaltung außerstande, hier eine Erstattung vorzunehmen. Darüber hinaus stünden zum einen entsprechende Finanzmittel im städtischen Haushalt hierfür nicht zur Verfügung, zum anderen würde es sich hierbei um eine neue freiwillige Leistung handeln, die gemäß den Auflagen der Bezirksregierung nicht zulässig ist.
Auch die städtische Schulverwaltung sieht sich immer wieder damit konfrontiert, dass die oben dargestellten gesetzlichen Regelungen für die Betroffenen häufig eine Härte darstellen und muss sich in vielen Fällen mit deren Unverständnis auseinandersetzen. Dennoch wird keine Möglichkeit gesehen, von den bestehenden gesetzlichen Regelungen abzuweichen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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983,4 kB
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