Entscheidungsvorlage - FB 01/0383/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:


Für den Wahlprüfungsausschuss:

In der Wahlprüfungssache betreffend den Wahleinspruch von Herrn Udo Herforth als Einspruchsführer vom 11.12.2017, zugegangen am 11.12.2017 per Mail sowie am gleichen Tag persönlich in Schriftform eingereicht, gegen die Gültigkeit der Seniorenratswahl der Stadt Aachen beschließt der Wahlprüfungsausschuss wie folgt:

 

Der Wahleinspruch ist unbegründet und daher abzuweisen. Der Wahlprüfungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, entsprechend zu beschließen.

 

 

Für den Rat der Stadt:

Der Rat der Stadt beschließt, der Empfehlung des Wahlprüfungsausschusses zu folgen und den Wahleinspruch zurückzuweisen.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

I. Sachverhalt

Mit seiner an den Fachbereich Verwaltungsleitung – Bereich Wahlen wie an den Fachbereich Recht und Versicherung adressierten E-Mail vom 11.12.2017 (07:58 Uhr), die als Anlage 1 beigefügt ist, hat der Einspruchsführer die nach seiner Auffassung nicht ordnungsgemäß durchgeführte Wahl zum Seniorenrat gerügt , Einspruch gegen diese sowie gegen das endgültige Ergebnis der Seniorenratswahl erhoben und eine Wiederholung der Wahlen gefordert. Seine Forderung zur Wiederholung der Seniorenratswahlen begründet der Einspruchsführer wie folgt:

Weder in der Wahlordnung für die Wahl des Seniorenrates der Stadt Aachen, noch in der Hauptsatzung der Stadt Aachen sei festgehalten, wie viele Stimmen abgegeben werden dürfen.

Auf diesen Umstand und der damit einhergehenden Anfechtbarkeit der Seniorenratswahl habe er vor Verteilung des größten Teils der Briefwahlunterlagen hingewiesen.

Seiner Meinung nach müssten in jedem Wahlbezirk ebenso viele Stimmen abgegeben werden können, wie Sitze zu vergeben seien. Die Abgabe von nur einer Stimme sei rechtswidrig.

 

Die vom Einspruchsführer angesprochene Mitteilung ging per Mail am 22.10.2017 um 12.35 Uhr beim Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration ein. Hierin nahm der Einspruchsführer Bezug auf einen in den Wahlunterlagen befindlichen Hinweis, nach dem lediglich eine Stimme abzugeben sei, was er als Anfechtungsgrund erachte.

Die Mitteilung des Einspruchsführers wurde mit Datum vom 19.11.2017 vom Fachbereich Recht und Versicherung unter Hinweis auf § 8 der Wahlordnung für die Wahl des Seniorenrates der Stadt Aachen sowie § 25 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) beantwortet.

 

Mit Datum vom 30.11.2017 erhob der Einspruchsführer Einspruch gegen die Art der Durchführung der Wahl und gegen das Ergebnis, welcher dem Fachbereich Verwaltungsleitung – Bereich Wahlen am 05.12.2017 schriftlich zuging und von dort aus an den Fachbereich Recht und Versicherung weitergeleitet wurde.

Dieser Einspruch wurde vom Einspruchsführer mit Datum vom 11.12.2017 per Mail wiederholt und am gleichen Tag persönlich dem Fachbereich Verwaltungsleitung – Bereich Wahlen vorgelegt, der diesen ebenfalls an den Fachbereich Recht und Versicherung weiterleitete.

 

Der für die Seniorenratswahlen zuständige Wahlausschuss wurde in seiner öffentlichen Sitzung am 08.12.2017 durch die stellvertretende Wahlleiterin darüber informiert, dass ein förmlicher Einspruch gegen die Wahl des Seniorenrates eingelegt wurde, über den noch zu bescheiden sei. Der positive Beschluss des Wahlausschusses, mit dem das Ergebnis der Seniorenratswahl entsprechend der Niederschrift beschlossen wurde, erfolgte einstimmig.

 

Die öffentliche Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses der Wahl des Seniorenrates der Stadt Aachen erfolgte entsprechend § 27 der Hauptsatzung der Stadt Aachen auf deren Internetseite am 09.12.2017.

II. Rechtliche Würdigung

 

1. Zulässigkeit des Wahleinspruchs bezogen auf Form und Fristen

Nach § 27 Abs. 11 GO NRW i.V.m. § 39 Abs.1 KWahlG NRW ist ein Wahleinspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses bei dem/der Wahlleiter/in schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären.

 

1.1 Frist

Das Wahlergebnis zur Wahl des Seniorenrates wurde gemäß § 27 der Hauptsatzung der Stadt Aachen am 09.12.2017 auf deren Internetseite öffentlich bekanntgemacht.

Der wiederholte Einspruch des Einspruchsführers, der dem Fachbereich Verwaltungsleitung – Bereich Wahlen am 11.12.2017 sowohl per Mail übersandt als auch persönlich übergeben wurde, erfolgte innerhalb der Monatsfrist nach der Bekanntmachung und somit fristgerecht.

 

1.2 Schriftformerfordernis

In § 39 Abs. 1 KWahlG NRW ist die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben.

Der Einspruch ist als Schriftstück im Original eingereicht worden, was dem Schriftformerfordernis entspricht.

 

1.3 Einspruchsberechtigung

Der Einspruchsführer Herr Herforth ist als Kandidat gleichzeitig Wahlberechtigter im Sinne von § 27 Abs. 3 GO NRW und damit Einspruchsberechtigter nach § 39 Abs. 1 KWahlG NRW.

 

 

2. Zulässigkeit des Wahleinspruchs bezogen auf das Begründungserfordernis

Das Begründungserfordernis fordert für die Zulässigkeit von Einsprüchen gegen das Wahlergebnis, dass sich dem tatsächlichen Vorbringen des Einspruchsführers die konkrete Möglichkeit eines für den Ausgang der Wahl erheblichen Wahlfehlers hinreichend deutlich entnehmen lässt.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist der Wahleinspruch zulässig.

Eine hinreichende Begründung eines Wahleinspruches liegt nur dann vor, wenn der Einspruchsführer darlegt, welche konkreten Vorkommnisse bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl beanstandet werden, die das Ergebnis beeinflusst haben könnten. Dabei muss der Einspruchsführer den vermeintlichen Wahlfehler substantiiert geltend machen. Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung einer Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, dürfen als unsubstantiiert zurückgewiesen werden (BVerfG, Beschl. v. 24.8.1993 - 2 BvR 1858/92 -, juris).

 

 

 

 

 

Der Einspruchsführer begründet seinen Einspruch wie folgt:

 

„(…)

 

In der Wahlordnung der Stadt Aachen zur Seniorenratswahl ist nicht festgehalten, wie viele Stimmen bei wie viel Sitzen abzugeben sind. Das Gleiche gilt für die Hauptsatzung der Stadt Aachen. Und somit stellt sich die Frage, nach welcher Vorschrift hier zu handeln ist. Hierzu stellt Frau Lammers in Ihrem Schreiben vom 21.11.2017 fest, dass es keine gesetzlich festgelegte Norm gibt, wonach Seniorenratswahlen durchzuführen sind und verweist auf andere Rechtsnormen, die aber auch hier nicht zutreffen. Der einzige Anhaltspunkt ist der § 25 Abs. 1 KWahlG, der ausdrücklich bestimmt, dass der Wähler nur eine Stimme hat.

Die Bestimmung bezieht sich aber ausdrücklich auf eine Wahl, bei der im Rahmen einer sogenannten Listenwahl nur ein Sitz zu besetzen ist.“

 

Gem. § 21 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Aachen ist der Seniorenrat ein Beratungsorgan (insoweit vergleichbar dem des Integrationsrates). Die Wahl eines solchen beratenden Gremiums durch einen näher bestimmten Kreis von Wahlberechtigten -wahlberechtigt sind alle Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Aachen, die am Wahltag das sechzigste Lebensjahr vollendet haben und seit dem 35. Tag vor der Wahl in Aachen ihre Hauptwohnung haben-  ist keine allgemeine Wahl und auch keine Kommunalwahl im Sinne des Kommunalwahlgesetzes, sondern ein zusätzliche, eigenständige Wahl, die durch Gesetz und untergesetzliche Rechtsnormen geregelt wird. Dies führt dazu, dass die Wahlen zum Seniorenrat auch innerhalb von NRW in den einzelnen Gebietskörperschaften unterschiedlich gestaltet sind. Dies betrifft auch die mögliche Abgabe von Stimme und die Stimmverteilung auf die einzelnen Wahlbewerber.

 

Vorliegend ist auf die Bestimmungen des § 21 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Aachen, sowie die einschlägige Wahlordnung für die Wahl des Seniorenrats der Stadt Aachen vom 23. Mai 2012 hinzuweisen. § 2 Ziffer 2 der Wahlordnung regelt in Abhängigkeit zur Größe der Wahlbezirke die zu wählende Anzahl der Mitglieder in den Wahlbezirken. Jede/r Wahlberechtigte (60 +) kann sich als Bewerber/in für die Wahl zum Seniorenrat zur Verfügung stellen. Insgesamt stellten sich in 14 Wahlbezirken 105 Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl.

 

§ 9 Ziffer 2 bestimmt, dass in jedem Wahlbezirk diejenigen Kandidaten/innen mit den meisten Stimmen gewählt sind. In Wahlbezirken, die aus 2 Mitgliedern bestehen sind die Bewerber/innen gewählt, die die meisten und zweitmeisten Stimmen auf sich vereinigen können. Für Wahlbezirke, die aus drei oder mehr Bewerbern/innen bestehen, gilt dies entsprechend. Gewählt ist in diesen Bezirken auch der/die Bewerber/in, die/der die drittmeisten Stimmen (u.s.w.) erhalten hat. Die Stimmabgabe erfolgt ausschließlich durch Briefwahl (§ 8 Ziffer 2).

 

Es ist für zukünftige Wahlen durchaus erwägenswert, in der Bestimmung des § 8 der Wahlordnung  zur Verdeutlichung auch den Hinweis aufzunehmen, dass jeder Wahlberechtigte nur eine Stimme hat, wie dies jetzt im Anschreiben an die Wahlberechtigten und auf dem Wahlschein an exponierter Stelle deutlich gemacht wurde. Die Abgabe nur einer Stimme im Rahmen von Wahlen ist üblich. Dies gilt insbesondere auch für Persönlichkeitswahlen wie der vorliegenden. Letztlich entspricht dies auch dem Verständnis des KWahlG NRW, der in § 25 Abs. 1 KWahlG ausdrücklich bestimmt, dass der/die Wähler/in (nur) eine Stimme hat, was den Wahlberechtigten vertraut sein dürfte.

 

Auf den Stimmzetteln zu der Seniorenratswahl geben die Wahlberechtigten ihre Stimme ab. Die Auswahl unter den auf den Stimmzetteln enthaltenen Bewerbern/innen erfolgt durch eine eindeutige Kennzeichnung (§ 25 KWahlG NRW). Hierauf werden alle Wahlberechtigten ausdrücklich hingewiesen.

 

Demzufolge ist der Einspruch des Herrn Herforth als unzulässig zurückzuweisen.

 

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Anlagen

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