Kenntnisnahme - FB 61/0822/WP17

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt die Ausführungen der Verwaltung über die positive Wirkung der Einführung der Bewohnerparkzone „V“ und „Z“ zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat die Ausweitung des Personenkreises, der einen Bewohnerparkausweis erhält, versuchsweise für ein Jahr im Bereich Frankenberger Viertel (Zone “V“ und „Z“). Anschließend ist zu prüfen, welche Auswirkungen durch den angepassten Personenkreis entstehen und ob dieser auf alle Zonen im Stadtgebiet übertragen werden kann.

 

Sonderparkberechtigt werden:

a)Hauptwohnsitzler mit auf den Hauptwohnsitz in Aachen zugelassenem Kfz (Kennzeichenmitnahme möglich).

b)Hauptwohnsitzler, die ein Firmenfahrzeug nutzen. Für Firmenfahrzeuge ist die dauerhafte dienstliche und private Nutzung lohnsteuerwirksam nachzuweisen.

c)Hauptwohnsitzler, die an einer Hoch- oder Fachhochschule immatrikuliert sind und denen ein Fahrzeug nicht nur vorübergehend von Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird.

d) Hauptwohnsitzler, die eine Ausbildung machen, ein ÖV-Monats-Ticket nachweisen und denen ein Fahrzeug nicht nur vorübergehend von Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird.

e)Hauptwohnsitzler, die ein CarSharing-Fahrzeug nutzen und die Mitgliedschaft zu der Organisation nachweisen.

f) Familienangehörige, die eine nachweislich häuslich, pflegebedürftige Person unterstützen, die ihren Hauptwohnsitz in einer Bewohnerparkzone hat. Der Bewohnerparkausweis bezieht sich auf den Wohnsitz der pflegebedürftigen Person.

 

Jeder Berechtigte erhält nur einen Bewohnerparkausweis für ein Kraftfahrzeug.

 

 

Der Mobilitätsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung über die positive Wirkung der Einführung der Bewohnerparkzone „V“ und „Z“ zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat die Ausweitung des Personenkreises, der einen Bewohnerparkausweis erhält, versuchsweise für ein Jahr im Bereich Frankenberger Viertel (Zone “V“ und „Z“). Anschließend ist zu prüfen, welche Auswirkungen durch den angepassten Personenkreis entstehen und ob dieser auf alle Zonen im Stadtgebiet übertragen werden kann.

 

Sonderparkberechtigt werden:

a)Hauptwohnsitzler mit auf den Hauptwohnsitz in Aachen zugelassenem Kfz (Kennzeichenmitnahme möglich).

b)Hauptwohnsitzler, die ein Firmenfahrzeug nutzen. Für Firmenfahrzeuge ist die dauerhafte dienstliche und private Nutzung lohnsteuerwirksam nachzuweisen.

c)Hauptwohnsitzler, die an einer Hoch- oder Fachhochschule immatrikuliert sind und denen ein Fahrzeug nicht nur vorübergehend von Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird.

d) Hauptwohnsitzler, die eine Ausbildung machen, ein ÖV-Monats-Ticket nachweisen und denen ein Fahrzeug nicht nur vorübergehend von Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird.

e)Hauptwohnsitzler, die ein CarSharing-Fahrzeug nutzen und die Mitgliedschaft zu der Organisation nachweisen.

f) Familienangehörige, die eine nachweislich häuslich, pflegebedürftige Person unterstützen, die ihren Hauptwohnsitz in einer Bewohnerparkzone hat. Der Bewohnerparkausweis bezieht sich auf den Wohnsitz der pflegebedürftigen Person.

 

Jeder Berechtigte erhält nur einen Bewohnerparkausweis für ein Kraftfahrzeug.

 

 

Der Rat der Stadt Aachen nimmt die Ausführungen der Verwaltung über die positive Wirkung der Einführung der Bewohnerparkzone „V“ und „Z“ zur Kenntnis und beschließt für die Dauer von einem Jahr in den Bewohnerparkzonen „V“ und „Z“ die Ausweitung der Sonderparkberechtigten.

 

Sonderparkberechtigt werden:

a)Hauptwohnsitzler mit auf den Hauptwohnsitz in Aachen zugelassenem Kfz (Kennzeichenmitnahme möglich).

b)Hauptwohnsitzler, die ein Firmenfahrzeug nutzen. Für Firmenfahrzeuge ist die dauerhafte dienstliche und private Nutzung lohnsteuerwirksam nachzuweisen.

c)Hauptwohnsitzler, die an einer Hoch- oder Fachhochschule immatrikuliert sind und denen ein Fahrzeug nicht nur vorübergehend von Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird.

d) Hauptwohnsitzler, die eine Ausbildung machen, ein ÖV-Monats-Ticket nachweisen und denen ein Fahrzeug nicht nur vorübergehend von Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird.

e)Hauptwohnsitzler, die ein CarSharing-Fahrzeug nutzen und die Mitgliedschaft zu der Organisation nachweisen.

f) Familienangehörige, die eine nachweislich häuslich, pflegebedürftige Person unterstützen, die ihren Hauptwohnsitz in einer Bewohnerparkzone hat. Der Bewohnerparkausweis bezieht sich auf den Wohnsitz der pflegebedürftigen Person.

 

Jeder Berechtigte erhält nur einen Bewohnerparkausweis für ein Kraftfahrzeug.

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Erläuterungen

1. Erläuterungen:

Am 02.05.2016 wurde die Parkraumbewirtschaftung mit Bewohnerparkregelung durch die Erweiterung der Bewohnerparkzone „Z“ und die Neueinführung der Bewohnerparkzone „V“ auf das gesamte Frankenberger Viertel ausgedehnt.

Die ersten Entwicklungen und Auswirkungen der Einrichtung der beiden Bewohnerparkzonen wurden am 14.06.2016 im Bürgerforum vorgestellt.

 

Die Verwaltung erhielt den Auftrag nach einer Eingewöhnungsperiode eine Evaluation bezogen auf das Frankenberger Viertel vorzunehmen, die Ergebnisse in den politischen Gremien vorzustellen und ggf. Anpassungen der Sondergenehmigungsregeln einzubringen.

 

2. Gutachten

Heutige Situation

Der Bewohnerparkbereich „Frankenberger Viertel“ gliedert sich in die zwei Bewohnerparkzonen „V“ und „Z“. Der Bereich „Z“ setzt sich zusammen aus der schon 1992 eingerichteten Bewohnerparkzone „Z“ und der in 2016 eingerichteten „Erweiterung Z“. Zudem wurde 2016 die Zone „V“ zeitgleich eingeführt.

 

Der Bereich „Z“ (Z und Erweiterung Z) wird durch die Straßen Wilhelmstraße, Adalbertsteinweg, Kongressstraße und Am Viadukt begrenzt. Die im Bereich liegenden Straßen sind überwiegend als „Tempo 30-Zone“ ausgewiesen. Zum Untersuchungsbereich (siehe Anlage 1) gehören somit folgende Straßen bzw. Straßenabschnitte:

Adalbertsteinweg

Brabantstraße

Lothringerstraße

Römerweg

Alfonsstraße

Frankenstraße

Luisenstraße

Schlossstraße

Am Viadukt

Friedrichstraße

Moltkestraße

Steffensplatz

Augustastraße

Herzogstraße

Oligsbendengasse

Warmweiherstraße

Bachstraße

Kaiserplatz

Oppenhoffallee

Wilhelmstraße

Bergische Gasse

Kongressstraße

Papiermühlenweg

Zollernstraße

Bismarckstraße

Kurbrunnenstraße

Rehmannstraße

 

 

Der zu untersuchende Bereich „V“ liegt zwischen Adalbertsteinweg, Turpinstraße, Beverstraße und Kongressstraße. Im Einzelnen umfasst der Bereich „V“ folgende Straßen.

Adalbertsteinweg

Frankenberger Straße

Kronprinzenstraße

Sophientraße

Beverstraße

Goerdelerstraße

Kurfürstenstraße

Triebelstraße

Beverstraße P+R

Goffartstraße

Neumarkt

Oppenhoffallee

Bismarckstraße

Haßlerstraße

Oranienstraße

Turpinstraße

Charlottenstraße

In denKronprinzengärten

Pastorplatz

Viktoriaallee

Drimbornstraße

Kirberichshofer Weg

Roonstraße

Viktoriastraße

Erzbergerallee

Kongressstraße

Schenkendorfstraße

Von-Görschen-Straße

 

Die Höhe der Parkgebühren richtet sich nach der Parkgebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Auf die Höchstparkdauer wird zugunsten von Besuchern und Kunden in beiden Bereichen verzichtet. Die Bedienpflichtzeit an den Parkscheinautomaten wird auf montags bis samstags 09:00 Uhr bis 21:00 Uhr festgesetzt. Außerhalb dieser Zeit ist das Parken kostenlos. Die Sonderparkberechtigung gilt von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr.

In der Zone „V“ gibt es ein Tagesticket für 8 € / Tag.

Das Parkhaus „Adalbertsteinweg“ in der Zone „Z“ wird von der APAG bewirtschaftet und verfügt über 640 Stellplätze. Die Belegungszahlen wurden von der APAG zur Verfügung gestellt.

 

3. Hinweise zur Parkraumerhebung

Die Erhebung der Parkraumbelegung wurde in den Gebietsstraßen der beiden Bewohnerparkbereiche an zwei Werktagen in der 5 Kalenderwoche (KW) (Bereich „Z“ am Dienstag, 31. Januar 2017, Bereich „V“ am Mittwoch 01.02.2017) durchgeführt. Wie bei der Vorerhebung 2012 wurde in fünf Zeitbereichen erhoben. In den Zeitbereichen 6.00 Uhr, 9.00 Uhr, 17.00 Uhr, 20 Uhr und 23.00 Uhr wurden die im öffentlichen Straßenraum abgestellten Kraftfahrzeuge (Kfz) erfasst.

 

Bei der Datenerfassung kam es beim beauftragten Fachbüro zu Schwierigkeiten mit dem Zählpersonal. Die Übermittlung der Zählergebnisse wurde seitens eines Zählers verweigert, so dass für ca.10 % der Gesamtzählung (zwei Zählbereiche, jeweils in einer Zone) keine Daten vorlagen.

Um trotzdem belastbare Zahlen zu erhalten wurde in den beiden ausgefallenen Teilbereichen zwei zusätzlichen Zählungen vorgenommen. Die erste fand in der 7 KW, zwei Wochen später am gleichen Wochentag statt. Zur weiteren Kontrolle und Qualitätssicherung wurde eine zweite Zählung in der 20 KW, ebenfalls am gleichen Wochentag, wiederholt.

 

Bei der Prüfung der Übertragbarkeit der Daten wurden nur geringe Abweichungen sowohl in der Gesamtanzahl der erhobenen Fahrzeuge als auch deren Aufteilung in die Kategorien „Bewohnerparkausweis“, „Parkticket“, „ohne Parkticket“ usw. festgestellt. Die Gesamtzahl der Fahrzeuge in der ersten Nacherhebung betrug 1.515 Fahrzeuge und in der zweiten Nacherhebung 1.513 Fahrzeuge. Innerhalb der einzelnen Stunden lagen die Schwankungen bei -5% bis 5%. Vergleichbares gilt für die Fahrzeuge mit einem Bewohnerparkausweis. Hier wurden im ersten Durchgang insgesamt 840 Fahrzeuge und im zweiten Durchgang 836 Fahrzeuge erhoben.

Insgesamt zeigen die Daten der beiden (Teil-)Nacherhebungen vergleichbare Werte. Die Schwankungen liegen, nach Einschätzung des Fachbüros, im Rahmen einer solchen Erhebung („Momentaufnahme“). Für die weiteren Auswertungen wurden, aufgrund der zeitlichen Nähe, die Daten der ersten (Teil-)Nacherhebung (Februar 2017) verwendet.

 

4. Datenauswertung der Bewohnerparkzone „Z“

In der Voruntersuchung 2012 zur Einrichtung einer ausgeweiteten Bewohnerparkzone wurde lediglich der Bereich „Erweiterung Z“ aufgenommen und ausgewertet, da ein Teil der Zone „Z“ schon 1992 eingerichtet wurde. In der Untersuchung 2017 wurde der Bereich zu einem gesamten Bereich „Z“ zusammengefasst. Ein vollständiger Vergleich der aktuellen und vorherigen Untersuchung ist nur auf Basis von Teilkollektiven durchführbar.

 

4.1 Anzahl Bewohnerparkausweise und Anzahl Kfz

Mit Stand der Erhebung sind insgesamt 1.833 Bewohnerparkausweise für den Bereich „Z“ ausgegeben. Dem gegenüber stehen 2.428 gemeldete Kfz (2.886 Kfz mit Gewerbe). Dies entspricht einem Bewohnerparkausweisanteil von 75 % (64 % mit Gewerbe). Im Vergleich zu den ca. 1.226 öffentlichen Parkplätzen ergibt sich ein Verhältnis von 2 zu 3 Parkplätzen zu Bewohnerparkausweisen.

Insgesamt wurden im Bereich „Z“ im Mittel (arithmetisches Mittel aller fünf Zeitbereiche) 1.148 Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenraum erhoben.

 

4.1.1 Auslastung in den Zeitbereichen

Insgesamt wurden im Bereich „Z“ im Mittel (arithmetisches Mittel aller fünf Zeitbereiche) 1.148 Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenraum erhoben. In den Morgen- und Abendstunden bleibt die Anzahl der Fahrzeuge im gesamten Bereich „Z“ weitestgehend vergleichbar, die höchste Belegung tritt mit 1.249 Kfz gegen 23:00 Uhr auf. Der Minimalwert von 1.007 Kfz wurde in der 9-Uhr-Stunde erhoben.

 

Alle Parkplätze waren in den Abendstunden (20 Uhr und 23 Uhr) belegt. In der Morgenstunden (6 Uhr) waren ca. 4 % der Parkplätze nicht belegt. Um 9 Uhr standen ca. 18 % zur Verfügung, um 17 Uhr waren es nur noch ca. 12 %.

 

Im Vergleich dazu weist das APAG-Parkhaus „Adalbertsteinweg“ die höchste Belegung mit 332 Fahrzeugen in der 9-Uhr-Stunde auf. Die geringste Belegung mit 79 Fahrzeugen ist dagegen in der 23-Uhr-Stunde zu verzeichnen. Im Mittel liegt die Belegung bei 160 Fahrzeugen, was einer Auslastung von ca. 26 % entspricht.

Zone „Z“

6 Uhr

9 Uhr

17 Uhr

20 Uhr

23 Uhr

Bewohnerparkausweise

1.002

85 %

710

71 %

811

75 %

985

80 %

1.032

83 %

Parkschein (9-21 Uhr)

32

3 %

170

17 %

147

14 %

80

6 %

44

3 %

Ohne Parkschein

139

12 %

127

13 %

121

11 %

169

14 %

173

14 %

Summe (Angetroffene Kfz)

1.173

100 %

1007

100 %

1079

100 %

1.234

100 %

1.249

100 %

Parkplätze

1.226

Kfz im Parkhaus

87

14 %

332

55 %

207

34 %

94

16 %

79

13 %

Parkplätze im Parkhaus

605

 

Sowohl für einzelne Straßen als auch in der Gesamtsumme des Bereiches ist erkennbar, dass mehr Fahrzeuge im öffentlichen Raum angetroffen wurden als offiziell Parkplätze (nach Richtlinie) zur Verfügung stehen. Hier sind als mögliche Gründe z.B. überwiegend kleinere/kürzere Fahrzeuge (gegenüber dem Bemessungsfahrzeug) oder nicht (ganz) regelkonformes Parken (z.B. leicht in Einfahrten oder Kreuzungsbereichen) zu nennen.

 


4.1.2 Belegung durch die Kfz mit Bewohnerparkausweis in Zone „Z“

Die Auswertung der einzelnen Zeitbereiche im Bereich „Z“ zeigt, das im Mittel 79 % aller angetroffenen Kfz einen Bewohnerparkausweis besitzen. Um 6 Uhr ist der Anteil der Kfz mit Bewohnerparkausweisen im Bereich „Z“ mit 85 % am höchsten, um 9 Uhr mit 71 % am niedrigsten. In den parkscheinpflichtigen Zeiten (9 Uhr bis 21 Uhr) sind im Mittel ca. 11 % bis 14 % aller angetroffenen Kfz ohne einen gültigen Parkschein.

 

 

4.2 Kfz-Rückgänge

Im Mittel wurden über alle Zeitbereiche im vergleichbaren Kollektiv ca. 9 % weniger Kfz angetroffen als im Jahr 2012.

 

Erhebungszeiten

6 Uhr

9 Uhr

17 Uhr

20 Uhr

23 Uhr

angetroffene Kfz 2017

533

475

525

583

577

angetroffene Kfz 2012

600

576

564

605

625

Veränderungen zu 2012 im gleichen Kollektiv in%

-11 %

-18 %

-7 %

-4 %

-8 %

 

4.3 Erhöhungen der Bewohner-Kfz (anhand der Kfz-Zulassungsdaten) in Zone „Z“

Im Mittel aller Zeitbereiche wurden im vergleichbaren Kollektiv ca. 74 % mehr Kfz von Bewohnern angetroffen. Besonders deutlich ist dies in den Zeiten 9 Uhr und 17 Uhr zu verzeichnen, hier wurden mit + 101 % (9 Uhr) bzw. +108 % (17 Uhr) mehr als doppelt so viele Fahrzeuge von Bewohnern erhoben.

 

Erhebungszeiten

6 Uhr

9 Uhr

17 Uhr

20 Uhr

23 Uhr

angetroffene Bewohner-Kfz 2017

357

263

303

340

333

angetroffene Bewohner-Kfz 2012

212

131

146

209

218

Veränderungen zu 2012 im gleichen Kollektiv in %

+68 %

+101 %

+108 %

+63 %

+53 %

 

4.4 Erhöhungen der Bewohner-Kfz (anhand der Bewohnerparkausweise) in Zone „Z“

Noch deutlicher wird die Unterscheidung beim Merkmal „Bewohnerparkausweis Bereich Z“. Hier ist eine weitere Steigerung gegenüber den reinen Kfz von Bewohner (anhand der Zulassungsdaten) zu erkennen. Im Mittel aller Zeitbereich ist eine Steigerung der Bewohner-Kfz um +121 % gegenüber der Untersuchung im Jahr 2012 gestiegen. Diese deutliche Steigerung kann durch die Einrichtung der Parkzone und u.a. auch auf Ummeldung und vorher nicht als Anwohner identifizierbare Kfz, z.B. die Kfz mit einer Zulassung „Nicht-AC“ und Besitz eines Bewohnerparkausweises im Jahre 2017, zurückzuführen sein.

 

Erhebungszeiten

6 Uhr

9 Uhr

17 Uhr

20 Uhr

23 Uhr

angetroffene Bewohner-Kfz 2017

462

348

402

338

478

angetroffene Bewohner-Kfz 2012

212

131

146

209

218

Veränderungen zu 2012 im gleichen Kollektiv in %

+118 %

+166 %

+175 %

+62 %

+119 %

 

5. Datenauswertung der Bewohnerparkzone „V“

Die in der Voruntersuchung 2012 erhobenen Bereiche „C“ und „V“ sind im Umsetzungsprozess 2017 zu der Zone „V“ zusammengefasst worden, so dass beim Vorher-Nachher-Vergleich diesbezüglich keine Einschränkungen gemacht werden müssen. Lediglich die Straße „In den Kronprinzen“, die 2012 noch nicht angelegt war, wurde bei der Vorher-Nachher-Betrachtung in den Summen nicht berücksichtigt.

 

5.1 Anzahl Bewohnerparkausweise und Anzahl Kfz

Für den Bereich „V“ sind 2.947 Bewohnerparkausweise ausgegeben und 3.777 Kfz (4.058 Kfz Gewerbe) gemeldet. Dadurch liegt der Anteil der ausgegebenen Bewohnerparkausweise bei 78 % (73 % mit Gewerbe). Im Vergleich zu den ca. 2.069 öffentlichen Parkplätzen ergibt sich ein Verhältnis von 7 zu 10 Parkplätzen zu Bewohnerparkausweisen.

 

Auslastung in den Zeitbereichen

Im Mittel (arithmetisches Mittel aller fünf Zeitbereiche) wurden 1.865 Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenraum erhoben (Erhebung 2012 Bereiche „C“ und „V“ 2.214 Kfz).

In den Morgen- und Abendstunden ist die Anzahl der Fahrzeuge ähnlich hoch, die höchste Belegung tritt mit 2.117 Kfz (102 %) gegen 23:00 Uhr auf. Der Minimalwert von 1.510 Kfz (73 %) wurde in der 9-Uhr-Stunde erhoben.

 

Zone „V“

6 Uhr

9 Uhr

17 Uhr

20 Uhr

23 Uhr

Bewohnerparkausweise

1.624

84 %

1.084

72 %

1.355

79 %

1.703

82 %

1.781

84 %

Parkschein (9-21 Uhr)

48

3 %

232

15 %

187

11 %

138

7 %

80

4 %

Ohne Parkschein

253

13 %

194

13 %

163

10 %

225

11 %

256

12 %

Summe (Angetroffene Kfz)

1.925

100 %

1.510

100 %

1.705

100 %

2.066

100 %

2.117

100 %

Parkplätze

2.069

 

Belegung durch die Kfz mit Bewohnerparkausweis

Die Auswertung der einzelnen Zeitbereiche im Bereich „V“ zeigt, dass im Mittel 80 % aller angetroffenen Kfz einen Bewohnerparkausweis besitzen. Um 6 Uhr und 23 Uhr ist der Anteil der Kfz mit Bewohnerparkausweisen im Bereich „V“ mit 84 % am höchsten, um 9 Uhr mit 72 % am niedrigsten. In den parkscheinpflichtigen Zeiten (9 Uhr bis 21 Uhr) sind ca. 10 % bis 13 % aller angetroffenen Kfz ohne einen gültigen Parkschein.

 

5.2 Kfz-Rückgänge Zone in „V“

Im Mittel wurden über alle Zeitbereiche ca. 16 % weniger Kfz angetroffen als im Jahr 2012.

 

Erhebungszeiten

6 Uhr

9 Uhr

17 Uhr

20 Uhr

23 Uhr

angetroffene Kfz 2017 (ohne „In den Kronprinzengärten“)

1.923

1.506

1.705

2.064

2.111

angetroffene Kfz 2012

2.245

2.053

2.122

2.308

2.341

Veränderungen zu 2012 im gleichen Kollektiv in % (ohne „In den Kronprinzengärten“)

-14 %

-27 %

-20 %

-11 %

-10 %

 

 

5.3 Erhöhungen der Bewohner-Kfz (anhand der Kfz-Zulassungsdaten) in Zone „V“

Im Mittel aller Zeitbereiche wurden 33 % mehr Kfz von Bewohnern angetroffen.

 

Erhebungszeiten

6 Uhr

9 Uhr

17 Uhr

20 Uhr

23 Uhr

angetroffene Kfz 2017 (ohne „In den Kronprinzengärten“)

1.304

855

1.098

1.358

1.445

angetroffene Kfz 2012

1.036

665

807

989

1.070

Veränderungen zu 2012 im gleichen Kollektiv in % (ohne „In den Kronprinzengärten“)

+26 %

+29 %

+36 %

+37 %

+35 %

 

5.4 Erhöhungen der Bewohner-Kfz (anhand der Bewohnerparkausweise) in Zone „V“

Im Mittel aller Zeitbereich wurden 65 % mehr Kfz mit Bewohnerparkausweis „V“ gegenüber den reinen Kfz von Bewohnern (anhand der Zulassungsdaten) angetroffen

 

Erhebungszeiten

6 Uhr

9 Uhr

17 Uhr

20 Uhr

23 Uhr

angetroffene Kfz 2017 (ohne „In den Kronprinzengärten“)

1.622

1.083

1.355

1.703

1.780

angetroffene Kfz 2012

1.036

665

807

989

1.070

Veränderungen zu 2012 im gleichen Kollektiv in % (ohne „In den Kronprinzengärten“)

+57 %

+63 %

+68 %

+72 %

+66 %

 


6. Zusammenfassung der Erhebungsergebnisse in den Zonen „V“ und „Z“

Die Ergebnisse der Untersuchungen zeigen, dass die Einrichtung der Bewohnerparkzonen „Z“ und „V“ deutlich dazu beigetragen haben, den Bewohnern ein Parken in Wohnungsnähe zu ermöglichen. Auf der einen Seite ist die Anzahl der angetroffenen Kfz in den Bereichen „Z“ und „V“ mit -14 % leicht gesunken (vergleichbares Kollektiv im Bereich „Z“ 2012/2017 ca. -9 %, im Bereich „V“ 2012 / 2017 ca. -16 %), was auf einen, wenn auch nur leicht, gesunkenen Parkdruck schließen lässt.

Gleichzeitig sind die Anteile der Kfz von Bewohnern (bzw. mit gültigem Bewohnerparkausweis) ebenfalls in beiden Bereichen zusammen um +40 % deutlich gestiegen (vergleichbares Kollektiv im Bereich „Z“ 2012 / 2017 ca. +74 %, im Bereich „V“ 2012/2017 ca. +33 %).

Insgesamt kommt es vor allem in den Morgen- und Abendstunden zu einer hohen bis sehr hohen Auslastung (96 %-100 % im Bereich „Z“, 93 %-100 % im Bereich „V“) aller verfügbaren Parkplätze. Tagsüber (hier Zeitbereich 9 Uhr und 17 Uhr) ist die Auslastung dagegen deutlich geringer (82 % - 88 % im Bereich „Z“, 73 % - 82 % im Bereich „V“).

Durch das Einrichten der Bewohnerparkzonen im Bereich „Z“ und „V“ hat sich für Bewohner die Chance, einen freien Parkplatz im unmittelbaren Wohnumfeld zu finden, leicht erhöht: Zu den parkscheinpflichtigen Zeiten (9 - 21 Uhr) sind 11 %-14 % (Bereich „Z“) bzw. 10 %-13 % (Bereich „V“) aller angetroffenen Fahrzeuge nicht im Besitz einer gültigen Parkberechtigung (Bewohnerparkausweis oder gültiger Parkschein).

 

7. Empfehlungen zur Anpassung der Gruppen mit Sonderparkberechtigten

Die Ergebnisse des Gutachtens zeigen, dass durch die Einführung des Bewohnerparkens eine deutliche Verbesserung der Parkplatzsituation für die Bewohner erzielt wurde und die Bewohner wohnungsnah einen Parkplatz zu jeder Tages- und Nachtzeit finden.

Es sind im Vergleich zu 2012, wenn auch nur eine begrenzte Anzahl, freie Parkplätze in den Zeitbereichen 6 Uhr bis 17 Uhr vorhanden. Ferner besitzen im Mittel rund 80 % aller angetroffenen Kfz einen Bewohnerparkausweis.

Seit der Einführung der Bewohnerparkzonen im Frankenberger Viertel hat die Verwaltung immer wieder Anfragen zur Ausweitung des Privilegiertenkreises und sonstige Anmerkungen (Anlage 3) erhalten. Einen Bewohnerparkausweis erhalten bisher nur Bewohner, die ihren Hauptwohnsitz in der jeweiligen Bewohnerparkzone haben und darüber hinaus

                      mit auf den Hauptwohnsitz in Aachen zugelassenen Fahrzeug fahren,

                      ein Firmenfahrzeug nutzen,

                      Studierende, die an einer Aachener Hoch- oder Fachhochschule immatrikuliert und denen ein Fahrzeug nicht nur vorübergehend von den Eltern zur Verfügung gestellt wird,

                      deutlich erkennbare Fahrzeuge einer Car-Sharing Organisation fahren, sofern eine entsprechende Mitgliedschaft in dieser Organisation nachgewiesen werden kann.

Vor diesem Hintergrund und auf Grundlage des Gutachtens spricht sich die Verwaltung für die Möglichkeit einer räumlichen und zeitlich beschränkten Ausweitung der Personengruppen, die einen Bewohnerparkausweis in einer Bewohnerparkzone erhalten, aus. Die Ausweitung soll versuchsweise für ein Jahr im Bereich Frankenberger Viertel (Zone “V“ und „Z“) erprobt werden. Anschließend ist zu prüfen, welche Auswirkungen durch den angepassten Privilegiertenkreis entstehen und ob dieser auf alle Zonen im Stadtgebiet übertragen werden kann.

Für folgende Personengruppen wurde eine zusätzlich Bewohnerparkberechtigung geprüft:

 

            Studierende einer Universität und Fachhochschule

Bisher erhalten nur Studierende, die an einer Aachener Hoch- oder Fachholschule immatrikuliert sind und denen von den Eltern ein Fahrzeug nicht nur vorübergehend zur Verfügung gestellt wird einen Bewohnerparkausweis.

Es wird empfohlen zukünftig die Parkberechtigung auf alle Studierenden, die ihren Wohnsitz in der Stadt Aachen haben und an einer Hoch- oder Fachhochschule immatrikuliert sind, auszuweiten. Die Anzahl der Studierenden, die in Aachen wohnen und in einer umliegenden Universität (z. B. Maastricht) oder Fachhochschule studieren wird als gering eingestuft. Darüber hinaus wird seitens der Verwaltung befürwortet, dass das nicht nur vorübergehend zur Verfügung gestellte Fahrzeug von Familienangehörigen, die Definition ist noch im Detail festzusetzen, gestellt werden kann.

 

            Auszubildende

Die Verwaltung hat geprüft, ob Auszubildende analog zu den Studierenden einen Bewohnerparkausweis beantragen können. Bei der Entscheidung, Studierenden das Privileg des Bewohnerparkens einzuräumen, war wichtig, dass sie sich über das Semesterticket an den Kosten des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖV) beteiligen und somit alternative Mobilitätsangebote zum Kfz unterstützen und nutzen.

Aus Sicht der Verwaltung wäre es denkbar, dass Auszubildende einen Parkausweis erhalten, wenn diese ein ÖV-Monats-Ticket nachweisen und somit analog zu den Studierenden den ÖV unterstützen und ihre Bereitschaft den ÖV zu nutzen signalisieren.

 

            Bewohner mit Nebenwohnsitz

Seitens der Verwaltung wurde erneut geprüft, ob Personen mit Nebenwohnsitz einen Bewohnerparkausweis beantragen können. Dazu wurden die Fallzahlen (Anlage 4) der Haupt- und Nebenwohnsitze aufgeteilt nach den Bewohnerparkzonen in 2017 mit der Anzahl der vorhandenen Parkplätze und der beantragten Bewohnerparkausweise verglichen.

Die Verwaltung spricht sich gegen die Aufnahme der Bewohner mit Nebenwohnsitz in den Privilegiertenkreis aus, da zu erwarten ist, dass durch die Aufnahme der Haushalte mit Nebenwohnsitz ein weit höherer Parkdruck entsteht.

Das Verhältnis der zur Verfügung stehenden Parkplätze und den bereits ausgegebenen Bewohnerparkausweisen liegt schon heute in 6 von 19 Zonen bei rund 7 zu 10 und in der Zone G/L sogar bei 6 Parkplätzen zu 10 Bewohnerparkausweisen. Würden die Bewohner mit Nebenwohnsitz in G/L zukünftig einen Bewohnerparkausweis erhalten würde das Verhältnis auf rund 5 Parkplätze zu 10 Bewohnerparkausweisen sinken und somit die beabsichtigte Privilegierung der derzeitigen Nutzergruppen stark reduziert werden.

 

            Gewerbetreibende

Die Verwaltung hatte im Rahmen der politischen Diskussion im Jahr 2014 die Möglichkeit in Aussicht gestellt, als Pilotprojekt befristet für ein Jahr Ausnahmegenehmigungen für Gewerbetreibende ausstellen zu können, wobei auch hier der genaue Kreis der dann Berechtigten noch hätte definiert werden müssen. In der Sitzung des Mobilitätsausschusses am 11.12.2014 wurde diesem Vorschlag nicht zugestimmt, weil aus Sicht der Politik eine Ausweitung des Berechtigtenkreises auch immer zu einer Verschlechterung der Bilanz zwischen vorhandenen Parkplätzen und ausgegebenen Bewohnerparkausweisen führe und es bezogen auf den Berechtigtenkreis schwierig sei, Grenzen zu ziehen.

 

Auf Grundlage des Gutachtens wurde die Sachlage der Gewerbetreibenden erneut geprüft.

Im Frankenberger Viertel, Zone „V“ und „Z“, sind rund 1.580 Gewerbetriebe gemäß §15 (2) EStG ansässig. Zu den Gewerbebetrieben gehören nach dieser Definition Betriebe, deren Betätigung weder als Ausübungen von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufes noch als andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Um die hohe Anzahl der Anspruchsberechtigten bei den Gewerbebetrieben zu reduzieren, wurden folgende mögliche auswertbare Auswahlkriterien definiert:

-          Gewerbestätte ist gleichzeitig Hauptwohnsitz

-          Gewerbestätte und Hauptwohnsitz liegen in einer Bewohnerparkzone.

Zusätzlich könnte ein mögliches aber nicht auswertbares Kriterium sein:

-          Es gibt kein Parkplatzerfordernis aufgrund eines fehlenden eigenen Liefer- und Ladebereich.

Durch diese Einschränkungen ließe sich die Anzahl möglicher Antragsteller in den Zonen „V“ und „Z“ um rund 30 % (473 Gewerbebetriebe in den Zonen „V“ und „Z“) verringern.

Das Gutachten zeigt, dass in den Vormittags- und Nachmittagsstunden eine begrenzte Anzahl an freien Parkplätze sowohl in „V“ (6 Uhr 144, 9 Uhr 559, 17 Uhr 364, 20 Uhr 3 und 23 Uhr 0) als auch in „Z“ (6 Uhr 53, 9 Uhr 219, 17 Uhr 47, 20 Uhr 0 und 23 Uhr 0) vorhanden sind.

Aufgrund der immer noch sehr hohen Anzahl an möglichen Antragstellern wäre das übergeordnete Ziel, der Schaffung von freien Parkplatzflächen für die Bewohner des Viertels, in den überwiegenden Zeitenbereichen nicht mehr gegeben. Deshalb wird seitens der Verwaltung davon abgesehen die Gruppe der Gewerbetreibenden in die Gruppe der Sonderparkberechtigten aufzunehmen.

 

            Familienangehörige, die eine Personen unterstützen, die häusliche Pflege benötigt

Auch die Forderung der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für häuslich, pflegebedürftige Personen ist nicht neu.

Grundsätzlich ist gemäß § 64 SGB XII, soweit häusliche Pflege ausreicht, durch den Träger der Sozialhilfe darauf hinzuwirken, dass die häusliche Pflege durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahestehen, oder als Nachbarschaftshilfe, übernommen wird. Damit soll sichergestellt werden, dass nicht sofort Berufspflegekräfte oder Pflegestationen eingeschaltet werden müssen. Denn diese Kosten wären um ein vielfaches höher. Deshalb sollte die Stadt Aachen, die indirekt durch die Kostenerstattung an die Städteregion der Sozialhilfeträger ist, alles tun, um die Pflegebereitschaft solcher Personen aufrecht zu erhalten.

Pflegebedürftige Personen mit den Pflegegraden 2 und mehr erhalten ein Pflegegeld, um die Pflege selbstständig organisieren zu können. Von diesem Geld können sie auch Aufwendungen von Pflegenden, die nicht Berufspflegekräfte sind, tragen. Jedoch steht die permanente Bedienung eines Parkautomaten mit den damit einhergehenden Kosten dazu in einem Missverhältnis. Die Übernahme der Kosten für einen Bewohnerparkausweis führt letztendlich dazu, dass das Pflegegeld wirtschaftlich vielfältiger durch den Pflegebedürftigen verwendet werden kann.

Die Verwaltung sieht deshalb die Möglichkeit Familienangehörigen einer häuslich, pflegebedürftigen Person eine zeitlich befristete Ausnahmegenehmigung für ein Fahrzeug zu erteilen. Die Ausnahmegenehmigung bezieht sich auf die Bewohnerparkzone in der die pflegebedürftige Person ihren Wohnsitz hat. Die Bedürftigkeit ist durch einen Arzt nachzuweisen.

Die näheren Bestimmungen – insbesondere die Definition „Familienangehörige“– sind gesondert zu formulieren.

 

            Soziale Einrichtungen

Ebenso wurde zur Reduzierung der Aufwendungen für Soziale Einrichtungen der Wunsch nach einer Ausnahmegenehmigung geäußert.

Durch die Unbestimmtheit und diffizile Abgrenzung des Personenkreises ist eine Ausnahme nur schwer zu genehmigen. Darüber hinaus steht die hohe Anzahl der sozialen Einrichtungen, wie z. B. Kindertagesstätten, Senioren- und Pflegeheime, kirchliche Einrichtungen, Jugendgruppen, ehrenamtliche Einrichtungen etc. in den Bewohnerparkzonen dem Ziele, der Schaffung von freien Parkplatzflächen für die Bewohner des Viertels, ebenfalls entgegen.

Nach StVO ist keine Bevorrechtigung für soziale Einrichtungen vorgesehen. Eine rechtliche Grundlage fehlt demnach.

 

8. Webvermittelnde Vermittlungsplattform

Um Nicht-Berechtigten weitere Parkraummöglichkeiten zu eröffnen, wurde überlegt, auf der Webseite der Stadt Aachen einen Link zu externen Parkraum-Vermittlungsplattformen zu setzen. Dies wird nach Abstimmung innerhalb der Verwaltung kritisch bewertet, da einzelne Unternehmen bevorzugt und ggf. Konkurrenten diskriminiert würden. Die Stadt wäre auf jeden Fall kein Vertragspartner.

Vor diesem Hintergrund wird davon abgesehen einen Link der Parkraum-Vermittlungsplattformen auf der Aachener Webseite zu platzieren.

 

9. Weitere Stellplätze im Frankenberger Viertel

Parkhaus am Justizzentrum

Das Parkhaus des Justizzentrums verfügt über rund 350 Stellplätze, die den Bediensteten zur Verfügung stehen. Darüber hinaus verfügt es zu den Öffnungszeiten des Justizzentrums (7.30 Uhr bis 19.30 Uhr) über eine kleinere öffentliche Ebene für Besucher. Außerhalb der Öffnungszeiten wird das Parkhaus aus Sicherheitsgründen derzeit vom Hausmeister händisch mit einem Tor verschlossen. Die Auslastung liegt laut Aussage des Justizzentrums bei 100 %.

Das Parkhaus muss in 2018 aufwändig saniert werden und wird voraussichtlich vom Frühjahr bis Herbst vollständig geschlossen, so dass von Seiten des Justizzentrums eine kurzfristige Mitnutzung des Parkhauses für die Bewohner der Zone „Z“ nicht gesehen wird. Auch langfristig scheint eine Mitbenutzung durch die Bewohner aus Sicherheitsgründen schwierig.

Da das Justizzentrum derzeit ohne Behördenleitung ist, kann abschließend jedoch keine Entscheidung getroffen werden. Es wird davon ausgegangen, dass im Herbst die Stelle des Leiters wieder besetzt ist, so dass eine weitere Prüfung zur Mitnutzung des Parkhauses stattfinden könnte.

 


Mitnutzung der Tiefgarage im Kronprinzenquartier

Nach Rücksprache mit dem Eigentümer PropertyFirst, ist eine Mitbenutzung durch Dritte, die nicht Eigentümer und Mieter der Wohnanlage sind, aus Sicherheitsgründen nicht möglich.

 

Parkhaus Oligsbendengasse

Durch die Geschäftsaufgabe von Teppich Essers und die Schließung der dazugehörenden Verwaltung ist die Peter Essers GmbH &KO.KG in intensivem Kontakt mit neuen Mietinteressenten. Diese haben unterschiedliche Stellplatzwünsche im Parkhaus Oligsbendengasse. Die Verwaltung ist weiterhin in Kontakt mit der Esser GmbH und wird über den Fortgang berichten.

 

Ehemaliges Gelände Moltkebahnhof

Auf dem ehemaligen Gelände des Moltkebahnhofs wurde 2007 in Absprache mit dem Eigentümer und der Städteregion die Möglichkeit geschaffen einen festen Stellplatz zu mieten. 65 Plätze stehen den Bürgerinnen und Bürgern montags bis donnerstags von 19.00 Uhr bis 6.30 Uhr, an den Wochenenden von freitags 19 Uhr bis montags 6.30 Uhr sowie an Feiertagen ab 19 Uhr des Vorabends bis 6.30 Uhr des Folgetages verfügbar. Der Stellplatz kostet 30 € pro Jahr, wird über die Stadt Aachen vermietet und über einen Informationsflyer und auf der Webseite der Stadt Aachen beworben. Das Angebot wird von den Bewohnern nicht angenommen. Lediglich 3 bis 4 Parkplätze sind gleichzeitig durch Interessierte gebucht. Es wird vorgeschlagen, zu prüfen, ob die zur Verfügung gestellten Zeiten ausgeweitet werden können.

 

10. Ausweitung der Bewohnerparkzonen

Die Verwaltung wird bei der weiteren Prioritätensetzung den Bereich Ost 1 berücksichtigen und für die mögliche Erweiterung der Bewohnerparkzonen im Bereich „Brander Hof / Beverau“ einen Vorschlag für die Prioritätenliste erarbeiten.

 

11. Ausweitung des Tagestickets auf die Bewohnerparkzone „Z“

Aufgrund der räumlichen Nähe der Bewohnerparkzone „Z“ zur Innenstadt wird die Einführung des Tagestickets in der Zone „Z“ seitens der Verwaltung nicht empfohlen.

 

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Anlagen

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