Entscheidungsvorlage - FB 32/0014/WP17-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

 

Für die Bezirksvertretungen:

 

Die Bezirksvertretungen Aachen-Mitte und Aachen-Brand nehmen den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen zustimmend zur Kenntnis und empfehlen dem Hauptausschuss, dem Rat der Stadt den Beschluss des beiliegenden Entwurfs als Ordnungsbehördliche Verordnung zu empfehlen.

 

Für den Hauptausschuss (Sitzung am 06.06.2018):

 

Auf Vorschlag der Verwaltung und Empfehlung der Bezirksvertretungen Aachen-Mitte und Aachen Brand empfiehlt der Hauptausschuss dem Rat der Stadt, den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen als Ordnungsbehördliche Verordnung zu beschließen.

 

Für den Rat der Stadt Aachen (Sitzung am 13.06.2018):

 

Auf Vorschlag der Verwaltung und nach Beratung und Empfehlung der Bezirksvertretungen Aachen-Mitte und Aachen-Brand und des Hauptausschusses, beschließt der Rat der Stadt den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen als Ordnungsbehördliche Verordnung.

 

 

 

(Philipp)

 


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Mit Vorlage vom 23.03.2018 (FB 32/0014/WP17) wurden dem Rat der Stadt Aachen die Anträge des MAC – Märkte und Aktionskreis City e.V., der BIG Burtscheider Interessen Gemeinschaft e.V., der IG Aachener Portal e.V., und der IG Brander Handel, Handwerk und Gewerbe über die verkaufsoffenen Sonntage für das Jahr 2018 – insgesamt 8 Termine, verteilt auf 7 Tage und 3 Stadtbezirke bzw. -teile – zur Kenntnisnahme gegeben.

 

Auch mit Inkrafttreten der Änderung des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) am 30.03.2018 ist eine Sonntagsöffnung der Ladengeschäfte  nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW weiterhin ab 13 Uhr im öffentlichen Interesse bis zur Dauer von fünf Stunden möglich.

Ein öffentliches Interesse für eine Sonntagsöffnung liegt insbesondere dann vor, wenn die Öffnung

1.im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt,

2.dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebot dient,

3.dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient,

4.der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilkerne dient oder

5.die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.

Das Vorliegen eines Zusammenhangs einer möglichen Sonntagsöffnung, mit örtlichen Festen, Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen wird vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt. Bei Werbemaßnahmen des Veranstalters müssen die jeweiligen Veranstaltungen für die Öffnung der Verkaufsstellen gemäß der gesetzlichen Vorgabe im Vordergrund stehen.

 

Die Anzahl der möglichen freizugebenden Sonn- und Feiertage wurde von vier auf acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgende Sonn- und Feiertage, erhöht.

Für, auf bestimmte Bezirke bzw. Ortsteile beschränkte Freigaben sonntäglicher Ladenöffnungen, wurde die Anzahl der insgesamt innerhalb einer Gemeinde freizugebenden Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr von elf auf sechszehn erhöht. Dabei darf aber nur ein Adventssonntag je Bezirk bzw. Ortsteil, insgesamt jedoch nicht mehr als zwei Adventssonntage je Gemeinde, freigegeben werden (§ 6 Abs. 4 LÖG).

Von der Freigabe ausgenommen sind nach wie vor die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NW, der Ostersonntag, der Pfingstsonntag, der 1. und 2. Weihnachtstag sowie der 1. Mai, der 3. Oktober und der 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt (§ 6 Abs. 5 LÖG).


Die nach den Bestimmungen des LÖG vor Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung erforderliche Anhörung der Gewerkschaften (DBG und ver.di), des Einzelhandelsverbandes, der Kirchen-gemeinden, der Industrie- und Handelskammer sowie der Handwerkskammer ist mit Schreiben vom 20.03.2018 erfolgt. Die Stellungnahmen sind – soweit sie vorliegen – in der Anlage beigefügt.

 

Während der Kirchenkreis Aachen möglichen sonntäglichen Ladenöffnungen grundsätzlich widerspricht, verbleibt das Bischöfliche Generalvikariat bei seiner Auffassung, dass je Stadtbezirk nicht mehr als 2 Sonntage je Kalenderjahr verkaufsoffen sein sollen, wobei davon die Adventssonntage ausdrücklich ausgenommen sind. Insoweit besteht „kein Einverständnis mit Verkaufsöffnungen am 09.12.18 in den Stadtbezirken Innenstadt und Burtscheid sowie am 16.12.18 in Brand.“ Die Industrie- und Handelskammer sowie die Handwerkskammer stimmen den eingereichten Anträgen zu. Der Handelsverband unterstützt ausnahmslos alle Anträge. Nach dortiger Ansicht „sind die verkaufsoffenen Sonntage nach wie vor ein geeignetes und wichtiges Instrument, den stationären Handel nicht nur in den Innenstädten sondern auch in den einzelnen Stadtteilen nachhaltig zu stärken.“

 

Die Stellungnahmen der Gewerkschaften DGB und ver.di liegen bis zur Drucklage der Vorlage nicht vor.

 

Grundsätzlich ist festzuhalten:

Die gesetzliche Vorgabe der höchstens zulässigen Freigabe von acht flächendeckenden Sonntagen wird nicht berührt, da keine Freigabe für das gesamte Gebiet der Stadt Aachen beantragt wurde. Vielmehr wurden nur Freigaben einer sonntäglichen Ladenöffnung in Teilen der Innenstadt bzw. in einzelnen Stadtteilen bzw. -bezirken beantragt. In fünf von acht Stadtbezirken bzw. -teilen sollen keine sonntäglichen Ladenöffnungen erfolgen. Die im LÖG vorgegebene stadtweite Begrenzung auf insgesamt sechszehn Sonntage wird somit nicht  erreicht oder gar überschritten. Ladenöffnungszeiten werden für keinen der nach § 6 Abs. 5 LÖG ausgenommenen Feiertage beantragt und die mögliche Öffnungszeit von fünf Stunden wird eingehalten.

 

Keine abschließende Rechtssicherheit besteht hinsichtlich der Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 LÖG, wonach Verkaufsstellen nur an nicht unmittelbar aufeinander folgenden Sonn- oder Feiertagen geöffnet sein dürfen. Unklar ist, ob diese Bestimmung nur für die flächendeckende Freigabe für das gesamte Gemeindegebiet oder auch für aufeinanderfolgende Verkaufsöffnungen in unterschiedlichen Stadtteilen/-bezirken Wirkung entfaltet.

Betroffen von dieser Fragestellung sind die beabsichtigten Ladenöffnungen am 08.07.18 im Stadtbezirk Brand anlässlich der dortigen Sommerkirmes und am 15.07.18 in Aachen-Nord anlässlich des Soerser Sonntag.

Da es sich bei den o.a. Anlassveranstaltungen um jeweils langfristig feststehende Termine handelt, auf die die jeweiligen Interessengemeinschaften keinen oder kaum Einfluss haben, scheint die Freigabe der Ladenöffnungen trotz der bestehenden zeitlichen Nähe aus Sicht der Verwaltung zumindest in diesem Jahr vertretbar.

 

Alle vorliegenden Anträge auf Freigabe der Sonntagsöffnung stehen im Zusammenhang mit einer am gleichen Tag stattfindenden Veranstaltung. Die den vorgesehenen Ladenöffnungen zugrunde liegenden Anlässe entsprechen – mit Ausnahme des Burtscheider Weihnachtsmarktes – denen der Vorjahre.

 

Im Besonderen ist festzuhalten:

Nach dem Wortlaut der am 30.03. diesen Jahres in Kraft getretenen Änderung des LÖG entfällt grundsätzlich die strenge Prüfung der „Anlassbezogenheit“ einer möglichen Ladenöffnung entsprechend der aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung resultierenden Kriterien. Erklärtes Ziel des Gesetzgebers ist die Erleichterung der Zulassung verkaufsoffener Sonntage.

Nicht außer Acht gelassen werden darf aber, dass das Bundesverfassungsgericht auf den verfassungsrechtlichen Schutzauftrag zur Wahrung der Sonntagsruhe verwiesen hat. Danach hat die werktägliche Geschäftigkeit an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich zu ruhen. Ausnahmen sind somit – auch nach der Änderung des LÖG – immer dahingehend zu prüfen, ob das öffentliche Interesse dem verfassungsrechtlich garantierten Schutz bzw. Gebot der Sonntagsruhe hinreichend Rechnung trägt.

 

Die nun vorliegenden Anträge auf die Freigabe sonntäglicher Ladenöffnungen waren – mit Ausnahme des Burtscheider Weihnachtsmarktes – auch im Vorjahr, nach entsprechender Prüfung nach den strengen Kriterien, ausreichender Anlass für die erfolgte Freigabe entsprechender Ladenöffnungen. Mit Blick auf die mit der Gesetzesänderung beschlossene Erleichterung der Zulassung verkaufsoffener Sonntage stehen diesen gleichlautenden Anträgen für das laufende Jahr Bedenken aus Sicht der Verwaltung nicht entgegen.

Dies gilt auch für die nun beantragte Ladenöffnung anlässlich des erstmalig stattfindenden Burtscheider Weihnachtsmarktes.

 

Die Prüfung der eingereichten Anträge auf Ladenöffnung führt aus Verwaltungssicht im Einzelnen zu folgenden Ergebnissen:

 

Anträge Aachen-Innenstadt

 

Gemessen an den o.a. Ausführungen stellt die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags anlässlich des Aachener Weihnachtsmarktes am 09.12.2018 einen Anlass dar, der aus Sicht der Verwaltung den gesetzlichen Anforderungen gerecht wird.

Mehrere tausend Besucher besuchen gerade an den Wochenenden den Weihnachtsmarkt. Somit kommt dem Aachener Weihnachtsmarkt, in Verbindung mit den Adventsmärkten auf dem Holzgraben und vor dem Kugelbrunnen, für das Oberzentrum Aachen eine prägende auch internationale Bedeutung zu. Mit ca. 1,5 Millionen regionaler und internationaler Besucher gehört er zu den beliebtesten der europäischen Weihnachtsmärkte.

 

Der räumliche Geltungsbereich für die vorgesehene Ladenöffnung wurde entsprechend dem Vorjahr festgelegt und begrenzt. Hierbei orientiert sich die Begrenzung an den Hauptzuwegen zum Weihnachtsmarkt insgesamt; dies gilt sowohl im Hinblick auf Besucher, die per Bahn (Hauptbahnhof) als mit dem Bus (Bushof) oder mit dem PKW anreisen und die nahegelegenen Parkhäuser in der Innenstadt aufsuchen sowie an den Verbindungswegen vom Weihnachtsmarkt zum Adventsmarkt und umgekehrt.

Die Einbeziehung der jeweiligen Zuwegungen in den räumlichen Geltungsbereich rundet die Veranstaltung des Weihnachtsmarktes ab. Bei den Besuchern handelt es sich in der Vielzahl um auswärtige Touristen, welche sich in der Regel mehrere Stunden in der Innenstadt aufhalten und neben dem Weihnachtsmarkt auch die dortigen Verkaufsstellen besuchen und „die symbiotische Verbindung zwischen den Ständen des Weihnachtsmarktes und den Geschäften der Innenstadt nutzen möchten“.

 

Anlässlich der Aktion Ehrenwert - Tag der Vereine am 09.09.2018, der bereits seit sieben Jahren stattfindet, präsentieren mehr als 160 Vereine aus den unterschiedlichsten Bereichen sich und ihr Tätigkeitsspektrum. Die Stände und Aktionsflächen sind über die gesamte Altstadt verteilt. Erstmalig soll in diesem Jahr auch der Bereich um den Kugelbrunnen in der Adalbertstraße in die Veranstaltung mit einbezogen werden.

Viele Vereinsstände sind dabei auch in Geschäften untergebracht. Zwischen Vereinen und Geschäften gibt es Patenschaften. Dies ist einzigartig und wird in Aachen sehr geschätzt. In einer Zeit, in der ehrenamtliches Engagement an gesellschaftlicher Bedeutung verliert, kommt der Veranstaltung ein hoher Stellenwert zu. Viele tausende Besucher informieren sich an den Ständen über die Arbeit der Vereine.

Gemäß den Antragsunterlagen wird der Besucherstrom mit „25.000 bis 35.000 Besuchern, je nach Witterung“ angegeben.

Durch die Hinzunahme des Bereiches um den Kugelbrunnen in der Adalbertstraße orientiert sich der räumliche Geltungsbereich der beantragten Ladenöffnung an der anlässlich des Weihnachtsmarktes.

 

Der räumliche Geltungsbereich umfasst für beide Veranstaltungen die Straßen Neupforte, Seilgraben, untere Sandkaulstraße, Kurhausstraße, Blondelstraße, Stiftstraße, Adalbertstift, Adalbertstraße, Harscampstraße, Wirichsbongardstraße, Kapuzinergraben, Alexianergraben, Löhergraben, Karlsgraben, Templergraben, Pontstraße.

Anlässlich des Weihnachtsmarktes mit der Erweiterung um den Bereich Franzstraße, Lagerhausstraße, Wilhelmstraße bis zum Hansemannplatz und Alexanderstraße.

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass seitens des Antragsstellers die neuen gesetzlichen Voraussetzungen und die aus den zuvor geltenden strengeren Vorgaben resultierenden Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung berücksichtigt wurden. Beiden Anlassveranstaltungen kommt eine prägende Wirkung für den öffentlichen Charakter des Tages gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung zu. Auch wurde das übliche Verhalten der Besucher berücksichtigt, indem die üblichen Wegeverbindungen und das übliche Verhalten der Besucher bei der „An- und Abreise“ zu bzw. von den Veranstaltungen berücksichtigt wurden. („Stöbern“ in Läden rechts und links der besuchten Fußgängerzone bis zu deren Ende).

 

Antrag Aachen-Innenstadt Nord

 

Im Rahmen des vom 13. bis zum 22.07.2018 stattfindenden CHIO Aachen soll anlässlich des Soerser Sonntags am 15.07.2018 bereits im zweiten Jahr ein verkaufsoffener Sonntag durchgeführt werden.

Der CHIO ist ein Traditionsturnier seit 1898. In 5 Disziplinen messen sich Reiterinnen und Reiter aus aller Welt. Der Soerser Sonntag ist traditionell ein Tag der Familie. Tausende Aachener und auswärtige Besucher strömen in die Soers, um das bunte Rahmenprogramm zu verfolgen.

Laut Presseberichterstattungen nutzten 2014 bis 2017 zwischen 28.000 und 30.000 Besucher den Soerser Sonntag als sommerlichen Ausflug auf das 220.000 qm große CHIO Gelände.

 

hrend der Soerser Sonntag beispielsweise im Vorjahr rund 30.000 Besucher zu verzeichnen hatte, geht die IG Aachener Portal e.V. „aufgrund der Erfahrungen mit anderen verkaufsoffenen Sonntagen von einer Gesamtfrequenz von ca. 4.800 Kunden“ aus, die sich auf sechs große und mehrere kleine teilnehmende Betriebe verteilen. Diese Besucherangaben bzw. Prognosen beruhen auf den Erfahrungswerten der unabhängig voneinander durchgeführten Veranstaltungen bzw. Ladenöffnungen.

 

Der umliche Geltungsbereich der möglichen sonntäglichen Ladenöffnung umfasst die Straßen Am Gut Wolf, Krefelder Straße von der Einmündung Am Gut Wolf bis zur Einmündung Prager Ring, Gut-Dämme-Straße, Grüner Weg von der Einmündung Gut-Dämme-Straße bis einschließlich Möbelhaus Grüner Weg 106.

 

Nach Auffassung der Verwaltung ist bei dieser Veranstaltung neben der prägenden Wirkung des Anlasses für den öffentlichen Charakter des Tages gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung auch der geforderte enge räumliche Bezug zur Anlassveranstaltung, durch die Begrenzung der möglichen Ladenöffnung auf die Verkaufsflächen im unmittelbaren Umfeld, als gegeben anzusehen.

 

 

 Anträge Aachen-Burtscheid

Bei der Veranstaltung Burtscheider Aktionstage am 23.09.2018, die sich vom Ferberpark über die Fußgängerzone Kapellenstraße bis zum Burtscheider Markt erstreckt, handelt es sich um eine seit vielen Jahren stattfindende Veranstaltung, die bereits für sich eine für den Stadtteil Burtscheid prägende Bedeutung darstellt.

Von Seiten des Veranstalters werden in diesem Jahr mehr als 50 Aussteller erwartet. Dabei handelt es sich u.a. um Sport-, Schützen- und Karnevalsvereine, Institutionen, Kindergärten, Euro-Jugend, Verkehrswacht, usw. Die Burtscheider Vereine und die Geschäftswelt präsentieren sich ihren Gästen mit Informationen und Aktionen. Neben einem Rahmenprogramm mit Live-Musik präsentieren sich die Sport- und Schützenvereine mit Mitmachaktionen.

Die zu erwartende Besucherzahl für die Veranstaltung wird mit 1.550 Personen angegeben. Dem gegenüber steht gemäß dem Antrag eine erwartete Besucherzahl durch den verkaufsoffenen Sonntag von 150 Besuchern.

 

Neben dem im Marienhospital stattfindenden traditionellen Nikolausmarkt soll in diesem Jahr erstmalig am 09.012.2018 auch ein Weihnachtsmarkt vor dem Abteitor abgehalten werden.

Schon dem seit vielen Jahren im Marienhospital abgehaltenen Nikolausmarkt kommt eine prägende Bedeutung für den Stadtteil Burtscheid zu. Dieser Besuchermagnet soll erweitert werden um den Weihnachtsmarkt vor der „romantischen Kulisse des Abteitors.“ Durch die gleichzeitige Abhaltung des Nikolausmarktes und des Weihnachtsmarktes (Entfernung zwischen Weihnachtsmarkt Abteitor und zum Nikolausmarkt im Marienhospital ca. 100 Meter) wird davon ausgegangen, dass Besucher die Gelegenheit nutzen, „in der weihnachtlich beleuchteten Fußgängerzone mit dem Weihnachtsbaum vor dem Abteitor, die vorweihnachtliche Atmosphäre zu genießen und Burtscheid zu besuchen.“ Gerechnet wird mit 750 – 1.000 Besuchern. Hierbei handelt es sich gemäß den Antragsunterlagen um Schätzwerte, da es die erste Veranstaltung dieser Art ist.

 

Der beantragten Ladenöffnung wurde ein enger räumlicher Bezug zwischen den Veranstaltungsorten und den geöffneten Geschäften zugrunde gelegt.

 

Laut Antragsteller handelt es sich bei den Verkaufsstellen, welche anlässlich einer möglichen Freigabe der Ladenöffnungen an diesen Tagen neben den Cafés, Restaurants und Eisdielen öffnen werden, allenfalls um bis zu 10 kleinflächige inhabergeführte Geschäfte/kleine Ladenlokale in der Burtscheider Fußgängerzone.

Der räumliche Geltungsbereich für beide Veranstaltungen beschränkt sich auf die Straßen Viehhofstraße, Kapellenstraße (Fußgängerzone), Altdorfstraße (Fußgängerzone) und den Burtscheider Markt.

 

Hinsichtlich der im Stadtteil Burtscheid stattfindenden Veranstaltungen vertritt die Verwaltung die Auffassung, dass durch die enge räumliche Begrenzung und die zu erwartende Zahl von max. 10 teilnehmenden Geschäftsstellen die Bedeutung der verkaufsoffenen Sonntage in Bezug auf die Anlässe deutlich in den Hintergrund treten.

 

 

Anträge Aachen-Brand

 

Der im letzten Jahr neugestaltete Brander Marktplatz hat sich als Veranstaltungsort gut etabliert. Wie sich bereits im letzten Jahr gezeigt hat, haben die traditionellen Veranstaltungen von den besseren Rahmenbedingungen profitiert und sich positiv weiter entwickelt.

Daher wird auch in diesem Jahr anlässlich der traditionellen Veranstaltungen der Sommerkirmes am 08.07.2018, der Traditionellen Herbstkirmes am 21.10.2018 und des Adventmarktes mit Eisbahn am 16.12.2018 die Freigabe jeweils eines verkaufsoffenen Sonntages beantragt.

 

Zu den insoweit beabsichtigten Ladenöffnungen wurden seitens des Bezirksamtes Aachen-Brand aktualisierte und ergänzende Unterlagen übersandt, die in der Anlage ebenfalls beigefügt sind.

 

Ausweislich dieser Unterlagen werden zu den Kirmesveranstaltungen zwischen 3.000 und 4.500 Besucher erwartet. Aufgrund der günstigen Bedingungen hat sich die Kirmes in Brand positiv entwickelt. Neue Schausteller konnten gewonnen werden, die die Attraktivität für Besucher erhöht haben.

 

Wenngleich auch abweichend vom Antrag der IG Brander Handel, Handwerk und Gewerbe das Pfarrfest in diesem Jahr nicht zeitgleich mit der Sommerkirmes stattfindet, „spielt“ dies aus Sicht des Bezirksamtes „kaum eine Rolle“ für die Veranstaltung an sich.

 

Durch die mögliche Freigabe sonntäglicher Ladenöffnungen anlässlich der beiden Kirmesveranstaltungen würde das „Ortsteilzentrum zusätzlich belebt“ und „das Brander Zentrum als Versorgungsstandort gestärkt“.

 

Anlässlich des in diesem Jahr zum 2. Mal stattfindenden Adventsmarktes ist seitens des Antragstellers sogar von einem Besucheraufkommen in Höhe von ca. 4.500 – 5.000 Besuchern auszugehen.

 

Die im vergangenen Jahr erstmalig mit einem Adventsmarkt betriebene Eislaufbahn auf dem Marktplatz in Brand war ein voller Erfolg. Anders als im Vorjahr verzichtet die Interessengemeinschaft zwar in diesem Jahr auf die Ausrichtung eines eigenen Weihnachtsmarktes, die Betreiber der Eislaufbahn aber haben eine „Vergrößerung der Eislaufbahn angekündigt“. Auch ist dortseits die Erweiterung des Adventsmarktes beabsichtigt.

 

Den beantragten Ladenöffnungen wurde ein enger räumlicher Bezug zwischen dem Veranstaltungsort – durch die Neugestaltung des Brander Marktplatzes steht nunmehr eine Fläche von ca. 4.800 qm zur Verfügung – und den geöffneten Geschäften zugrunde gelegt.

Der räumliche Geltungsbereich der Veranstaltungen beschränkt sich in Abstimmung mit dem Bezirksamt Brand auf die Geschäfte rund um den Marktplatz, der Trierer Straße zwischen Ringstraße und Nordstraße und bzgl. der Freunder Landstraße entgegen dem Antragsschreiben nur bis zur Einmündung Auf der Ell.

 

Auch hinsichtlich der im Stadtbezirk Brand stattfindenden Veranstaltungen vertritt die Verwaltung die Auffassung, dass durch diese enge räumliche Begrenzung die Bedeutung der möglichen sonntäglichen Ladenöffnungen in Bezug auf die Anlässe deutlich in den Hintergrund treten.

 

 

Ergebnis:

Nach den vorliegenden Erkenntnissen und auf Basis der Prüfung der vom MAC rkte und Aktionskreis City e.V., der BIG Burtscheider Interessengemeinschaft e. V, der IG Aachener Portal e.V. und der IG Brander Handel, Handwerk und Gewerbe übermittelten Unterlagen und Fakten, ist aus Verwaltungssicht davon auszugehen, dass die in Rede stehenden örtlichen Veranstaltungen insgesamt im öffentlichen Interesse sind und die beabsichtigten Ladenöffnungen die gesetzlich fixierte Voraussetzung des Zusammenhangs einer möglichen Ladenöffnung mit örtlichen Festen, Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen erfüllen. Ohne Ausnahme sollen die beantragten Ladenöffnungen nur in räumlicher Nähe zu den örtlichen Veranstaltungen und am selben Tag der jeweiligen Veranstaltung erfolgen. Dem Ausnahmecharakter der sonntäglichen Ladenöffnungen von dem hohen Schutzgut der Sonntagsruhe wird somit Rechnung getragen.

 

Es wird empfohlen, den Anträgen stattzugeben und den als Anlage beigefügten Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung zu beschließen.

 


 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

x

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

2018

Fortgeschriebe­ner Ansatz 2018

Ansatz 2018 ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 2018 ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

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Auszahlungen

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Ergebnis

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2018

Fortgeschriebe­ner Ansatz 2018

Ansatz 2018 ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 2018 ff.

Folgekos-ten (alt)

Folgekos-ten (neu)

Ertrag

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Personal-/

Sachaufwand

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Abschreibungen

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Ergebnis

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- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

 

 

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Anlagen

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