Kenntnisnahme - E 18/0151/WP17
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen (Straßenreinigungs - Gebührensatzung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- E 18 - Aachener Stadtbetrieb
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
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Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb
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Anhörung/Empfehlung
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20.11.2018
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Mitte
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Kenntnisnahme
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28.11.2018
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Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Haaren
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Kenntnisnahme
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28.11.2018
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster / Walheim
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Kenntnisnahme
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28.11.2018
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg
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Kenntnisnahme
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28.11.2018
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●
Erledigt
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Finanzausschuss
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Anhörung/Empfehlung
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04.12.2018
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Brand
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Kenntnisnahme
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05.12.2018
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf
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Kenntnisnahme
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05.12.2018
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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12.12.2018
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die zuständigen Bezirksvertretungen
Aachen-Mitte
Haaren
Kornelimünster / Walheim
Laurensberg
Brand
Eilendorf
und der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb
nehmen die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis und empfehlen dem Rat der
Stadt Aachen, die vorgelegte Neufassung der Satzung über die Straßenreinigung und die
Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen zu beschließen.
Weiterhin empfiehlt der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb dem Rat der Stadt Aachen, die Senkung der derzeit gültigen Gebührensätze für die Straßenreinigung / Winterdienst für den Kalkulationszeitraum 2019 – 2021 zu beschließen.
Der Finanzausschuss nimmt im Anschluss an die Entscheidung des Betriebsausschusses Aachener Stadtbetrieb die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, die Senkung der derzeit gültigen Gebührensätze für die Straßenreinigung / Winterdienst für den Kalkulationszeitraum 2019 - 2021.
Der Rat der Stadt Aachen beschließt auf Empfehlung des Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb die vorgelegte Neufassung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen sowie die Senkung der derzeit gültigen Gebührensätze für die Straßenreinigung / Winterdienst für den Kalkulationszeitraum 2019 – 2021.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Gebühren:
Letztmalig erfolgte die Gebührenkalkulation für die Straßenreinigung / Winterdienst für den Kalkulationszeitraum 2016 – 2018, so dass für den folgenden Kalkulationszeitraum 2019 – 2021 eine neue Kalkulation zu erstellen ist.
Unter Berücksichtigung der derzeit bekannten Veranlagungslängen und der bestehenden Sonderposten für den Gebührenhaushalt Straßenreinigung / Winterdienst ist die Gebührenhöhe für die Straßenreinigung / Winterdienst zu senken.
Die Gebührensätze entwickeln sich für 2019 – 2021 daher wie folgt:
Im Kalkulationszeitraum 2019 – 2021 wird nach dem derzeitigen Kenntnisstand eine Unterdeckung in Höhe von ca. 2,1 Mio € entstehen.
Die Deckung dieses Defizites im Kalkulationszeitraum erfolgt überwiegend durch Entnahmen aus dem bestehenden Sonderposten in Höhe von ca. 1,5 Mio €.
Die verbleibende Unterdeckung stellt die politisch gewollte Unterdeckung in Höhe von ca. 0,56 Mio € aufgrund erzielter Mehrerträge infolge der durchgeführten Gebührennachveranlagung dar.
Die tatsächlichen Ist-Ergebnisse des Kalkulationszeitraumes 2016 – 2018 und 2019 – 2021 werden dem Sonderposten zugeführt und werden in den folgenden Kalkulationszeiträumen für den Gebührenzahlern gebührenmindernd oder gebührenstabilisierend eingesetzt.
Satzungstext:
Erläuterung:
Auf Grund der zwischenzeitlich dreißig ergangenen Nachträge zu der im Jahre 1987 in Kraft getretenen Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) wird zur besseren Übersichtlichkeit und Lesbarkeit eine Neufassung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung vorgelegt. In dieser Neufassung sind alle Nachtragsänderungen der Ursprungsfassung berücksichtigt und eingearbeitet worden.
Darüber hinaus sind die nachstehenden aktuellen Änderungen der Satzung zum 01.01.2019 zu berücksichtigen:
1) Änderungen im Straßenverzeichnis
Im Rahmen der kontinuierlichen Überprüfung der den im Straßenverzeichnis aufgeführten Straßen
zugeordneten Reinigungsklassen wurde festgestellt, dass bei den nachstehend aufgeführten Straßen
der Verschmutzungsgrad und das daraus abzuleitende Reinigungsbedürfnis nicht mehr der derzeit
festgelegten Reinigungshäufigkeit entspricht.
Auf Grund dessen ist bei diesen Straßen eine Anpassung der Reinigungsklasse an den festgestellten
Verschmutzungsgrad in dem nachstehend beschriebenen Umfang erforderlich.
Erhöhung der Reinigungshäufigkeit:
Martin Luther Straße (Aachen Mitte) von RKL S 4 nach RKL S 5
Streichung aus dem Straßenverzeichnis:
Alte Vaalser Straße im Bereich der Häuser Nr. 1-9 (Aachen- Mitte)
Finkenhag bis Haus Nr. 38 (Aachen – Laurensberg)
Im Süsterfeld bis Ende des Grundstückes Haus Nr. 4 (Aachen - Laurensberg)
Emmastraße bis Reinhold-Münzenberg Stadion (Aachen – Mitte)
Neuaufnahme in das Straßenverzeichnis:
Alte Vaalser Straße Im Bereich der Häuser Nr. 1-7, 9 und 11 (Aachen-Mitte)
Finkenhag bis Haus Nr. 40 (Aachen – Laurensberg)
Emmastraße von Merowingerstraße bis Am Tivoli (Aachen – Mitte)
2) Neuaufnahme in das Verzeichnis der Straßen, deren Reinigung und Winterwartung gemäß § 2 Abs. 1 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung den jeweiligen Grundstückseigentümern obliegen (Negativkatalog)
Die nachstehend aufgeführten und zum 01.01.2019 öffentlich gewidmeten Verkehrswege sind aufgrund ihrer baulichen Ausgestaltung und des daraus abzuleitenden Reinigungsbedürfnisses in den
Negativkatalog aufzunehmen.
Schildchenweg (Aachen – Kornelimünster / Walheim)
Auf dem Foerbrich (Aachen – Eilendorf)
Im Süsterfeld (Aachen- Laurensberg)
An der Schmit (Aachen – Brand)
3) Neuaufnahme in das Verzeichnis der Straßen, deren Reinigung und Winterwartung gemäß § 2 Abs.1 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung den jeweiligen Grundstückseigentümern obliegen (Stichstraßen-Negativkatalog).
Im Interesse einer einheitlichen Verfahrensweise im gesamten Stadtgebiet in Bezug auf die
Behandlung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Stichwege, sind die nachgenannten Straßen in
den Stichstraßen - Negativkatalog aufzunehmen.
Burgstraße (Aachen- Laurensberg)
Schwinningstraße (Aachen – Kornelimünster / Walheim)
Gangolfsweg (Aachen – Kornelimünster / Walheim)
Rosberg Stichweg zu den Wohngrundstücken 2-14 (Aachen – Mitte)
Emmastraße von Am Tivoli bis Reinhold-Münzenberg Stadion
(Aachen – Mitte)
Am Gastes (Aachen – Haaren)
4) Gebühren
Letztmalig erfolgte die Gebührenkalkulation für die Straßenreinigung / Winterdienst für den Kalkulationszeitraum 2016 – 2018, so dass für den folgenden Kalkulationszeitraum 2019 – 2021 eine neue Kalkulation zu erstellen ist.
Aufgrund der geänderten Gebührensätze ist § 7 Absatz 6 wie folgt zu ändern:
(6) Die Benutzungsgebühren betragen jährlich je Meter Grundstücksseite
1. in Reinigungsklasse S 4 7,50 Euro
2. in Reinigungsklasse S 5 14,90 Euro
3. in Reinigungsklasse S 6 22,40 Euro
4. in Reinigungsklasse S 7 37,30 Euro
5. in Reinigungsklasse S 8 1,70 Euro
6. in Reinigungsklasse S 9 0,60 Euro
Vorstehende Änderungen treten mit der Neufassung der Satzung zum 01.01.2019 in Kraft.
S A T Z U N G
ÜBER DIE STRAßENREINIGUNG UND DIE ERHEBUNG
VON STRAßENREINIGUNGSGEBÜHREN IN DER STADT AACHEN
(STRAßENREINIGUNGS- U. GEBÜHRENSATZUNG)
VOM 12. DEZEMBER 2018
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23.01.2018 (GV.NRW.S. 90), der §§ 1, 2, 4, 6 und 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV NW S. 712/ SGV NW 610), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23.01.2018 (GV.NW. S.90) und der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NW) vom 18.12.1975 (GV NW S. 706 / SGV NW 2061), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV.NW. S. 868) hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 12.12.2018 folgende Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) beschlossen:
§ 1
Allgemeines
(1) Die Stadt betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landstraßen und Kreisstraßen, jedoch nur der Ortsdurchfahrten als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach § 2 den Grundstückseigentümern übertragen wird.
Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der Fahrbahnen, Rad- und Gehwege. Zur Fahrbahn gehören auch Sicherheitsstreifen, Parkstreifen und Haltestellenbuchten. Gehwege sind selbständige Gehwege, sowie alle Straßenteile, die erkennbar von der Fahrbahn abgesetzt sind und deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist.
Radwege sind selbständige Radwege und solche Straßenteile, die erkennbar von der Fahrbahn abgesetzt sind und deren Benutzung durch Fahrrad- und Mofafahrer vorgesehen oder geboten ist.
Bei Straßen, die wegen ihrer Gestaltung im Rahmen der Wohnumweltverbesserung mit dem Ziel der Verkehrsberuhigung ausgebaut sind und deshalb keine sichtbaren Unterteilungen zwischen Fahrbahnen und Gehwegen aufweisen, gilt ein vor den Anliegergrundstücken in der Verkehrsfläche liegender Streifen von 1,50 m Breite, von deren gemeinsamen Grenzen ab gerechnet, als Gehweg im Sinne dieser Satzung.
(2) Zur Reinigung gehört auch die Winterwartung. Diese umfasst insbesondere das Schneeräumen auf den Fahrbahnen, Rad- und Gehwegen sowie das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährliche Stellen auf Radwegen und Fahrbahnen bei Schnee- und Eisglätte.
Die Winterwartung wird nach dem Räum- und Streuplan durchgeführt. Dieser regelt den organi- satorischen Ablauf von Räum- und Streumaßnahmen unter Berücksichtigung der festgelegten Prioritäten.
(3) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der
Erbbauberechtigte.
§ 2
Übertragung der Reinigungspflicht auf die Eigentümer
(1) Die Reinigung der im anliegenden Straßenverzeichnis aufgeführten Straßen wird in dem in § 3 festgelegten Umfange den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt.
Sind die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig (§ 5 Abs. 2), so erstreckt sich die Reinigung nur bis zur Straßenmitte. Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung. Soweit öffentliche Straßen im Straßenverzeichnis mit einem "X" gekennzeichnet und aufgeführt sind, obliegt den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke die Reinigung und Winterwartung der Fahrbahn, Rad- und Gehwege. Hinsichtlich der Reinigungsverpflichtung wird auf § 3 Abs. 2 verwiesen.
(2) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen, wenn ausreichende Haftpflichtversicherung besteht.
§ 3
Art und Umfang der Reinigungsplicht
(1) Die zu reinigenden Straßen sind in dem anliegenden Straßenverzeichnis nach Reinigungsverpflichtung und -häufigkeit in Klassen (Reinigungsklassen) eingeteilt.
Die Reinigungsverpflichtung obliegt in Reinigungsklasse
a) S 4, S 5, S 6 und S 7
der Stadt für die Reinigung auf den Fahrbahnen, Rad- und Gehwegen und die Winterwartung auf den Fahrbahnen, den Eigentümern für die Winterwartung auf den kombinierten Rad- und Gehwegen und selbständigen Gehwegen;
b) S 8
der Stadt für die Reinigung und Winterwartung auf den Fahrbahnen und Radwegen, den Eigentümern für die Reinigung und Winterwartung auf den kombinierten Rad- und Gehwegen und selbständigen Gehwegen;
c) S 9
der Stadt für die Winterwartung auf den Fahrbahnen und Radwegen, den Eigentümern für die Reinigung auf den Fahrbahnen, Rad- und Gehwegen und für die Winterwartung auf den kombinierten Rad- und Gehwegen und selbständigen Gehwegen;
d) U 6
den Eigentümern für die Reinigung und Winterwartung auf den Rad- und Gehwegen.
Die Reinigungshäufigkeit beträgt in Reinigungsklasse
S 4 und S 8 jährlich 52 mal,
S 5 jährlich 104 mal,
S 6 jährlich 156 mal,
S 7 jährlich 260 mal.
Soweit keine zwingenden Gründe, wie beispielsweise Witterungseinflüsse, Betriebsstörungen, Straßenbauarbeiten und Verschmutzungsgrad, dem entgegenstehen, soll sich die Jahres- reinigungsleistung gleichmäßig auf die einzelnen Jahreswochen verteilen.
Ausgefallene Reinigungsleistungen sollen bedarfsgerecht zu einem späteren Zeitpunkt des laufenden
Jahres nachgeholt werden.
Die ordnungsgemäße Reinigung umfasst die Beseitigung von Unrat jeder Art, insbesondere Kehricht, Schlamm, Unkraut, Laub sowie sonstiger den Verkehr behindernder oder gefährdender Gegenstände und Stoffe.
Unkraut ist zu entfernen, wenn es den Straßenverkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen wesentlich einschränkt oder geeignet ist, Straßen- oder Gehwegbeläge zu schädigen. Art und Umfang der Reinigung richtet sich im Übrigen nach dem Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Flächendeckendes Kehren (sog. Strichreinigung) ist in der Regel nicht erforderlich.
Chemische Mittel dürfen hierbei nicht eingesetzt werden.
(2) Soweit die Reinigungsverpflichtung dem Eigentümer obliegt, ist die Reinigung i.d.R. einmal wöchentlich durchzuführen.
(3) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, bleibt unberührt. Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhafte Verzögerung zu beseitigen, andernfalls kann die Stadt die Verunreinigung selbst oder durch Dritte auf Kosten des Verursachers beseitigen. Abs. 3 Satz 2 gilt auch für Verunreinigungen durch Hundekot. Hundeführerinnen und Hundeführer sowie Hundehalterinnen und Hundehalter sind verpflichtet, Hundekot unverzüglich von öffentlichen Straßen zu entfernen.
§ 4
Winterwartung durch den Eigentümer
(1) Die Gehwege sind grundsätzlich in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von 1,5 m von Schnee freizuhalten und bei Glätte mit abstumpfenden Stoffen zu bestreuen. Auftauende und für die Umwelt gefährliche Stoffe dürfen nicht verwandt werden. Ausnahmen von dieser Regelung sind nur erlaubt, wenn der Einsatz von abstumpfenden Streustoffen nicht ausreicht, keine Wirkung erzielt und dadurch eine Gefahr für die Gesundheit der Fußgänger gegeben ist (z.B. bei Eisglätte, Eisregen, bei Treppenaufgängen, starkem Gefälle bzw. Steigungen). Mit auftauenden Stoffen vermischter Schnee darf nicht auf Baumscheiben und begrünten Flächen abgelagert werden.
Auf Straßen ohne Gehweg und in Fußgängerzonen ist entsprechend dieser Verpflichtung auf den Banketten oder längs der Grundstücksfronten bzw. Platzgrenzen ein Streifen in ausreichender Breite begehbar zu halten. Bei kombinierten Rad- und Gehwegen sind diese ebenfalls in ausreichender Breite von Schnee freizuhalten und bei Eis- und Schneeglätte mit abstumpfenden Stoffen zu bestreuen.
In der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr (an Sonntagen und Wochenfeiertagen von 09.00 Uhr bis 20.00 Uhr) gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind bis 07.00 Uhr (an Sonntagen und Wochenfeiertagen bis 09.00 Uhr) des folgenden Tages zu beseitigen.
(2) Die Verpflichtung zur Winterwartung auf Gehwegen erstreckt sich auch auf den Bereich der Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse sowie an allen für den Fußgängerverkehr eingerichteten Fußgängerüberwegen (z.B. an Ampeln, Zebrastreifen, Bordsteinabsenkungen).An diesen Stellen müssen die Gehwege bis zur Bordsteinkante so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.
(3) Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Radweges oder des Gehweges oder -wo dies nicht möglich ist- auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidlich behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Schnee und Eis freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Rad- und Gehweg sowie auf die Fahrbahn geschafft werden.
§ 5
Begriff des Grundstückes
(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das Buchgrundstück.
(2) Erschlossen ist ein Grundstück dann, wenn seine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung durch die Straße, insbesondere durch einen Zugang oder eine Zufahrt, möglich ist.
Das gilt in der Regel auch, wenn das Grundstück durch Anlagen, wie Gräben, Böschungen, Grünanlagen, Mauern oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt ist.
§ 6
Benutzungsgebühren
Die Stadt erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG in Verbindung mit § 3 StrReinG NW. Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Stadt.
Der Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung entfällt, wird auf 15 % der umlagefähigen Gesamtkosten der Straßenreinigung festgesetzt.
§ 7
Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(1) Maßstab für die Benutzungsgebühr sind die Längen der Erschließungsanlage (Erschließungsstraße) zugewandten Grundstücksseite und die Reinigungsklasse (§ 3).
(2) Zugewandte Grundstücksseiten sind diejenigen Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie, die mit der Straßengrenze gleich, parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 verlaufen. Liegt zwischen Grundstücksbegrenzungslinie und Erschließungsstraße Fläche desselben Grundstücks, bleibt die Grundstücksbegrenzungslinie insoweit unberücksichtigt.
(3) Weist ein Grundstück keine oder eine nur zum Teil zugewandte Grundstücksseite im Sinne von Absatz (2), Satz 1 auf, so wird als zugewandte Grundstücksseite die Grundstücksseite zugrunde gelegt, die sich bei einer gedachten Verlängerung der Erschließungsstraße in gerader Linie ergeben würde.
(4) Liegt ein Grundstück an mehreren zu reinigenden Straßen, so werden die Grundstücksseiten, an den Straßen zugrunde gelegt, die das Grundstück im Sinne des § 5 Abs. 2 erschließen.
(5) Bei der Feststellung der Grundstücksseiten nach den Absätzen 1, 2 und 3 werden Bruchteile eines Meters auf volle Meter abgerundet.
(6) Die Benutzungsgebühren betragen jährlich je Meter Grundstücksseite
1. in Reinigungsklasse S 4 7,50 Euro
2. in Reinigungsklasse S 5 14,90 Euro
3. in Reinigungsklasse S 6 22,40 Euro
4. in Reinigungsklasse S 7 37,30 Euro
5. in Reinigungsklasse S 8 1,70 Euro
6. in Reinigungsklasse S 9 0,60 Euro
(7) Für Nacherhebungen oder Berichtigungen von Gebührenforderungen aus Vorjahren sind die aufgrund der jeweiligen Gebührensatzung errechneten Gebühren in DM zu ermitteln und mit dem amtlichen Euro-Kurs umzurechnen.
§ 8
Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des erschlossenen Grundstücks. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(2) Beim Wechsel des Eigentümers geht die Gebührenpflicht mit dem Beginn des auf den Eigentumswechsel folgenden Monats auf den Erwerber über.
(3) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.
§ 9
Entstehung, Änderung und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats, der auf den Beginn der regelmäßigen Reinigung der Straße folgt. Sie erlischt mit dem Ende des Monats, mit dem die regelmäßige Reinigung eingestellt wird.
(2) Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so mindert oder erhöht sich die Benutzungsgebühr vom ersten des Monats an, der der Änderung folgt.
(3) Die nach § 7 zu entrichtenden Gebühren werden von der Stadt Aachen durch Gebührenbescheid, der mit einem Bescheid über andere Grundbesitzabgaben verbunden sein kann, festgesetzt.
Die Gebühren werden zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Auf Antrag des Gebührenpflichtigen können die Gebühren abweichend von Satz 2 am 01.07. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30.09. des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt solange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird; die Änderung muss spätestens bis zum 30.09. des vorangehenden Jahres beantragt werden.
Nachforderungsbeträge für abgelaufene Zeiträume werden mit der Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig und sind innerhalb eines Monats zu entrichten.
(4) Es besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung
a) bei Einstellung oder Einschränkung der satzungsgemäßen Reinigung durch Witterungseinflüsse, Betriebsstörungen, Straßenbauarbeiten oder durch andere zwingende Gründe, wenn die Jahresreinigungsleistung um weniger als 25 % gemindert wird,
b) bei Schwerpunktbildung zur Beseitigung von Laub, insbesondere in der Zeit von September bis Dezember.
Der Antrag auf Erstattung der entsprechenden Gebührenanteile ist von dem Gebührenpflichtigen schriftlich bis spätestens 31. März des Folgejahres an den Fachbereich Steuern und Kasse zu richten.
§ 10
Ordnungsmaßnahmen
Wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Reinigungspflicht gem. §§ 2, 3 und 4 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise nachkommt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann bei Vorsatz mit einer Geldbuße bis zu 250 Euro, bei Fahrlässigkeit mit einer Geldbuße bis zu 125 Euro geahndet werden. Im Wieder- holungsfall kann eine Geldbuße bis zur doppelten Höhe der vorgenannten Beträge festgesetzt werden
§ 11
Billigkeitsmaßnahmen
Für Billigkeitsmaßnahmen gelten die §§ 156 Abs. 2, 163 Abs. 1 Satz 1 und 3, 222, 223 und 227 Abs. 1 der Abgabenordnung vom 16.03.1976 (BGBl. I S 613) in der Fassung vom 02.07.1976 (BGBl. I S 1749) in Verbindung mit § 12 (1) 4. b) und 5. a) des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie § 32 (2) der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) vom 06.12.1972 (GV. NW. S. 418) sinngemäß.
§ 12
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreini- gungsgebühren in der Stadt Aachen (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 14.12.1987 außer Kraft.
Aachen, den 12. Dezember 2018
ERLÄUTERUNGEN ZUM STRASSENVERZEICHNIS
(§§ 2 Abs. 1, 3 und 7 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung)
Reinigungsklasse | Reinigungen im Jahr | Reinigungsverpflichtung |
S 4 | 52 | a) Reinigung auf den Fahrbahnen, Rad- und Gehwegen, Winterwartung auf den Fahrbahnen und Radwegen |
S 5 | 104 | a) Reinigung auf den Fahrbahnen, Rad- und Gehwegen, Winterwartung auf den Fahrbahnen und Radwegen
b) Winterwartung auf den kombinierten Rad- und Gehwegen und selbständigen Gehwegen |
S 6 | 156 | a) Reinigung auf den Fahrbahnen, Rad- und Gehwegen, Winterwartung auf den Fahrbahnen und Radwegen
b) Winterwartung auf den kombinierten Rad- und Gehwegen und selbständigen Gehwegen |
S 7 | 260 | a) Reinigung auf den Fahrbahnen, Rad- und Gehwegen, Winterwartung auf den Fahrbahnen und Radwegen
b) Winterwartung auf den kombinierten Rad- und Gehwegen und selbständigen Gehwegen |
S 8 | 52 | a) Reinigung und Winterwartung auf den Fahrbahnen und Radwegen
b) Reinigung und Winterwartung auf den kombinierten Rad- und Gehwegen und selbständigen Gehwegen |
S 9 | 52 | a) Winterwartung auf den Fahrbahnen und Radwegen
b) Reinigung auf Fahrbahnen, Rad- und Gehwegen und Winterwartung auf den kombinierten Rad- und Gehwegen und selbständigen Gehwegen |
U 6 | 52 | a) --
b) Reinigung und Winterwartung auf den Rad- und Gehwegen |
X | 52 | a) -- b) Reinigung und Winterwartung auf den Fahrbahnen, Rad- und Gehwegen |
Die vorstehende Neufassung der Satzung wurde in der Sitzung des Rates der Stadt Aachen am 12. Dezember 2018 beschlossen.
Aachen, den 12. Dezember 2018
(Philipp)
Oberbürgermeister
(Berg)
Schriftführer
Vorstehende vom Rat der Stadt beschlossene Neufassung der Satzung ist ordnungsgemäß zustande
gekommen.
Aachen, den 12. Dezember 2018
(Philipp)
Oberbürgermeister
Vorstehende Neufassung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
b) diese Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht wurde;
c) der Oberbürgermeister den Satzungsbeschluss vorher beanstandet hat
oder
d) der Form- oder Verfahrensfehler gegenüber der Stadt vorher gerügt ist und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wurde, die den Mangel ergibt.
Aachen, den 12. Dezember 2018
(Philipp)
Oberbürgermeister
Der Wortlaut der Neufassung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen stimmt mit dem Ratsbeschluss vom 12. Dezember
2018 überein.
Es wird bestätigt, dass die Bestimmungen der §§ 2 (1) und (2) der Bekanntmachungsverordnung vom
07.04.1981 entsprechend angewandt worden sind.
Aachen, den 12. Dezember 2018
(Philipp)
Oberbürgermeister
Anlagen
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