Empfehlungsvorlage (inaktiv) - E 18/0036/WP15

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

a)                  Der Betriebsausschuss,

 

b)                  der Umweltausschuss,

 

c)                  der Finanzausschuss

                        nehmen die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis und empfehlen dem Rat der Stadt Aachen, vorbehaltlich einer Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Entsorgungsregion West (ZEW) am 09.12.2005 den XV. Nachtrag zur Abfallwirtschaftssatzung vom 10.12.1992 sowie auf der Grundlage der vorgelegten Gebührenbedarfsberechnung die Gebührensätze für das Jahr 2006.

 

d)                  der Rat der Stadt Aachen beschließt vorbehaltlich der Beschlussfassung durch die

            Verbandsversammlung des Zweckverbandes Entsorgungsregion West (ZEW) am

            09.12.2005 den XV. Nachtrag zur Abfallwirtschaftssatzung vom 10.12.1992 sowie auf der

            Grundlage der vorgelegten Gebührenbedarfsberechnung die Gebührensätze für das

            Jahr 2006.

 

            Die Gebührenbedarfsberechnung und der XV. Nachtrag sind Bestandteil

            dieses Beschlusses und daher der Originalniederschrift als

            Anlage beigefügt.

 

 

 

Reduzieren

Erläuterungen

Erläuterungen:

A)                 Gebühren für die Beseitigung von Abfällen durch den Zweckverband Entsorgungsregion West  (ZEW)

 

Nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes sind in der zu erstellenden Gebührenbedarfsberechnung die zum Zeitpunkt der Erstellung der Gebührenbedarfsberechnung voraussichtlich zu erwartenden Kosten zu berücksichtigen.

 

Der Zweckverband Entsorgungsregion West hat dem Aachener Stadtbetrieb mitgeteilt, dass die Gebühren des ZEW für die Stadt Aachen in  2006 gesenkt werden können. Die Gebührensatzung des ZEW wird der Verbandsversammlung des ZEW am 09.12.2005 zum Beschluss vorgelegt.

 

Unter Berücksichtigung der Mitteilung des ZEW und der gesetzlichen Vorgaben des Kommunalabgabengesetztes ist in die Gebührenbedarfsberechnung für die Abfallbeseitigungsgebühren in der Stadt Aachen für 2006 eine Kostensenkung der Zahlungen an den ZEW für 2006 in Höhe von rd. 12 % gegenüber dem Vorjahr eingeflossen.

 

B)                 Gebührenbedarfsberechnung für die Abfallgebühren in der Stadt Aachen 2006

 

Unter Einbeziehung der durch die Stadt Aachen an den ZEW zuzuleitenden Gebühren für die Beseitigung der Abfälle aus der Stadt Aachen sowie weiterer kostenrelevanter Positionen ergibt sich bei der Berechnung der Abfallbeseitigungsgebühren in der Stadt Aachen für 2006 eine Reduzierung des Literpreises von 0.0972 Euro je Liter auf 0,0893 Euro je Liter. Das entspricht einer Senkung von rd. 8 %.

Diese Verringerung wirkt sich bei den Abfallgefäßen unter Inanspruchnahme des Teil- bzw. Vollservice wie folgt aus:

 

für das        35 l Abfallgefäß      wöchentliche Leerung      von 176,40 €      auf      163,20 €

                                          14-tägliche Leerung      von   88,20 €      auf          81,60 €

 

                   50 l Abfallgefäß      wöchentliche Leerung      von 253,20 €      auf      232,80 €

                                          14-tägliche Leerung      von 126,60 €      auf      116,40 €

 

110 l Abfallgefäß      wöchentliche Leerung      von 619,20 €      auf      588,00 €

                                          14-tägliche Leerung      von 309,60 €      auf      294,00 €

 

770 l Abfallgefäß            wöchentliche Leerung            von 3.955,20 €            auf            3.652,80 €

                                          14-tägliche Leerung      von 1.977,60 €      auf      1.826,40 €

 

1.100 l Abfallgefäß            wöchentliche Leerung            von 5.623,20 €            auf            5.186,40 €

                                          14-tägliche Leerung      von 2.811,60 €      auf      2.593,20 €

 

In den Bezirksämtern

für das 110 l Abfallgefäß        wöchentliche Leerung      von 555,60 €       auf      516,00 €

                                          14-tägliche Leerung      von 277,80 €        auf       258,00 €

 

 

Die Gebührenbedarfsberechnung ist als Anlage beigefügt.

 

C)                 XV. Nachtrag zur Abfallwirtschaftssatzung vom 10.12.1992

 

Sofern die Fachausschüsse und der Rat der Stadt Aachen dem Vorschlag der Verwaltung folgen und die Abfallgebühren für das Jahr 2006 wie unter Punkt B) ausgeführt festsetzt werden, ist der Gebührensatz in § 20 der Abfallwirtschaftssatzung anzupassen.

 

§ 20 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

Die Höhe der Jahresgebühr richtet sich nach der Zahl und Größe der Abfallbehälter. Sie beträgt

 

Für das       35 l Abfallgefäß      wöchentliche Leerung                   163,20 €                                              14-tägliche Leerung                           81,60 €

 

                   50 l Abfallgefäß      wöchentliche Leerung                   232,80 €                                              14-tägliche Leerung                   116,40 €

 

110 l Abfallgefäß      wöchentliche Leerung             588,00 €

                                          14-tägliche Leerung                   294,00 €

 

770 l Abfallgefäß            wöchentliche Leerung                         3.652,80 €

                                          14-tägliche Leerung                   1.826,40 €

 

1.100 l Abfallgefäß            wöchentliche Leerung                         5.186,40 €

                                          14-tägliche Leerung                   2.593,20 €

 

In den Bezirksämtern

für das 110 l Abfallgefäß        wöchentliche Leerung                   516,00 €                                              14-tägliche Leerung                   258,00 €

 

 

Die Abfallwirtschaftssatzung bedarf in den nachfolgenden Punkten zur Rechtssicherheit weitere Berichtigung bzw. Anpassung:

 

1.                  Mit dem 31.05.2005 endete die Genehmigung zur Ablagerung mineralischer Abfälle zur Beseitigung auf der Zentraldeponie Warden. Damit steht die Zentraldeponie Alsdorf Warden als Entsorgungsanlage nicht mehr zur Verfügung. Der Standort dient jedoch weiterhin als Annahmestelle für Kleinanlieferungen von Abfällen, soweit diese nicht von der Entsorgung ausgeschlossen sind. Für Asbest- und Mineralfaserabfälle aus dem Verbandsgebiet ist die Möglichkeit der Ablagerung auf der Deponie Horm weiter gegeben. Für die Annahme von Asbest- und Mineralfaserabfällen stehen somit im Verbandsgebiet das Entsorgungs- und Logistik Center Horm (ELC) sowie für Kleinmengen bis zu 1 t je Anlieferung die Annahmestelle auf der Zentraldeponie Alsdorf Warden zur Verfügung.

 

§ 15 Abs. 1 Ziffer 1 und § 20 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

„Zentraldeponie Kreis Aachen I in Alsdorf Warden“ wird ersetzt durch „Annahmestelle für Kleinanlieferungen auf der Zentraldeponie in Alsdorf Warden“

 

§ 15 Abs. 1 wird erweitert um:

9.      Entsorgungs- und Logistik Center Horm

 

2.                  Das Sammelsystem der Depotcontainer für Altglas und Altpapier ist zu 100 % Bestandteil der DSD-Entsorgung. Die Stadt Aachen stellt lediglich die hierfür erforderlichen Flächen auf Antrag des Dualen Systems bzw. des vom Dualen System für die Entsorgung beauftragten Unternehmens durch Sondernutzungsgenehmigung gegen Sondernutzungsgebühr zur Verfügung. Die Depotcontainerstandorte sind somit keine Entsorgungsanlagen der Stadt Aachen mehr und sind aus § 15 zu streichen.

 

Die Kompostanlage Würselen steht als Anlage des Zweckverbandes Entsorgungsregion

West auch der Stadt

Aachen als Verbandsmitglied zur Verfügung und ist somit in § 15 als Entsorgungsanlage

auszunehmen.

 

§ 15 Abs. 1 Ziffer 4. wird wie folgt geändert:

Depotcontainer für Altpapier und Altglas wird gestrichen und durch Kompostanlage Würselen ersetzt.

 

3.                  Aufgrund des Ausschlusses der mineralischen Abfälle ist auch eine Überarbeitung des Positivkatalogs erforderlich. Gegen den in gleicher Weise abgeänderten Positivkatalog des ZEW hat die Bezirksregierung Köln keine Einwände erhoben.

 

Der Positivkatalog gemäß § 4, Anlage 1 zur Abfallwirtschaftssatzung ist wie folgt zu

ändern:

Aus dem Positivkatalog sind zu streichen die Abfallarten mit den Schlüsselnummern 01, 0103, 010309, 010399, 0104, 010408, 010409, 010410, 010411, 010412, 010413, 0105, 010504, 050113, 0507, 050799, 060315, 060316, 061304, 080202, 1001, 100101, 100102, 100103, 100104, 100105, 100115, 100117, 100123, 1002, 100201, 100202, 100208, 100210, 100215, 1004, 100401, 1005,100501, 1006, 100601, 1007, 100701, 1008, 100808, 100809, 1009, 100903, 100906, 100908, 1010, 101003, 101006, 101008, 101099, 101103, 101105, 101112, 1012, 101201, 101203, 101208, 101299, 1013, 101301, 101304, 101306, 101309, 101310, 101311, 101314, 101399, 1101, 110110, 120102, 120116, 120117, 150107, 160212, 161104, 161106, 170101, 170102, 170103, 170106, 170202, 1704, 170411, 170601, 1708, 170801, 170802, 200102,

Aus dem Positivkatalog ist die Entsorgungsanlage Zentraldeponie Alsdorf Warden zu streichen. Die Kompostanlage Würselen und das Entsorgungs- und Logistik Centrum Horm werden in die Anlagenliste aufgenommen.

 

4.                  Mit Errichtung des Großmarktes wurde von der Debyestraße aus eine neue Erschließungsstraße gebaut, an die auch die Kompostanlage Aachen-Brand angeschlossen ist. Die neue Adresse der Kompostanlage Aachen-Brand, vormals Debyestraße lautet nunmehr offiziell Camp Pirotte 50.

 

§ 15 Abs. 1 Ziffer 2 und Ziffer 6 b) wird redaktionell wie folgt geändert:

„Debyestraße“ wird ersetzt durch „Camp Pirotte 50“

 

5.                  Die Sonderabfallentsorgung ist zum 1.3.2005 von der Stadt Aachen auf den ZEW übertragen. Der ZEW bedient sich zur Durchführung dieser Leistung der AWA Service GmbH. Die stationäre Annahme von Sonderabfällen aus Haushaltungen und dem Gewerbe bis zu 500 kg pro Jahr erfolgt auf dem Philipsgelände in Aachen Rothe Erde.

 

§ 15 Abs. 1 Ziffer 7 wird wie folgt neu gefasst:

Sonderabfallzwischenlager für Sonderabfallkleinmengen aus dem Gewerbe bis zu 500 kg/Jahr und ortsfeste Annahmestelle für Sonderabfälle auf dem Philips Gelände, Aachen Rothe Erde.

 

6.                  Mit Beschluss vom 09.05.2005 hat das Verwaltungsgericht Aachen festgestellt, dass die Satzung keine Regelung für die Heranziehung des wirtschaftlichen Eigentümers zur Abfallbeseitigungsgebühr enthält. Nach Auffassung des Gerichtes ist nach den Bestimmungen der Satzung nur der Grundbucheigentümer bzw. ein dinglich Berechtigter Gebührenpflichtiger. Beide Tatbestände treffen für den Zeitraum vom Erwerb eines Grundstückes bis zur Eintragung des Erwerbers im Grundbuch nicht zu. In dieser Zeit ist der Erwerber nur wirtschaftlicher Eigentümer. Derzeit besteht somit nur die rechtliche Möglichkeit, den Veräußerer bis zur Eintragung des Erwerbers im Grundbuch weiter zu den Abfallbeseitigungsgebühren heranzuziehen. Dies ist den Bürgern nur schwer zu vermitteln. Die Veräußerer haben mit dem Zeitpunkt des Besitzüberganges faktisch keine Einflussmöglichkeiten mehr auf das Grundstück. Sie verursachen weder die Abfallgebühren, noch haben sie die Möglichkeit, die Abfallgebühren weiter auf die Mieter umzulegen.

 

 

 

 

 

Zur Schließung dieser rechtlichen Lücke wird vorgeschlagen § 19 Abs. 4  neu zu fassen und den letzten Satz in § 19 zu streichen.

 

§ 19 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:

Beim Wechsel des Eigentümers geht die Gebührenpflicht mit dem Beginn des auf den Eigentümerwechsel folgenden Monats auf den neuen Eigentümer über. Für die Zeit vom ersten des auf den Besitzübergang folgenden Monats bis zur Eintragung ins Grundbuch ist auch der wirtschaftliche Eigentümer im Sinne des § 39 Abgabenordnung (AO) gebührenpflichtig.

 

§ 19 letzter Satz entfällt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


XV. Nachtrag zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen in der Stadt Aachen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 10.12.1992

 

Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der

Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW S. 666), zuletzt geändert

durch Gesetz vom 30.04.2002 ( GV NW S. 160 ) der §§ 1, 2 und 4 des

Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom

21.Oktober19969 (GV.NW S. 712/SGV NW 610), der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für

das Land Nordrhein-Westfalen (LabfG NW) vom 21. Juni 1988, des Kreislaufwirtschafts-

und Abfallgesetzes (KrW/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I, S. 2705 ff), des § 7 der

Gewerbeabfallverordnung vom 19. Juni 2002 (BGBl. I. 2002, S. 1938 ff), des § 81 Abs. 1

Nr. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 1984 (GV.NW

S. 419) sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der

Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I, S. 602) jeweils in der gültigen Fassung

hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung vom 08.12.2004 folgenden XV. Nachtrag

zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen in der Stadt

Aachen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 10.12.1992 beschlossen:

 

 

Artikel I

 

§ 15 Abs. 1 Ziffer 1 und § 20 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

„Zentraldeponie Kreis Aachen I in Alsdorf Warden“ wird ersetzt durch „Annahmestelle für Kleinanlieferungen auf der Zentraldeponie in Alsdorf Warden“

 

 

Artikel II

 

§ 15 Abs. 1 wird erweitert um:

9.             Entsorgungs- und Logistik Center Horm

 

 

Artikel III

 

§ 15 Abs. 1 Ziffer 4. wird wie folgt geändert:

Depotcontainer für Altpapier und Altglas wird gestrichen und durch Kompostanlage Würselen ersetzt.

 

 

Artikel IV

 

§ 15 Abs. 1 Ziffer 2 und Ziffer 6 b) wird redaktionell wie folgt geändert:

„Debyestraße“ wird ersetzt durch „Camp Pirotte 50“

 

Artikel V

 

§ 15 Abs. 1 Ziffer 7 wird wie folgt neu gefasst:

Sonderabfallzwischenlager für Sonderabfallkleinmengen aus dem Gewerbe bis zu 500 kg/Jahr und ortsfeste Annahmestelle für Sonderabfälle auf dem Philips Gelände, Aachen Rothe Erde.

 

Artikel VI

 

§ 19 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:

Beim Wechsel des Eigentümers geht die Gebührenpflicht mit dem Beginn des auf den Eigentümerwechsel folgenden Monats auf den neuen Eigentümer über. Für die Zeit vom ersten des auf den Besitzübergang folgenden Monats bis zur Eintragung ins Grundbuch ist auch der wirtschaftliche Eigentümer im Sinne des § 39 Abgabenordnung (AO) gebührenpflichtig.

 

Artikel VII

 

§ 19 letzter Satz entfällt.

 

Artikel VIII

 

§ 20 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

Die Höhe der Jahresgebühr richtet sich nach der Zahl und Größe der Abfallbehälter. Sie beträgt

 

Für das 35 l Abfallgefäß            wöchentliche Leerung                             163,20 €                                                                      14-tägliche Leerung                                      81,60 €

 

       50 l Abfallgefäß      wöchentliche Leerung                   232,80 €                                              14-tägliche Leerung                   116,40 €

 

110 l Abfallgefäß            wöchentliche Leerung                         588,00 €

                              14-tägliche Leerung                   294,00 €

 

770 l Abfallgefäß            wöchentliche Leerung                         3.652,80 €

                              14-tägliche Leerung                   1.826,40 €

 

1.100 l Abfallgefäß            wöchentliche Leerung                         5.186,40 €

                              14-tägliche Leerung                   2.593,20 €

 

In den Bezirksämtern

für das 110 l Abfallgefäß            wöchentliche Leerung                             516,00 €                                                                      14-tägliche Leerung                                    258,00 €

 

Artikel IX

 

Der Positivkatalog gemäß § 4, Anlage 1 zur Abfallwirtschaftssatzung ist wie folgt zu ändern:

Aus dem Positivkatalog sind zu streichen die Abfallarten mit den Schlüsselnummern 01, 0103, 010309, 010399, 0104, 010408, 010409, 010410, 010411, 010412, 010413, 0105, 010504, 050113, 0507, 050799, 060315, 060316, 061304, 080202, 1001, 100101, 100102, 100103, 100104, 100105, 100115, 100117, 100123, 1002, 100201, 100202, 100208, 100210, 100215, 1004, 100401, 1005,100501, 1006, 100601, 1007, 100701, 1008, 100808, 100809, 1009, 100903, 100906, 100908, 1010, 101003, 101006, 101008, 101099, 101103, 101105, 101112, 1012, 101201, 101203, 101208, 101299, 1013, 101301, 101304, 101306, 101309, 101310, 101311, 101314, 101399, 1101, 110110, 120102, 120116, 120117, 150107, 160212, 161104, 161106, 170101, 170102, 170103, 170106, 170202, 1704, 170411, 170601, 1708, 170801, 170802, 200102,

Aus dem Positivkatalog ist die Entsorgungsanlage Zentraldeponie Alsdorf Warden zu streichen. Die Kompostanlage Würselen und das Entsorgungs- und Logistik Centrum Horm werden in die Anlagenliste aufgenommen.

 

 

 

 

Aachen, den 07.12.2005

 

 

 

(Dr. Linden)

Oberbürgermeister

 

                                                                        (Lütgens)

                                   Schriftführer
Vorstehender XV. Nachtrag zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen in der (Abfallwirtschaftssatzung) vom 10.12.1992 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

 

 

         Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können, es sei denn:

 

         -    Eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;

 

         -    die Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht wurde;

 

         -    der Oberbürgermeister den Satzungsbeschluss vorher beanstandet hat oder

 

         -    der Form- und Verfahrensfehler gegenüber der Stadt vorher gerügt ist und dabei die

               verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wurde, die den Mangel ergibt.

 

 

 

 Aachen, den

 

 

    Dr. Linden

Oberbürgermeister

 

 


 

          Der vorstehende XV. Nachtrag wurde in der Sitzung des Rates der Stadt am 7. Dezember 2005 beschlossen.

 

 

 

 

          Aachen, den 07. Dezember 2005

 

 

 

 

 

          Dr. Linden

          Oberbürgermeister

 

 

 

 

 

 

          Lütgens

          Schriftführer

 

 

 

 

 

          Vorstehender vom Rat der Stadt beschlossener XV. Nachtrag ist ordnungsgemäß zustande gekommen.

 

          Aachen, den 07.  Dezember 2005

 

 

 

 

 

          Dr. Linden

          Oberbürgermeister

 

 


                          

          Der Wortlaut des XV. Nachtrages zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen in der Stadt Aachen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 10.12.1992 stimmt mit dem Ratsbeschluss vom 07. Dezember 2005 überein.

 

Es wird bestätigt, dass die Bestimmungen der §§ 2 (1) und (2) der

Bekanntmachungsverordnung vom 07.04.1981entsprechend angewandt worden sind.

 

 

 

 

Aachen, den 07. Dezember 2005

 

 

 

 

 

(Dr. Linden)

Oberbürgermeister

 

 

 

 

 

Reduzieren

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

Siehe Gebührenbedarfsberechnung

Reduzieren

Anlagen

Loading...