Entscheidungsvorlage - B 03/0039/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Verkehrsausschuss beschließt die Abrechnung der als Hauptverkehrsstraße ausgebauten Erschließungsanlage Karmeliterstraße einschl. Kreuzungsbereich Boxgraben Haus Nrn. 36a und 38 zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Der Verkehrsausschuss des Rates der Stadt wird in seiner Sitzung am 17.11.2005 auf Grund

 

S          der §§ 1, 2 und 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW)      vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712/SGV NW 610) und seiner Änderungsgesetze sowie

S          der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche             Maßnahmen der Stadt Aachen vom 01.10.1971 in der Fassung des IV. Nachtrages vom             30.06.1988 (veröffentlicht in den Aachener Tageszeitungen am 12.07.1988)

 

folgenden Beschluss über die Abrechnung der Erschließungsanlage

 

Karmeliterstraße einschl. Kreuzungsbereich Boxgraben Haus Nrn. 36a und 38

fassen:

 

Die Karmeliterstraße im o.g. Bereich wurde in den  Jahren 2002/2003 in den Teileinrichtungen Fahrbahn, Parkstreifen, Gehweg, Oberflächenentwässerung und Beleuchtung als Hauptverkehrs-straße neu ausgebaut. Die straßenbautechnische Abnahme erfolgte am 18.12.2003. Die Karmeliter-straße befand sich in einem dringend sanierungsbedürftigen Zustand. Der Vollausbau in gesamter Breite war notwendig, weil sich die jeweiligen Teileinrichtungen in einem sehr schlechten technischen Zustand befanden und eine Instandsetzung wirtschaftlich nicht mehr zu vertreten war.

 

Die Maßnahme wurde durch Zuwendungen nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) gefördert, die zur Deckung der unrentierlichen Kosten der Stadt dienen.

 

Die Fahrbahn, die vor dem Ausbau aus einem verschlissenen Asphaltüberzug auf einem stark beschädigten Unterbau bestand, erhielt einen Komplettausbau bestehend aus einem Splitt-Mastix-Belag auf einem Asphaltbinder, einer bituminösen Tragschicht und einer Frostschutzschicht.

 

Die Parkstreifen befanden sich ebenfalls in einem sehr schlechten technischen Zustand. Der vorhandene Asphaltbelag ohne ausreichendem Unterbau wurde entfernt und ein Komplettausbau bestehend aus Betonpflaster auf frostsicherem Unterbau wurde eingebaut.

 

Die Gehwege, die teilweise mit einem Asphalt- und auch teilweise mit einem Plattenbelag ohne ordnungsgemäßen Unterbau befestigt waren, erhielten einen Komplettausbau in Betonplattenbelag auf frostsicherem Unterbau. Die Grundstücksein- und -ausfahrten wurden in Pflaster angelegt.

 

Da die vorhandenen Straßenentwässerungseinrichtungen defekt waren und nicht mehr den tech-nischen Anforderungen entsprachen, wurden sie durch neue DIN-gerechte Abläufe ersetzt. Diese neuen Abläufe gewährleisten nunmehr für einen langen Zeitraum einen raschen und reibungslosen Abfluss des Oberflächenwassers.

 

Die Beleuchtung, die ebenfalls erneuerungsbedürftig war, wurde durch die Installation neuer Lampen dem heutigen Standard angepasst.

 

Durch die Baumaßnahme hat sich die Erschließungssituation der angrenzenden Grundstücke insgesamt verbessert. Damit gehen wirtschaftliche Sondervorteile für die betreffenden Grundstückseigentümer einher. Zum Ausgleich dieser Vorteile sind gemäß § 8 KAG NW in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS) Beiträge zu erheben.

 

 

1.         Die Einstufung der Erschließungsanlage Karmeliterstraße einschl. Kreuzungsbereich       Haus Nrn. 36a und 38 erfolgt gemäß § 3 Abs. 5 Buchstabe c) der städtischen             Beitragssatzung als Hauptverkehrsstraße.

 

2.         Die beitragsfähigen Ausbaukosten betragen insgesamt.                                         290.040,90 

 

            Hiervon entfallen auf

            a) die Fahrbahn..............................................................................................246.045,24 

            Der beitragsfähige Aufwand beträgt nach Abzug der Kosten in Höhe von 124.240,67 für die                nicht anrechenbare Überbreite von 8,67 m (anrechenbare Breite 8,50 m).............121.804,57 

            c) den Parkstreifen..........................................................................................54.678,23 

            Der beitragsfähige Aufwand beträgt nach Abzug der Kosten in Höhe von 30.048,40 für die   nicht anrechenbare Überbreite von 2,44 m (anrechenbare Breite 2,00 m) .............24.629,83 

            d) den Gehweg ............................................................................................ 195.783,70 

            Der beitragsfähige Aufwand beträgt nach Abzug der Kosten in Höhe von 124.120,56 für die             nicht anrechenbare Überbreite von 4,33 m (anrechenbare Breite 2,50 m) .............71.663,14 

            e) die Oberflächenentwässerung.......................................................................54.259,58 

            e) die Beleuchtung......................................................................................... 17.683,78 

 

3.         Der Anteil der Beitragspflichtigen am vorgenannten beitragsfähigen Aufwand beträgt für

 

            a) die Fahrbahn                                                                                                           12.180,46  

               (10%  gem. § 3  Abs. 3  Nr. 3 Buchst. a) der städt. Satzung)

c) den Parkstreifen                                                                                         12.314,91 

                (50%  gem. § 3  Abs. 3  Nr. 3 Buchst. c) der städt. Satzung)

d) den Gehweg                                                                                                            35.831,57 

                (50%  gem. § 3  Abs. 3  Nr. 3 Buchst. d) der städt. Satzung)

            e) die Oberflächenentwässerung                                                                         5.425,96 

                (10%  gem. § 3  Abs. 3  Nr. 3 Buchst. e) der städt. Satzung)          

            e) die Beleuchtung                                                                                            1.768,38 

                (10%  gem. § 3  Abs. 3  Nr. 3 Buchst. e) der städt. Satzung)          

 

            gekürzter beitragsfähiger Aufwand insgesamt..........................................................67.521,28 

 

 

4.         Der vorgenannte gekürzte beitragsfähige Aufwand ist auf die durch die Anlage erschlossenen             Grundstücke unter Berücksichtigung ihrer Größe und Ausnutzbarkeit = 23.079 m² zu verteilen             (§ 4 der Beitragssatzung).

 

5.         Die Verteilung ergibt einen Beitragssatz von 2,93 /m² Grundstücksfläche unter Berücksichti-            gung der Ausnutzbarkeit.

 

6.         Die Grundstücke, die von dem o. a. Straßenabschnitt erschlossen sind und auf die der             beitragsfähige Aufwand zu verteilen ist (Abrechnungsgebiet), sind in einem Lageplan, der            Bestandteil der Abrechnung ist, ausgewiesen.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

Maßnahmebezogene Einnahmen

 

67.521,28 Beiträge gem. § 8 KAG NW

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