Kenntnisnahme - FB 56/0269/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie nimmt die Stellungnahme der Verwaltung zur Kenntnis und bittet die Verwaltung, nach Ablauf eines Jahres einen Sachstandsbericht über die weitere Entwicklung der Auswirkungen des Teilhabechancengesetzes im Ausschuss vorzustellen und dann zu prüfen, ob weitere Fördermaßnahmen notwendig sind

Der Ratsantrag Nr. 471/17 der Fraktion GRÜNE vom 01.04.2019 gilt damit als erledigt.


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Mit vorliegendem Ratsantrag wird die Verwaltung beauftragt, bis zur Sommerpause „ein Konzept zu entwickeln, wie freie Träger und gemeinnützige Einrichtungen bei der Ko-Finanzierung des Eigenanteils in geförderten Arbeitsmarkt- Integrationsmaßnahmen im Rahmen des Teilhabechancengesetzes(§16iSGBII) unterstützt werden können“ (siehe Anlage 1).

 

Erläuterungen

Die rderungen des Teilhabechancengesetzes richten sich an alle Arbeitgeber, die langzeitarbeitslose Menschen beschäftigen wollen, ob in Teilzeit oder Vollzeit. Gefördert wird sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt. Einbezogen werden alle Arbeitgeber, unabhängig ihrer Art, Rechtsform, Branche oder Region. Die Förderkriterien Zusätzlichkeit, öffentliches Interesse und Wettbewerbsneutralität entfallen.

 

Rechtliche Voraussetzungen:

Der Bund stellt zur Umsetzung des Gesamtkonzepts "MitArbeit" erhebliche zusätzliche Mittel durch die Aufstockung des Eingliederungstitels um insgesamt vier Milliarden Euro bereit. Außerdem ermöglicht er den Passiv-Aktiv-Transfer auf Bundesebene.  

 

Passiv-Aktiv-Transfer

Der Passiv-Aktiv-Transfer ist gesetzlicher Teil der Finanzierung. Grundgedanke: Mittel für "passive Leistungen" wie Arbeitslosengeld II, Kosten der Unterkunft und Heizung, die durch öffentlich geförderte Beschäftigung eingespart werden, fließen nicht an den Gesamthaushalt zurück, sondern können zusätzlich zur Finanzierung der geförderten Beschäftigung herangezogen werden. Der Bund hat festgelegt, dass im Bundehaushalt eingesparte Ausgaben für ALG II in Höhe 700 Mio. Euro für Beschäftigungsmaßnahmen verausgabt werden dürfen.

Mit dem neuen Regelinstrument "Teilhabe am Arbeitsmarkt" (Teil des Gesamtkonzepts "MitArbeit") werden auch die Kommunen bei den Kosten der Unterkunft und Heizung entlastet. Die Kommunen können diese Entlastung freiwillig in die Finanzierung von Maßnahmen nach dem Teilhabechancengesetz einbringen oder für zusätzliche kommunale Eingliederungsleistungen verwenden. Der Umfang bemisst sich dabei nach den in jedem konkreten Förderfall eingesparten Mitteln für passive Leistungen im Rahmen des ALGII.

 

Stadt Aachen

Nach § 46 Abs. 6 und 7 SGB II erstattet der Bund seit 2016 einen Teil der  Unterkunftskosten. Nach mehrmaligen Erhöhungen werden derzeit ca. 41 % erstattet, der kommunale Anteil der Unterkunftskosten beträgt damit in 2019 ca. 59 %. Durch die Erstattung der Unterkunftskosten sollen die finanziellen Aufwendungen der Stadt für die Leistungen für Bildung und Teilhabe ausgeglichen werden.

 

Am 23.05.2019 führte der Fachbereich Wohnen, Soziales, Integration mit dem Vorstandsvorsitzendenden  von Pro Arbeit Aachen e.V., Herrn Poquet, ein Gespräch bezüglich der  Unterstützung der Trägerlandschaft bei der Umsetzung des Teilhabenchancengesetzes mit folgenden Ergebnissen:

  • Mit der degressiven Förderung des Lohnkostenzuschusses für Arbeitgeber im Rahmen des Teilhabechancengesetzes über einen Zeitraum von 5 Jahren sind  Finanzierungslücken bei kleineren gemeinnützigen Trägern möglich.
  • Grundsätzlich wird die Bereitschaft seitens der Stadt Aachen signalisiert, die Förderung sozialversicherungspflichtiger Arbeitsverhältnisse im 3.-5. Jahr, insbesondere für kleinere Träger, über eine mögliche Ko-Finanzierung der Personalkosten (keine sonstigen, über das monatliche Arbeitsentgelt hinausgehenden Leistungen) zu prüfen (aktuelles Beispiel Berliner Senat, siehe Anlage 2).
  • Die Problematik soll in der nächsten Dezernatssitzung der StädteRegion thematisiert werden.

 

Unter Berücksichtigung des relativ kurzen Umsetzungszeitraumes des Teilhabechancengesetzes können bisher keine Aussagen sowohl zum Erfolg des Programms, zu zukünftigen Einsparpotentialen und damit zu möglichen kommunalen Entlastungen für die Stadt Aachen gemacht werden.

Damit schließt sich die Verwaltung der Bitte des Ausschusses für Soziales, Integration und Demographie vom 02.05.2019 an, nach Ablauf eines Jahres einen Sachstandsbericht über die weitere Entwicklung der Auswirkungen des Teilhabechancengesetzes im Ausschuss vorzustellen und dann zu prüfen, ob weitere Fördermaßnahmen notwendig sind.


 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

x

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

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Ergebnis

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Folgekos-ten (alt)

Folgekos-ten (neu)

Ertrag

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Personal-/

Sachaufwand

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Abschreibungen

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Ergebnis

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

 

Es ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.

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Anlagen

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