Kenntnisnahme - FB 45/0666/WP17
Grunddaten
- Betreff:
-
Neuerungen zum "Starke-Familien-Gesetz"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- FB 45 - Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
- Beteiligt:
- FB 56 - Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration
- Verfasst von:
- FB 45/300
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Kinder- und Jugendausschuss
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Kenntnisnahme
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17.09.2019
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Erläuterungen
Erläuterungen:
1. Ausgangslage
Am 1. Juli 2019 ist das Gesetz zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und der Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (Starke-Familien-Gesetz) mit der ersten Stufe in Kraft getreten. Das Starke-Familien-Gesetz stärkt Familien mit kleinem Einkommen und schafft faire Chancen auf gesellschaftliche Teilhabe für ihre Kinder. Der Kinderzuschlag für Familien mit kleinen Einkommen wird neu gestaltet und die Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche werden verbessert. Das Gesetz tritt in mehreren Stufen zu verschiedenen Zeitpunkten in Kraft.
Auch die Zahl der berechtigten Kinder wird mit der Reform spürbar ausgeweitet. Beim reformierten Kinderzuschlag sind künftig rund zwei Millionen Kinder anspruchsberechtigt. Bislang waren es nur circa 800.000. Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen haben alle Kinder, für die Kinderzuschlag, Leistungen aus dem SGB II oder Wohngeld bezogen werden.
Für diese Leistungen werden künftig sogar rund vier Millionen Kinder anspruchsberechtigt sein. Ziel muss sein, dass alle, die anspruchsberechtigt sind, die verbesserten Leistungen auch in Anspruch nehmen. Die neuen Möglichkeiten sollen den Zugang für alle einfacher machen.
2. Veränderungen durch das Starke-Familien-Gesetz
2.1. Neugestaltung des Kinderzuschlags
Der Kinderzuschlag unterstützt Eltern, die erwerbstätig sind. Er sorgt dafür, dass diese Familien nicht wegen ihrer Kinder auf den Bezug von Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") angewiesen sind.
Der Kinderzuschlag beträgt maximal 185 Euro monatlich je Kind. Er wird nun verlässlich für sechs Monate gewährt. So deckt er zusammen mit dem Kindergeld den durchschnittlichen Bedarf von Kindern. Anspruch auf Kinderzuschlag besteht, wenn
- die Eltern für das Kind Kindergeld beziehen,
- das Einkommen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze von 900 Euro brutto für Paare und 600 Euro brutto für Alleinerziehende erreicht,
- mit dem Einkommen die Höchsteinkommensgrenze nicht überschritten wird und
- durch das verfügbare Einkommen sowie den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II vermieden wird.
Zum 1. Juli 2019 stieg er von bisher 170 Euro auf maximal 185 Euro pro Monat und Kind. Durch die nur noch anteilige Anrechnung von Kindeseinkommen werden auch Kinder von Alleinerziehenden mit der Leistung wirksam unterstützt. Außerdem reduziert sich der Antragsaufwand für die Familien durch die Einführung von festen Berechnungs- und Bewilligungszeiträumen.
Zum 1. Januar 2020 wird die obere Einkommensgrenze (bisherige "Abbruchkante") entfallen. Außerdem mindert eigenes Einkommen der Eltern die Leistung ab diesem Zeitpunkt nur noch zu 45 % statt wie bisher zu 50 %. Zudem wird für Familien, die in verdeckter Armut leben, ein erweiterter Zugang zum Kinderzuschlag geschaffen. Künftig können auch Familien den Kinderzuschlag erhalten, die keine aufstockende SGB II-Leistungen beziehen, obwohl sie ihnen zustehen – Stichwort: verdeckte Armut. Sie können Kinderzuschlag und Wohngeld erhalten, wenn sie nur knapp – bis zu 100 Euro - unter dem SGB II Anspruch liegen. Das war vorher nicht der Fall. Damit wird auch diesen Kindern die dringend benötigte Unterstützung gesichert.
Durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags erhalten rund 1,2 Millionen mehr Kinder erstmalig einen Anspruch auf zusätzliche Unterstützung zum Kindergeld. Mit dem Kinderzuschlag haben sie auch Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe sowie auf eine beitragsfreie Kita-Zeit durch das Gute-KiTa-Gesetz. Familien können den Kinderzuschlag auch erhalten, wenn sie mit dem Kinderzuschlag und Wohngeld bis zu 100 Euro unter dem SGB II-Anspruch bleiben.
Der Kinderzuschlag muss schriftlich bei der Familienkasse beantragt werden. Die Antragsformulare sind online sowie über die örtlich zuständige Familienkasse zu erhalten.
Weitere Informationen:
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/merkblatt-kinderzuschlag/73908
2.2. Leistungen für Bildung und Teilhabe
Den Empfängerinnen und Empfängern von Kinderzuschlag und Wohngeld stehen außerdem sieben Leistungen zur Bildung und Teilhabe zu, die zum 1. August 2019 ebenfalls mit dem Starke-Familien-Gesetz verbessert werden. Dazu zählen:
- eintägige Ausflüge von Schule, KiTa oder Tagespflege,
- mehrtägige Klassenfahrten von Schule, KiTa oder Tagespflege,
- Geld für die Ausstattung mit Schulbedarf (Schulbedarfspaket ab 1. August 2019 in Höhe von 150 Euro pro Schuljahr),
- Kosten für Schülerbeförderung (ab 1. August 2019 entfällt der Eigenanteil - selbst wenn die Fahrkarte auch für andere Fahrten nutzbar ist),
- angemessene Lernförderung bei nicht ausreichenden Leistungen in der Schule unabhängig von einer unmittelbaren Versetzungsgefährdung,
- gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schule, Kindertagesstätte oder Hort oder in der Tagespflege (ab 1. August 2019 entfällt der Eigenanteil) sowie
- Leistungen für die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von monatlich 10 Euro (ab 1. August 2019 monatlich 15 Euro).
Das Bildungs- und Teilhabepaket besteht aus Geld- und Sachleistungen. Mit den Sachleistungen wird sichergestellt, dass diese Leistungen Kinder und Jugendliche im Sinne einer individuellen Förderung auch erreichen.
(Vgl. https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/gesetze/starke-familien-gesetz/131178)
Auf Landesebene hat das MAGS den „Klarstellungserlass“ von 25.4.2019 herausgegeben. Das Ministerium sah sich aufgrund der zu restriktiven Auslegung einiger Kommunen veranlasst diesen „Klarstellungserlass“ zu verfassen. Explizit wird hier erläutert, dass keine Änderung der Erlasse vom 15.03.2015 und 05.08.2015 bestehen. Das heißt, dass bereits schon seit 2015 die Rechtsgrundlage, Kindern mit Zuwanderungsgeschichte Sprachförderung im Rahmen von § 28 Abs. 5, SGB II sowie
§ 6b BKGG zu gewähren, besteht.
Im Klarstellungserlass heißt es u.a. ".... Insofern ist nach wie vor maßgeblich, dass eine zusätzliche Lernförderung im Rahmen des Bildungs-und Teilhabepakets dann möglich ist, wenn trotz schulischer Angebote im Einzelfall Defizite bestehen." (siehe Anlage „Klarstellungserlass“ vom 25.04.2019)
3. Umsetzung von Bildung und Teilhabe (BuT) in der StädteRegion Aachen
Die StädteRegion Aachen hat die Richtlinienkompetenz zur Gewährung von Bildung und Teilhabe.
Unter Federführung der StädteRegion entwickelten die zuständigen Fachkräfte mit dem Jobcenter und dem Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration der Stadt Aachen (FB 56) die Richtlinien. Die im Rahmen der Änderungen angepassten Richtlinien sind als Anlage beigefügt.
Das Jobcenter ist für die Leistungsberechtigten auf der Grundlage von SGB II zuständig. FB 56 ist für die Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket für Wohngeldempfänger, für Empfänger von Kinderzuschlag und für Leistungsempfänger nach dem SGB XII und dem
Asylbewerberleistungsgesetz zuständig. Die Änderungen werden ab dem 01.08.2019 umgesetzt.
Durch FB 56 wurden alle Schulen und Kindertageseinrichtungen in der Stadt Aachen über die Änderungen im Bereich des Bildungs- und Teilhabepakets bereits informiert. Außerdem wurden alle derzeitigen Leistungsempfänger im Monat Juli mit einem Informationsschreiben auf die Änderungen aufmerksam gemacht.
Das Jobcenter verschickt zunächst keine Infoschreiben an KiTas und Schulen. Sie wird im Rahmen von Bewilligungsbescheiden über die geltenden Änderungen bei der konkreten Leistung informieren.
Weitere familienpolitische Verbesserungen sind in den Bereichen
- Mehr Kindergeld mit dem Familienentlastungsgesetz
Eltern erhalten für ihre Kinder monatlich 10 Euro mehr Kindergeld.
- Alleinerziehende können den KiZ trotz Unterhaltszahlungen oder -vorschuss erhalten
eingetreten.
Im Starke-Familien-Checkheft sind die Leistungen, inklusive der Änderungen übersichtlich dargestellt.
Hier ein Link, der über diese Leistungen im Einzelnen informiert:
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/starke-familien-checkheft/136896
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
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Investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) | ||||||||
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | ||||||||
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | ||||||||
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | ||||||||
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | ||||||||||||
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konsumtive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff. | Folgekos-ten (alt) | Folgekos-ten (neu) | ||||||||
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | ||||||||
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | ||||||||
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | ||||||||
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | ||||||||
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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