Kenntnisnahme - FB 61/1286/WP17
Grunddaten
- Betreff:
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Maßnahmen zur Verkehrssicherheitserhöhung Dorffer Straße Antrag der CDU-Bezirksfraktion Aachen-Kornelimünster/Walheim vom 11.04.2019
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Verfasst von:
- Dez. III / FB 61/400
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster / Walheim
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Kenntnisnahme
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30.10.2019
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04.12.2019
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster/Walheim nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, wonach die Verwaltung durch Geschwindigkeitskontrollen im Ortseingangsbereich aus Richtung Dorff die Beachtung der geltenden Höchstgeschwindigkeit von Tempo 30 durchsetzen wird. Darüber hinaus werden am Beginn der Engstelle aus beiden Fahrtrichtungen in Höhe der vorhandenen Z. 133 StVO „Fußgänger“ zwei inhaltsgleiche dreifarbige Piktogramme auf die Fahrbahn aufgetragen.
Der Antrag gilt damit als behandelt.
Erläuterungen
Erläuterungen:
In den letzten Monaten und Jahren ist sowohl aus der Bezirksvertretung als auch aus der Arbeitsgruppe Schulwegsicherheit an der KGS Kornelimünster der Wunsch bzw. die Forderung an die Verwaltung herangetragen worden, in der durch Bruchsteinmauern eingefassten Engstelle der Dorffer Straße durch Piktogrammketten mit dem Symbol „Fußgänger“ die Autofahrer um besondere Rücksicht auf die dort gehenden Grundschüler zu bitten, weil die vorhandenen Fahrbahnbreiten mit KFZ-Begegnungsverkehr das Abmarkieren oder bauliche Abtrennen eines geschützten Gehweges nicht zulassen. Die Verwaltung hatte hierzu die Bezirksregierung Köln als Aufsichtsbehörde für straßenverkehrsrechtliche Anordnungen eingeschaltet und sie um Zustimmung gebeten, weil solche in der StVO nicht erhaltenen Markierungen nur als erlaubte Verkehrsversuche vorgenommen werden dürfen.
Zwischenzeitlich hat die Bezirksregierung geantwortet und folgendes mitgeteilt:
„Die Niederschrift der Verkehrsingenieurbesprechung vom 03./04. April 2019 liegt nunmehr vor. Den Auszug der Niederschrift zum Thema „Radverkehr – Sinnbilder, Piktogrammketten und Sharrows auf Fahrbahnen“ habe ich Ihnen als Anlage beigefügt. Der Erlass entspricht dem Ergebnis der damals getroffenen Vereinbarung, von weiteren Markierungen dieser Art abzusehen, bis die Ergebnisse des bundesweiten Forschungsprojekts vorliegen. Die bereits in der Örtlichkeit vorhandenen Markierungen, die vor dem 14.03.2019 aufgebracht wurden, müssen absprachegemäß nicht demarkiert werden.“
Die Stadt Aachen darf somit die gewünschten Piktogramme derzeit nicht anordnen und aufbringen lassen, auch wenn in der Niederschrift nur von Fahrradsymbolen die Rede ist. Das Abwarten der Auswertungen bezieht sich auf alle Symbole.
Die Straßenverkehrsbehörde hat aktuell das städtische Ordnungsamt gebeten, nach Wiederbeginn des neuen Schuljahres bis zum Sitzungstermin mehrere Geschwindigkeitskontrollen an verschiedenen Stellen der Dorffer Straße durchzuführen. Die Ergebnisse der Geschwindigkeitserhebungen werden in der Sitzung vorgestellt.
Eine Ausschilderung als „Verkehrsberuhigter Bereich“ nach Z. 325.1 StVO entsprechend der Beschilderung im Abteigarten ist für die Dorffer Straße nicht verhältnismäßig. Nach den Verwaltungsvorschriften zu Z. 325.1 StVO dürfen die ausgewählten Straßen oder Bereiche nur von sehr geringem Verkehr frequentiert werden und sie müssen über eine überwiegende Aufenthaltsfunktion verfügen. Sie müssen durch ihre besondere Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat. In der Regel wird ein niveaugleicher Ausbau für die ganze Straßenbreite erforderlich sein.
Anders als z. B. der Abteigarten hat die Dorffer Straße eine Funktion als Durchgangsstraße mit einem entlang der Wohnbebauung verlaufenden abgesetzten Gehweg. Das Fußgängeraufkommen ist mit Ausnahme der Schulwegzeiten äußerst gering, da keine fußgängerrelevanten Ziele in unmittelbarer Nähe liegen und die Anwohner wegen fehlender fußläufiger Einkaufsmöglichkeiten ihre Erledigungen meist mit dem Auto vornehmen. Insofern überwiegt nicht die Aufenthaltsfunktion für Fußgänger auf der gesamten Verkehrsflächenbreite, sondern die Funktion der Durchgangsstraße.
Die Verwaltung ist bereit, das aus beiden Richtungen am Anfang der baulichen Engstelle bereits aufgestellte Z. 131 StVO „Fußgänger“ als dreifarbige Bodenmarkierung nochmals zu verdeutlichen. Die Montage von sog. Hüpflichtern (zwei wechselweise leuchtende Gelbblinker übereinander) erfolgt nur dort, wo die Lage einer Gefahrenstelle z. B. durch eine Kurvenlage ansonsten zu spät erkennbar wäre. In der Dorffer Straße ist die Sicht auf Gegenverkehr und auf Fußgänger ausreichend früh gegeben. Weiterhin nutzen in vielen Straßenzügen des historischen Ortskerns Kornelimünster Fußgänger mangels eigener Gehwege die Fahrbahnen mit und müssten auch hier mit vergleichbaren Aufmerksamkeitselementen angekündigt werden. Schließlich nutzt sich die Wirkung auch dieser Hüpflichter irgendwann ab. Vor dem Hintergrund, dass der Bereich von der Unfalllage her unauffällig ist, wird deshalb auch das Hüpflicht von Polizei und Fachverwaltung als nicht notwendig angesehen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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