Entscheidungsvorlage - FB 02/0196/WP17
Grunddaten
- Betreff:
-
Zensusgesetz 2021 - Optionsrecht
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 02 - Fachbereich Wirtschaft, Wissenschaft, Digitalstadt und Europa
- Verfasst von:
- FB 02/200
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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19.02.2020
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
- Der Rat der Stadt nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
- Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, mit der StädteRegion Aachen eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach § 1 und 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GfG) zur Ausübung des Optionsrechts der Stadt Aachen gemäß § 6 Abs. 3 Aachen-Gesetz zur Wahrnehmung der Ausführung des Zensusgesetzes 2021 für das Gebiet der Stadt Aachen abzuschließen.
Erläuterungen
Zensusgesetz 2021 – Optionsrecht
hier: Öffentlich-rechtliche Vereinbarung betreffend die Ausübung des Optionsrechtes der Stadt Aachen nach § 6 Abs. 3 Aachen-Gesetz
Im Jahre 2021 findet in Deutschland und in allen Mitgliedstaaten der EU eine Volks-, Gebäude- und
Wohnungszählung (der sog. Zensus 2021) statt. Am 10.03.2017 trat das Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus vom Bund in Kraft, am 23.11.2018 das Zensusvorbereitungsänderungsgesetz des Bundes und am 03.12.2019 das Zensusgesetz des Bundes (ZensG 2021).
Das Zensusausführungsgesetz liegt in der Entwurfsfassung (Stand: 17.12.2019) vor. Die endgültige und verbindliche Bestätigung erfolgt durch das Landesausführungsgesetz zum Zensus 2021
(voraussichtlich Mitte 2020). Danach soll gemäß § 3 Abs.1 des Entwurfes zum Gesetz des·
Landes Nordrhein-Westfalen zur Ausführung des Zensusgesetzes 2021 (ZensG 2021 AG NRW)
den kreisfreien Städten (Ziffer 1), den Kreisen für die kreisangehörigen Gemeinden (Ziffer 2) und
gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 3 ZensG 2021 AG NRW der Städteregion Aachen die örtliche Durchführung des Zensus für ihr gesamtes Regionsgebiet obliegen.
Der zu Ziffer 3 ZensG 2021 AG NRW im Gesetzesentwurf erfolgte Zusatz Ҥ 6 Abs. 3 Satz 2 und
Satz 3 des Gesetzes zur Bildung der Städteregion (Aachen-Gesetz) bleiben unberührt“, verweist
ausdrücklich auf die Optionsmöglichkeit der Stadt Aachen, die Aufgaben nach dem
Zensusausführungsgesetz für das Gebiet der Stadt Aachen in eigener Zuständigkeit wahrzunehmen.
In der gemeinsamen Sitzung des Verwaltungsvorstandes der Stadt Aachen und der Verwaltungsleitung der StädteRegion Aachen herrschte am 14.01.2020 Konsens darüber, dass die Stadt Aachen analog zum Zensus 2011 sowohl für die Stadt Aachen als auch für die übrigen Kommunen die Durchführung des Zensus 2021 übernehmen soll.
Um die Durchführung des Zensus 2021 für das gesamte Städteregionsgebiet durch die Stadt Aachen
rechtlich abzusichern, sind zwei öffentlich-rechtliche Vereinbarungen erforderlich.
Entsprechend der Regelung in § 6 Abs. 3 Satz 3 des Aachen Gesetzes erfolgt der Übergang der
Durchführung des Zensus 2021 in den Zuständigkeitsbereich der Stadt Aachen durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß §§ 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG
NW). Diese Vereinbarung muss bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Ausführungsgesetzes Zensus 2021 durch die Bezirksregierung Köln genehmigt werden.
Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird nachgereicht, finanzielle Auswirkungen sind mangels Gesetzesgrundlage derzeit noch unklar.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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40,4 kB
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