Entscheidungsvorlage - B 03/0159/WP17

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Mobilitätsausschuss

 

Der Mobilitätsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Erstellung eines Straßen- und Wegekonzeptes sowie zur Durchführung von verbindlichen Anliegerversammlungen zur Kenntnis.

Er empfiehlt dem Rat der Stadt die Durchführung von verbindlichen Anliegerinformationen zu beitragspflichtigen Straßenbaumaßnahmen

-          i. d. R. 3 Monate vor politischer Beratung der Ausführungsplanung

-          sowie den Verzicht auf Anliegerinformationen bei Maßnahmen,

-       die lediglich eine Beitragspflicht für Beleuchtung oder Oberflächenentwässerung vorsehen oder

-       das beitragspflichtige Aufkommen unter 250.000 € insgesamt beträgt.

In diesen Fällen soll eine schriftliche Anhörung der GrundstückseigentümerInnen und der Anwohner durchgeführt werden.

 

Rat der Stadt

 

Auf Vorschlag der Verwaltung und Empfehlung des Mobilitätsausschusses beschließt der Rat der Stadt die Durchführung von verbindlichen Anliegerinformationen bei beitragspflichtigen Straßenbaumaßnahmen

-          i. d. R. 3 Monate vor politischer Beratung der Ausführungsplanung

-          sowie den Verzicht auf Anliegerinformationen bei Maßnahmen,

-       die lediglich eine Beitragspflicht für Beleuchtung oder Oberflächenentwässerung vorsehen oder

-       das beitragspflichtige Aufkommen unter 250.000 € insgesamt beträgt.

In diesen Fällen soll eine schriftliche Anhörung der GrundstückseigentümerInnen und der Anwohner durchgeführt werden.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Durch Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes wurde § 8a in das Kommunalabgabengesetz eingefügt. Dieser verpflichtet die Gemeinde

-            nach Abs. 1 zur Erstellung und Fortschreibung eines Straßen- und Wegekonzeptes und

-            nach Abs. 3 zur Durchführung verbindlicher Anliegerversammlung(en), sofern das Straßen- und Wegekonzept beitragspflichtige Straßenausbaumaßnahmen enthält.

 

Gemeindliches Straßen- und Wegekonzept

 

Das Straßen- und Wegekonzept soll vorhabenbezogen darstellen, wann technisch, rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll Unterhaltungsmaßnahmen möglich und wann beitragspflichtige Ausbaumaßnahmen erforderlich werden können. Es ist über den Zeitraum der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung der Gemeinde anzulegen, fortzuschreiben und von der kommunalen Vertretung zu beraten und zu beschließen.

 

Nach § 8a Abs. 2 Satz 1 KAG NRW gibt das für Kommunales zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift ein verbindliches Muster für das Straßen- und Wegekonzept vor. Dies steht jedoch noch aus.

Das zuständige Ministerium hat einen ersten Entwurf eines solchen Konzeptes vorgestellt, welches als Anlage beigefügt ist und beispielhaft um zukünftige Ausbaumaßnahmen ergänzt wurde.

 

Nach § 8a Abs. 2 Satz 2 KAG NRW kann die Gemeinde von dem vorgegebenem Muster abweichen, muss dies jedoch in ihrem Konzept darlegen und begründen.

 

Aus Sicht der Verwaltung umfasst das vorliegende Muster zwar alle vom Gesetz geforderten Daten, sollte jedoch in dieser Form nicht übernommen werden. Vielmehr sollte auf Basis der bestehenden Infrastrukturliste und Straßendatenbank ein fachbereichsübergreifendes Straßen- und Wegekonzept erarbeitet und fortgeschrieben werden, das sowohl dem Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen, als auch dem Aachener Stadtbetrieb, der Beitragsabteilung der Bauverwaltung und auch den politischen Gremien als möglichst umfassende Entscheidungsgrundlage für zukünftige Maßnahmen dienen kann. Ein enger Informationsaustausch mit der Regionetz GmbH ist hierbei unerlässlich. Dieses Konzept wäre dann – evtl. nur auszugsweise – der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

 

Verbindliche Anliegerversammlung

 

Nach § 8a Abs. 3 KAG NRW ist die Gemeinde nunmehr verpflichtet, „frühzeitig“ eine verbindliche Anliegerversammlung durchzuführen, wenn das beschlossene Straßen- und Wegekonzept beitragspflichtige Ausbaumaßnahmen enthält. In der Versammlung sind den Beitragspflichtigen die „rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten“ vorzustellen. Darüber hinaus sind bei Konkretisierung des Ausbaus  „zusätzlich Alternativen zum vorgesehenen Ausbaustandard und zu dem sich daraus ergebenden beitragspflichtigen Aufwand“ mit den Beitragspflichtigen zu erörtern.

 

Die Verwaltung beabsichtigt – wie zuletzt bereits praktiziert – zu einer verbindlichen Anliegerversammlung nicht nur die beitragspflichtigen GrundstückseigentümerInnen, sondern auch die Anwohner der betroffenen Anlage einzuladen, um durch Einbindung vieler vom Ausbau Betroffener eine größtmögliche Akzeptanz der Ausbaumaßnahme zu erreichen.

 

In der verbindlichen Anliegerversammlung sind die seitens der Verwaltung angedachte Ausbauplanung einschließlich Ausbaustandard sowie Alternativen vorzustellen, nicht nur dann, aber erst recht, wenn der zur Verfügung stehende Straßenraum verschiedene Varianten zulässt. Darüber hinaus sind für jede Variante der voraussichtliche beitragsfähige Aufwand und somit mithin auch die Ausbaukosten zu benennen.

 

Das Gesetz fordert zwar nicht, dass die GrundstückseigentümerInnen bereits in der Anliegerversammlung über die voraussichtliche Höhe der Ausbaubeiträge informiert werden, dennoch sollte dies aus Sicht der Verwaltung erfolgen. Da eine genaue Ermittlung zu diesem Zeitpunkt erhebliche Personalressourcen binden würde, schlägt die Verwaltung vor, die voraussichtliche Beitragshöhe für mehrere durchschnittlich große Grundstücke mit unterschiedlicher Geschossigkeit und ggf. gewerblicher Nutzung als Orientierungsgröße zu benennen. Dies hat sich bereits in der Vergangenheit als geeignetes Instrument erwiesen.

 

Da die Vertretung der Gemeinde vor Ausführungsbeschluss über das Ergebnis der Anliegerversammlung zu informieren ist, erstellt die Verwaltung hierzu eine kurze Vorlage für das zuständige Gremium, der das Protokoll der Anliegerversammlung beigefügt wird.

 

Sofern in einem Stadtbezirk mehrere räumlich eng beieinander liegende Straßen in einem zeitlich überschaubaren Rahmen ausgebaut werden sollen, empfiehlt die Verwaltung, eine gemeinsame Anliegerversammlung abzuhalten, auch wenn dies gesetzlich nicht gefordert wird.

 

Zumindest wenn in der Anliegerversammlung verschiedene Varianten erörtert worden sein sollten, empfiehlt die Verwaltung, den Ausführungsbeschluss nicht nur über das Ratsinformationssystem, sondern auch als Pressemitteilung über das Internetportal der Stadt zu veröffentlichen.

 

Nach § 8 a Abs. 4 kann bei nur geringfügigen Straßenbaumaßnahmen die verbindliche Anliegerversammlung durch Beschluss der kommunalen Vertretung durch ein anderes Beteiligungsverfahren ersetzt werden. Die Verwaltung erwägt, der kommunalen Vertretung vorzuschlagen, für Ausbaumaßnahmen, die

-            lediglich die Teileinrichtungen Beleuchtung oder Oberflächenentwässerung (einschl. Erneuerung des Kanals) betreffen oder

-            das beitragspflichtige Aufkommen weniger als 250.000 € beträgt

statt einer verbindlichen Anliegerversammlung die Durchführung einer schriftlichen Anhörung der GrundstückseigentümerInnen und der Anwohner zu beschließen.

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Auswirkungen

 

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Anlagen

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