Entscheidungsvorlage - FB 45/0751/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Kinder- und Jugendausschuss empfiehlt dem Finanzausschuss und dem Rat der Stadt, die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz), zuletzt geändert durch den 5. Nachtrag vom 20.05.2015 in der vorgelegten neuen Fassung zu beschließen.

 

Der Finanzausschuss empfiehlt vorbehaltlich der Empfehlung des Kinder-und Jugendausschusses, dem Rat der Stadt, die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz), zuletzt geändert durch den 5. Nachtrag vom 20.05.2015 in der vorgelegten neuen Fassung zu beschließen.

 

Der Rat der Stadt beschließt die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz), zuletzt geändert durch den 5. Nachtrag vom 20.05.2015 in der vorgelegten neuen Fassung.
 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Aufgrund erfolgter gesetzlicher Änderungen ist es erforderlich, Anpassungen im Bereich der Elternbeitragssatzungen vorzunehmen. So wurden über die zum 01.08.2020 in Kraft tretende KiBiz-Revision einige elternbeitragsrelevante Neuregelungen getroffen. Zu nennen wären hier zum Beispiel das weitere zusätzliche beitragsfreie Jahr sowie die gesetzlich normierte Gleichstellung der Elternbeitragstabelle für den Bereich Kindertagespflege und der Kindertageseinrichtungen.

 

Weiterhin sind mit Wirkung zum 01.08.2020 bereits Änderungen im für die Beitragserhebung maßgeblichen § 90 Sozialgesetzbuch VIII (SGBVIII) vorgenommen worden, die eine Erweiterung des zum Erlass des Elternbeitrages berechtigten Personenkreises mit sich bringen. Daneben gibt es noch weitere gesetzliche und redaktionelle Änderungen sowie Auswirkungen aus verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die im Rahmen der Änderungssatzungen zu Anpassungen führen. Die entsprechenden Änderungen werden nachfolgend aufgeführt.

 

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Satzungen über die Erhebungen von Elternbeiträgen bei Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen, die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Förderung von Kindern in Kindertagespflege und die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern am außerunterrichtlichen Förder- und Betreuungsangebot zusammenhängend zu betrachten sind, da es hier sowohl über die Geschwisterkindregelung als auch über technische bereichsübergreifende Verbindungen im Rahmen der Einkommensstufen und der Definition des elternbeitragsrelevanten Einkommens Verknüpfungen gibt. Insoweit werden die Änderungen für alle drei Satzungen vorgenommen. Auf die jeweiligen einzelnen Vorlagen wird hierzu verwiesen.

 

Nachfolgend werden die maßgeblichen Änderungen aufgeführt und erläutert:

 

 

  1. Gesetzesänderungen

 

1.1     Beitragsfreiheit für Vorschulkinder (§ 50 Abs. 1 KiBiz n.F.)

Bisher waren die Kinder gem. § 23 Abs. 3 KiBiz a.F. beitragsfrei, wenn sie das letzte Kita-Jahr besucht haben oder aus gesundheitlichen Gründen vom Schulbesuch ein Jahr zurückgestellt wurden.

Diese Regelung wird aufgehoben und durch folgende ersetzt:

Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen durch Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben werden, ist ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei.“( § 50 Abs. 1 KiBiz n.F.)

 

Die hierdurch entstehenden Ertragsverluste werden im Rahmen des Konnexitätsprinzips übernommen und sind im Haushaltsplan 2020 ff. bereits haushaltsneutral berücksichtigt worden.

 

 

1.2 Geschwisterkindregelung

Unverändert besteht die Möglichkeit in den Elternbeitragssatzungen eine sogenannte „Geschwisterkindregelung“  vorzusehen. Bei der Bestimmung der Geschwisterkinder sind Kinder, die durch Landesregelung beitragsfrei sind, so zu berücksichtigen, als wäre für sie ein Beitrag zu zahlen. Dies ist den bestehenden Satzungen der Stadt Aachen auch bisher so umgesetzt.

 

Neu hinzugekommen ist folgende landesgesetzliche Regelung:

„Bei Ermäßigungsregelungen für Geschwister ist sicher zu stellen, dass die Familie sowohl im vollen Umfang von dieser Ermäßigung als auch von der Elternbeitragsbefreiung im Sinne des § 50 (Elternbeitragsfreiheit für Kinder ab vollendetem viertem Lebensjahr) profitiert“.

Treffen also bei ein und demselben Kind die Ermäßigungs- bzw. Befreiungstatbestände des Elternbeitrages, sowohl aufgrund der Geschwisterkindregelung der Stadt Aachen als auch aufgrund der landesgesetzlich fixierten Elternbeitragsfreiheit der letzten beiden Jahre vor der Einschulung  zusammen, so muss den Eltern ein zusätzlicher Ausgleich geschaffen werden, damit diese von beiden Regelungen profitieren.

 

Alternativ wäre die Abschaffung der Geschwisterkindregelung zu beschließen. Da im Zuge der Folgelasten der Corona-Pandemie zur Zeit auch für die Eltern eine solche Entscheidung nicht tragfähig sein kann, aber auch eine Gegenfinanzierung nicht darstellbar erscheint, andererseits die Geschwisterkindregelung aus der KiBiZ-Novellierung wie dargestellt erforderlich ist, werden im Rahmen der kommenden Haushaltsplanberatungen der Grundsatz sowie Möglichkeiten zur Kompensation bzw. mindestens zur Minimierung der Ertragsverluste zu überprüfen und zu entscheiden sein. Die Verwaltung wird in diesem Sinne im Rahmen der Satzungsverabschiedung spätestens zur Mitte des kommenden Jahres - vor dem Kita Jahr 2021/22 – die entsprechende Entscheidung/Prüfung abgeschlossen haben.

 

Die Verwaltung schlägt daher folgende Erweiterung der bestehende Geschwisterkindregelung vor:

Für Kinder, die zeitgleich sowohl landesgesetzlich als auch nach der Geschwisterkindregelung der Stadt Aachen beitragsbefreit oder beitragsermäßigt sind, ist der –ohne Anwendung der Befreiungs- bzw. Ermäßigungstatbestände- eigentlich für diese Kinder zu zahlende Elternbeitrag auf den Elternbeitrag des Vollzahlerkindes bzw. Halbzahlerkindes maximal bis zur Höhe der jeweiligen Beiträge anzurechnen.

 

1.3   Kinderbaugeld

Das zwischenzeitlich eingeführte Kinderbaugeld ist gem. § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII nicht als Einkommen zu werten. Dies wird zur Klarstellung in die Satzung mitaufgenommen.

 

1.4 Beitragsfreistellungen aufgrund von Leistungsbezug

Gem. § 90 Abs. Ab 4 SGB VIII wird im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten.

Aus verwaltungsökonomischen Gründen empfiehlt die Verwaltung, für den vorgenannten Personenkreis direkt eine Beitragsfreistellung über die Satzung mit aufzunehmen.

 

1.5  Elterngeld

Nach in Kraft treten der letzten Satzungsänderung wurde seitens des Gesetzgebers das Elterngeld Plus eingeführt. Für das Elterngeld Plus gelten andere Freibeträge bei der Einkommensberechnung. Dies soll zur Klarstellung mit in die Satzung aufgenommen werden.

 

1.6 Wechselmodell

In den letzten Jahren haben sich vermehrt Fälle ergeben, in denen Eltern das sogenannte Wechselmodell praktizieren, d.h. in denen die Eltern zwar getrennt leben, das Kind jedoch in zeitlich etwa gleich langen Phasen abwechselnd jeweils bei dem einen und dem anderen Elternteil lebt. Da sich in diesen Fällen ein Schwerpunkt der Betreuung nicht ermitteln lässt und demnach beide Elternteile von der Kita-Betreuung profitieren, sind nach der Rechtsprechung (so etwa OVG NRW, Beschluss v. 09.04.2014 – 12 A 233/14) auch in dieser Konstellation beide Elternteile beitragspflichtig.

 

1.7 Wechsel von der Beitragstabelle „unter 3 Jahren“ zur Beitragstabelle „ab 3 Jahren“

Bisher war bei der Beurteilung, ob für ein Kind der Elternbeitrag für ein Kind unter oder ab 3 Jahren zu zahlen ist, auf das Alter am Monatsanfang abgestellt. Die Umstellung auf den günstigeren Beitrag für Kinder ab 3 Jahren erfolgte daher im Folgemonat. Dies hat in der Vergangenheit für diverse Diskussionen und Widersprüche gesorgt.

Die Verwaltung empfiehlt daher, den Beitragswechsel bereits in dem Monat zu vollziehen, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet.

 

  1. Finanzielle Auswirkungen

Durch die Änderungssatzungen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen und Förderung in Kindertagespflege im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz), sowie über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an außerunterrichtlichen Förder- und Betreuungsangeboten in der Primarstufe der Schulen der Stadt Aachen (Offene Ganztagsschulen) wird bereichsübergreifend unter Einbezug der Erstattungen des Landes für die beitragsfreien Kita-Jahre mit einem Ertragsverlust von rd. 800.000€  jährlich –vorbehaltlich einer reversierenden oder kompensierenden Entscheidung (vgl. Ausführung zu Ziff. 1.2 , 3. Absatz) – kalkuliert. Der vorstehende Ertragsverlust resultiert  hauptsächlich aus der Änderung der Ziff. 1.2. Hiervon entfallen rd. 600.000 € auf den Bereich der Kindertagesstätten und 200.000 € auf den Bereich der Kindertagespflege. 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 x 

 

 

 

 

PSP-Element 4-060101-901-9, SK 43210000

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2020

Fortgeschriebener Ansatz 2020

Ansatz 2021 ff.

Fortgeschriebener Ansatz 2021 ff.

Folgekosten (alt)

Folgekosten (neu)

Ertrag

-9.645.900

-9.395.900

-24.510.000

-22.710.000

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

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0

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0

Abschreibungen

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0

0

Ergebnis

-9.645.900

-9.395.900

-24.510.000

-22.710.000

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

-250.000

-1.800.000

 

 

Keine ausreichende Deckung vorhanden

Keine ausreichende Deckung vorhanden

 

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Anlagen

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