Entscheidungsvorlage - FB 45/0748/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Kinder- und Jugendausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, die Richtlinien der Stadt Aachen über die Förderung in Kindertagespflege und die Gewährung einer laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen nach § 23 Abs.1 und Abs. 2 des SGB VIII in der vorgelegten neuen Fassung mit Wirkung zum 01.08.2020 zu beschließen.

 

Der Rat der Stadt beschließt die Richtlinien der Stadt Aachen über die Förderung in Kindertagespflege und die Gewährung einer laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen nach § 23 Abs.1 und Abs. 2 des SGB VIII in der vorgelegten neuen Fassung mit Wirkung zum 01.08.2020.


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

  1. Ausgangslage

Zum 01.08.2020 tritt das reformierte Kinder-Bildungsgesetz (KiBiz n.F.) in Kraft.

Einhergehend mit dieser Gesetzesnovelle werden auch zahlreiche Regelungen im Bereich der Förderung von Kindern in Kindertagespflege geändert bzw. ergänzt. Neben inhaltlichen Neuregelungen (hierzu wird auf die Präsentation in der Sitzung des KJA am 17.09.2019 verwiesen) sind über die neudefinierten bzw. erweiterten Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des Landeszuschusses (§ 24 KiBiz n.F.) Änderungen vorgenommen worden, die mittelbar Auswirkungen auf die örtlichen Richtlinien zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege haben.

 

Insgesamt ist festzustellen, dass die Förderrichtlinien der Stadt Aachen im Kontext des Urteils vom Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2019 und auch nach Analyse der nunmehr erfolgten Änderungen über die KiBiz-Novellierung strukturell und inhaltlich gut aufgestellt sind und sich der Änderungsbedarf in Grenzen hält. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass sich auf Grund der Regelungen des § 24 KiBiz n.F. keine direkten Leistungsansprüche der Kindertagespflegepersonen ableiten lassen, sondern hierüber „nur“ die Voraussetzungen für den Landeszuschuss definiert werden. Neben den KiBiz-bedingten Änderungsbedarfen haben sich aus der Praxis in der Vergangenheit weitere kleinere Änderungsbedarfe ergeben, die in diesem Rahmen nunmehr mit eingearbeitet werden.

 

Nachfolgend werden die notwendigen Änderungen näher erläutert.

 

  1. Änderung der Richtlinien

 

2.1 Lfd. Geldleistung für mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit ( § 24 Abs.3 Ziff. 6 KiBiz n.F.)

Eine Voraussetzung für den Erhalt des Landeszuschusses ist, dass die Kindertagespflegepersonen pro Kind einen Betrag für mindestens eine Stunde pro Betreuungswoche für mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit erhält. Dies wird in die Berechnungslogik der laufenden Geldleistung mit aufgenommen.

 

2.2 Indexierung der laufenden Geldleistung (§ 24 Abs.3 Ziff. 9 KiBiz n.F.)

Des Weiteren setzt der Landeszuschuss zukünftig voraus, dass die Höhe der laufenden Geldleistung jährlich angepasst wird.

Die Verwaltung schlägt eine jährliche Indexierung analog § 37 KiBiz n.F. vor.

 

2.3 Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge

Bisher mussten die Kindertagespflegepersonen die Verwendung der abschlägig gezahlten Sozialversicherungsbeiträge bis zum 31.07. des Folgejahres nachweisen.

Zwischenzeitlich hat sich die Berechnungslogik der Krankenkassen geändert und es erfolgt nach Vorlage des Steuerbescheides eine rückwirkende Neuberechnung. Zum 31.07. haben die meisten Kindertagespflegepersonen ihren Steuerbescheid noch nicht beim Sozialversicherungsträger einreichen und somit keinen endgültigen SV-Nachweis bei der Stadt Aachen vorlegen können. Aufgrund dessen wird die Frist nunmehr bis zum 31.12. des nachfolgenden Jahres

verlängert (der SV-Nachweis für das Jahr 2019 ist somit bis zum 31.12.2020 einzureichen).

 

2.4 Ende der laufenden Geldleistung

In der Vergangenheit gab es einige Fälle, in denen Eltern und Kindertagespflegepersonen nicht oder verspätet mitgeteilt haben, dass das betreute Kind nicht mehr in Aachen wohnt. Da durch den Wegzug aus Aachen die Zuständigkeit der Stadt Aachen entfällt, führte dies im besten Falle zu Erstattungsansprüchen bei anderen Kommunen oder zu Rückforderungen bei den Kindertagespflegepersonen.

Um dies zukünftig zu vermeiden, soll ein Hinweis zur Beendigung des Anspruchs bei Wegfall der städt. Zuständigkeit  explizit  in die Richtlinien mit aufgenommen werden.

 

Ein weiterer Punkt, der bisher des Öfteren zu Irritationen geführt hat, ist das Enddatum der laufenden Geldleistung. Zum Zeitpunkt, an dem die Betreuung beendet wird, endet auch der Anspruch auf die laufende Geldleistung, unabhängig von evtl. privatrechtlich vereinbarten Kündigungsfristen. Auch hierzu wird eine Klarstellung für erforderlich gehalten.

 

  1. Finanzielle Auswirkungen

Die finanziellen Auswirkungen wurden im Haushaltsplan 2020ff bereits berücksichtigt.


 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2020

Fortgeschriebener Ansatz 2020

Ansatz 2021 ff.

Fortgeschriebener Ansatz 2021 ff.

Folgekosten (alt)

Folgekosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

15.759.400

5.759.400

18.543.400

18.543.400

0

0

Abschreibungen

 0

0

0

0

0

0

Ergebnis

5.759.400

5.759.400

18.543.400

18.543.400

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben

Deckung ist gegeben

 

 

1 PSP 4-060101-918-9, 53310000

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Anlagen

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