Entscheidungsvorlage - FB 45/0141/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

  1. Der Schulausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Neustrukturierung der Aufwandsentschädigungen für Schulweghelfer/innen an städtischen Schulen zum 01.01.2015 werden zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat, die Aufwandsentschädigungen für Schulweghelfer/innen an städtischen Schulen in der zum 01.01.2015 angepassten Form zu belassen.

 

  1. Der Rat nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Neustrukturierung der Aufwandsentschädigungen für Schulweghelfer/innen an städtischen Schulen zum 01.01.2015 werden zur Kenntnis und beschließt auf Empfehlung des Schulausschusses, die Aufwandsentschädigungen für Schulweghelfer/innen an städtischen Schulen in der zum 01.01.2015 angepassten Form zu belassen.

 

  1. Der Ratsantrag der Fraktion DIE LINKE vom 09.03.2015 gilt damit als erledigt.
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Erläuterungen

Erläuterungen:

  1. Ausgangslage

Bis zum 31.12.2014 erhielten die Schulweghelfer/innen einen Auslagenersatz auf Basis der Vergütungsgruppe III a BMT-G (jetzt Entgeltgruppe 3 TVöD), umgerechnet auf den tatsächlichen Zeitaufwand.

Da bei diesem Zahlungsmodell in den letzten Jahren im Rahmen von Steuerprüfungen des Öfteren Nachzahlungen und nachträgliche Meldungen zur Sozialversicherung notwendig waren, wurde eine steuer- und sozialversicherungsrechtliche Anpassung der Aufwandsentschädigungen umgesetzt. Hiermit wurde auch einer Forderung des Fachbereiches Personal und Organisation Rechnung getragen.

 

2.Vorgehen der Verwaltung

Aus diesem Grund wurde zum 01.01.2015 seitens des Fachbereichs Kinder, Jugend und Schule – Abteilung Schule die Gewährung einer Aufwandsentschädigung für Schulweghelfer/innen neu geregelt.

 

Bei der Schulweghelfertätigkeit handelt es sich um ein Ehrenamt. Kennzeichnend für das Ehrenamt ist neben dem Gemeinwohlbezug, die Unentgeltlichkeit. Lediglich Aufwendungen, die mit dem Ehrenamt verbunden sind (Betriebsausgaben, Reisekosten, Werbungskosten) können erstattet werden.

Steuerrechtlich ist zwischen der sog. Ehrenamtspauschale und der Übungsleiterpauschale zu unterscheiden. Die Aufwandsentschädigung der Schulweghelfertätigkeit wird laut Mitteilung des Finanzamtes der Übungsleiterpauschale zugeordnet.

 

Die Zahlung der Übungsleiterpauschale kann entweder konkret im Einzelfall oder pauschal erfolgen. Bei der konkreten Abrechnung werden dem ehrenamtlich Tätigen diejenigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt, die er/sie zum Zwecke der Ausführung des Auftrags getätigt hat und nach den Umständen für erforderlich halten durfte.

Werden die Auslagen pauschal ersetzt, ist nach der aktuellen Rechtsprechung darauf zu achten, dass diese allenfalls unwesentlich höher als die mit der Tätigkeit verbundenen tatsächlichen Ausgaben sind.

 

Den Schulweghelfer/innen wird die notwendige Bekleidung und Ausrüstung für die Tätigkeit unentgeltlich seitens der Abteilung Schule zur Verfügung gestellt. Insofern können den Schulweghelfer/innen als tatsächliche Auslagen allenfalls Fahrtkosten entstehen.

Die Schulweghelfer/innen wohnen in der Regel in unmittelbarer Nähe des Einsatzortes, sodass Fahrtkosten nur in wenigen Ausnahmefällen sowie in einem geringen Umfang entstehen.

 

Die Anpassung der Aufwandsentschädigung in Form eines Pauschalbetrags unterstreicht noch einmal, dass es sich um eine Anerkennung und nicht um eine Vergütung handelt.

Bei der Festsetzung des Berechnungswertes auf nunmehr pauschal 10,-- € pro wöchentliche Einsatzzeit pro Monat wurden u.a. Informationen der Stadt München einbezogen, welche mehrere Hundert Schulweghelfer/innen betreut.

Schulweghelfer/innen in der Stadt Aachen, die also an fünf Tagen wöchentlich vor Schulbeginn den Kindern beim Überqueren der Fahrbahn helfen, erhalten hierfür jetzt 50,00 € monatlich als Aufwandspauschale.

 

Durch die Einführung der Aufwandspauschale wird auch der Verwaltungsaufwand niedrig gehalten, da im Gegensatz zur spitzen Abrechnung nach tatsächlich geleistetem Zeitaufwand keine ständige Nachweispflicht der Ehrenamtlichen zu überprüfen ist. Gleichsam bleibt aber auch für die Ehrenamtlichen der Aufwand gering, da eben kein Zeitnachweis geführt werden muss.

 

3.Fazit

Aus steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Gründen war die Anpassung der Aufwandspauschale der Schulweghelfer/innen zwingend erforderlich.

Die Anpassung der Aufwandsentschädigungen hat zwar tatsächlich in verschiedenen Fällen zu finanziellen Einbußen geführt,  wurde jedoch grundsätzlich von den Betroffenen akzeptiert und insbesondere aufgrund des Gleichstellungsgedankens teilweise sogar positiv begrüßt.

 

Von drei Lotsenstellen, die infolge der veränderten Regelung vakant wurden, wurden bereits zwei Stellen neu besetzt. Zudem wurden auch seit 01.01.2015 neue Lotsenstellen eingerichtet.

 

Aus diesem Grund empfiehlt die Verwaltung mit Verweis auf die rechtlichen Gegebenheiten, dem Antrag der Fraktion DIE LINKE vom 09.03.2015 nicht zu entsprechen  und die Aufwandsentschädigungen für Schulweghelfer/innen an städtischen Schulen in der zum 01.01.2015 angepassten Form zu belassen.

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Auswirkungen

finanzielle Auswirkungen

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

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Auszahlungen

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- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Folgekos-ten (alt)

Folgekos-ten (neu)

Ertrag

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Sachaufwand

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

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Anlagen

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