Entscheidungsvorlage - FB 61/0326/WP17

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Er beschließt die Stellungnahme der Stadt Aachen zum Entwurf des Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen 2015 und beauftragt die Verwaltung, diese bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen einzureichen.

Reduzieren

Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Anlass:

Bereits 2013 wurde die Stadt Aachen aufgefordert eine Stellungnahme zum Entwurf eines neuen Landesentwicklungsplanes abzugeben. Am 16.01.2014 hat der Planungsausschuss die Stellungnahme der Stadt Aachen zur Neuaufstellung des Landesentwicklungsplanes beraten und die Verwaltung beauftragt, diese bei der Staatskanzlei einzureichen.

 

Mit Schreiben vom 08.10.2015 wurde der Stadt Aachen erneut die Möglichkeit eingeräumt, sich am zweiten Beteiligungsverfahren zum Landesentwicklungsplan zu beteiligen. Vorausgegangen war landesseitig ein umfangreicher Abstimmungs- und Diskussionsprozess vor dem Hintergrund einer breiten Resonanz auf den Entwurf 2013, die sich in einer Vielzahl von Eingaben ausdrückte.

 

Gegenstand des erneuten Beteiligungsverfahrens ist der von der Landesregierung beschlossene Entwurf Stand 22.09.2015. Zur besseren Nachvollziehbarkeit der Änderungen ist dieser dem ersten Entwurf in einem synoptischen Text gegenübergestellt. Die jeweils geänderten Passagen sind hierbei mittels Unterstreichung oder Durchstreichung eindeutig kenntlich gemacht. Nur diese Änderungen sind Verfahrensgegenstand! Daher bezieht sich die als Anlage 1 beigefügte Stellungnahme nur auf diese Änderungen.

 

Darüber hinaus sind die „Zeichnerischen Festlegungen“ in Form einer Karte im Maßstab 1:300.000 dargestellt, deren Inhalte mit dem ersten Entwurf 2013 - für den Bereich der Stadt Aachen - identisch sind.

 

Die Beteiligungsfrist hat die Staatskanzlei auf den 15.01.2016 festgelegt.

 

Ergänzend sind den Verfahrensunterlagen umfangreiche Dokumente beigefügt, in denen die jeweilige Eingabe sowie die Erwiderung der Staatskanzlei gegenüber gestellt sind. Die mehrere Tausend Seiten umfassenden Dokumente enthalten unter anderem auch die Stellungnahme der Stadt Aachen (Seite 107 bis 135). Aus den Erwiderungen geht hervor, dass eine große Anzahl von Aspekten zur Kenntnis genommen wird. Ein weiterer Teil wird aufgegriffen und führt - im Zusammenwirken mit anderen Beteiligten - zu geänderten Zielaussagen des LEP. Nur ein kleiner Teil der vorgebrachten Aspekte wird - nachvollziehbar begründet - zurückgewiesen.

 

Alle Verfahrensunterlagen können auf der Internetseite des Landes eingesehen werden und stehen zum Herunterladen zur Verfügung (https://land.nrw/de/thema/landesplanung). Darüber hinaus sind die für den Bereich Aachen relevanten Auszüge auch auf aachen.de unter www.aachen.de/landesentwicklungsplan verfügbar.

Um den neuen Landesentwicklungsplan besser einordnen zu können, werden im Folgenden einige Erläuterungen gegeben, die bereits in der Vorlage zum ersten Entwurf 2013 enthalten waren. Im Übrigen wird auf die beigefügte Stellungnahme verwiesen.

 

Inhaltlich sinnvoll für diese Thematik wäre eine Abstimmung auf regionaler Ebene. Aufgrund der kurzen Beteiligungsfrist war jedoch keine intensive Abstimmung mit der StädteRegion möglich. Auch hat der Städtetag NRW noch keine Stellungnahme veröffentlicht, während die Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes NRW schon vorlag. Sollten sich aus den Stellungnahmen der StädteRegion oder des Städtetags NRW noch weitere Punkte ergeben, würde die Verwaltung die Stellungnahme vor Beratung im Planungsausschuss noch kurzfristig ergänzen.

 

Erläuterungen:

Der neue LEP NRW ersetzt den gültigen Landesentwicklungsplan von 1995, den Landesentwicklungsplan IV `Schutz vor Fluglärm´ und das 2011 ausgelaufene Landesentwicklungsprogramm (LEPro). Darüber hinaus sind die Inhalte des separat erarbeiteten Teilabschnitts `Großflächiger Einzelhandel´ als Kapitel 6.5 eingeflossen. Bis zur Aufstellung des neuen LEP NRW bleibt der sachliche Teilabschnitt `Großflächiger Einzelhandel´ jedoch in seiner Rechtswirkung unberührt.

 

Das Verfahren erfolgt nach den Regelungen des Raumordnungsgesetzes des Bundes (ROG) in Verbindung mit dem Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LPlG NRW). Neben der Beteiligung der öffentlichen Stellen erfolgt parallel die Beteiligung der Öffentlichkeit durch die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen (online sowie bei den Regionalplanungsbehörden).

 

An das Beteiligungsverfahren schließt sich die Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen durch die Staatskanzlei an. Nach Durchführung des Aufstellungsverfahrens wird die Landesregierung dem Landtag den Planentwurf mit Bericht über das Verfahren zuleiten. Der Landesentwicklungsplan wird von der Regierung mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen. Mit Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen wird dieser rechtswirksam.

 

Die wichtigsten Themen und Auslöser für die Neuaufstellung des LEP NRW sind:

1. Anpassung der Planung an den Bevölkerungsrückgang – Demografischer Wandel

2. fortschreitende Globalisierung der Wirtschaft

3. Flächensparen und Freiraumschutz

4. Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel

5. Entwicklung im Einzelhandel

Der neue Landesentwicklungsplan (LEP NRW) verändert deutlich sein Erscheinungsbild. Er setzt stärker auf textlich fixierte Ziele und Grundsätze als auf räumlich dargestellte zeichnerische Festlegungen. So kommt der neue LEP NRW mit einer Karte im Maßstab 1: 300.000 für NRW aus, in der 11 Festlegungen verortet werden. Zur besseren Lesbarkeit ist sie um 8 nachrichtliche Darstellungen ergänzt. Basis für die Abgrenzung der Festlegungen und Darstellungen sind die vorhandenen Regionalpläne und entsprechende Fachplanungen.

 

In den Regionalplänen können diese zeichnerisch festgelegten Gebiete ergänzt werden. Somit erhalten Regional-, Bauleit- und Fachplanung genügend Gestaltungsspielraum, diese eigenverantwortlich zu konkretisieren. Die nachrichtlichen Darstellungen entfalten keine Rechtswirkung, sondern sollen veranschaulichen, an welchen gegenwärtigen Planungen und Raumstrukturen sich die textlichen Festlegungen orientieren. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Siedlungs- und Freiraums.

 

Die im neuen LEP NRW abstrakt-programmatisch aufgeführten 116 textlichen Festlegungen sind in 49 Ziele der Raumordnung („zu beachten“) und 67 Grundsätze der Raumordnung („zu berücksichtigen“) gegliedert und jeweils erläutert.

Für die Stadt Aachen als nachgelagerte konkretisierende Planungsebene bedeutet dies, dass die beschriebenen „Ziele“ zu beachten sind. Sie lösen eine strikte Bindung aus, die nicht durch Abwägung überwindbar ist. Die Bauleitpläne sind an die neuen Ziele der Raumordnung anzupassen. Es besteht Handlungspflicht zur Umsetzung der Ziele. Das heißt, bereits mit Rechtswirkung des LEP, spätestens mit Anpassung der Regionalplanung an die Ziele des neuen LEP NRW sind die Kommunen gehalten, die daraus resultierenden Änderungen in ihren Planungen umzusetzen.

Für die Abwägungs- und Ermessensentscheidung von Planungen und Vorhaben sind die „Grundsätze der Raumordnung“ zu berücksichtigen. Sie sind, entsprechend ihrem Gewicht, in die Abwägung einzustellen, können jedoch beim Abwägungsprozess mit anderen relevanten Belangen überwunden werden.

 

Der Landesentwicklungsplan ist in folgende Kapitel gegliedert:

1. Einleitung

2. Räumliche Struktur des Landes

3. Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung

4. Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel

5. Regionale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit

6. Siedlungsraum

7. Freiraum

8. Verkehr und technische Infrastruktur

9. Rohstoffversorgung

10. Energieversorgung

11. Rechtsgrundlagen und Rechtswirkung.

 

Zusätzlich sind den Kapiteln 2, 3 und 7 Abbildungen beigefügt. Diese sind als weitergehende Erläuterungen zu verstehen, da sie in der Darstellung sehr grob bleiben und teils stark überzeichnet sind. Dem LEP sind 2 Anhänge beigefügt. Anhang 1 „Zentrale Orte“ listet die in der Abb. 1 des LEP dargestellte Zuordnung als Ober-, Mittel- oder Grundzentrum auf. Anhang 2 „Landesbedeutsame Kulturlandschaftsbereiche“ beschreibt die in der Abb. 2 des LEP zugeordneten Kulturlandschaftsbereiche.

 

Gemäß § 12 Abs. 4 Landesplanungsgesetz (LPlG) in Verbindung mit dem Raumordnungsgesetz (ROG) wurde dem LEP- Entwurf ein Umweltbericht beigefügt. Dieser Umweltbericht kommt zu dem Schluss, dass der neue LEP NRW für die Regionalplanungen ein Instrumentarium für den Schutz und die Entwicklung der Umwelt eröffnet. In der Bewertung lässt dies generell positive Umweltauswirkungen erwarten, wobei es eine Einschränkung für die nachfolgenden Planungsebenen gibt. Hier kann es im Einzelfall zu belastenden Umwelteinwirkungen kommen, die bei der jeweiligen Planung berücksichtigt werden müssen.

 

Stellungnahme der Stadt Aachen:

Die Stellungnahme der Stadt Aachen erfolgt zu den im überarbeiteten Entwurf 2015 enthaltenen neuen Zielsetzungen. Die Gliederung orientiert sich an der Struktur des Landeentwicklungsplanes und ist nach Zielen und Grundsätzen mit jeweiligen Erläuterungen geordnet.

 

Nach Analyse der geänderten Zielsetzungen kann festgestellt werden, das die Stadt Aachen durch den Masterplan Aachen 2030* sowie die Arbeit am neuen Flächennutzungsplan Aachen*2030 gut aufgestellt ist. Viele der Zielvorstellungen des Landes decken sich mit den Handlungsfeldern und Entwicklungszielen im Masterplan. In der Stellungnahme der Stadt Aachen werden die für Aachen besonders relevanten Stellen des LEP-Entwurfs herausgefiltert und mit Anmerkungen bzw. konkreten Änderungshinweisen versehen.

 

Die Verwaltung schlägt vor, die in Anlage 1 beigefügte Stellungnahme als Eingabe der Stadt Aachen bei der Staatskanzlei einzureichen.

Reduzieren

Anlagen

Loading...