Entscheidungsvorlage - FB 37/0062/WP18
Grunddaten
- Betreff:
-
Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplanes der Stadt Aachen 2025
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 37 - Feuerwehr und Rettungsdienst
- Verfasst von:
- FB 37
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz
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Anhörung/Empfehlung
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03.12.2024
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Geplant
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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04.12.2024
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Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Klima und Umwelt nimmt die Ausführungen der Verwaltung zum Brandschutzbedarfsplan 2025 zur Kenntnis und empfielt dem Rat der Stadt Aachen die Genehmigung des Brandschutzbedarfsplans der Stadt Aachen 2025.
Der Rat der Stadt Aachen beschließt den Brandschutzbedarfsplan der Stadt Aachen 2025.
Erläuterungen
Die nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr stellt ein Gesamtsystem aus alltäglicher Gefahrenabwehr in den Bereichen Brandschutz, technischer Hilfeleistung und Rettungsdienst sowie im Katastrophenschutz und Zivilschutz dar, das primär durch das Zusammenwirken von Ehrenamt und Hauptamt in Feuerwehren und anerkannten Hilfsorganisationen und dem Technischen Hilfswerk getragen wird.
Die Antwort auf die Frage, wie viel Gefahrenabwehr eine Stadt braucht, hängt von verschiedensten Parametern ab. Neben normierten Standards sind hierfür insbesondere die örtlichen Gegebenheiten des Betrachtungsgebiets zu berücksichtigen. Das „Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz“ (BHKG) ist die maßgebliche gesetzliche Grundlage hierfür.
Das BHKG hat aufgrund der Bestimmungen in § 1 das Ziel, zum Schutz der Bevölkerung vorbeugende und abwehrende Maßnahmen zu gewährleisten
1. bei Brandgefahren (Brandschutz)
2. bei Unglücksfällen oder solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden (Hilfeleistung) und
3. bei Großeinsatzlagen und Katastrophen (Katastrophenschutz).
§ 3 Abs. 1 BHKG konkretisiert die Aufgabe der Gemeinde: „Für den Brandschutz und die Hilfeleistung unterhalten die Gemeinden den örtlichen Verhältnissen entsprechend leistungsfähige Feuerwehren als gemeindliche Einrichtungen." Dabei geht das BHKG vom Örtlichkeitsprinzip aus. Somit ist die örtliche Gemeinde für den Brandschutz und für die (technische) Hilfeleistung zunächst alleine zuständig.
Da Feuerwehren zum Einsatz in Gefahrensituationen bestimmt sind, muss ihre Einrichtung nach Planung, Organisation (Standort, technische Ausstattung, Personal und Führung) und Übungsstand eine - den möglichen Gefahrensituationen angemessene - Funktionstüchtigkeit gewährleisten. Daher sind die Gemeinden verpflichtet, eine jederzeit leistungsstarke und einsatzfähige Feuerwehr zu unterhalten. Die Feuerwehr einer kreisfreien Stadt wird gebildet aus der Berufsfeuerwehr und der Freiwilligen Feuerwehr.
Bereits im Jahre 1982 wurden die Richtlinien über die Stärke und Gliederung der Feuerwehr aufgehoben, hierüber entscheiden seit diesem Zeltpunkt die Gemeinden in eigener Zuständigkeit. Dabei muss aber sichergestellt werden, dass das örtlich vorhandene Gefährdungspotential (allgemeine Wohnbebauung, Verkehrsnetz, topografische Lage, Industrie- und Gewerbeansiedlungen, Forschungseinrichtungen, Sondergebäude wie Kliniken und Pflegeheime) durch eine entsprechende leistungsfähige Feuerwehr in materieller, personeller und organisatorischer Hinsicht beherrscht werden kann.
Die Übernahme dieser Aufgabe wird in § 2 Abs. 2 BHKG als „Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung" beschrieben. Damit steht der Gemeinde bei Erfüllung dieser Aufgabe ein Ermessensspielraum zu, solange im Rahmen der Aufsicht des Staates besondere Weisungen nicht erteilt sind.
Aus einschlägigen Gesetzestexten und hierzu bestehenden Kommentierungen wird deutlich, dass die durch den Gesetzgeber gewählte Formulierung, ,,eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr vorzuhalten", die Ausstattung und Organisation der Feuerwehr ausschließlich von der jeweiligen örtlichen Risikosituation und nicht von der finanziellen Leistungsfähigkeit einer Gemeinde abhängig macht.
Gem. § 3 Abs. 3 BHKG haben die Gemeinden unter Beteiligung ihrer Feuerwehr Brandschutzbedarfspläne und Pläne für den Einsatz der öffentlichen Feuerwehr aufzustellen, umzusetzen und spätestens alle fünf Jahre fortzuschreiben.
Die Lülf+ Sicherheitsberatung GmbH (Lülf+) aus Viersen wurde als externer Gutachter mit der Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplans der Stadt Aachen beauftragt. Zeitgleich wurde das Gutachterbüro mit der Erstellung/Fortschreibung eines Katastrophenschutzbedarfsplans und des Rettungsdienstbedarfsplans beauftragt, wodurch Ergebnisse erzielt werden konnten, die optimal aufeinander abgestimmt sind und mögliche Synergien zwischen den Teilbereichen der Gefahrenabwehr berücksichtigen.
Das Ziel der Brandschutzbedarfsplanung ist zu ermitteln, wie eine - für den Brandschutz und die technische Hilfeleistung - den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr in Aachen zu dimensionieren ist. Zur Fortschreibung der bisherigen Brandschutzbedarfsplanung wurde eine Projektgruppe, bestehend aus Vertretern der Feuerwehr Aachen, eingerichtet. Die Projektgruppe hat in regelmäßigen Abstimmungstreffen, jeweils unter fachlicher Moderation und Beratung der Lülf+, die elementaren Fragestellungen im Rahmen der Bedarfsplanung behandelt.
Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz wurde in seiner Sitzung am 01. Oktober 2024 über die Ergebnisse der laufend Bedarfsplanungen in den Bereichen Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz informiert. Auf Grundlage der nunmehr vorliegenden abschließenden Ergebnisse erfolgte die Erstellung des vorliegenden neuen Brandschutzbedarfsplans (bzw. Fortschreibung der bisherigen Brandschutzbedarfsplanung).
Grundlage einer Bemessung der Feuerwehr im Hinblick auf die operativen Ressourcen bildet eine Bewertung der Risikostruktur im Stadtgebiet. Der ingenieur-wissenschaftliche Risikobegriff definiert Risiko als das Produkt aus (möglichem) Schadensausmaß und der Eintrittswahrscheinlichkeit. In der vorgenommenen Risikobewertung werden die möglichen Schadensausmaße durch die Klassifizierung der Wohnbebauung in Planungsklassen und durch die Darstellung der nicht durch die flächendeckende Planung abgedeckten besonderen Gefahren von Sonderobjekten abgebildet. Die Eintrittswahrscheinlichkeit wird georeferenziert anhand der tatsächlich eingetretenen Einsatzstellen des retrospektiven Betrachtungszeitraums analysiert. Eine differenzierte Betrachtung der Risikostrukturen ermöglicht eine angepasste Definition differenzierter Planungsgrundlagen anhand der unterschiedlichen örtlichen Verhältnisse.
Da in der Stadt Aachen ein unterschiedliches Gefährdungs- und Risikopotenzial vorliegt, wird auf Grundlage der aktuellen Fachempfehlungen eine Differenzierung des Planungsziels anhand der Risikostruktur vorgenommen. Dazu wird das Stadtgebiet in drei Planungsbereiche untergliedert. Diese Differenzierung dient unter anderem der Vermeidung von Planungsdefiziten.
Ergänzend zu den Anforderungen der flächenbasierten Planungsziele sind auf Basis des Gefahrenpotenzials, des Einsatzgeschehens, der Struktur der Feuerwehr und des Stadtgebietes weitere vorhaltebasierte Fähigkeiten und Bewältigungskapazitäten erforderlich, um neben den Planungszielen weitere Einsatzszenarien mit größerem Schadensausmaß, aber kleinerer Eintrittswahrscheinlichkeit abarbeiten zu können (z.B. Vegetationsbrand oder CBRN-Einsatz [Chemisch, Biologisch, Radiologisch und Nuklear]). Die bestehenden Strukturen und Ressourcen wurden umfassend analysiert. Anhand dieser Erkenntnisse wurde für jeden Bereich ein SOLL-Konzept entwickelt sowie konkrete Maßnahmen zur Umsetzung abgeleitet, die der Stadt Aachen einen klaren Handlungsleitfaden bieten, um die Effizienz und Effektivität der verschiedenen Einheiten zu optimieren.
Veränderungsnotwendigkeiten hinsichtlich der Standorte können aus der inneren (baulich-funktionalen) Substanz der Standorte oder aus Anforderungen des Einsatzgeschehens, z.B. hinsichtlich der Gebietsabdeckung oder der Erreichung der Einsatzstellen, resultieren. Die bereits bei der Erstellung des Brandschutzbedarfsplans 2018 aus der Notwendigkeit der Gebietsabdeckung ermittelte SOLL-Standortstruktur mit insgesamt vier Wachen der Berufsfeuerwehr wird durch die Bedarfsplanung 2024 bestätigt. Die Standortstruktur der Freiwilligen Feuerwehr stellt sich insgesamt als historisch gewachsen dar. In einigen Bereichen ist hierdurch eine höhere Dichte an Standorten der Freiwilligen Feuerwehr festzustellen. Insgesamt ist in Bezug auf die Wohnorte der freiwilligen Kräfte derzeit eine gute Lage der Feuerwehrgerätehäuser gegeben. Bei einer Vielzahl der Standorte der Feuerwehr Aachen sind bauliche Maßnahmen erforderlich, insbesondere zur Gewährleistung des Arbeitsschutzes und um den veränderten Rahmenbedingungen (Fahrzeuggröße, Geschlechtertrennung, Kommunikationsinfrastruktur) Rechnung zu tragen.
Der Personalbedarf einer Berufsfeuerwehr resultiert aus zwei Bereichen: Anforderungen in Bezug auf den Einsatzdienst sowie Aufgaben im rückwärtigen Bereich (Sachgebietsarbeit, z.B. im Bereich des Vorbeugenden Brandschutzes). Die wesentliche Säule zur Bemessung des Personalbedarfs „Einsatzdienst“ ist der sogenannte Funktionsbesetzungsplan. Dieser regelt, welche Funktionen zu welchen Zeiten auf den Feuerwachen zu besetzen sind und gliedert sich in die Bereiche: Grundschutz, Führungsstruktur und Sonderfunktionen. Auf Basis der Anforderungen der Planungsziele sind auf allen Feuerwachen der Berufsfeuerwehr 10 Funktionen „rund-um-die-Uhr“ im Grundschutz vorzuhalten. Zum Aufbau einer operativen Führungsstruktur sind zukünftig zwei Einsatzführungsdienste mit je einer/m Führungsassistent/in als sogenannte C-Dienste vorzuhalten und ein weiterer Führungsdienst als B-Dienst, der die Einsatzleitung aufwachsender und komplexerer Einsatzlagen übernimmt. Eine weitere Führungsfunktion, der sogenannte A-Dienst stellt in Rufbereitschaft die höchste Führungsebene dar. Diese übernimmt primär die rückwärtige Führung der Gesamtlage und vertritt den FB 37 bei Bedarf im Krisenstab. Inklusiver der adäquaten Bearbeitung von Sonderszenarien und der Besetzung von Sonderfahrzeugen ergibt sich ein Besetzungsbedarf von 51 (temporär 52 Funktionen bis zur Indienststellung der Wache 4) Funktionen „365 Tage/rund-um-die-Uhr“. Dies entspricht einem Mehrbedarf von einer (temporär zwei) Funktionen gegenüber dem Brandschutzbedarfsplan 2018. Insgesamt resultieren aus der gutachterlichen Betrachtung 31 Stellen für den Stellenplan 2025, von denen 27 aus dem fortgeschriebenen Brandschutzbedarfsplan 2018 im Zuge der Inbetriebnahme der Interimswache mitgeführt sind.
Die Freiwillige Feuerwehr ist und bleibt ein wesentlicher Bestandteil der Gefahrenabwehr in der Stadt Aachen. Im Grundschutz soll die Freiwillige Feuerwehr entsprechend der Ableitungen zur Standortstruktur weiterhin grundsätzlich die notwendige Personalstärke der zweiten Eintreffzeit (Planungsziele) sicherstellen oder alarmiert werden, wenn sie die Einsatzstellen potenziell schneller erreichen könnte als die Berufsfeuerwehr. Die Einbindung der ehrenamtlichen Einheiten in (stadtweite) Sonderaufgaben der Feuerwehr ist ein wichtiger zusätzlicher Bestandteil der Einsatzbeteiligung der Freiwilligen Feuerwehr. Deshalb sind (auch weiterhin) Maßnahmen zur Konservierung der Stärke und Beibehaltung der Verfügbarkeit der Freiwilligen Kräfte erforderlich. Wesentliche Säulen hierzu sind gute Rahmenbedingungen wie z.B. ein guter baulicher und funktionaler Zustand der Standorte, eine bedarfsgerechte Fahrzeugausstattung und eine angemessene Einbindung in das Einsatzgeschehen. Neben der Erfüllung von Pflichtaufgaben gem. BHKG ist die Arbeit in den Jugendabteilungen maßgeblich, um engagierte Menschen frühzeitig für die helfende, ehrenamtliche Aufgabe zu interessieren und zu binden mit der Zielsetzung, diese jungen Menschen später in die aktiven Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr zu übernehmen. Die Möglichkeiten zur Förderung und Anerkennung dieses Ehrenamtes werden auch zukünftig von der Stadt Aachen ausgeschöpft. Die Tätigkeit der Freiwillige Feuerwehr ist auch ein wichtiger Bestandteil zur Personalgewinnung für die Berufsfeuerwehr.
Durch das Ziel der Stadt Aachen, die Klimaneutralität bis zum Jahr 2030 zu erreichen, ist auch die Feuerwehr als Teil der Stadtverwaltung hierauf auszurichten. Gleichzeitig treten durch die dadurch hervorgerufenen Veränderungen innerhalb der Stadt sowie der gesamtgesellschaftlichen Entwicklungen Herausforderungen für die Feuerwehr auf. Zugleich ist es gerade in dieser Entwicklungsphase im Rahmen der Veränderungen durch den fortgeschriebenen Bedarfsplan ein optimaler Zeitpunkt, den ökologischen Fußabdruck der Feuerwehr festzustellen und entsprechend an die Klimaziele der Stadt Aachen anzupassen.
Eine detaillierte Beschreibung der ermittelten Ergebnisse erfolgt in dem als Anlage beigefügten Brandschutzbedarfsplan in der Managementfassung ab Seite 4.
Eine Umsetzungsempfehlung zu den erarbeiteten Maßnahmen wurde entwickelt. Diese Maßnahmen sind im Brandschutzbedarfsplan priorisiert dargestellt und orientieren sich an der Schutzzielerreichung im gesamten Stadtgebiet und - insbesondere hinsichtlich der erforderlichen baulichen Maßnahmen - an den Vorgaben des Arbeits- und Gesundheitsschutzes der haupt- und ehrenamtlichen Mitglieder der Feuerwehr Aachen.
Die Verabschiedung des Brandschutzbedarfsplanes stellt die Grundlage dar für weitere zwingend erforderliche Maßnahmen, um den Brandschutz in der Stadt Aachen an die sich ändernden Rahmenbedingungen und Herausforderungen anzupassen.
Der Gesetzgeber hat vorgeschrieben, dass ein Brandschutzbedarfsplan umzusetzen und nach längstens fünf Jahren fortzuschreiben ist. Die Fortschreibung wird ihren Ausgangspunkt in dem bis dahin geltenden Brandschutzbedarfsplan und den darin aufgeführten und umgesetzten Forderungen haben.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen:
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JA |
NEIN |
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X |
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Investive Auswirkungen |
Ansatz 2024 |
Fortgeschriebener Ansatz 2024 |
Ansatz 2025 ff. |
Fortgeschriebener Ansatz 2025 ff. |
Gesamtbedarf (alt) |
Gesamtbedarf (neu) |
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Einzahlungen |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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Auszahlungen |
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0 |
0 |
0 |
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Ergebnis |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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+ Verbesserung / - Verschlechterung |
0 |
0 |
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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden |
Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden |
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konsumtive Auswirkungen |
Ansatz 2024 |
Fortgeschriebener Ansatz 2024 |
Ansatz 2025 ff. |
Fortgeschriebener Ansatz 2025 ff. |
Folge-kosten (alt) |
Folge-kosten (neu) |
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Ertrag |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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Personal-/ Sachaufwand |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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Abschreibungen |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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Ergebnis |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
+ Verbesserung / - Verschlechterung |
0 |
0 |
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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden |
Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden |
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Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):
Die Verabschiedung des Brandschutzbedarfsplans wird unmittelbar keine weiteren Kosten nach sich ziehen. Die konkrete Umsetzung von personellen Maßnahmen oder Baumaßnahmen wird kontinuierlich mit der Verwaltung abgestimmt und den zuständigen politischen Gremien zur Entscheidung vorgelegt.
Klimarelevanz:
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
positiv |
negativ |
nicht eindeutig |
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|
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X |
Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering |
mittel |
groß |
nicht ermittelbar |
|
|
|
X |
Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine |
positiv |
negativ |
nicht eindeutig |
X |
|
|
|
Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering |
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unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) |
mittel |
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80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
|
|
mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
|
|
unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) |
|
mittel |
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80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
|
|
mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
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vollständig |
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überwiegend (50% - 99%) |
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teilweise (1% - 49 %) |
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|
|
nicht |
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|
|
nicht bekannt |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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6,7 MB
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